Urteil des OLG Celle vom 02.12.2010
OLG Celle: geschäftsführer, vergabeverfahren, ausschluss, grundsatz der gleichbehandlung, abrede, untauglicher versuch, aufschiebende wirkung, sicherheit, anhörung, ausschreibung
Gericht:
OLG Celle, Vergabesenat
Typ, AZ:
Beschluss, 13 Verg 12/10
Datum:
02.12.2010
Sachgebiet:
Normen:
VOL/A § 25 Nr. 1 Abs 1 lit f), VOL/A § 2 Nr 1 Abs, GWB § 107 Abs 2
Leitsatz:
1. Wird das Angebot des Antragstellers und Beschwerdeführers vom Antragsgegner erstmals im
Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens von der Wertung ausgeschlossen, ist auf die
diesbezügliche Rüge des Antragstellers die Berechtigung dieses Ausschlusses im
Beschwerdeverfahren zu prüfen.
2. Zu den Voraussetzungen an das Vorliegen einer ´wettbewerbsbeschränkenden Abrede´.
Volltext:
13 Verg 12/10
VgK 32/2010
Verkündet am
2. Dezember 2010
T.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B e s c h l u s s
In dem Vergabenachprüfungsverfahren
O. M. Entsorgungsbetriebe GmbH, Z., L.,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte E., S. und C., H., H.,
Geschäftszeichen: #####
gegen
Landkreis A., F., A.,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte W. & C., J., H.,
Beteiligte:
1. M. GmbH & Co. KG, H., A.,
2. R. + J. B., E. GmbH & Co. KG, vertreten durch die R. + J. B. E. Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den
Geschäftsführer H. R., G., G.,
Beigeladene zu 1 und 2,
Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte W. & E., W., K.,
Prozessbevollmächtigte zu 2:
Rechtsanwälte Z., H., H.,
hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K.,
die Richterin am Oberlandesgericht Z. und den Richter am Oberlandesgericht B. auf die mündliche Verhandlung vom
15. November 2010 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer beim Niedersächsischen
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg - vom 12. August 2010 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch den Antragsgegner in
ihren Rechten verletzt ist.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Angebot der Beigeladenen zu 1 von der Angebotswertung auszuschließen
und die Wertung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats - mithin unter Berücksichtigung des Angebotes
der Antragstellerin und unter Nichtberücksichtigung der Angebote der Beigeladenen zu 1 sowie der Fa. H. & B. F.
Entsorgungsgesellschaft mbH & Co.
KG - zu wiederholen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 tragen der
Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 als Gesamtschuldner. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war für die
Antragstellerin und die Beigeladene zu 2 notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Aufwendungen der der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 sowie der durch das Verfahren nach § 118 Abs.1
Satz 3 GWB verursachten Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 zu gleichen Teilen.
G r ü n d e
I.
Mit europaweiter Bekanntmachung vom 10. März 2010 schrieb der Antragsgegner die Abfuhr von Restabfall,
Bioabfall, Sperrmüll und PKK auf dem Festland sowie zwei Inseln im offenen Verfahren aus. Eine Aufteilung in Lose
war nicht vorgesehen. Hinsichtlich der geforderten Nachweise zur Beurteilung der Eignung wurden verschiedene
Angaben und Unterlagen gefordert. Als Zuschlagskriterium war nur der niedrigste Preis genannt. Den
Verdingungsunterlagen ist zu entnehmen, dass die Abfuhr auf der Insel J. nur mittels Pferdefuhrwerk erfolgen kann.
Unter Ziff. 2.9 der Angebotsaufforderung und Bewerbungsbedingungen heißt es:
„Nach Ablauf der Angebotsfrist sind Bieter bis zum 30.06.2010 an ihr Angebot gebunden. Verzögert sich die
Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens, sind die am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter bis
vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr Angebot gebunden. Beteiligte an einem
Nachprüfungsverfahren, deren Angebot nicht für den Zuschlag in Betracht kommt, werden auf Wunsch aus der
Bindefrist entlassen. Gleiches gilt für alle Bieter unter den Voraussetzungen der §§ 313 und 314 BGB.“
Von den fünf abgegebenen Angeboten hatte das der Beigeladenen zu 1 den niedrigsten Angebotspreis. Das Angebot
der Fa. H. & B. F. Entsorgungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. H.) lag an zweiter Stelle, das
Angebot der Antragstellerin an dritter Stelle und das der Beigeladenen zu 2 an vierter Stelle.
Bei der Beigeladenen zu 1 handelt es sich um eine Eigengesellschaft des Antragsgegners in der Rechtsform einer
GmbH & Co. KG. Komplementärin der KG ist die M. VerwaltungsGmbH, deren alleiniger Gesellschafter der
Antragsgegner ist. Geschäftsführer der GmbH ist Herr H. H. D., der zugleich Leiter des Amtes für Umweltschutz und
Abfallwirtschaft des Antragsgegners ist. Kommanditist der KG ist ebenfalls der Antragsgegner. Mit der Erstellung der
Leistungsbeschreibung wurde das Ingenieurbüro A. in Person ihres Geschäftsführers Dipl.Ing. M. beauftragt. Das
Büro A. hat durch ihren weiteren Geschäftsführer, Herrn Dr. T., die Beigeladene zu 1 im vorliegenden
Vergabeverfahren beraten. Der Geschäftsführer der Komplementärin der Beigeladenen zu 1, Herr D., ist von dem
Antragsgegner im Vergabeverfahren im Rahmen der Beantwortung von Bieteranfragen beteiligt worden.
In Bezug auf die Abfallentsorgung auf der Insel J. gaben alle Bieter, die ein Angebot abgegeben haben, an, dass sie
beabsichtigten, das auf der Insel J. ansässige Pferdeunternehmen M. als Subunternehmer zu beauftragen. Die Fa.
M. machte allen Bietern - mit Ausnahme der Beigeladenen zu 1 - ein Angebot, das sich auf jährlich ca. 317.000 €
beläuft. Der Beigeladenen zu 1 machte die Fa. M. ein Erstangebot über ca. 266.000 €. Das endgültige Angebot der
Fa. M. gegenüber der Beigeladenen zu 1 beläuft sich - aufgrund von angeblichen Nachverhandlungen - auf ca.
135.000 €.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er beabsichtige, den Zuschlag
auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 zu erteilen. Unter dem 7. Juni 2010 hat die Antragstellerin bei der
Vergabekammer die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Ihren Nachprüfungsantrag hat sie damit
begründet, dass der Angebotspreis der Beigeladenen zu 1 auf ein wettbewerbswidriges Verhalten der als
Nachunternehmerin auf der Insel J. vorgesehenen Firma M. beruhe. Diese habe der Beigeladenen zu 1 deutlich
bessere Konditionen angeboten als allen anderen Bietern. Ferner sei das Angebot der Beigeladenen zu 1
unterkalkuliert. Die Tätigkeiten der Herren M. und D. im vorliegenden Vergabeverfahren würden gegen § 16 VgV
verstoßen. Schließlich hat die Antragstellerin angebliche Dokumentationspflichtverletzungen des Antragsgegners
gerügt.
Die Beigeladene zu 1 hat in Bezug auf den niedrigen Subunternehmerpreis der Fa. M. geltend gemacht, dass dieser
Preis auf intensiven Nachverhandlungen beruhe. Die Antragstellerin sowie die Beigeladene zu 2 haben diesbezüglich
- unter Beweisantritt - vorgetragen, dass die Fa. M. ihnen gegenüber Nachverhandlungen über den Preis kategorisch
abgelehnt habe. die Beigeladene zu 2 hat ergänzend vorgetragen, dass sie sich bereits - wie es die Beigeladene zu
1 für sich behauptet - frühzeitig bei der Fa. M. um ein Angebot bemüht habe. Die Fa. M. habe sie aber hingehalten
und erst so spät ein Angebot unterbreitet, dass Verhandlungen hierüber aufgrund des nur noch geringen Zeitraums
bis zum Fristablauf für die Angebotsabgabe nicht mehr möglich gewesen seien.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Einen Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin
hat sie dabei unbeschieden gelassen. In Bezug auf den Problemkreis „Fa. M.“, den die Vergabekammer unter dem
rechtlichen Aspekt des § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A geprüft hat, hat die Vergabekammer keinen Beweis erhoben. Sie hat
ihrer Entscheidung vielmehr die bloße Behauptung der Beigeladenen zu 1 zu Grunde gelegt, der - im Verhältnis zu
den anderen Bietern um deutlich mehr als die Hälfte geringere Preis - sei auf Nachverhandlungen ihrerseits
zurückzuführen.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer richtet sich die am 30. August 2010 anhängig gemachte sofortige
Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre im Nachprüfungsverfahren erhobenen Rügen weiter verfolgt.
Die Vergabekammer hatte die - auf dem 1. Platz der Wertung liegende - Beigeladene zu 1 sowie die - auf dem 4.
Platz liegende - Beigeladene zu 2 mit Verfügung vom 21. Juni 2010 beigeladen. Die auf dem 2. Platz liegende Fa. H.
hat sie nicht beigeladen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 hat die Fa. H. gegenüber dem Antragsgegner mitgeteilt,
dass sie sich an ihr Angebot nicht mehr gebunden fühle, da die Bindefrist für das Angebot am 30. Juni 2010
abgelaufen sei und sie zwischenzeitlich auch einen anderweitigen Auftrag erhalten habe, auf den sie sich
konzentrieren wolle. Unter dem 29. Juli 2010 hat der Antragsgegner an die Fa. H. ein Schreiben abgesandt, das
folgenden Inhalt hat:
„Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Mitteilung. Da in der Angelegenheit wegen eines Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag noch
nicht erteilt und der Ausgang offen ist, würde ich sie bitten, ihr Angebot zunächst aufrecht zu erhalten. Ich verweise
hier auf Sinn und Zweck der Ziffer 2.9 der Verdingungsunterlagen.
Selbstverständlich würden Sie allerdings in keinem Fall auch bei entsprechendem Ausgang des Rechtsstreits gegen
Ihren Willen beauftragt. Damit besteht keinesfalls die Gefahr, dass ihre Kapazitäten überlastet würden. Wir werden
Sie über den weiteren Fortgang informieren und bitten zunächst um Bestätigung dieser Vorgehensweise.“
Unter dem 26. August 2010 hat die Fa. H. dem Antragsgegner schriftlich mitgeteilt, dass sie sich entgegen ihrem
Schreiben vom 28. Juli 2010 an ihr Angebot gebunden fühle und dieses weiterhin aufrecht halte. Das Schreiben vom
28. Juli 2010 solle als gegenstandslos betrachtet werden. Mit Schreiben vom 13. September 2010 hat die Fa. H.
wiederum gegenüber dem Antragsgegner mitgeteilt, dass sie sich entgegen ihrem Schreiben vom 26. August 2010
aufgrund der aktuellen Auftragslage nicht mehr an ihr Angebot gebunden fühle und dieses nicht aufrecht erhalte. Das
Schreiben vom 26. August 2010 solle als gegenstandslos betrachtet werden. Unter dem 13. September 2010 hat der
Geschäftsführer der Komplementärin der Beigeladenen zu 1 und gleichzeitiger Amtsleiter bei dem Antragsgegner,
Herr D., einen Vermerk über ein Telefongespräch mit dem Geschäftsführer der Fa. H., Herrn H., gefertigt. In diesem
Vermerk heißt es - zusammengefasst , dass Herr H. mitgeteilt habe, der wahre Grund für den Rückzug des
Angebotes der Fa. H. sei, dass Herr T., der Geschäftsführer der Antragstellerin, telefonisch damit gedroht habe,
sämtliche Vertragsbeziehungen aufzukündigen, wenn die Fa. H. ihr Angebot aufrecht erhalte. Unter dem 14.
September 2010 hat Herr D. einen weiteren Vermerk gefertigt, in dem ausgeführt ist, dass er zum einen den
Antragsgegner über den Anruf von Herrn T. informiert, zum anderen diesen am Nachmittag des 13. September 2010
zurückgerufen habe, um diesen darüber zu informieren, dass er dessen Informationen an den Antragsgegner
weitergeben werde. In diesem zweiten Telefonat habe Herr H. seine Angaben vom Vormittag relativiert.
Der Antragsgegner hat im zeitlichen Anschluss hieran - also während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem
Senat - das Angebot der Antragstellerin unter Bezugnahme auf das - angebliche - Telefonat deren Geschäftsführers
mit Herrn H. von der Fa. H. von der Wertung ausgeschlossen. Vor dem Ausschluss hat der Antragsgegner die
Antragstellerin in Bezug auf das seitens des Herrn H. behauptete Telefongespräch und dessen Inhalt nicht angehört.
Gestützt hat der Antragsgegner den Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin auf § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f VOL/A
i. V. m. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A („wettbewerbsbeschränkende Abrede“), ferner auf § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A
(„fehlende Zuverlässigkeit“) sowie auf § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b VOL/A i. V. m. § 7 Nr. 5 lit. b VOL/A („schwere
Verfehlung, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt“). Die Antragstellerin hat diesen Ausschluss
unverzüglich gegenüber dem Antragsgegner gerügt. Eine Reaktion darauf ist seitens des Antragsgegners nicht
erfolgt. Im zeitlichen Anschluss daran hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass nicht sie, sondern vielmehr die
Beigeladene zu 1 von der Wertung auszuschließen sei. Es sei zu vermuten, dass das Schreiben der Fa. H. vom 26.
August 2010 auf einen Anruf von Herrn D. zurückzuführen sei.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den Beschluss der Vergabekammer Lüneburg vom 12. August 2010 aufzuheben.
2. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist.
3. den Antragsgegner zu verpflichten, das Angebot der Beigeladenen zu 1 auszuschließen und die Angebotswertung
ohne dieses Angebot zu wiederholen.
4. den Antragsgegner zu verpflichten, den Ausschluss des Angebotes der Antragsstellerin rückgängig zu machen
und die Angebotswertung unter Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin zu wiederholen.
5. hilfsweise, dem Antragsgegner und Beschwerdegegner die Zuschlagserteilung in dem Vergabeverfahren zu
untersagen.
6. dem Antragsgegner und Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufzuerlegen,
einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragstellerin.
7. festzustellen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Verfahren vor der
Vergabekammer notwendig war.
Ferner hat die Antragstellerin einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB gestellt.
Die Beigeladene zu 2 hat sich den Anträgen der Antragstellerin angeschlossen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 beantragen,
die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Der Senat hat auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den
angefochtenen Beschluss der Vergabekammer bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängert.
In der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2010 hat der Senat die Geschäftsführer der Antragstellerin und der
Beigeladenen zu 1, die Herren T. und D., angehört. In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2010 hat der
Senat den Geschäftsführer der Fa. H. als Zeugen vernommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.
Allerdings würde es der Antragstellerin - zumindest in Bezug auf die Rügen, die auf den Ausschluss des Angebotes
der Beigeladenen zu 1 zielen - an der Antragsbefugnis i. S. von § 107 Abs. 2 GWB fehlen, wenn ihr Angebot
lediglich an dritter Stelle der Wertung liegen würde und sie nicht auch in Bezug auf das Angebot der auf dem 2. Platz
der Wertung liegenden Fa. H. geltend machen würde, dass dieses von der Wertung auszuschließen sei (vgl.
Möllenkamp in Kulartz/Kus/Portz, GWBVergaberecht, 2. Aufl., § 107 Rdnr. 42. OLG Brandenburg, Beschluss vom 9.
Februar 2010 - Verg W 10/09, zitiert nach juris, Tz. 35).
Indes befindet sich das Angebot der Fa. H. nicht mehr in der Wertung.
a) Das Angebot der Fa. H. befindet sich nicht aufgrund der Regelung in Ziff. 2.9 der Angebotsaufforderung und
Bewerbungsbedingungen weiter in der Wertung. Nach dieser Regelung sind auch nach Ablauf der Angebotsfrist die
Bieter weiter an ihr Angebot gebunden, die Beteiligte an einem Nachprüfungsverfahren sind. Das ist in Bezug auf die
Fa. H. nicht der Fall. Diese ist von der Vergabekammer - aus für den Senat nicht nachvollziehbaren Gründen (das
Nachprüfungsverfahren ist mit Schriftsatz vom 7. Juni 2010 eingeleitet worden, mithin lange vor dem - im
Vergabekammerverfahren im Übrigen auch gar nicht vorgelegten - Schreiben der Fa. H. vom 28. Juli 2010. die
Beigeladenen zu 1 und 2 sind bereits unter dem 21. Juni 2010 beigeladen worden) - im Verfahren vor der
Vergabekammer nicht gem. § 109 GWB beigeladen worden.
b) Das Angebot der Fa. H. ist aufgrund ihres Schreibens vom 28. Juli 2010, in dem diese nach Ablauf der Bindefrist
erklärt hat, sich nicht mehr an ihr Angebot gebunden zu fühlen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden.
aa) Das Angebot der Fa. H. ist nicht bereits deshalb aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden, weil die Bindefrist
zunächst - ohne lückenlose Verlängerung - verstrichen war (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2007 -
Verg 3/07, zitiert nach juris, Tz. 4).
bb) Jedoch hat die Fa. H. mit dem Schreiben vom 28. Juli 2010 ihr Angebot zurückgezogen, was nach Ablauf der
Bindefrist auch rechtlich möglich war (vgl. Schubert in Willenbruch/Bischoff, Vergaberecht, § 19 VOB/A Rdnr. 21,
29). Mit diesem Schreiben ist die Fa. H. mit ihrem Angebot endgültig aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden. Ein
„Wiedereintritt“ aufgrund ihres Schreibens vom 26. August 2010 war nicht mehr möglich.
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin ist durch die Entscheidung des Antragsgegners, den
Auftrag der Beigeladenen zu 1 erteilen zu wollen, in ihren Rechten verletzt. Denn das allein noch vor der
Antragstellerin liegende Angebot der Beigeladenen zu 1 ist zwingend von der Wertung auszuschließen.
a) Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist nicht bereits deswegen unbegründet, weil der Antragsgegner ihr
Angebot nachträglich von der Wertung ausgeschlossen hat.
Wäre das Angebot der Antragstellerin zu Recht von der Wertung ausgeschlossen worden, hätte diese allerdings nur
dann mit Erfolg geltend machen können, in ihrem Recht nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein, wenn auch alle
anderen abgegebenen Angebote von der Wertung hätten ausgeschlossen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss
vom 26. September 2006 - X ZB 14/06, zitiert nach juris, Tz. 32, 48 f.. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Februar
2007 - 17 Verg 5/06, zitiert nach juris, Tz. 42 f.. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 1 Verg 3/07, zitiert
nach juris, Tz. 69). Das als solches hat die Antragstellerin aber jedenfalls in Bezug auf das Angebot der
Beigeladenen zu 2 noch nicht einmal geltend gemacht.
Indes ist der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin von der Wertung seitens des Antragsgegners zu Unrecht
erfolgt.
aa) Ob das Angebot der Antragstellerin von dem Antragsgegner zu Recht von der Wertung ausgeschlossen worden
ist, war vom Senat im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass im
Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht auch solche Vergabeverstöße eingeführt werden können, die bis
dahin noch nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens waren, jedoch nunmehr erstmals erkennbar werden. Der
Beschwerdeführer ist in einem solchen Fall nicht darauf zu verweisen, eine Rüge gegenüber der Vergabestelle zu
erheben und diese zum Gegenstand eines neuen Nachprüfungsverfahrens zu machen. Vielmehr soll im Wege der
Konzentrationswirkung ein einheitliches Nachprüfungsverfahren zur abschließenden Klärung der gesamten
Ausschreibung dienen (vgl. z. B. BayObLG, Beschluss vom 28. Mai 2003 - Verg 6/03, zitiert nach juris, Tz. 28. im
Überblick: Hunger in Kulartz/Kus/Portz, a. a. O., § 117 Rdnr. 42).
Gleiches hat nach Auffassung des Senats auch für die vorliegende Fallkonstellation zu gelten, wonach erstmals im
laufenden Beschwerdeverfahren das Angebot des Antragstellers seitens des Antragsgegners von der Wertung
ausgeschlossen worden ist. Auch in einem solchen Fall widerspräche es dem im Vergabeverfahren geltenden
Beschleunigungsgrundsatz, den Antragsteller darauf zu verweisen, den Ausschluss seines Angebots in einem
gesonderten Nachprüfungsverfahren überprüfen zu lassen.
bb) Der Ausschluss des Angebotes des Antragstellers durch den Antragsgegner ist zu Unrecht erfolgt. Der
Ausschluss kann weder auf § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f VOL/A
i. V. m. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A (dazu (1)), noch auf § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b VOL/A
i. V. m. § 7 Nr. 5 lit. c VOL/A oder § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A (dazu (2)) gestützt werden.
(1) Das Angebot der Antragstellerin ist nicht gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f VOL/A
i. V. m. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A von der Wertung auszuschließen. Dass die Antragstellerin anlässlich des
Telefongesprächs ihres Geschäftsführers, Herrn T., mit dem Geschäftsführer der Fa. H., Herrn H., eine
wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen hat, steht für den Senat nach der durchgeführten Beweisaufnahme
nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest.
Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede i. S. von § 25 Nr. 1 Abs. 1
lit. f VOL/A ist mit Blick auf den - das gesamte Vergabeverfahren beherrschenden - Wettbewerbsgrundsatz (§ 97
Abs. 1 GWB. § 2 Nr. 1 VOL/A) weit auszulegen. Er ist nicht auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern
umfasst alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweisen eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen
Wettbewerbsgebot unvereinbar sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2005 - Verg 108/04, zitiert nach
juris, Tz. 33. Noch in MüllerWrede, VOL/A, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 99). Voraussetzung für den Ausschluss wegen
wettbeschränkender Abrede ist, dass ein gesicherter Nachweis hierfür existiert. Reine Vermutungen genügen für
einen Ausschluss nicht. Die Anforderungen sind hoch anzusetzen (vgl. z. B. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.
Juli 2006 – 1 Verg 1/06, zitiert nach juris, Tz. 50. Noch in MüllerWrede, a. a. O., § 25 Rdnr. 107).
Dass die Antragstellerin in dem Telefongespräch mit dem Geschäftsführer der Fa. H. eine
wettbewerbsbeschränkende Abrede in diesem Sinne vorgenommen hat, steht nach der durchgeführten
Beweisaufnahme für den Senat nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit fest.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin, Herr T., hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, als er
erfahren habe, dass die Fa. H. ihr Angebot nunmehr doch aufrecht erhalten wolle, sei er darüber in hohem Maße
verärgert gewesen. Hätte er im Vorhinein gewusst, dass die Fa. H. ihr Angebot doch aufrecht erhält, hätte er kein
Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Vergabekammer eingelegt, da dies erhebliche Kosten verursache. Er habe
daraufhin sofort Herrn H. angerufen und gefragt, warum er sein Angebot nun doch aufrecht erhalte. Auf die Antwort
von Herrn H., dass Herr D. ihn darum gebeten habe, habe er verärgert erwidert, dass die Fa. H. dann seine Kosten
übernehmen solle. er habe sodann - ohne eine Antwort von Herrn H. abzuwarten - den Hörer auf die Gabel geknallt.
Diese Einlassung des Geschäftsführers der Antragstellerin hat der Geschäftsführer der Fa. H., Herr H., bestätigt.
Der Zeuge H. hat bekundet, dass Herr T. anlässlich des Telefongespräches sehr aufgeregt gewesen sei. Er habe ihn
sogar beschimpft. Das kenne er aber bei Herrn T. Er wisse, dass dieser sehr impulsiv sei. Dennoch sei er stark
beeindruckt gewesen. Unter Druck gesetzt gefühlt habe er sich von Herrn T. aber dennoch nicht. An die genauen
Worte, die Herr T. anlässlich des Telefongesprächs verwendet habe, könne er sich heute nicht mehr erinnern. Er
wisse noch, dass Herr T. etwas in der Art gesagt habe, dass Kosten entstehen würden, die er sich wiederholen
wolle. Ob er gesagt habe, dass die Fa. H. ihr Angebot wieder zurückziehen solle, könne er nicht mehr sagen. Er
gehe allerdings davon aus, dass das der Sinn und Zweck des Anrufs gewesen war. Das Telefongespräch sei kurz
gewesen und habe lediglich ca. 1 bis 2 Minuten gedauert. Nachdem Herr T. die Bemerkung in Bezug auf die Kosten
gemacht habe, habe dieser - ohne auf eine Antwort zu warten - den Hörer auf die Gabel geknallt.
55555
Auf Grundlage dieser Aussagen bzw. Einlassungen kann der Senat nicht mit der erforderlichen Überzeugung
feststellen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin eine Verhaltensweise vorgenommen hat, die als
wettbewerbsbeschränkende Abrede in dem o. g. Sinn zu verstehen ist. Eine wettbewerbsbeschränkende Abrede
beinhal
14
tet notwendigerweise ein subjektives Willenselement. Der Bieter muss es daher zumindest für möglich halten und
billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten den
Wettbewerb beeinträchtigt bzw. beeinflusst. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der
Geschäftsführer der Antragstellerin es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben
müsste, dass die Fa. H. infolge seines Anrufes dazu veranlasst wird, ihr „erneuertes“ Angebot wieder
zurückzuziehen.
Dass bei Herrn T. ein derartiges subjektives Willensmoment vorgelegen hat, kann der Senat nach der durchgeführten
Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Es kann vielmehr nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat,
dass die Fa. H. ihr Angebot „erneuert“ hat, lediglich spontan deren Geschäftsführer angerufen hat zu dem alleinigen
Zweck, seiner Verärgerung hierüber Luft zu verschaffen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Aussage des
Zeugen H. Dieser hat gerade nicht bekunden können, dass Herr T. ihn in irgendeiner Art und Weise aufgefordert hat,
sein Angebot wieder zurückzuziehen. Der bloße Umstand, dass der Zeuge H. bekundet hat, er gehe davon aus,
dass dies Sinn und Zweck des Anrufes war, ist nicht ausreichend, um eine hinreichende Überzeugung dafür zu
gewinnen, dass dies auch tatsächlich dem Willen des Geschäftsführers der Antragstellerin entsprochen hat. Denn
objektive Umstände, die einen hinreichend sicheren Schluss auf eine derartige Unterstellung zulassen würden, sind
der Aussage des Zeugen H. nicht zu entnehmen.
(2) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt auch ein Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. b VOL/A
i. V. m. § 7 Nr. 5 lit. c VOL/A und/oder § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A nicht in Betracht. Zwar kommt dem Antragsgegner
insoweit ein von den Nachprüfungsstellen nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. Verfürth
und Dittmann in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 93 und 124). Jedoch ist - wie oben ausgeführt
- vorliegend der Antragsgegner, der die Antragstellerin vor seiner Ausschlussentscheidung zu den diese belastenden
Vorgängen gar nicht angehört hat, von einem unzutreffend ermittelten Sachverhalt
15
ausgegangen. Der Sachverhalt, wie er sich nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme darstellt,
rechtfertigt einen Ausschluss des Angebotes der Antragstel
lerin nach keiner der beiden von dem Antragsgegner herangezogenen Normen. Insoweit wird auf die oben stehenden
Ausführungen unter Ziff. (1) Bezug genommen.
b) Der Senat muss nicht entscheiden, inwieweit der Antrag der Antragstellerin mit (zumindest teilweisem) Erfolg
auch darauf gestützt werden könnte, dass der Antragsgegner vorliegend gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
aller Bieter, § 97 Abs. 2 GWB, verstoßen hat. Allerdings ist eine derartige Verletzung im vorliegenden
Vergabeverfahren festzustellen. Anstatt die Chancengleichheit für alle Bieter zu wahren, hat der Antragsgegner
darauf hingewirkt, den Auftrag der Beigeladenen zu 1, also ihrer Eigengesellschaft, zu verschaffen.
aa) Die Ausschreibung stellt für die Eignung der Bieter im Vergleich zu anderen dem Senat bekannten einschlägigen
Ausschreibungen ungewöhnlich niedrige Anforderungen. Diese ermöglichen es auch der Beigeladenen zu 1, die im
Bereich der eigentlichen Abfallentsorgung bislang noch nicht tätig war, am Vergabeverfahren teilzunehmen.
bb) Festzustellen ist eine starke personelle Verquickung von Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1 und Entscheidern
im vorliegenden Vergabeverfahren. So ist mit der Erstellung der Leistungsbeschreibung mit dem Büro A. in Person
ihres Geschäftsführers M. ausgerechnet das Ingenieurbüro beauftragt worden, das in Person ihres anderen
Geschäftsführers, Herrn Dr. T., zugleich auch die Beigeladene zu 1 im vorliegenden Vergabeverfahren beraten hat.
Ferner sind in dem vorliegenden Vergabeverfahren zeitlich vor der Bekanntmachung Personen tätig geworden, die
sowohl bei der Beigeladenen zu 1 wie auch dem Antragsgegner beschäftigt sind, nämlich der Geschäftsführer der
Beigeladenen zu 1 und gleichzeitiger Leiter des Amtes für Umweltschutz und Abfallwirtschaft bei dem
Antragsgegner, Herr D., sowie die Prokuristin der Beigeladenen zu 1 und gleichzeitige Mitarbeiterin des
Antragsgegners, Frau J. Herr
D. ist darüber hinaus im vorliegenden Vergabeverfahren unstreitig auch noch mehr
16
fach nach Vergabebekanntmachung tätig geworden. So hat er neben der mitwirkenden Beantwortung von
Bieteranfragen auch mehrfach in den oben abgehandelten Problemkomplexen „Gespräch zwischen Herrn T. und
Herrn H.“ und „Gespräche zwischen Herrn H. und Herrn D.“ Aktivitäten entfaltet, worin im Übrigen - nach allen hierzu
vertretenen Auffassungen - ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 VgV zu sehen ist.
cc) Mit vom Senat noch nicht erlebter Deutlichkeit ergibt sich ein vorsätzlicher Vergabeverstoß aus dem von Frau
M. unterzeichneten Schreiben des Antragsgegners vom 29. Juli 2010 an die Fa. H., in dem diese gebeten wird, ihr
Angebot aufrecht zu erhalten, wobei nachfolgend ausgeführt wird, dass die Fa. H. „selbstverständlich in keinem Fall
auch bei entsprechendem Ausgang des Rechtsstreits gegen ihren Willen beauftragt“ werden würde. Dieses
Schreiben ist inhaltlich fehlerhaft und irreführend. Denn ein wirksames Angebot in einem Vergabeverfahren hat
gerade zur unabdingbaren rechtlichen Konsequenz, dass der Bieter bis zum Ablauf der Bindefrist zwingend an sein
Angebot gebunden ist und - anders als es in dem Schreiben vom 29. Juli 2010 suggeriert wird - gerade auch gegen
seinen Willen beauftragt werden könnte. Die Mitarbeiterin des Antragsgegners, Frau M., hat im Rahmen ihrer
Anhörung vor dem Senat angegeben, dass das genannte Schreiben inhaltlich von dem Verfahrensbevollmäch¬tigten
des Antragsgegners verfasst worden sei. Sie selbst habe das vorgefertigte Schreiben lediglich unterzeichnet. Bei
dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners muss der Senat unterstellen, dass diesem aus Rechtsgründen
bekannt gewesen ist, dass das Schreiben vom 29. Juli 2010 aus den o. g. Gründen inhaltlich unzutreffend und
irreführend ist. Angesichts dessen stellt sich für den Senat die Sachlage so dar, dass das genannte Schreiben von
dem Antragsgegner, der sich das Verhalten seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen muss, bewusst in
der Absicht aufgesetzt worden ist, die Fa. H. dazu zu bewegen, ihr Angebot - rein formal - allein zu dem Zweck zu
erneuern, dass sich dadurch deren Angebot in der Wertungsrangfolge zwischen das der Beigeladenen zu 1 und das
der Antragstellerin schiebt mit der - wie oben ausgeführt - Rechtsfolge, dass der Nachprüfungsantrag der
Antragstellerin dadurch aufgrund der dann fehlenden Antragsbefugnis als unzulässig zu bewerten gewesen wäre.
17
dd) Die parteiliche Einstellung des Antragsgegners ist schließlich auch in dem Vorgang betreffend den Ausschluss
des Angebotes der Antragstellerin deutlich zum Ausdruck gekommen. Die Entscheidung, das Angebot der
Antragstellerin von der Wertung auszuschließen, beruhte allein auf den mit Herrn H. geführten Telefongesprächen
des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1, Herrn D., sowie der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, Frau M. Schon
für sich gesehen waren die Erklärungen von Herrn H. in sich nicht widerspruchsfrei. Darüber hinaus hat der
Antragsgegner die Antragstellerin vor seiner Entscheidung aber auch gar nicht angehört. Mit dieser Vorgehensweise
hat der Antragsgegner gegen ein elementares Verfahrensrecht in Vergabeverfahren verstoßen, nämlich das Recht
jeder am Verfahren beteiligten Person, vor einer sie betreffenden nach¬teiligen Entscheidung angehört zu werden.
Auch mit dieser Verfahrensweise, die nach der Einlassung von Frau M. im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat
auf einer Anweisung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners erfolgte, dem nach Einschätzung des
Senats die Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens bekannt gewesen sein muss, hat der Antragsgegner deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass er unter Missachtung von allgemeinen Vergaberechtsgrundsätzen gewillt ist, unter allen
Umständen den Zuschlag seiner Eigengesellschaft, der Beigeladenen zu 1, zu verschaffen.
c) Über etwaige Rechtsfolgen, die sich aus dem Vorstehenden ggf. ergeben könnten, muss der Senat nicht befinden.
Denn das Angebot der Beigeladenen zu 1 ist bereits aus anderen Gründen gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f VOL/A i. V.
m. § 2
Nr. 1 Abs. 2 VOL/A von der Wertung auszuschließen, was zur Konsequenz hat, dass dem Antrag der Antragstellerin
in vollem Umfang stattzugeben ist.
Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1, Herr D., hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt,
anlässlich eines zeitlich vor dem 26. August 2010 stattgefundenen Telefonats mit dem Geschäftsführer der Fa. H.,
Herrn H., diesen gefragt zu haben, ob er sein Angebot nicht doch aufrecht erhalten wolle. Damit habe er die
entsprechende Bitte der Vergabestelle in dem Schreiben vom 29. Juli 2010 an die Fa. H., das ihm bekannt gewesen
sei, wiederholt.
18
Unter Zugrundelegung dieser Einlassung, an deren Richtigkeit der Senat keinen Zweifel hat, steht zur Überzeugung
des Senats fest, dass die Beigeladene zu 1 ein Verhalten getätigt hat, dass von dem Willen getragen war, den
Wettbewerb zu beeinträchtigen. Denn hätte die Fa. H. ihr Angebot wieder wirksam erneuern können mit der Folge,
dass dieses wieder auf Rang 2 der Wertung und damit vor dem Angebot der Antragstellerin gelegen hätte, hätte dies
- wie oben ausgeführt - zur rechtlichen Konsequenz gehabt, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin
mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig gewesen wäre. Ein derartiges Verhalten, das subjektiv darauf abzielt,
die Chancen eines Mitkonkurrenten auf Erteilung des Angebotszuschlages zu schmälern, ist nach dem - wie oben
ausgeführt - weiten Verständnis der „wettbewerbsbeschränkenden Abrede“ i. S. von § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f VOL/A
i. V. m. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A als eine solche zu werten.
Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Tätigwerdens von Herrn D. das Angebot der Fa. H. - wie ausgeführt -
aufgrund der Erklärung in deren Schreiben vom 28. Juli 2010 bereits unwiderruflich aus dem Verfahren
ausgeschieden war und sich das Verhalten des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1 mithin als „untauglicher
Versuch“ darstellt, steht dem nicht entgegen. Denn ausreichend ist, dass durch das Verhalten des Bieters der
Wettbewerb beschränkt werden soll (vgl. Verfürth in Kulartz/ Marx/Portz/Prieß, a. a. O., § 25 Rdnr. 64).
Entscheidend ist daher allein, dass ein von seinem Willen getragenes Verhalten des Bieters vorliegt, das mit dem
vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar ist. Das ist hier, wie ausgeführt, der Fall.
d) Im Hinblick auf die oben gemachten Ausführungen kann dahinstehen, inwieweit die weiteren von der
Antragstellerin erhobenen Rügen durchgreifen, da diese auch im Falle ihrer Begründetheit jedenfalls keine weiter
gehende Rechtsfolge nach sich ziehen würden, als die, wie sie vom Senat aufgrund der vorstehend gemachten
Ausführungen tenoriert worden ist.
19
Insbesondere bedurfte es nicht mehr der Durchführung der vom Senat im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung angeordneten Beweisaufnahme zu der Frage, ob die Beigeladene zu 1 eine wettbewerbsbeschränkende
Abrede i. S. von § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f VOL/A i. V. m. § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A auch dadurch vorgenommen hat,
dass sie mit der Fa. M., die von sämtlichen Bietern als Subunternehmerin für die Abfallentsorgung auf der Insel J.
benannt worden ist, verabredet hat, dass diese von den anderen Bietern eine deutlich höhere Vergütung fordert als
von der Beigeladenen zu 1. Allerdings möchte der Senat anmerken, dass der diesbezügliche Vorgang Fragen
aufwirft: Auffällig ist, dass die Fa. M. den anderen vier Bietern jeweils ein Angebot über ca. 317.000 € pro Jahr
unterbreitet hat. Bereits das erste der Angebote, die die Fa. M. gegenüber der Beigeladenen zu 1 gemacht hat, belief
sich dagegen auf lediglich ca. 266.000 €. Bereits diese unterschiedliche Behandlung ist kaum zu erklären. eine auf
das Erstangebot bezogene Erklärung hat die Beigeladene zu 1 im vorliegenden Verfahren auch nicht unterbreitet.
Soweit die Beigeladene zu 1 schriftsätzlich den ihr seitens der Fa. M. gemachten endgültigen Preis von ca. 135.000
€ damit begründet hat, dass sie sich im Gegensatz zu allen anderen Bietern bereits frühzeitig darum bemüht habe,
den Preis in Verhandlungen mit der Fa. M. herunter zu handeln, ist dies bereits als solches - zumindest nach
Aktenlage - nur schwer vorstellbar. Zu bedenken ist insoweit nämlich, dass der den übrigen Bietern gemachte Preis
von ca. 317.000 € um weit mehr als das Doppelte höher ist als der der Beigeladenen zu 1 gemachte Endpreis von
ca. 135.000 €. Dass dieser immense Preisunterschied allein aufgrund von „Verhandlungen“ zustande gekommen
sein soll, erscheint dem Senat - nach Aktenlage - als nur schwer vorstellbar. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die
Antragstellerin - unter Beweisantritt - behauptet hat, ihr gegenüber habe die Fa. M. Nachverhandlungen über den
Preis mit der Begründung verweigert, dass sie diesen in gleicher Höhe von allen Unternehmen, die sich an der
Ausschreibung beteiligten, verlange und sich nicht herunterhandeln lassen werde. Ausweislich des Protokolls hat
ferner die Beigeladene zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer vorgetragen, sie habe bereits im
März 2010 (das erste der Beigeladenen zu 1 gemachte Angebot datiert vom 30. März 2010) versucht,
mit der Fa. M. über den Preis zu verhandeln. Das sei mit der Begründung abgelehnt
20
worden, die Kalkulation sei noch nicht abgeschlossen. Im April habe sich dieser Vorgang zunächst noch einmal
wiederholt. Den ihr dann später angebotenen Preis von ca. 317.000 € habe sie aufgrund des zu diesem Zeitpunkt
bereits knappen Zeitraums bis zur Angebotsabgabefrist akzeptieren müssen.
Was diesen Vorgängen tatsächlich zu Grunde liegt, musste der Senat aber nicht weiter aufklären, da - wie
ausgeführt - der Beigeladenen zu 1 eine wettbewerbsbeschränkende Abrede bereits aus anderen Gründen
nachgewiesen werden konnte.
3. a) Als Rechtsfolge war antragsgemäß gem. § 123 Satz 3 GWB festzustellen, dass die Antragstellerin durch den
Antragsgegner in ihren Rechten verletzt ist. Ferner war die Verpflichtung des Antragsgegners auszusprechen, die
Angebotswertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen, mithin unter
Nichtberücksichtigung der Angebote der Beigeladenen zu 1 und der Fa. H.
b) Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Verfahrens vor der Vergabekammer aus § 128 Abs. 3 und 4 GWB.
Insoweit haftet die Beigeladene zu 1 gem. § 128 Abs. 3 Satz 2 GWB gesamtschuldnerisch mit dem Antragsgegner
(vgl. Brauer in Kulartz/Kus/Portz, a. a. O., § 128 Rdnr. 38). Die Kosten der Beigeladenen zu 2 waren der
Beigeladenen zu 1 und dem Antragsgegner gem. § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB aufzuerlegen. Die Beigeladene zu 2 hat
eigene Anträge gestellt und sich zudem schriftsätzlich am Verfahren beteiligt (vgl. dazu Brauer, a. a. O., § 128 Rdnr.
37). Die Hinzuziehung von Rechtsanwälten für das Verfahren vor der Vergabekammer war gem. § 128 Abs. 4 Satz 4
GWB i. V. m. §§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 80 Abs. 2 VwVfG für notwendig zu erklären.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und der
Beigeladenen zu 2 sowie der durch das Verfahren nach
§ 118 Abs.1 Satz 3 GWB verursachten Kosten, sind nach § 120 Abs. 2 GWB i. V. m. § 78 Satz 1 und 2 GWB, §
100 Abs. 1 ZPO entsprechend von dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu 1 zu gleichen Teilen zu tragen (vgl.
Weyand, ibronline
21
Kommentar Vergaberecht, Stand 18.3.2010, § 128 GWB Rdn. 37.8.10 f.. Wiese in Kulartz/Kus/Portz, a. a. O., § 128
Rdn. 73).
Dr. K. Z. B.