Urteil des OLG Celle vom 20.02.2003

OLG Celle: persönliches interesse, architektenvertrag, stillschweigend, vergütung, umzug, gebäude, vertragsmuster, kopie, familie, tagesordnung

Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 195/02
Datum:
20.02.2003
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 631, BGB § 633
Leitsatz:
Zur Frage des Zustandekommens eines Architektenvertrages und zur Abgrenzung zur bloßen
Akquisition.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 14 U 195/02 19 O 4982/99 Landgericht Hannover
Verkündet am 20. Februar 2003 #######, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem
Rechtsstreit #######, Beklagter und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte #######, gegen 1.
#######, 2. #######, 3. #######, 4. #######, 5. #######, 6. #######, Kläger und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2, 3, 4, 5, 6: Rechtsanwälte #######, hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Celle auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am
Oberlandesgericht ####### und der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt: Auf die
Berufung des Beklagten wird das am 28. Juni 2002 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover teilweise geändert: Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des
Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer für die Kläger beträgt 9.889,58 €. Die
Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg und führt zur
vollständigen Abweisung der Klage. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf
Zahlung der geltend gemachten Vergütung zu. 1. Die Kläger haben insbesondere keinen vertraglichen Anspruch auf
Zahlung eines Architektenhonorars gegenüber dem Beklagten. Der Abschluss eines dafür erforderlichen
Architektenvertrages zwischen den Parteien lässt sich nämlich im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts nicht
feststellen. Soweit die Kläger eine Vergütung gegenüber dem Beklagten gemäß § 631 Abs. 1 BGB geltend machen,
sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen für den Abschluss eines Architektenvertrages darlegungs- und
beweispflichtig. Zwar kommen dem Architekten bei der Beurteilung, ob ein mit beiderseitigem schuldrechtlichen
Bindungswillen geschlossener Architektenvertrag vorliegt oder ob seine Tätigkeit noch im honorarfreien
Akquisitionsbereich erfolgt ist, Erleichterungen seiner Darlegungslast zugute; gleichwohl sind stets die Umstände
des Einzelfalls maßgeblich. Insoweit ist es anerkannt, dass jeder, der die Dienste eines Architekten in Anspruch
nimmt, regelmäßig - zumindest stillschweigend - einen Architektenvertrag abschließt und demgemäß mit der
Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung rechnen muss. Dies gilt umso mehr, wenn die verlangte Leistung mit
einem Arbeitsaufwand oder Kosten verbunden ist, weil solche Leistungen in der Regel - wie jeder weiß - nicht
unentgeltlich erbracht werden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGHZ 136, 33 ff.; Werner/Pastor, Der Bauprozess,
9. Aufl., Rn. 612 ff. m. w. N.). Aufgrund der Gegebenheiten des vorliegenden Falles ist gleichwohl auch unter
Berücksichtigung dieser Erfahrungssätze der Abschluss eines Architektenvertrages nicht anzunehmen. Unstreitig ist
kein schriftlicher Architektenvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Aber auch der Abschluss eines
mündlichen oder auch nur stillschweigend geschlossenen Vertrages lässt sich nicht feststellen. Dies gilt zunächst
für die erste Zusammenkunft zwischen Mitarbeitern des Beklagten und dem Kläger zu 3 am 25. Februar 1998. Wie
die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme, d. h. insbesondere die Vernehmung der Zeugen #######,
####### und #######, ergeben hat, stand bei dieser Gelegenheit die Frage im Vordergrund, ob das vom Beklagten
in Aussicht genommene Bauvorhaben in #######, #######, nämlich die Aufstockung des früheren #######-
Komplexes um zwei Etagen und die Einrichtung von Parkplätzen für Betriebsfahrzeuge im Kellergeschoss bei
Einhaltung des dem Beklagten maximal möglichen Kostenrahmens von 4 Mio. DM, überhaupt realisierbar war. Dass
der Kläger zu 3 in dieser Phase der Zusammenarbeit mit dem Beklagten, in der noch völlig offen war, ob sich
dessen Vorstellungen tatsächlich umsetzen ließen, eine reine Akquisitionstätigkeit entfaltete, bedarf keiner näheren
Begründung. Auch anlässlich des Ende Juni 1998 zwischen den Parteien geführten Schriftwechsels - Anfrage des
Beklagten vom 25. Juni 1998 (Bl. 4) und Antwort des Klägers zu 3 vom 29. Juni 1998 (Bl. 32) - ist es zu keinem
stillschweigenden Vertragsabschluss gekommen. Aus dem genannten Schreiben des Beklagen ergab sich nämlich
gerade, dass der vom Kläger zu 3 erbetene Kostenvoranschlag zur Vorbereitung des Beschlusses über den Umzug
der Geschäftsstelle des Beklagten in das #######-Gebäude benötigt wurde. Darüber wollte sein Vorstand - wie es in
dem genannten Schreiben des Beklagten weiter heißt - in seiner Sitzung vom 6. Juli 1998 entscheiden. Angesichts
dieser Sachlage konnten aber auch die Kläger nicht annehmen, dass sich der Beklagte vor einer endgültigen
Beschlussfassung über den Umzug seiner Geschäftsstelle ihnen gegenüber rechtlich binden wollte. Hinzu kommt,
dass den Parteien - wie aus dem Schreiben des Klägers zu 3 vom 29. Juni 1998 (Bl. 32) und dem Schreiben des
Beklagten vom 3. September 1998 (Bl. 123) folgt - von vornherein übereinstimmend bekannt war, dass sich die
Vorstellungen des Beklagten ohnehin nur dann verwirklichen ließen, wenn dieser mehrere kleinere
Grundstücksparzellen hinzuerwarb, die dem Kläger zu 3 bzw. seiner Familie gehörten. Solange es aber insoweit zu
keiner endgültigen Einigung gekommen war, konnten auch die Kläger nicht davon ausgehen, dass der Beklagte sie
mit den ihm später in Rechnung gestellten Architektenleistungen beauftragen wollte (und würde). Im Übrigen dürfte
der Kläger zu 3 ein persönliches Interesse an (weiteren) Akquisitionsleistungen gehabt haben, weil ihm daran
gelegen war, die genannten Grundstücksparzellen an den Beklagten zu veräußern. Dass sich auch die Kläger noch
Ende August 1998 selbst darüber im Klaren waren, vom Beklagten noch keinen Architektenauftrag erhalten zu
haben, ergibt sich des Weiteren aus dem Umstand, dass sie dem Beklagten am 28. August 1998 als Vertragsmuster
eine Kopie des zwischen ihnen und dem ####### geschlossenen Architektenvertrages vom 10./16. September 1997
(Bl. 34) übermittelten. Wären die Kläger davon ausgegangen, bereits einen Auftrag erhalten zu haben, hätten sie
dem Beklagten zumindest ein konkretes schriftliches Vertragsangebot unterbreitet, das einen Hinweis auf den doch
angeblich bereits mündlich (oder stillschweigend) erteilten Auftrag und dessen Umfang enthalten hätte. Schließlich
spricht ganz entscheidend gegen den Abschluss eines wirksamen Architektenvertrages zwischen den Parteien,
dass sich nicht feststellen lässt, dass der Vorstand des Beklagten als dessen nach § 26 BGB
vertretungsberechtigtes Organ daran zu irgendeinem Zeitpunkt mitgewirkt hat. Ganz abgesehen davon, dass bei den
am Wirtschaftsleben teilnehmenden Klägern die Kenntnis vorausgesetzt werden kann, dass ein Verein von seinem
Vorstand (und dieser normalerweise von seinem Vorsitzenden) vertreten wird und der Abschluss eines Vertrages
ohne dessen Mitwirkung daher unwirksam ist, ist der Kläger zu 3 hier durch das Telefax des Beklagten vom 25. Juni
1998 (Bl. 4) noch ausdrücklich auf die bei ihm bestehenden Vertretungsverhältnisse hingewiesen worden. Denn in
diesem Schreiben heißt es ausdrücklich, dass in einem Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden, Herrn #######,
der für die Sitzung des Vorstandes am 6. Juli 1998 auf der Tagesordnung stehende Beschluss über den Umzug der
Geschäftsstelle in das #######-Gebäude vorbereitet werden sollte. 2. Aber selbst wenn man entgegen den
vorstehenden Überlegungen zu dem Ergebnis gelangte, dass es zwischen den Parteien - etwa durch die
Entgegennahme von seitens der Kläger gefertigten Unterlagen durch den Beklagten (vgl. hierzu einschränkend BGH
NJW 1999, 3554 ff.) - zum stillschweigenden Abschluss eines Architektenvertrages gekommen ist, steht den
Klägern der mit der Klage geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu. Die von den Klägern vorgenommene
Planung entsprach nämlich nicht den Vorgaben des Beklagten und war für diesen daher wertlos. So hatte der
Beklagte beispielsweise von Anfang an besonderen Wert auf die Nutzung des Kellergeschosses für Pkw-
Einstellplätze und auf die Einhaltung des ihm maximal möglichen Kostenrahmens von 4 Mio. DM gelegt. Dies folgt
nicht nur aus dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, sondern auch aus dem Vermerk,
in dem der Kläger zu 3 den Inhalt des ersten Gesprächs mit den Mitarbeitern des Beklagten vom 25. Februar 1998
festgehalten hat (vgl. Bl. 121). Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 (Bl. 36) hat der Kläger zu 4 dem Beklagten
schließlich selbst mitgeteilt, dass eine Zufahrtsmöglichkeit zum Kellerbereich nach seiner Einschätzung nicht mit
vertretbaren Kosten zu realisieren sei und dass die Gesamtbaukosten bei einem normalen mittleren Ausbaustandard
ca. 5,5 Mio. DM betrügen. 3. Schließlich steht den Klägern auch von vornherein kein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zu, weil der Beklagte von dem Umbauvorhaben endgültig Abstand
genommen und die Planungen der Kläger daher nicht - und auch nicht teilweise - verwertet hat. 4. Nach alledem
steht den Klägern die gerichtlich geltend gemachte Forderung unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen
Gesichtspunkt zu. Die Klage war deshalb auf die Berufung des Beklagten in vollem Umfang abzuweisen. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. ####### ####### #######