Urteil des OLG Celle vom 15.03.2010
OLG Celle: hof, landwirtschaft, schulausbildung, grundbuch, geschwister, eltern, beruf, tod, kartoffel, abstimmung
Gericht:
OLG Celle, 07. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 7 W 11/10 (L)
Datum:
15.03.2010
Sachgebiet:
Normen:
HöfeO § 6 Abs 6 Satz 2 1. Alt
Leitsatz:
Minderjährige Kinder, die sich in einer höheren Schulausbildung befinden, einen kaufmännischen
Beruf anstreben und sich ´derzeit´ nicht vorstellen können, den elterlichen Hof zu übernehmen, sind in
der Regel als nicht wirtschaftsfähig anzusehen, weil es nicht nur an der erforderlichen Altersreife,
sondern auch an allen übrigen Voraussetzungen fehlt (Abänderung von AG Celle NdsRpfl 2010, 90).
Volltext:
7 W 11/10 (L)
31 Lw 33/09 Amtsgericht Celle
B e s c h l u s s
In der Landwirtschaftssache
betreffend die Feststellung des Hoferben nach dem am … 2009 in B., seinem letzten Wohnsitz, gestorbenen
Landwirt C. H. W. K. W., geb. am …1960 in Celle, dessen Hof im Grundbuch von B., Blatt … eingetragen ist.
Beteiligte:
1. A. W., …
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. D., …
2. J. W., …
3. T. W., …
4. An. W., …
5. A. G. W., …
hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht …, des Richters am Landgericht … und des Richters am
Oberlandesgericht … als Berufsrichter sowie der Landwirte … und … als ehrenamtliche Richter am 15. März 2010
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -
Celle vom 28. Dezember 2009 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 1 (Antragstellerin) nach dem
Tode ihres am … 2009 verstorbenen Ehemannes, des Landwirts
C. H. W. K. W., Hoferbin des im Grundbuch von B., Bl. … eingetragenen Hofes geworden ist.
Die Gerichtskosten für die erste Instanz hat die Beteiligte zu 1 zu tragen. Die Beschwerdeentscheidung ergeht
gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 137.536 € festgesetzt.
Gründe
I.
Nachdem ihr Ehemann, der Landwirt C. H. W. K. W. am … 2009 plötzlich verstorben war, hat die Beteiligte zu 1 und
Antragstellerin, seine Ehefrau, unter dem 20. Juli 2009 einen Antrag auf Hoferbenfeststellung gestellt.
Der Verstorbene war Eigentümer des im Grundbuch von B. Bl. … eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung zur
Größe von 72,2779 ha. Der Hof, zu dem weitere 80 ha Pachtland gehören, wurde bis zum Eintritt des Erbfalles vom
der Antragstellerin und ihrem Ehemann gemeinsam, danach von der Antragstellerin zusammen mit Betriebshelfern
bewirtschaftet.
Aus der Ehe der Antragstellerin und ihres verstorbenen Ehemannes sind vier Kinder hervorgegangen, von denen
allein die Beteiligte zu 2, die die 12. Klasse des Fachgymnasiums Wirtschaft besucht, volljährig ist. Ihre jüngeren
Geschwister, die Beteiligten zu 3, 4 und 5, sind minderjährig und befinden sich ebenfalls noch in der
Schulausbildung.
Das Landwirtschaftsgericht hat alle Beteiligten angehört sowie eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer
eingeholt, wonach der Betrieb durch die Beteiligte zu 1, die Antragstellerin, weitergeführt werden sollte. Es hat
sodann durch den angefochtenen Beschluss den Antrag der Beteiligten zu 1, sie als Hoferbin festzustellen,
zurückgewiesen und stattdessen festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 Hoferbin geworden sei. Zur Begründung hat
das Landwirtschaftsgericht ausgeführt, die Beteiligte zu 2 sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3,
Alt. 1 Höfeordnung als ältestes Kind gesetzliche Hoferbin nach ihrem Vater geworden. Zwar sei die Beteiligte zu 2
zum Zeitpunkt des Erbfalls am … 2009, auf den abzustellen sei, nicht wirtschaftsfähig gewesen. Die fehlende
Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 beruhe jedoch allein auf mangelnder Altersreife, die nach § 6 Abs. 6 S. 2
HöfeO unberücksichtigt bleiben könne.
Wegen der Einzelheiten der getroffenen Feststellungen sowie der Begründung der Entscheidung wird auf den
angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 37 ff. d. A.).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie nach wie vor die
Feststellung erstrebt, dass sie und nicht die Beteiligte zu 2 Hoferbin geworden sei. Zur Begründung wird ausgeführt,
die Minderjährigkeit stehe der Annahme der Wirtschaftsfähigkeit nur dann nicht entgegen, wenn zu erwarten sei,
dass der Minderjährige in den landwirtschaftlichen Beruf hineinwachse. Dies sei bei allen Kindern nicht der Fall.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat auch in der Sache
Erfolg.
Nach § 11 g HöfeVfO i. V. m. § 5 Nr. 2 und § 6 Abs. 6 HöfeO ist festzustellen, dass nicht die Beteiligte zu 2 als
ältestes Kind, sondern die Beteiligte zu 1 und Antragstellerin als Ehefrau des verstorbenen Landwirts W. Hoferbin
geworden ist. Hinsichtlich der Beteiligten zu 3, 4 und 5, die sämtlich minderjährig sind und sich mitten in ihrer
Schulausbildung befinden, ohne nach ihren eigenen Angaben ein besonderes Interesse an der Landwirtschaft im
Allgemeinen und der evtl. Hofnachfolge im Besonderen zu haben, steht es zwischen allen Beteiligten nicht im Streit,
dass sie nicht wirtschaftsfähig sind und daher als gesetzliche Hoferben nicht in Betracht kommen.
Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts trifft dies jedoch auch auf die älteste Tochter, die Beteiligte
zu 2, zu. Diese ist zwar bereits volljährig und ihre Schulausbildung wird in absehbarer Zeit mit dem Abitur
abgeschlossen sein. Wäre die Beteiligte zu 2 daher an der Landwirtschaft im Allgemeinen interessiert, hätte sie
durch Hilfeleistungen auf dem elterlichen Hof des weiteren landwirtschaftliche Grundkenntnisse und hätte sie
schließlich auch die Absicht oder würde zumindest ernsthaft in Erwägung ziehen, den elterlichen Hof übernehmen
und bewirtschaften zu wollen, wäre es denkbar, ihre grundsätzliche Wirtschaftsfähigkeit zu bejahen und, so wie das
Landwirtschaftsgericht dies beurteilt hat, bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls im Mai 2009 eine
Wirtschaftsunfähigkeit lediglich aufgrund mangelnder Altersreife anzunehmen, die nach § 6 Abs. 6 S. 2 HöfeO
unbeachtlich sein könnte. Jedoch liegen hier die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor, weil die
Wirtschaftsunfähigkeit der Beteiligten zu 2, entgegen der Annahme des Landwirtschaftsgerichts, nicht allein auf der
mangelnden Altersreife beruht. Dies könnte vielmehr nur dann angenommen werden, wenn, wie bereits ausgeführt,
die Beteiligte zu 2 landwirtschaftliche Grundkenntnisse und vor allem die Neigung hätte, Landwirtschaft betreiben
und den elterlichen Hof bewirtschaften zu wollen. Dies ist nach den vom Landwirtschaftsgericht getroffenen
Feststellungen, insbesondere nach der persönlichen Anhörung der Beteiligten zu 2, aber gerade nicht der Fall. Die
Beteiligte zu 2 hat, ebenso wie ihre Geschwister, den Eltern im Sommer gelegentlich bei der Kartoffelernte geholfen.
Im Übrigen hat sie keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt, wobei sämtliche Beteiligten bestätigt haben,
dass es der ausgesprochene Wunsch der Eltern war, den Kindern keine landwirtschaftliche Tätigkeit aufzudrängen
oder nahezulegen, sondern den Kindern eine gute, weiterführende Schulausbildung zukommen sollte, um sodann
abzuwarten, ob sich im jungen Erwachsenenalter von selbst eine Neigung zur Landwirtschaft und zur evtl.
Übernahme des elterlichen Hofes ergeben würde. Dementsprechend steht die Beteiligte zu 2 davor, zunächst ihr
Abitur auf dem Fachgymnasium „Wirtschaft“ abzulegen und sodann evtl. eine Ausbildung als Industriekauffrau
machen zu wollen. Zurzeit komme es daher für sie nicht in Frage, einmal Landwirtin zu werden. Zwar hat die
Beteiligte zu 2 nicht angegeben, dass für sie ein Interesse an der Landwirtschaft sowie einer Fortführung des
elterlichen Hofes gänzlich unvorstellbar und ausgeschlossen sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint
es daher durchaus als möglich, dass die Beteiligte zu 2 - ggf. auch gerade durch den plötzlichen und unerwarteten
Tod ihres Vaters - ihre Zukunftspläne und Lebensvorstellung mittelfristig ändert, eine landwirtschaftliche Ausbildung
absolviert und doch noch den elterlichen Hof übernehmen möchte. Somit könnte die Beteiligte zu 2 zukünftig
durchaus noch wirtschaftsfähig werden. Sie würde dann die Möglichkeit haben, in Abstimmung mit ihrer Mutter, der
Beteiligten zu 1, den elterlichen Hof, ggf. auch zusammen mit der Beteiligten zu 1, zu übernehmen und zu
bewirtschaften. Bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt, geschweige denn auf den rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt
des Erbfalls kann indes nicht festgestellt werden, dass die Beteiligte zu 2 landwirtschaftliche Kenntnisse und/oder
eine Neigung zur Ausübung der Landwirtschaft sowie ein Interesse zur Bewirtschaftung des elterlichen Hofes hat.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Hof sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch jetzt mit hohen
Verbindlichkeiten belastet ist, u. a. bedingt durch den Bau zweier neuer Kartoffel - Lagerhallen. Der Annahme ihrer
Wirtschaftsfähigkeit stehen daher nicht nur mangelnde Altersreife, sondern bei der angespannten finanziellen Lage
des Hofes darüber hinaus auch die fehlende fachliche Fähigkeit und das fehlende Interesse an der Ausübung des
Berufs der Landwirtin entgegen. Mithin war nach Maßgabe der eingangs zitierten Vorschriften antragsgemäß zu
entscheiden und mangels Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2 sowie ihrer jüngeren Geschwister festzustellen,
dass die Beklagte zu 1 als Ehefrau des Erblassers Hoferbin geworden ist.
III.
Die Beteiligte zu 1 hat die gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 44 Abs. 1 LwVG zu tragen.
Dies entspricht billigem Ermessen, weil sie als Hoferbin festgestellt worden ist. Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren fallen nach § 131 Abs. 3 KostO nicht an. Anlass, die außergerichtlichen Kosten nach § 45
LwVG einem der Beteiligten aufzuerlegen, besteht nicht.
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts nach § 34 Abs. 2 LwVG i. V. m. § 19 Abs. 4 KostO und § 20 Buchst. b
HöfeVfO waren die Verbindlichkeiten, die nach Angabe der Beteiligten mehr als 600.000 € betragen und nach
Schätzung des Senats etwa die Hälfte des Verkehrswertes ausmachen dürften, zu berücksichtigen, also nur die
Hälfte des vierfachen Einheitswertes in Ansatz zu bringen (vgl. Faßbender/Hötzel, HöfeO, 3. Aufl., § 20 HöfeVfO,
Rn. 10 und 11, jew. a. E.).
… … …
… …