Urteil des OLG Celle vom 24.02.2000
OLG Celle: kennzeichnung, markt, rotes kreuz, zahl, auskunft, ruf, muttergesellschaft, vergleich, produkt, unterlassen
Gericht:
OLG Celle, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 221/97
Datum:
24.02.2000
Sachgebiet:
Normen:
UWG § 1
Leitsatz:
Verwendet ein Wettbewerber beim Vertrieb von Gelenkwellen und Gelenkwellenersatzteilen
Baureihenbezeichnungen und Baugrößen des Konkurrenten, verstößt dieses gegen § 1 UWG unter
dem Gesichtspunkt der unzulässigen Anlehnung. Das Verhalten ist auch nicht dann erlaubt, wenn das
Baugrößensystem auf Grund der Marktbedeutung des Konkurrenten allgemein zur näheren
Identifizierung der Gelenkwellen und deren Einzelteile verwendet wird, sofern der Übergang auf das
beworbene Produkt nicht allein von der Verwendung des Baugrößensystems abhängt, sondern durch
technische Beschreibungen mit zumutbarem Aufwand sichergestellt werden kann.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U 221/97
8 O 123/96 LG Stade
Verkündet am
24. Februar 2000
Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung der Richter #######, ####### und ####### auf
die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2000 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts
Stade (8 O 123/96) vom 29. August 1997 teilweise geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis
zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Angeboten für #######Gelenkwellen oder
Gelenkwellenersatz und zubehörteile
Baureihenbezeichnungen zu benutzen, die
bei Gelenkwellen mit oder ohne Voranstellung des Buchstabens „W“ aus einer drei oder vierzifferigen Zahl bestehen,
deren erste Ziffer eine „2“ und deren dritte Ziffer eine „0“ ist, insbesondere „220“, „240“, „2000“, „2100“, „2101“, „2102“,
„2200“, „2300“, „2400“, „2500“, „2600“ oder „2700“,
bei WeitwinkelGleichlaufGelenkwellen mit oder ohne Voranstellung der Buchstaben „WWE“ oder „WWZ“ aus einer
vierzifferigen Zahl bestehen, deren erste zwei Ziffern „22“, „23“, „24“ oder „25“ und deren letzte zwei Ziffern „50“, „70“
oder „80“ sind
und/oder
Kreuzgarniturbezeichnungen zu benutzen, die mit oder ohne Unterbrechung der Ziffernfolge mit Punkten aus zwei bis
sechsstelligen Ziffern bestehen, deren erste Ziffern die Zahlen „10“, „11“, „12“, „19“, „20“, „21“, „22“, „23“, „24“, „26“,
„27“, „35“ oder „36“ sind, bei vier bis sechsstelligen Ziffern zusätzlich die dritte Zahl eine „0“ und die vierte eine „0“,
„1“, „3“ oder „6“ ist und bei sechsstelligen Ziffern die letzten beiden Ziffern „00“ oder „02“ sind
und/oder
die Profilpaarungsbezeichnungen
bei Gelenkwellen „00a“ und „0a“ oder „0v“ und „1“ oder „1b“ und „2a“ oder „S4“ und „S5“ oder „1S“ und „2s“ oder „6H“
und „7“ oder „S5H“ und „S6“ oder „S4LH“ und „S5“ sowie bei WeitwinkelGleichlaufGelenkwellen diese
Profilpaarungsbezeichnungen mit oder ohne Hinzufügung des Buchstabens „G“ oder der Buchstaben „GA“ zu
benutzen
und/oder
Gelenkwellenschutzbezeichnungen zu benutzen, die aus den Buchstabenkombinationen „SC“ und „SD“ sowie aus
einer zweizifferigen, jeweils durch 5 teilbaren Ziffer bestehen, insbesondere „05“, „15“, „25“ oder „35“,
insbesondere dann, wenn die Kennzeichnungsmittel der Klägerin in einer separaten Rubrik mit der Überschrift
„ersetzt“ oder nach dem Wort „ersetzt“ angegeben werden;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1 bezeichneten Handlungen
seit Mai 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe der Liefermengen, zeiten und preise und der Namen und
Anschriften der Abnehmer, ferner der Zahl des Inhaltes von Angeboten, sowie der Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger, einschließlich der Gestehungskosten und einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren und des
erzielten Gewinns, ferner unter Angabe der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach
Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern, wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die
Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin, sondern einem von ihr zu
bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen,
sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf konkretes
Befragen Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Name, eine bestimmt bezeichnete Anschrift
oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Rechnungslegung enthalten ist;
3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch
die in Ziff. 1 gekennzeichneten Handlung seit Mai 1996 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von
250.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingt,
unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu
erbringen.
Streitwert: 200.000 DM.
Beschwer: für die Klägerin unter 60.000 DM, für die Beklagte über 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aufgrund unzulässiger Rufausbeutung Unterlassung, Auskunft und
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung.
Die Klägerin ist Herstellerin von Gelenkwellen für Landmaschinen und Sonderantriebe. Ihre Teile werden als
Erstausstattung von den Produzenten der Landmaschinen verwendet. In Deutschland hat die Klägerin in diesem
Bereich einen Marktanteil von 70 %. Neben der Erstausstattung liefert die Klägerin komplette Gelenkwellen und Teile
dafür als Ersatzbeschaffung.
Die Beklagte vertreibt ebenfalls komplette Gelenkwellen und Ersatzteile von Gelenkwellen. Sie tritt als
Erstausrüsterin nicht in Erscheinung, sondern beliefert Landmaschinenreparaturbetriebe mit Gelenkwellen und teilen.
Die Klägerin verwendet zur Kennzeichnung ihrer kompletten Gelenkwellen ein Nummernsystem mit den Baugrößen
aufsteigend 2000, 2100 etc. für die normalen Gelenkwellen, 2270, 2370 etc. oder 2280, 2380 etc. für die
WeitwinkelGleichlaufGelenkwellen von 70° bzw. 80°.
Die in den jeweiligen Gelenkwellen verbauten Kreuzgarnituren bezeichnet die Klägerin mit Nummern passend zur
Baugröße der jeweiligen Gelenkwelle beispielsweise 20.00, 21.00 etc. Diese Nummern sind auf den Kreuzgarnituren
unter dem Firmensymbol „W“ in den Stahl eingelassen und erkennbar. Abgeleitet von diesen Bezeichnungen
verwendet die Klägerin für die Kreuzgarnituren sog. Ersatzteilnummern, die aus drei Nummernblöcken à zwei Ziffern
gebildet werden, beispielsweise 21.00.00.
Ihre Profilpaarungen bezeichnet die Klägerin abhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des inneren und äußeren
Profilrohres beispielsweise mit „00a“, „0v“, „S4“, „1s“ (inneres Rohr) oder „0a“, „1“, „S5“, „2s“ (äußeres Rohr).
Für ihre Gelenkwellenschutzrohre benutzt die Klägerin die Buchstabenkombinationen SC oder SD in Verbindung mit
zweistelligen Nummern wie z. B. „05“, „15“ etc.
Die Identifizierung der Gelenkwellenteile der Klägerin kann anhand ihrer technischen sowie Einzelteilbeschreibung
erfolgen, in denen die jeweiligen Teile mit ihren Formen, Abmessungen eindeutig beschrieben sind und in der neben
der Maßtabelle die gesamten Baugrößen, Ersatzteilnummern den jeweiligen Teilen zugeordnet werden. Neben den
Ersatzteilnummern weist die Liste der Klägerin zusätzlich sog. Bestellnummern aus, die nicht mit den
Baugrößenbezeichnungen oder Ersatzteilnummern korrespondieren oder ein in sich geschlossenes Nummernsystem
erkennen lassen.
Die Beklagte benutzt in ihrem Katalog „Stand Mai 96“ (Bd. 1 Bl. 96 d. A.) zur Kennzeichnung ihrer Gelenkwellen
lediglich eigenständige Bestellnummern im Zusammenhange mit den Baugrößenbezeichnungen der Klägerin,
beispielsweise „Baugröße W 2100, Kreuz 10.01, Rohr 00a/0a, Artikelnummer 39000“, wobei die
Baugrößenbezeichnung der Klägerin in der Spalte „ersetzt“ genannt wird.
Zur Bezeichnung der Einzelteile von Gelenkwellen verwendet die Beklagte ebenfalls eigenständige Bestellnummern
und gibt an, dass ihr Ersatzteil das jeweilige Teil der Klägerin, welches mit seiner Baugröße oder Ersatzteilnummer
bezeichnet wird, ersetzt. Auf der Verpackung ihrer Ersatzteile verwendet die Beklagte ebenfalls das
Ersatzteilnummernsystem der Klägerin, beispielsweise „Kreuzgarnitur, ersetzt 11.03.00, 3.41“. Eine technische
Beschreibung, aus der sich Form, Abmessungen oder weitere technische Daten zur Kraftübertragung etc. ergeben,
enthält der Ersatzteilkatalog der Beklagten nicht. Auf den Katalogseiten wird zudem darauf hingewiesen, dass die
angebotenen Teile #####Teile seien und die Originalbezeichnungen nur Vergleichszwecken dienen.
Die englische Muttergesellschaft der Beklagten verwendete durch ihre damalige deutsche Niederlassung bereits
1981 das Kennzeichnungssystem der Klägerin und wurde deshalb von ihr mit Schreiben vom 6. April 1981
abgemahnt. Auch nach einem Schreiben der Klägerin vom 27. Mai 1983 setzte die Muttergesellschaft der Beklagten
ihre Praxis fort und wurde von der Klägerin erst mit Schreiben vom 25. Juni 1996 erneut abgemahnt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Verwendung ihrer Baugrößenbezeichnungen oder der weitgehend
daraus abgeleiteten Ersatzteilnummern stelle eine unzulässige Anlehnung an den guten Ruf ihrer Produkte dar. Es
sei für die Beklagte nicht erforderlich, Gelenkwellen und Ersatzteile unter Bezugnahme auf die Kennzeichnungen der
Klägerin anzubieten. Das jeweilige Teil könne anhand seiner Maße und technischen Eigenschaften hinreichend
genau bezeichnet werden, um für den Reparaturbetrieb eine sichere Ersatzteilbeschaffung zu gewährleisten.
Insbesondere dadurch, dass die Originalbezeichnung von der Beklagten mit „ersetzt“ genannt werde, wolle die
Beklagte an dem guten Ruf der Klägerprodukte teilhaben.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis
zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Angeboten für ######Gelenkwellen und
Gelenkwellenersatz und zubehör, Baureihen, Kreuzgelenk, Profilpaarungs und Gelenkwellenschutzbezeichnungen
anzugeben, die mit denen identisch oder stark verwechselungsfähig sind, die von der ###### GmbH ebenfalls zur
Kennzeichnung von Gelenkwellen und Gelenkwellenersatz und zubehörteilen verwendet werden, insbesondere dann,
wenn diese Kennzeichnungsmittel der ###### GmbH in einer separaten Rubrik mit der Überschrift „ersetzt“ oder
nach dem Wort „ersetzt“ angegeben werden,
2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. 1 bezeichneten
Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Werbeträger, Auflage der Werbeträger, Bundesländer und
Kalendervierteljahren sowie der Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise einschließlich der Gestehungskosten,
sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in
Ziff. 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, auf dem Ersatzteilmarkt für Gelenkwellen habe sich die Notwendigkeit herausgebildet,
die Bezeichnungen der Klägerin zur Kennzeichnung des eigenen Teiles zu verwenden, weil die Klägerin praktisch
marktbeherrschend sei und ihr Kennzeichnungssystem den Charakter einer Norm habe. Deshalb komme auch
unabhängig von dem Kataloghinweis niemand auf die Idee, die Teile der Beklagten könnten Originalware sein, zumal
die Teile nur an Fachkreise vertrieben würden. Mit ihrer Kennzeichnung halte sich die Beklagte im Rahmen dessen,
was alle anderen Anbieter von Gelenkwellenteilen täten und zum Vertrieb der Produkte auch zwangsläufig tun
müssten. Ein Übergang auf die Produkte der Beklagten seien nicht ohne Nennung der Baugrößenbezeichnungen,
Ersatzteilnummern der Klägerin möglich. Eine lediglich technische Beschreibung könne nicht zur hinreichenden
Identifizierung des benötigten Teiles dienen. Ein Hinweis darauf, welche Gelenkwelle für welche Landmaschine
passe, sei ebenfalls nicht praktikabel, weil es eine unübersehbare Vielfalt von Landmaschinen gebe und ein Katalog
dafür nicht erstellt werden könne.
Selbst wenn das Verhalten der Beklagten in Deutschland wettbewerbswidrig sei, könne es ihr nicht untersagt
werden. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 30 EGV. Schließlich sei der Anspruch der Klägerin verwirkt, weil sie nach
Abmahnung der Muttergesellschaft der Beklagten 1981/83 das Verhalten unbeanstandet hingenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Ansprüche der Klägerin seien
verjährt oder doch zumindest verwirkt.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, ungeachtet dessen, dass sich die Beklagte nicht auf
Verjährung berufen habe, sei der Unterlassungsanspruch keinesfalls verjährt. Der Katalog der Beklagten habe ab Mai
1996 gegolten. Nach Abmahnung sei am 13. September 1996 Klage erhoben worden, sodass die Voraussetzungen
des § 21 UWG keinesfalls vorlägen. Eine Verwirkung komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Beklagte bzw. ihre
Muttergesellschaft nach Abgabe einer Unterlassungserklärung vom 10. Mai 1983 praktisch von dem deutschen
Markt wegen von ihr eingeräumter Qualitätsprobleme verschwunden sei. Deshalb seien bis 1996 keine
wettbewerblich relevanten Handlungen festzustellen gewesen. Im Übrigen fehle es an einem schutzwürdigen
Besitzstand. Die Berechtigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu verlangen, ergebe sich aus dem
vom Landgericht nicht näher geprüften Vortrag zur unzulässigen Rufausbeutung.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Stade (8 O123/96),
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis
zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Angeboten für #####Gelenkwellen oder
Gelenkwellenersatz und zubehörteile
Baureihenbezeichnungen zu benutzen,
die bei Gelenkwellen mit oder ohne Voranstellung des Buchstabens „W“ aus einer drei oder vierzifferigen Zahl
bestehen, deren erste Ziffer eine „2“ und deren dritte Ziffer eine „0“ ist, insbesondere „220“, „240“, „2000“, „2100“,
„2101“, „2102“, „2200“, „2300“, „2400“, „2500“, „2600“ oder „2700“,
bei WeitwinkelGleichlaufGelenkwellen mit oder ohne Voranstellung der Buchstaben „WWE“ oder „WWZ“ aus einer
vierzifferigen Zahl bestehen, deren erste zwei Ziffern „22“, „23“, „24“ oder „25“ und deren letzte zwei Ziffern „50“, „70“
oder „80“ sind
und/oder
Kreuzgarniturbezeichnungen zu benutzen, die mit oder ohne Unterbrechung der Ziffernfolge mit Punkten aus zwei bis
sechsstelligen Ziffern bestehen, deren erste Ziffern die Zahlen „10“, „11“, „12“, „19“, „20“, „21“, „22“, „23“, „24“, „26“,
„27“, „35“ oder „36“ sind, bei vier bis sechsstelligen Ziffern zusätzlich die dritte Zahl eine „0“ und die vierte eine „0“,
„1“, „3“ oder „6“ ist und bei sechsstelligen Ziffern die letzten beiden Ziffern „00“ oder „02“ sind
und/oder
die Profilpaarungsbezeichnungen
bei Gelenkwellen „00a“ und „0a“ oder „0v“ und „1“ oder „1b“ und „2a“ oder „S4“ und „S5“ oder „1s“ und „2s“ oder „6H“
und „7“ oder „S5H“ und „S6“ oder „S4LH“ und „S5“ sowie bei WeitwinkelGleichlaufGelenkwellen diese
Profilpaarungsbezeichnungen mit oder ohne Hinzufügung des Buchstabens „G“ oder der Buchstaben „GA“ zu
benutzen
und/oder
Gelenkwellenschutzbezeichnungen zu benutzen, die aus den Buchstabenkombinationen „SC“ und „SD“ sowie aus
einer zweizifferigen, jeweils durch 5 teilbaren Ziffer bestehen, insbesondere „05“, „15“, „25“ oder „35“,
oder solche Bezeichnungen zu benutzen, die mit denen, die die Klägerin ebenfalls zur Kennzeichnung von
Gelenkwellen und Gelenkwellenersatz und zubehörteilen in ihrem Ersatzkatalog 435 verwendet, stark
verwechselungsfähig sind, insbesondere dann, wenn die Kennzeichnungsmittel der Klägerin in einer separaten
Rubrik mit der Überschrift „ersetzt“ oder nach dem Wort „ersetzt“ angegeben werden;
2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen
begangen hat, und zwar unter Angabe der Werbeträger, Auflage der Werbeträger, Bundesländer und
Kalendervierteljahre sowie der Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise einschließlich der Gestehungskosten,
sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in
Ziff. 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.
Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und erhebt nunmehr ausdrücklich die
Einrede der Verjährung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das
Urteil des Landgerichts vom 29. August 1997 verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ##### vom 5. Mai 1999 (Bd. III Bl. 462)
sowie die Ergänzung vom 27. Oktober 1999 (Bd. III Bl. 518) und die mündliche Anhörung vom 1. Februar 2000 (Bd.
IV Bl. 558) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat weitgehend Erfolg.
Die Klägerin kann gemäß § 1 UWG verlangen, dass die Beklagte zur Kennzeichnung der eigenen Produkte keine
Baureihenbezeichnungen oder Ersatzteilnummern (zusammengefasst Baugrößenbezeichnungen) der Klägerin
verwendet. Dementsprechend ist der Schadensersatzfeststellungsanspruch und der akzessorische
Auskunftsanspruch begründet, soweit er nicht verjährt ist. Eine Verwirkung der Ansprüche der Klägerin liegt nicht
vor.
I.
Die Berufung ist unbegründet, soweit die Klägerin verlangt, solche Bezeichnungen zu benutzen, die mit denen, die
die Klägerin ebenfalls zur Kennzeichnung von Gelenkwellen und Gelenkwellen und zubehörteilen stark
verwechselungsfähig sind. Ein Klageantrag mit diesem Inhalt ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig (§ 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Gegenüber diesem Klageantrag kann sich die Beklagte zum einen nicht erschöpfend verteidigen
und zum anderen würde die Entscheidung darüber, was die Beklagte genau zu unterlassen hat, in das
Vollstreckungsverfahren verlagert, weil der Begriff stark verwechselungsfähiger Produktkennzeichnungen der
Klägerin auslegungsbedürftig ist. Die Verwendung von auslegungsfähigen Begriffen ist nur dann hinnehmbar, wenn
im konkreten Fall über den Sinngehalt des verwendeten Begriffs kein Zweifel besteht (vgl. BGH GRUR 1991, 254,
256 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I). Dies ist hier deshalb nicht gegeben, weil nach dem Begehren der
Klägerin nicht deutlich wird, wo die Grenze zu Bezeichnungen zu ziehen ist, die nicht mehr stark
verwechselungsfähig sein können. Eine Verwechselungsgefahr und ggf. unzulässige Rufausbeutung hängt von den
besonderen Umständen des Einzelfalles ab, nämlich von dem Adressaten, der Art und Weise, wie welche
Bezeichnung verbreitet wird und der ggf. nicht feststellbaren Notwendigkeit der Benutzung der Bezeichnung. Wann
diese Verwechselungsgefahr vorliegen soll, ist dem Antrag nicht zu entnehmen, insbesondere ist der Klageantrag
nicht geeignet, den Kern der von der Beklagten begangenen wettbewerblich relevanten Handlung verallgemeinernd
zu umschreiben (vgl. zur Unzulässigkeit auch BGH GRUR 1994, 844 f. - Rotes Kreuz, Urteil vom 15. 12. 99 I ZR
159/97 - Preisknaller Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche, 7. Aufl., § 51 Rdn. 8 f).
II.
Die Verwendung der Baureihenbezeichnungen für komplette Gelenkwellen und der Kennzeichnungen bzw.
Ersatzteilnummern der Klägerin für Gelenkwellenersatzteile durch die Beklagte verstößt gegen § 1 UWG.
1. Allgemein anerkannt ist, dass es Drittanbietern grundsätzlich erlaubt ist, Ersatzteile und Zubehör zu einer fremden
Hauptware herzustellen oder zu verbreiten, wenn die unterschiedliche Herkunft eindeutig erkennbar ist. Sodann ist es
zulässig, als Drittanbieter sachliche Hinweise zu geben, um den Verwendungszweck des Bauteils deutlich zu
machen (vgl. BGH GRUR 1969, 1866, 1868 - Verbrauchsmaterialien, Österreichischer OGH, GRUR International,
1997, 357, 358 - Rohrverschraubungen, BaumbachHefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 Rdn. 550 m. w. N.).
Nicht als sachlicher Hinweis anzusehen ist es, wenn der Drittanbieter seine Ware ausdrücklich als Ersatz für die
Produkte des Marktführers anbietet, seine Werbung darauf abzielt, sich dadurch die Werbebemühungen des Anderen
zunutze zu machen, um dadurch die Nachfrage auf die eigenen Produkte umzulenken (vgl. BGH GRUR 1998, 381,
382 - Farbkennnummern) oder wenn die Gütevorstellungen des Verkehrs bezüglich des anderen Produktes auf die
eigene Ware umgelenkt werden sollen. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ist eine derartige Anlehnung als
wettbewerbsrechtlich zulässig anzusehen (vgl. BaumbachHefermehl, § 1 Rdn. 548 m. w. N.).
a) Ein Ausbeuten des Rufes der Klägerin durch die Bewerbung der Produkte der Beklagten unter Benutzung des
Baugrößensystems der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Herkunftsverwechselung ist nicht festzustellen. Die
Produkte der Parteien werden durchweg an Reparaturbetriebe oder Großhändler vertrieben. Diese durch die Werbung
angesprochenen Verkehrskreise werden nicht über die Herkunft der Gelenkwellen oder der Ersatzteile getäuscht. Der
fachkundige Abnehmer wird Hinweise in dem Katalog „dies sind #####Teile, die Originalnummern dienen nur zu
Vergleichszwecken“ trotz fehlender drucktechnischer Hervorhebung anders als ein flüchtiger Leser wahrnehmen und
entsprechend einordnen.
b) Die Beklagte setzt dadurch, dass sie ihre Gelenkwellen und Ersatzteile für Gelenkwellen unter Verwendung des
Baugrößensystems der Klägerin oder deren Ersatzteilnummern am Markt anbietet, ihre Teile in eine unmittelbare
Beziehung zu den am Markt bestens eingeführten Produkten der Klägerin. Daraus, dass die Klägerin zu 70 %
Erstausrüster von Landmaschinen ist und ihre Erzeugnisse dementsprechend auch auf dem Ersatzteilmarkt
dominieren, ist zu entnehmen, dass die Klägerin einen ausgezeichneten Ruf genießt. Sie setzt gleichsam eine
Qualitätsnorm für Gelenkwellen in Landmaschinen. Wenn die Beklagte nunmehr ihre Teile unter Verwendung der am
Markt ebenfalls bestens bekannten Baugrößen insbesondere noch mit dem Hinweis „ersetzt“ anpreist, liegt in dieser
Anlehnung grundsätzlich eine Gleichstellungsbehauptung mit der Ware des Marktführers. Die Beklagte macht sich
die Leistungen der Klägerin zunutze. Sie hängt sich an deren in Jahrzehnten erworbenen Ruf an, um diesen als
Vorspann für die eigene Ware zu verwenden. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, weil die Produktpalette
nahezu ausschließlich an Fachleute vertrieben wird und damit eine Herkunftstäuschung ausscheidet oder weil die
Produkte gleichwertig sein könnten (vgl. BGH GRUR 1996, 1866, 1869 - Verbrauchsmaterialien). Dies zeigen die
Ausführungen des Sachverständigen in seiner Anhörung, er gehe davon aus, dass die so von der Beklagten
beworbenen Erzeugnisse in jedem Fall technisch gleichwertig seien, obwohl der Katalog der Beklagten jede Angabe
über die Leistungsdaten vermissen lässt. Mithin neigt auch der fachkundige Verbraucher dazu, die durch die
Gegenüberstellung bewirkte unmittelbare Beziehung zwischen den sich gegenübergestellten Produkten als
Gleichstellung mit der Folge anzusehen, dass das positive Image des Originals auf das Produkt des neu auf den
Markt drängenden Anbieters übergeleitet wird. Eine derartige offene Anlehnung an den Ruf und die
Werbemaßnahmen der Klägerin ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
c) Die anlehnende Bezugnahme auf Baugrößen und Ersatzteilnummern ist ungeachtet dessen, dass sie durch die
Verwendung des Begriffes „ersetzt“ noch verstärkt wird, nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
aa) Soweit die Beklagte komplette Gelenkwellen als Ersatz unter Verwendung der Baugrößen der Klägerin anbietet,
ist nach den Ausführungen des Sachverständigen eine dadurch hervorgerufene Erleichterung des Bestellvorgangs
festzustellen, die jedoch keinen hinreichenden sachlichen Grund gibt.
Zwar ist der Beklagten darin zu folgen, dass es ihr angesichts der Vielzahl der auf dem Markt befindlichen
Landmaschinen unterschiedlichen Typs verschiedener Hersteller mit darin verbauten unterschiedlichen Gelenkwellen
nicht möglich ist, den Einsatzbereich ihrer Gelenkwellen durch Angabe des Hauptproduktes „Landmaschine“ näher
zu beschreiben. Ein derartiger Katalog wäre erkennbar in der Praxis nicht handhabbar, weil er sehr unübersichtlich
gestaltet werden müsste.
Jedoch ist es auch nach den Ausführungen des Sachverständigen durchaus möglich, Gelenkwellen anhand
technischer Merkmale zu klassifizieren. So hat der Sachverständige dargelegt, dass die Anschlüsse der
Gelenkwellen an die Arbeitsmaschine genormt sind. Nur die in der Gelenkwelle selbst verbauten Teile wie Gabel,
Kreuzgarnitur, Rohr etc. sind unterschiedlich und hängen vom Einsatzzweck ab. Dementsprechend benötige man
unterschiedliche an der zu ersetzenden Gelenkwelle abnehmbare Längen und ggf. Stärkemaße sowie die
erforderlichen Kraftübertragungswerte. Um die letzte Sicherheit zu haben, dass die Gelenkwelle passe und technisch
geeignet sei, sei noch ein Nummernvergleich geboten, der in der Praxis immer durchgeführt werde. Diese
Ausführungen des Sachverständigen zeigen, dass in der Praxis lediglich aus Vereinfachungsgründen auf die
Gelenkwelle der Klägerin als Orientierungshilfe zurückgegriffen wird, es aber zum Übergang auf das Produkt eines
anderen Herstellers nicht unerlässlich ist, die Baugröße der Klägergelenkwelle zur Bezeichnung und Beschreibung
des eigenen Produktes einzusetzen. Selbst wenn man einen Vergleich mit den Gelenkwellen der Klägerin als
notwendig ansehen wollte, wäre dieser auch möglich, ohne dass die Beklagte einem Reparaturbetrieb diese
Vergleichsarbeit durch die bezugnehmende Beschreibung der kompletten Gelenkwelle schon in der Bewertung
abnimmt. Die Baugröße einer Klägergelenkwelle ist aufgrund der an ihr angebrachten Bezeichnung oder anhand der
Maßangaben (so der Sachverständige) unschwer zu ermitteln. Von der Baugröße ausgehend können mittels der
allseits verfügbaren ausführlichen technischen Beschreibungen zu den Klägerprodukten ebenfalls sofort die
technischen Eigenschaften der kompletten Gelenkwelle herausgefunden werden. Gäbe es nun eine der von der
Klägerin herausgegebene ähnliche hinreichende technische Beschreibung mit Maßangaben von den Produkten der
Beklagten, wäre es für einen Kundigen durch einen weiteren Schritt, Nachschauen in den Katalog etc. der Beklagten,
ohne weiteres möglich, die Produkte der Parteien zu vergleichen, soweit dies überhaupt erforderlich ist, und so
sicher auf das Produkt der Beklagten überzugehen. Zur Überzeugung des Senats ist ein derartiger relativ geringer
Aufwand dem Besteller von Komplettgelenkwellen zumutbar und würde mithin die Beklagte nicht außergewöhnlich
stark beim Vertrieb ihrer Gelenkwellen stören. Eine durch den technischen Vergleich, dessen Voraussetzungen von
der Beklagten, bei der die erforderlichen Daten bei seriöser Herstellung der Gelenkwellen vorhanden sein müssen,
unproblematisch geschaffen werden können, hervorgerufene geringfügige Erschwernis des Marktzutritts hat die
Beklagte hinzunehmen.
bb) Auch der Vertrieb von Teilen als Ersatz für einzelne Bauteile einer Gelenkwelle wie der Kreuzgarnitur ist der
Beklagten möglich und zumutbar, ohne die auf dem Markt bestens eingeführten Baugrößenbezeichnungen und der
daraus z. T. abgeleiteten ebenfalls bekannten Ersatzteilnummer den eigenen Produkten gegenüberzustellen. Das
jeweils benötigte Teil lässt sich ebenfalls unter Rückgriff auf die technische Beschreibung und die
Identifikationstabelle der Klägerin durch einen Drittanbieter, der eine vergleichbare technische Beschreibung dem
fachkundigen Machfrager zugänglich macht, eindeutig beschreiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen
ist es unproblematisch, beispielsweise einer defekten WalterscheidKreuzgarnitur die bestimmte Nummer oder
Baugröße etc. zuzuordnen. Für dies eindeutig individualisierte Teil gibt es eine in jedem Reparaturbetrieb verfügbare
Identifikationstabelle mit den genauen Abmessungen. Ausgehend von diesen Maßen ließe sich bei vorhandener
Identifikationshilfe der Beklagten unproblematisch die bei ihr zu bestellende Kreuzgarnitur ermitteln.
Gleiches gilt für die anderen Ersatzteile wie Profilrohr innen und außen oder Schutzrohre. Dass eine derartige
Identifikation möglich ist, hat zwar der Sachverständige als hypothetisch bezeichnet, weil eine derartige
Vergleichsarbeit zurzeit infolge der von der Beklagten nicht gelieferten technischen Identifikationshilfe
undurchführbar ist. Letztendlich ergibt sich jedoch aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass eine derartige
Vergleichsarbeit darstellbar ist, nur ein bislang praktizierter schlichter Nummernvergleich einen noch leichteren
Übergang auf die Produkte der Beklagten ermöglicht.
Unabhängig davon, dass ein Übergang auf die Produkte der Beklagten bereits durch technischen Vergleich möglich
ist, wäre es der Beklagten unbenommen und zumutbar, anstelle der bezugnehmenden Gegenüberstellung gleicher
Ersatzteile ihre Erzeugnisse ebenso eindeutig unter Verwendung der Hauptware, der jeweiligen kompletten
Gelenkwelle der Klägerin, eindeutig zu beschreiben. Aufgrund der angebrachten Baugrößenbezeichnungen auf den
Gelenkwellen der Klägerin oder entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen durch Vermessung sind die
Gelenkwellen der Klägerin eindeutig zu identifizieren. Will die Beklagte den Verwender über die Geeignetheit ihrer
Kreuzgarnituren, Rohre, Schutzrohre informieren, kann sie dies unmissverständlich dadurch tun, dass sie dem
potenziellen Besteller beispielsweise in einer tabellarischen Aufstellung mitteilt, welche ihrer Kreuzgarnituren, ihrer
Profilrohre, ihrer Schutzrohre für welche Gelenkwelle als Ersatzteil passt. Diese Auflistung enthöbe den
Reparaturbetrieb jeder Übersetzungsarbeit durch technischen Vergleich. Es könnte sogleich ohne weiteren
Nummernvergleich der Ersatzteile selbst das gewünschte Teil sicher geordert werden. Da die Produktpalette der
Klägergelenkwellen ebenso wie die dafür jeweils benötigten Ersatzteile bei Einteilung in Standard und
Weitwinkelgelenkwellen überschaubar ist, ist nicht erkennbar, warum die Kennzeichnung der Produkte der Beklagten
durch Bezugnahme auf die Hauptware der Beklagten einen Marktzutritt im Vergleich zu der jetzt praktizierten
bezugnehmenden Gegenüberstellung erheblich erschweren könnte.
2. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht nicht das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und
Maßnahmen gleicher Wirkung gemäß Art. 30 EGV entgegen. Dieses Verbot von Regelungen, die den Warenverkehr
behindern, bezieht sich nicht auf nicht produktbezogene Verkaufsmodalitäten, die den Absatz in und ausländischer
Waren rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise betreffen (vgl. EuGH GRUR 1994, 296 - Keck & Mithound,
Teplitzky, § 21 Rdn. 15 f.). Ein Verbot der offenen Anlehnung betrifft nur die Verkaufsmodalitäten und gilt für die
Beklagte und alle Wettbewerber auf dem deutschen Markt in gleicher Weise. Eine Regelung mit unmittelbarem
Produktbezug, die unter Art. 30 EGV fällt, liegt mithin nicht vor.
3. Der wettbewerbliche Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG ist nicht gemäß § 21 UWG verjährt. Unerheblich ist,
wann die Beklagte erstmalig die Baugrößenbezeichnungen der Klägerin verwendet hat. Jedenfalls der zurzeit der
Klageerhebung gültige Katalog vom Mai 1996 stellt einen erneuten Verstoß dar, den die Klägerin zur Grundlage ihres
Begehrens machen konnte.
4. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nicht verwirkt.
Ungeachtet dessen, dass die Beklagte als eigenständige Rechtspersönlichkeit sich möglicherweise nicht auf
Umstände berufen kann, die die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der englischen Muttergesellschaft
der Beklagten betreffen und ggfs. ihre Redlichkeit aufgrund der teilweise Unterlassungserklärung der
Muttergesellschaft vom Mai 1983 im Zweifel steht, scheitert eine Verwirkung daran, dass die Beklagte keinen
schutzwürdigen Besitzstand erlangt hat. Ein schutzwürdiger Besitzstand setzt voraus, dass ein Zustand oder eine
wettbewerbliche Stellung von beachtlichem Wert geschaffen wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die
Beklagte die Baugrößenbezeichnungen nicht im Sinne eines Kennzeichens als Hinweis auf die Herkunft ihrer Ware,
sondern schlicht zur Beschreibung ihrer Produkte verwendet hat. Durch die Verwendung des Systems der Klägerin
hat sich die Beklagte keinen erheblichen Bekanntheitsgrad mittels hohen Kostenaufwands aufgebaut. Die
Baugrößenbezeichnungen werden auch nach dem Katalog der Beklagten immer als Bezeichnungen der Klägerin vom
Verkehr erkannt. Das Vertrauen auf die weitere Duldung der offenen Anlehnung ist nicht schutzwürdig, weil dadurch
kein eigener Besitzstand genutzt werden soll, sondern die Beklagte auch zukünftig lediglich am Ruf der Klägerin
teilhaben will (vgl. auch Teplitzky, § 17 Rdn. 10 f.).
III.
1. Die Klägerin kann neben der Unterlassung berechtigtermaßen die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung
der Beklagten sowie Auskunft über die wettbewerblich relevanten Handlungen verlangen. Durch das entsprechend
obigen Ausführungen gegen § 1 UWG verstoßende Verhalten der Anlehnung an die Klägerin, der Ausbeutung ihres
Rufes können der Klägerin Umsatzverluste entstanden und Gewinn entgangen sein. Dies ist ein ersatzfähiger
Schaden, dessen Höhe die Klägerin ohne die von der Beklagten zu erteilenden Auskünfte nicht beziffern kann. Der
Auskunftsanspruch ist dem Schadensersatzanspruch akzessorisch (vgl. Teplitzky § 98 Rdn. 6 f).
Die Wettbewerbsverletzung hat die Beklagte schuldhaft begangen. Sie hat nicht dargelegt, aufgrund welcher
Umstände es ihr nicht möglich war, das gesetzesverletzende Handeln zu erkennen, insbesondere ob und in welcher
Form und in welchem Umfang von wem sie sich vor Aufnahme der Bezeichnungen der Klägerin in ihren Katalog
sachverständig hat beraten lassen.
Nach dem Inhalt ihres Auskunftsantrages will die Klägerin von der Beklagten umfassend die Daten erhalten, die sie
zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruches benötigt. Dementsprechend hat der Senat bei der Tenorierung des
Auskunftsbegehrens das berechtigte Verlangen der Klägerin entsprechend allgemeiner Übung präzisiert.
2. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist beschränkt auf die von ihr dargestellte Rechtsverletzung durch den
Katalog Stand Mai 80 sowie den folgenden weiteren Rechtsverletzungen durch gleichgelagerte Verhältnisse. Durch
ihren grundsätzlich berechtigten Auskunftsanspruch kann die Klägerin von der Beklagten berechtigermaßen keine
Informationen darüber erhalten, wie und in welchem Umfang die Beklagte ggfs. in der Zeit vor der erstmals von der
Klägerin festgestellten Rechtsverletzung wettbewerbswidrige Handlungen begangen hat. Der Auskunftsanspruch ist
dem Ersatzanspruch akzessorisch und darf grundsätzlich - Ausnahmen sind von der Klägerin nicht vorgetragen -
nicht der uneingeschränkten Ausforschung des Handelns des Verletzers dienen (vgl. BGH GRUR 86, 307, 308 -
Gaby, GRUR 95, 50, 53 f Indorektal/Indohexal).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer richtet sich nach § 546 Abs. 2 ZPO.
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