Urteil des OLG Celle vom 30.04.2009

OLG Celle: geschäftsführer, bauschutt, vegetation, täterschaft, ermittlungsverfahren, produktion, vollstreckung, grundstück, anweisung, materialien

Gericht:
OLG Celle, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 6 U 129/08
Datum:
30.04.2009
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823 ABS 1, BGB § 823 ABS 2, KrW/AbfG
Leitsatz:
Ein Dritter, der sich der Umweltgefahr freiwillig ausgesetzt hat, ist in den persönlichen Schutzbereich
der Verkehrssicherungspflicht des Abfallproduzenten, der den Abfall einem anderen zur Entsorgung
übergibt, auch dann nicht einbezogen, wenn der andere, der bezüglich Umweltgeschäften in
vertraglicher Beziehung zu dem Dritten steht, den Abfall eigenmächtig und rechtswidrig auf
Grundstücken des Dritten entsorgt (Fortführung von BGH NJW 2006, 3628 - 3631).
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
6 U 129/08
10 O 164/06 Landgericht Hildesheim
Verkündet am
30. April 2009
K.,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
U. K. GmbH & Co. KG,
Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. pp.,
gegen
1. M. O.,
2. C. E. O. GmbH,
Beklagte und Berufungsklägerinnen,
3. C. T. GmbH,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwälte K.,
Prozessbevollmächtigte zu 3:
Rechtsanwälte G.,
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ... für Recht erkannt:
Die Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten zu 1 und 2 gegen das am 11. Juli 2008 verkündete Grund und
Endurteil (richtig: Teil und Grundurteil) der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu ½ und die Beklagten zu 1
und 2 zu ½.
Die Beklagten zu 1 und 2 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils für die jeweils andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt aus eigenem sowie abgetretenem Recht der R. GmbH (im folgenden R. GmbH)
Schadensersatz, weil das in ihrem, der Klägerin, Eigentum stehende Grundstück „Tonkuhle“ der früheren Ziegelei in
S. und das im Eigentum der R. GmbH stehende Grundstück „Tonaufnahmebunker“ dieser Ziegelei mit Rußabfällen
aus der Gummiproduktion der Beklagten zu 3 verunreinigt wurden.
Die Beklagte zu 3 und die Beklagte zu 2, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Beklagte zu 1
war und ist, vereinbarten am 30. März 1999 schriftlich, dass die Beklagte zu 2 Abfall der Beklagten zu 3 entsorgen
sollte. Die Vereinbarung trat in Kraft am 1. April 1999 und wurde von der Beklagten zu 3 mit Schreiben vom 12.
Dezember 2003 gekündigt. Die Beklagte zu 3 warf den gesamten Abfall auf Container, welche die Beklagte zu 2
abfuhr. Auf deren Bitte trennte die Beklagte zu 3 ab dem Jahr 2001 die Rußabfälle vom übrigen Abfall, namentlich
dem Verpackungsmaterial, und füllte sie in sogenannte Big Bags aus Kunststoff.
Im Jahr 2000 gründete die Beklagte zu 1 die R. GmbH. Die Stammeinlage in Höhe von 25.000 EUR erwarb sie zur
Hälfte für sich selbst, zur Hälfte als Treuhänderin des Geschäftsführers der Klägerin. Nach Auflösung des
Treuhandvertrages übernahm die Beklagte zu 1 aufgrund notariellen Vertrages vom 10. März 2004 60 % der
Gesellschaftsanteile an der R. GmbH, die Klägerin 40 %. Geschäftsführer der R. GmbH wurden die Beklagte zu 1
und der Geschäftsführer der Klägerin.
Am 20. August 2001 beteiligte die Beklagte zu 1 sich daran, dass die Klägerin auf Veranlassung ihres
Geschäftsführers Bodenaushub aus dem Bauvorhaben Fitnesscenter „E.“ in H. in die „Tonkuhle“ einbrachte, indem
sie die Lkw wog, welche die Beklagte zu 2 auf Veranlassung der Klägerin für den Transport des Bodenaushubs
einsetzte. Der Kreisoberamtsrat B. beobachtete zufällig die Verfüllung. Sein Kollege W. und er prüften tags darauf
die Einbaustelle, die bereits vollständig verfüllt und mit Mutterboden bedeckt war, wobei W. bemerkte, dass die
Vegetation rund um die verfüllte Mulde verrußt war.
Am 11. August 2004 wurden Big Bags mit Rußabfällen in dem Tonaufnahmebunker entdeckt. Die aufgrund
Beschlusses des Amtsgerichts Hildesheim vom 5. Oktober 2005 durchgeführte Durchsuchung förderte in der
Tonkuhle 140 Kubikmeter schwarzen Rußmaterials in Big Bags zutage. Sämtliche aufgefundenen Rußabfälle
stammen aus der Produktion der Beklagten zu 3.
Mit der Klage hat die Klägerin nach Maßgabe ihrer Berechnung in der Klageschrift von den Beklagten als
Gesamtschuldnern Zahlung in Höhe von 75.738,28 EUR nebst Zinsen verlangt.
Die Klägerin hat als Aussage des Zeugen T. im Ermittlungsverfahren behauptet, am 11. August 2004 hätten ein Lkw
der Beklagten zu 2 und ein Radlader der R. GmbH an dem Tonbunker gearbeitet. Unter dem abgekippten Bauschutt
hätten Säcke hervorgeschaut. Mit dem Bauschutt habe man den Staub verdecken wollen. Tags darauf habe die
Beklagte zu 1 auf Befragen nach dem Vorfall vom gestrigen Tage keine Antwort gegeben.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage erstrebt.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe am 11. August 2004 die Verfüllung der steil
abfallenden Kanten des Tonbunkers angeordnet, um die Absturzgefahr, z. B. für spielende Kinder, zu verringern, und
zwar mit Mineralgemisch, nicht mit Big Bags voll Ruß. Die Verfüllung der Tonkuhle am 20. August 2001 habe der
Geschäftsführer der Klägerin gewünscht.
Die Beklagte zu 3 hat gemeint, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die ordnungsgemäße Entsorgung ihrer Abfälle zu
überwachen.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und
diejenige gegen die Beklagte zu 3 abgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug
genommen wird (Bl. 276 - 281 d. A.), wenden die Klägerin einerseits und die Beklagten zu 1 und 2 andererseits sich
mit selbständigen Berufungen, mit denen sie ihr Ziel weiterverfolgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Die Akten 10 O 88/06 Landgericht Hildesheim lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufungen sind unbegründet.
1. Dem Grunde nach hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter
Handlung.
a) Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1 ist aus § 823 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
aa) Die Beklagte zu 1 hat durch ihr Handeln das Grundeigentum der Zedentin und dasjenige der Klägerin verletzt. Sie
hat das Verbringen der Rußabfälle der Beklagten zu 3 in die Grundstücke Tonkuhle der Klägerin am 20. August 2001
und in den Tonaufnahmebunker der Zedentin am 11. August 2004 veranlasst.
(1) Da die Beklagte zu 1 am Einbringen von Material in die Tonkuhle am 20. August 2001 beteiligt war, der Zeuge W.
tags darauf die Verrußung der Vegetation rund um die Kuhle beobachtete und das Rußmaterial aus der Produktion
der Beklagten zu 3 stammt, zu welcher nur die Beklagte zu 1 als Geschäftsführerin der Beklagten zu 2, die das
Material aufgrund Vertrages mit der Beklagten zu 3 entsorgen musste, Verbindung hatte, kommt als Täterin nur die
Beklagte zu 1, abgesehen von ihren Mitarbeitern als Mittätern, in Betracht. Die Übernahmescheine für die
Rußabfälle, welche die Beklagten zu 1 und 2 vorgelegt haben, schließen die Täterschaft der Beklagten zu 1 nicht
aus. Sie belegen nicht, dass die Beklagte zu 2 sämtlichen von ihr bei der Beklagten zu 3 übernommenen Rußabfall
ordnungsgemäß entsorgt hat. Die für die Zeit vor dem 20. August 2001 allein vorgelegten Scheine vom
12. Mai 1999 (Anlage B 4, Hefter II) über 4,76 t,
1. September 1999 (Anlage B 5, Hefter II) ohne Angabe der Tonnenzahl,
3. Mai 2001 (Nr. 1 in Hefter II, Teil 2) über 9,08 t,
18. April 2001 (Nr. 2 in Hefter II, Teil 2) über 5,46 t und
8. August 2001 (Nr. 3 in Hefter II, Teil 2) über 6,26 t
ergeben nur 25,56 t ordnungsgemäß entsorgten Materials, während
vom 1. April 1999 bis zum 20. August 2001 ungefähr 200,44 t Rußabfall zu entsorgen waren, wie aus dem Schreiben
der Beklagten zu 3 vom 15. September 2005 an die Polizeiinspektion H. (Anl. K 12, Hefter I) ersichtlich:
1999 44,10 t (= 1/3 der Jahresgesamtmenge von 132,29 t)
2000 139,22 t (=1/3 der Jahresgesamtmenge von 417,67 t)
2001 17,12 t (= 7/12 der Jahresgesamtmenge von 29,34 t)
Summe 200,44 t.
Der Zeuge W. (Bl. 228 - 230 d. A.) hat glaubhaft bekundet, er habe im Nachhinein aus rechnerischen Größen
ermittelt, dass der Rußanteil an der angegebenen Jahresgesamtmenge der gemischten Materialien für 1999 und
2000 etwa 1/3 betragen habe.
Von der Jahresgesamtmenge für 2001, die sich nur auf Ruß bezieht, entfallen auf die 7 Monate von Januar bis Juli
geschätzte 7/12.
(2) Die von der Klägerin vorgetragene Aussage des Zeugen T. im Ermittlungsverfahren, deren Inhalt die Beklagten
zu 1 und 2 nicht mit Substanz entgegen getreten sind, lässt darauf schließen, dass die Beklagte zu 1 auch das
Einbringen der Rußabfälle in den Tonbunker am 11. August 2004 veranlasst hat. Denn Säcke mit Rußabfall
schauten unter dem Bauschutt hervor, die Beklagte zu 1 gab auf Frage nach dem Vorfall keine Antwort, und der
Abfall stammte wiederum von der Beklagten zu 3, zu welcher nur die Beklagte zu 1 über die Beklagte zu 2
Verbindung hatte. Das Vorbringen der Beklagten zu 1 und 2, die Beklagte zu 1 habe nur Anweisung erteilt,
Mineralgemisch einzubringen, lässt die Erklärung vermissen, wo die Big Bags mit Ruß, die vorher nicht da waren,
hergekommen sein sollen, wenn nicht von der Beklagten zu 1.
Die Übernahmescheine sprechen nicht gegen die Täterschaft der Beklagten zu 1. Sie weisen Unstimmigkeiten auf.
Der Übernahmeschein vom 5. Februar 2003 mit der Nummer 227 764 970 598 und der Menge von 12,12 t ist doppelt
vorhanden (Nr. 16 letztes Blatt in Hefter II, Teil 2, und Nr. 17 letztes Blatt in Hefter II, Teil 2) und mit
unterschiedlichen Einträgen in der Spalte „frei für Vermerke“, insbesondere unterschiedlicher Stückelung der
Tonnenzahl versehen. Für die Ablieferung von 9,2 t bei der Wertstoffaufbereitung GmbH E. am 16. Mai 2003 finden
sich zwei verschiedene Übernahmescheine (Nr. 22 erstes und letztes Blatt in Hefter II, Teil 2) über 7,06 t und 9,20 t,
wobei derjenige über 9,20 t die Stückelung 7,06 t und 2,14 t ausweist, ohne dass für die 2,14 t ein Liefer und ein
Wiegeschein vorgelegt ist.
bb) Die Eigentumsverletzung ist rechtswidrig. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin, vertreten durch ihren
Geschäftsführer, in sie eingewilligt hat. Tatsächliche Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen könnten, haben die
Beklagten zu 1 und 2 nicht vorgetragen.
cc) Die Beklagte zu 1 hat vorsätzlich gehandelt. Da sie Schwierigkeiten hatte, den Sonderabfall ordnungsgemäß zu
entsorgen, hat sie dessen Abkippen auf den Grundstücken der Klägerin und der Zedentin bewusst und willentlich
veranlasst.
dd) Die Klägerin hat einen der Verletzung ihres und ihrer Zedentin Eigentums zurechenbaren Schaden erlitten. Sie
hat dadurch Kosten gehabt, dass sie Tonkuhle und Tonbunker von der Kontaminierung durch den Rußabfall saniert
hat.
b) Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2 ergibt sich ebenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 2 muss sich
das Handeln der Beklagten zu 1 als dasjenige ihres Organs entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 3.
a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB i. V. m. den Bestimmungen des
Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetzes. Die Beklagte zu 3 traf gegenüber der Klägerin und der Zedentin weder die
Pflicht, ihre Abfälle mit dem richtigen Schlüssel zu kennzeichnen sowie den ordnungsgemäßen Transport und die
ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zu sichern und zu überwachen, noch für deren ordnungsgemäße
Entsorgung einzustehen. Klägerin und Zedentin gehören nicht zum Kreis der durch diese Pflichten der Beklagten zu
3 geschützten Personen. Sie sind selbst Teil der Gefahr, für welche die Beklagte zu 3 nach Übergabe ihrer Abfälle
an den Entsorger verantwortlich bleibt und werden vom Schutzzweck der Pflichten der Beklagten zu 3 nicht erfasst,
weil sie sich der Umweltgefahr freiwillig ausgesetzt haben (BGH, NJW 2006, 3628 - 3631, bei juris Rdnr. 15 f.). Denn
die Klägerin hat im August 2001 die Tonkuhle für das Verfüllen mit zu entsorgendem Material bestimmt, und die
Zedentin betreibt auf dem Gelände des Tonaufnahmebunkers ein Entsorgungsunternehmen, wobei jeweils
vertragliche Verbindungen zu der von der Beklagten zu 3 beauftragten Beklagten zu 2 bestanden, die im August
2001 als Transportunternehmen an der Einbringung von Material im Auftrag der Klägerin beteiligt und aufgrund
vertraglicher Verbindung mit der Zedentin auf dem Gelände des Tonaufnahmebunkers im Bereich der
Abfallentsorgung tätig war. Darauf, dass die Beklagte zu 2, vertreten durch die Beklagte zu 1, sich - anders als in
dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - nicht an die Vereinbarungen mit der Klägerin und der Zedentin
gehalten und die Rußabfälle eigenmächtig in die Grundstücke eingebracht hat, kommt es nicht an. Die Tatsache,
dass Klägerin und Zedentin sich freiwillig der Umweltgefahr im Verhältnis zur Beklagten zu 2 ausgesetzt haben,
genügt, um sie - Klägerin und Zedentin - im Verhältnis zur Beklagten zu 3 von dem Schutz vor Umweltgefahren
auszunehmen.
b) Der Anspruch lässt sich nicht auf § 831 Abs. 1 S. 1 BGB stützen. Die Beklagte zu 3 muss sich nicht das
Verhalten der Beklagten zu 2, welche für dasjenige der Beklagten zu 1 entsprechend § 31 BGB verantwortlich ist,
zurechnen lassen. Die Beklagte zu 2 war bei Entsorgung der Rußabfälle nicht Verrichtungsgehilfin der Beklagten zu
3, sondern handelte aufgrund des Vertrages mit der Beklagten zu 3 vom 30. März 1999 als selbständige
Unternehmerin und war bei der Entsorgung keinen Weisungen der Beklagten zu 3 unterworfen (vgl. BGH a. a. O.).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 und § 711 S. 1 und 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dieses
gilt auch für die Klägerin. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der von ihr betroffene
Personenkreis ist nicht groß genug. - Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht betroffen. Der Senat
weicht, indem er die Haftung der Beklagten zu 3 verneint, von keiner höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. - Die
Fortbildung des Rechts ist
ebenfalls nicht betroffen. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum persönlichen Schutzbereich der
Verkehrssicherungspflicht des Abfallproduzenten (NJW 2006, 3628 - 3631) passen auf den hier entschiedenen Fall.
Die Abweichung in den Sachverhalten ist für die entscheidende Rechtsfrage (Umfang des persönlichen
Schutzbereichs der Verkehrssicherungspflicht) unerheblich.
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