Urteil des OLG Celle vom 02.08.2000

OLG Celle: ordentliche kündigung, arbeitsgericht, ermessen, abschlag, feststellungsklage, leistungsklage, auflage, handelsvertreter, datum, kündigungsfrist

Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 11 W 32/00
Datum:
02.08.2000
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 3, GVG § 17a, ArbGG § 12
Leitsatz:
Nach einer Verweisung eines Rechtsstreites vom Arbeitsgericht an die ordentlichen Gerichte findet für
die Streitwertfestsetzung § 12 Arbeitsgerichtsgesetz keine Anwendung mehr.
Volltext:
11 W 32/00
13 O 3580/99-188- LG Hannover
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
pp.
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte #######, #######, ####### und #######,
####### -
gegen
pp.
Kläger,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ####### und
#######, ####### -
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht
#######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht
####### am 2. August 2000 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 22. Mai 2000 wird unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels der Streitwertbeschluss der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 11. Mai 2000 dahingehend abgeändert, dass der
Wert des Verfahrens erster Instanz auf bis zu 45.000 DM festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht
in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 27.000 DM festgesetzt hat.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Wert des Verfahrens erster Instanz 72.000 DM
betrage.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Stuttgart eingereichten Klage hat der Kläger,
der als Handelsvertreter für die Beklagte tätig war, Feststellung dahingehend
begehrt, dass sein ‘Arbeitsverhältnis’ durch die außerordentliche Kündigung
der Beklagten vom 28. Dezember 1998 nicht beendet worden sei. Durch Beschluss
vom 18. Mai 1999 hat das Arbeitsgericht Stuttgart den Rechtsweg zum Arbeitsgericht
für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover verwiesen.
Für die Wertfestsetzung des Verfahrens gilt somit § 3 ZPO. Generell findet
nach einer Verweisung eines Rechtsstreites vom Arbeitsgericht an die ordentlichen
Gerichte nämlich § 12 Arbeitsgerichtsgesetz keine Anwendung mehr, sondern der
Wert des Verfahrens ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen (Baumbauch/Lauterbach/Hartmann,
ZPO, 58. Auflage, Anhang § 3 Rdnr. 8 m. w. N.). Im Rahmen der Streitwertfestsetzung
dieses Verfahrens war die Zeitspanne zu berücksichtigen, die von dem angeblichen
Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigung, in die die außerordentliche Kündigung gegebenfalls hätte umgedeutet
werden können, verblieb. Gemäß § 13 des zwischen den Parteien am 18. November
1996 geschlossenen Vertrages war eine ordentliche Kündigung des Vertrages mit
einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendermonates möglich. Wie
sich aus dem vorgelegten Gesprächsprotokoll vom 10. Oktober 1996 ergibt, sollten
nämlich die bisherigen Vertragszeiten des Klägers auf die in § 13 Abs. 2 genannten
Fristen angerechnet werden, sodass eine Kündigungsfrist von sechs Monaten bestand.
Bei einem Mindestmonatsverdienst des Klägers von 9.000 DM ergäbe sich ein Betrag
von 54.000 DM. Es erscheint jedoch angemessen, von diesem Betrag einen Abschlag
zu machen, da bei einer Feststellungsklage das Interesse geringer zu bewerten
ist, als bei einer Leistungsklage. Auf der anderen Seite war aber auch zu berücksichtigen,
dass für den Fall einer wirksamen außerordentlichen Kündigung dem Kläger im
Hinblick auf § 89 b Abs. 3 Ziff. 2 HGB kein Ausgleichsanspruch zugestanden
hätte. Unter Berücksichtigung aller Umstände entspricht es daher billigem Ermessen,
den Wert des Verfahrens erster Instanz auf bis zu 45.000 DM festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
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