Urteil des OLG Celle vom 13.02.2003

OLG Celle: kaufmann, geschäftsführer, anhörung, form, provision, ausbildung, mieter, vollstreckbarkeit, zusammenwirken, unterlassen

Gericht:
OLG Celle, 11. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 11 U 340/01
Datum:
13.02.2003
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 652
Leitsatz:
Zur Entstehung einer Courtageforderung bei Übersendung eines Exposés an einen im Geschäftsleben
erfahrenen Kaufmann.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 11 U 340/01 8 O 833/00 Landgericht Hannover Verkündet
am 13. Februar 2003 #######, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
pp. ####### hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar
2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht
#######und die Richterin am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das
Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. November 2001 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
15.570,97 € nebst 5 % Zinsen seit dem 31. Oktober 1999 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer des Beklagten
übersteigt nicht 20.000 €. Gründe I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer Maklercourtage für die
Vermietung eines Geschäftsstandes. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das
landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs abgewiesen, wonach der Kauf- oder Mietinteressent solange nicht damit rechnen muss,
dem Makler eine Courtage seinerseits zu schulden, wie der Makler ihm nicht eindeutig und unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht hat, dass er auch vom Interessenten eine Courtage fordere. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich
die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen. Sie meint, der Beklagte habe aus ihrem professionellen Auftreten sowie aus der im Exposé enthaltenen
Courtageforderung eindeutig entnehmen können und müssen, dass er zahlungspflichtig sein sollte. Die Klägerin
beantragt, unter Abänderung des am 2. November 2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover den
Beklagten zu verurteilen, an sie 30.454,18 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 31. Oktober 1999 zu zahlen. Der Beklagte
beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch er erweitert und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und
verteidigt das landgerichtliche Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung
sowohl den Geschäftsführer der Klägerin als auch den Beklagten ausführlich angehört. II. Die Berufung der Klägerin
hat Erfolg. Der Senat ist aufgrund der Besonderheiten des Streitfalles, die sich insbesondere durch die Anhörung
des Beklagten in der mündlichen Verhandlung herausgestellt haben, davon überzeugt, dass der Beklagte der
Klägerin vertraglich zur Zahlung der geforderten Provision verpflichtet ist. Der Senat geht davon aus, dass der
Beklagte das Exposé auf Telefonate im Mai 1999 in der Form übersandt erhalten hat, wie es als Anlage K1 zu den
Akten gelangt ist, nämlich mit der Überschrift: ´EXPOPSÉ´ und mit der zweizeiligen Courtageforderung unter der
Tabelle. Der Senat hat sich dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beklagte bei seiner Anhörung
eingeräumt hat, diese Tabelle mit dem Briefkopf ´EXPOPSÉ´ erhalten zu haben. Wenn der Beklagte im Übrigen
angegeben hat, auf dem Exemplar, das bei ihm angekommen sei, habe das Wort ´#######´ in der Überschrift gefehlt
und unterhalb der Tabelle habe die Provisionsforderung nicht gestanden bzw. habe er den Text nicht lesen können,
weil er verwischt gewesen sei, was daran liege, dass der Beklagte nur über ein altes Thermofaxgerät verfügt habe,
so nimmt der Senat dem Beklagten die von ihm gemachten Einschränkungen nicht ab. Der Beklagte ist
Geschäftsmann und Kaufmann. Wenn er tatsächlich das untere Drittel oder Viertel einer ihm zugesandten
geschäftlichen Seite nicht würde haben lesen können, so wäre als normale Reaktion von ihm zu erwarten gewesen,
dass er beim Absender Erkundigungen einzieht, was dort tatsächlich steht. Es hätte sich aus Sicht des Beklagten ja
auch um Umstände handeln können, die von vornherein sein Interesse am zu mietenden Objekt hätten erlöschen
lassen können. Dass der Beklagte die seiner Darstellung nach nicht lesbaren Teile auf sich hat beruhen lassen,
stellt eine unglaubhafte Schutzbehauptung dar. Diese Auffassung des Senats gründet sich weiter darauf, dass nach
Darstellung des Beklagten im Verhandlungstermin in einem in der Folgezeit zwischen dem Geschäftspartner des
Beklagten, Herrn #######, und dem Geschäftsführer der Klägerin geführten Telefonat vonseiten des
Geschäftspartners des Beklagten der Satz gefallen sein soll: ´Warum sollen wir das denn über Sie laufen lassen´.
Dieser Satz legt nahe, dass der Geschäftspartner des Beklagten und der Beklagte selbst die Courtageforderung der
Klägerin als gewerbliche Vermittlerin erkannt hatten und befürchteten. Wenn sich der Beklagte und sein
Geschäftspartner dennoch nicht entschlossen haben, sich, obwohl sie vermeintlich die Eigentümerin und über deren
vormaligen Verwalter eine Kontaktmöglichkeit zu derselben kannten, direkt an diese zu wenden, haben sie die
Dienste der Klägerin somit auch in Kenntnis der Courtage-forderung begehrt und entgegengenommen. Dies
insbesondere, in dem sie am 9. Juni 1999 der Klägerin ein Schreiben übersandten zum Zwecke der Weiterleitung an
die Vermieterin, in welchem sie sich vorstellten. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, die im Streitfall erforderlich
sind und ausreichen, um die gegen den Beklagten gerichtete Courtageforderung zu begründen. Dabei geht der Senat
allerdings nicht davon aus, dass es in jedem Fall ausreichen würde, einem Mietinteressenten eine
Courtageforderung, wie im Exposé enthalten, zu übersenden, aus der nicht explizit hervorgeht, dass der Mieter die
Provision zahlen soll. Im Streitfall steht diese Erwägung der Verurteilung des Beklagten aber dennoch nicht
entgegen, weil es sich bei dem Beklagten um einen im Geschäftsleben erfahrenen Kaufmann mit einschlägiger
kaufmännischer Ausbildung handelt, bei dem es nahe gelegen hätte, wollte er eine Provisionspflicht seinerseits
sicher vermeiden, dies in dem Schreiben vom 9. Juni 1999 seinerseits explizit anzuführen. Dass er dies nicht getan
hat und ferner die von dem Geschäftspartner des Beklagten gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin geäußerte
Frage, warum die Beklagten die Sache denn über den Makler laufen lassen sollten, zeigen für den Senat jedoch
deutlich, dass es im Streitfall am zutreffenden Verständnis aufseiten der Mietinteressenten dahin, dass die
Courtageverpflichtung jedenfalls sie treffen sollte, nicht gefehlt hat. Die Zinsforderung ergibt sich in Höhe von 5 %
daraus, dass beide Parteien Kaufleute sind. Der Verzinsungsbeginn mit dem 31. Oktober 1999 rechtfertigt sich
daraus, dass der Beklagte eine ihm bis zum 30. Oktober 1999 (GA 14) gesetzte letzte Zahlungsfrist hat ungenutzt
verstreichen lassen. Die Schriftsätze vom 30. Januar 2003, 3. Februar 2003, 6. Februar 2003, 11. Februar 2003 und
12. Februar 2003 haben dem Senat keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gegeben. Auf die
Frage, von welchem Postamt die Anlage K 1 gefaxt worden ist, deren Erhalt der Beklagte zugesteht, kommt es für
die Entscheidung des Senats weder direkt noch mittelbar an. Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich
auf § 91 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits sowie auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO hinsichtlich der
vorläufigen Vollstreckbarkeit. Zur Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass gesehen, weil er seine
Entscheidung im Wesentlichen auf die Bekundungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im
Zusammenwirken mit den zu den Akten gelangten Schriftstücken stützt. Auf die vom Prozessbevollmächtigten des
Beklagten angeregte Zulassung der Revision im Hinblick auf die Frage, wie es zu würdigen sei, wenn von einer
geschäftlichen Erklärung, die per Fax übermittelt wird, ein Teil unleserlich ankommt, kommt es nach der Auffassung
des Senats nicht entscheidend an, weil der Beklagte die von ihm als Kaufmann zu erwartende Reaktion auf die
teilweise unleserliche Übermittlung unterlassen hat. Dieser letztgenannte Aspekt ist es gewesen, der den Senat im
Wesentlichen zu seiner Entscheidung bewogen hat. ####### ####### #######