Urteil des OLG Celle vom 30.03.2009
OLG Celle: fahrtüchtigkeit, amphetamin, bedingung, grenzwert, betäubungsmittelkonsum, ordnungswidrigkeit, blutuntersuchung, freispruch, gefährdungsdelikt, konzentration
Gericht:
OLG Celle, 02. Senat für Bußgeldsachen
Typ, AZ:
Beschluss, 322 SsBs 57/09
Datum:
30.03.2009
Sachgebiet:
Normen:
StVG § 24 a Abs 2 u 3, OWIG § 79 ABS 6
Leitsatz:
Die Erreichung des analytischen Grenzwertes ist keine objektive Bedingung der Ahndbarkeit einer
Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 u. 3 StVG.
Wird der analytische Grenzwert nicht erreicht, kommt eine Verurteilung nach § 24a Abs.2 u. 3 StVG
nur in Betracht, wenn Umstände festgestellt werden, aus denen sich ergibt, dass die Fahrtüchtigkeit
trotz der relativ geringen Betäubungsmittelkonzentration beeinträchtigt sein kann.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
322 SsBs 57/09
42 Js 30564/08 StA H.
B e s c h l u s s
In der Bußgeldsache
gegen M. Z. ,
geboren am 28. November 1972 in G.,
wohnhaft H.straße, R.,
Verteidiger: Rechtsanwalt U. H., D.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen
das Urteil des Amtsgerichts H. vom 8. Januar 2009 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter
am Oberlandesgericht ####### am 30. März 2009 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dieselbe
Abteilung des Amtsgerichts H. zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht H. hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss
berauschender Mittel zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Nach den
Feststellungen befuhr der Betroffene in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2008 mit seinem Pkw von E. kommend
in Richtung H. die Bundesautobahn 7 bis zur Anschlussstelle Hi. in Höhe Kilometer 180,0, wo er wegen
Benzinmangels liegen blieb. Die von dem Betroffenen selbst zur Hilfe gerufenen Polizeibeamten J. und L. bekamen
im Rahmen der Personalienüberprüfung die Mitteilung, dass der Betroffene schon einmal im Zusammenhang mit
dem Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung getreten war. Darauf führte der Beamte J. nach 04:20 Uhr einen
Lichttest bei dem Betroffenen durch, bei dem der Beamte einen für Betäubungsmittelkonsum typischen „Rebound“
feststellte. Eine darauf angeordnete Blutuntersuchung führte zum Nachweis von 15 ng/ml Amphetamin im Serum.
Aufgrund dieser Feststellung sah das Amtsgericht den Betroffenen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §
24 a Abs. 2 und 3 StVG als überführt an.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen
Rechts rügt und vorrangig seinen Freispruch, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, begehrt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat jedenfalls vorläufig auch in der Sache Erfolg. Die Feststellungen des Amtsgerichts
tragen die Verurteilung des Betroffenen gemäß § 24 a Abs. 2 und 3 StVG nicht.
Entgegen dem Wortlaut des § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG genügt nämlich unter Berücksichtigung der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004, NJW 2005, 349 ff. = NZV 2005, 270 ff., der bloße
Nachweis einer der in der Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Substanzen nicht für eine
Verurteilung nach dieser Vorschrift. Vielmehr ist entsprechend des Charakters der Norm als abstraktem
Gefährdungsdelikt bei verfassungskonformer Auslegung zu verlangen, dass eine Konzentration festgestellt wird, die
es jedenfalls möglich erscheinen lässt, dass die Fahruntüchtigkeit eingeschränkt war, sofern sich dies nicht aus
anderen Umständen ergibt. Auch wenn diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sich unmittelbar nur auf
den Wirkstoff THC bezieht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die
verfassungsgerichtlichen Vorgaben auch für andere Substanzen und insbesondere für den Wirkstoff Amphetamin
Geltung beanspruchen (OLG Zweibrücken NZV 2005, 430 f.. OLG Hamm NZV 2005, 428 f.. OLG Köln NStZRR
2005, 385. OLG
München NZV 2006, 277 ff.. OLG Bamberg ZfSch 2007, 287 ff. = VRS 112, 262 ff.. OLG Koblenz, Beschluss vom
25.08.2008, 1 SsBs 19/08, juris). Der Grenzwert, dessen Feststellung in objektiver Hinsicht allein eine Verurteilung
nach § 24 a Abs. 2 StVG rechtfertigt, beträgt für Amphetamin 25 ng/ml Serum (OLG Koblenz a. a. O.. OLG
München a. a. O.. OLG Zweibrücken a. a. O.). Dieser Grenzwert ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts
vorliegend indes deutlich unterschritten. Da die Urteilsgründe sich im Übrigen zu anderen Umständen außer dem
„AugenRebound“ nicht verhalten, die Rückschlüsse auf eine mögliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des
Betroffenen zulassen, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Entgegen dem Hauptantrag der Rechtsbeschwerde und der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sah sich
der Senat nicht in der Lage, gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst zu entscheiden und den Betroffenen freizusprechen.
Der Senat geht nämlich mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung (etwa OLG München, OLG Koblenz
und OLG Bamberg, alle a. a. O.. a. A.: OLG
Zweibrücken a. a. O.) nicht davon aus, dass die Überschreitung des oben bezeichneten analytischen Grenzwertes
eine objektive Bedingung der Ahndbarkeit ist. Deshalb kann dem Erfordernis, dass es möglich erscheinen muss,
dass der festgestellte Rauschmittelkonsum eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zur Folge haben konnte, auch
auf andere Weise genügt werden wie z. B. durch die Feststellung von Ausfallerscheinungen und Ähnlichem. Der
Senat kann nicht ausschließen, dass solche Feststellungen noch möglich sind, weil das angefochtene Urteil nicht
nur keine Aussagen zu solchen Umständen enthält, sondern selbst die Aussage des gehörten Polizeibeamten und
den Inhalt des ärztlichen Blutentnahmeprotokolls nicht mitteilt. Unklar bleibt selbst, ob der Betroffene nun in der
Vergangenheit bereits mit Betäubungsmittelkonsum aufgefallen ist oder nicht.
Abschließend merkt der Senat an, dass im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts
Zweibrücken, das das Erreichen des analytischen Grenzwertes als objektive Bedingung der Ahndbarkeit versteht,
eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht veranlasst war, weil die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Zweibrücken auf dieser Rechtsauffassung nicht beruhte (so bereits OLG Koblenz a. a. O.). Da
die Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken zudem vereinzelt geblieben ist und der Senat der ganz
überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung folgt, war es auch nicht geboten die Sache zur Entscheidung dem
Senat in der Besetzung mit drei Richtern gemäß § 80a Abs.3 OWiG zu übertragen.
Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat noch darauf hin, dass für den Fall, dass ausreichende
Feststellungen getroffen werden können, dass vorliegend die Fahrtüchtigkeit des Betroffenen eingeschränkt sein
konnte, im Falle einer Verurteilung auch eine sorgfältige Begründung erforderlich wird, dass der Betroffene trotz des
geringen nachgewiesenen Wirkstoffgehalts mit Auswirkungen der Amphetamine auf seine Fahrtüchtigkeit noch
rechnen musste (vgl. in diesem Zusammenhang Senatsbeschluss vom 09.1.2008, 322 SsBs 247/08, NZV 2009, 89
f.).
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