Urteil des OLG Celle vom 08.07.2004
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Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 3/04
Datum:
08.07.2004
Sachgebiet:
Normen:
HaftpflG § 2 Abs. 1, BGB § 839
Leitsatz:
1. Die Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HaftpflG greift bei Rückstauschäden nicht ein.
2. Eine Haftung aus Amtspflichtverletzung besteht nicht, wenn eine ordnungsgemäße
Rückstausicherung nicht vorhanden ist.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 3/04
9 O 58/03 Landgericht Hannover Verkündet am
8. Juli 2004
...,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Stadt H., vertreten durch den Oberbürgermeister, ...,
Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
R. S., ...,
Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ...
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2004 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlussberufung - das am 28. November 2003
verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 EUR nicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.554,42 EUR.
G r ü n d e (abgekürzt gem. §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO):
Die Berufung der Beklagten erweist sich als begründet, die Anschlussberufung des Klägers hingegen als
unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch wegen des in seinem Hause in der H.straße in H. eingetretenen
Wasserschadens zu, und zwar weder aus dem Gesichtspunkt einer Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz
noch eines Anspruches wegen Amtspflichtverletzung.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 HaftpflichtG nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 380 ff.; NJW 1984, 615 f), der sich der
erkennende Senat bereits ausdrücklich angeschlossen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juli 2003, 14 W
25/03, veröffentlicht in JurisOnline) greift die Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 HaftpflichtG (hier in Form der sog.
Wirkungshaftung) grundsätzlich dann nicht ein, wenn es zu sog. Rückstauschäden kommt, also in Fällen, in denen
das Wasser einer Abwasserleitung wegen unzureichender oder fehlender Funktion sich in eines der einleitenden
Häuser selbst zurückstaut. Diese für den Laien angesichts der Formulierung der Haftungsvorschrift möglicherweise
nicht ohne weiteres nachvollziehbare Differenzierung ist auf den erklärten Willen des Gesetzgebers bei der
Neuformulierung der Vorschrift zurückzuführen, wonach für Schäden, die auf einen Rückstau durch die Anlage in das
Haus zurückzuführen sind, für eine Gefährdungshaftung wegen anderer in Betracht kommender
Anspruchsgrundlagen kein Bedürfnis besteht (BGH, NJW 1984, 615, 616 m. w. N.).
Mit anderen Worten: Das Haftpflichtgesetz erfasst nur Schäden, die im Zusammenhang mit der Funktion der Anlage
stehen, nicht also solche, die durch das Ausbleiben der Funktion verursacht worden sind (BGHZ 114, 380 ff. m. w.
N.).
Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VersR 2002, 1557 f.), der sich der
Einzelrichter angeschlossen hat, steht mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden
Senats nicht in Einklang. Dabei kann auch nicht etwa, wie das Landgericht meint, als Grund für die Differenzierung
darauf abgestellt werden, dass es im vorliegenden Fall zu einem Rückstau wegen einer völligen Verstopfung der
Rohrleitung gekommen ist, und nicht, wie in den vom BGH entschiedenen Fällen, wegen einer Überlastung der
Rohrleitung in Folge zu großer Regenwassermengen. Der Grund dafür, dass bei sog. Rückstaufällen eine
Gefährdungshaftung nach dem Haftpflichtgesetz nicht in Betracht kommt, ist nicht in der Differenzierung zu suchen,
ob die Kanalisationsleitung nur überlastet oder gar vollständig funktionsunfähig ist, sondern im Gegenteil gerade
darin, dass ein Zusammenhang des Schadens mit der Funktion der Anlage bestehen muss und eben nicht mit dem
Ausbleiben der Funktion (BGH, a. a. O.). Die zitierten Entscheidungen rechtfertigen mithin für den gegebenen Fall
nicht etwa eine Abweichung, sondern vielmehr einen ErstRechtSchluss dahingehend, dass auch bei einer
vollständigen Funktionsuntüchtigkeit der Abwasserleitung die Gefährdungshaftung gerade nicht eingreift. In diesem
Fall soll der Ersatzberechtigte nicht besser gestellt werden können, als wenn überhaupt keine Leitung verlegt worden
wäre (BGHZ 114, 380 ff. a. E.). Ein Rückstau einer Abwasserleitung in ein Haus, welches seine Abwässer in diese
Leitung selber einleitet, ist vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 HaftpflichtG schlechthin nicht erfasst.
2. Dem Kläger steht auch aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung oder einer schuldhaften Verletzung
des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten betreffend die (öffentlichrechtlich geregelte) Entsorgung des Abwassers
kein Schadensersatzanspruch zu. Dies schon deshalb, weil die dem Kläger entstandenen Schäden außerhalb des
Schutzzwecks einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten lägen. Rückstauschäden, vor deren Eintritt der
Geschädigte sich aufgrund seiner Verpflichtung zur eigenen Vorsorge selbst schützen kann und muss, insbesondere
durch den Einbau eines funktionsgerechten Rückstauventils, unterfallen von vornherein nicht dem Schutzbereich der
entsprechenden Amts oder Vertragspflicht des Versorgungsträgers betreffend die Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Abwasserableitung (BGH, BADKInformation 1999, 18 f. - Bl. 43 d. A. ; Senat, a. a. O.). Schäden,
die durch eine ausreichende Rückstausicherung verhindert werden können, unterfallen also von vornherein nicht dem
Schutzzweck der entsprechenden Pflichten des Versorgungsträgers. Im Hause des Klägers hat es jedoch zum
Zeitpunkt des Schadensfalles eine ausreichende Rückstausicherung ersichtlich nicht gegeben, wie sich schon
daraus ergibt, dass der Wasserschaden im Keller des Hauses eingetreten ist. Bei Vorhandensein einer
ordnungsgemäßen und funktionierenden Rückstausicherung hätte diese die interne Abwasserleitung im Hause des
Klägers wegen des von der Straßenseite sich rückstauenden Abwassers zunächst abriegeln müssen. In diesem
Falle hätte sich von außen kein Abwasser in das Haus des Klägers zurückstauen können. Allenfalls wäre denkbar
gewesen, dass sich das eigene Abwasser im Hause des Klägers (wegen der geschlossenen Rückstausicherung) in
den dortigen Leitungen angesammelt hätte und in ihnen emporgestiegen wäre. Dann aber wäre es nicht im Keller des
Hauses ausgetreten, sondern allenfalls dort, wo sich die niedrigsten Abflussöffnungen im Hause befinden
(beispielsweise WCs im Erdgeschoss). Die Tatsache, dass das Abwasser im Hause des Klägers jedoch im Keller
ausgetreten ist, lässt sich nur dadurch erklären, dass die Abwasserleitungen dort selber nicht dicht gewesen sind (so
auch der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. G. in seinem Gutachten vom 13. August 2001, Bl. 109,
110 f. d. A.). Dem entspricht es, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst erklärt hat,
die Rückstausicherung in seinem Haus befinde sich im Treppenhaus, mithin 6 bis 8 Meter von der Außenwand des
Gebäudes entfernt. Es bedarf keiner vertieften Erörterung, dass eine Rückstausicherung, die sich derart weit vom
Übergabepunkt der hausinternen Kanalisation an das öffentliche Leitungsnetz befindet und zwischen der und dem
Übergabepunkt sich offenbar undichte Leitungen befinden, unzureichend ist.
Abgesehen davon hat - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - der Kläger auch nicht zureichend zu
einem Verschulden der Beklagten vorgetragen. Nach deren (nicht bestrittener und nicht widerlegter) Behauptung ist
diejenige Abwasserleitung, durch welche die von der ... Spezialtiefbau GmbH eingebrachte Suspensionslösung in
den Abwasserkanal gelangt ist, im Kartenwerk der Beklagten nicht eingezeichnet gewesen, sei es wegen während
des zweiten Weltkrieges verloren gegangener Aufzeichnungen, sei es wegen im Zuge der Wiederaufbauzeit
unzureichend dokumentierter provisorischer Abwasserrohrverlegungen. Diese dem Senat nicht unplausibel klingende
Erklärung (das Haus des Klägers ist nach dessen Mitteilung etwa 100 Jahre alt und befindet sich mitten in der
Innenstadt) hat der für ein Verschulden der Beklagten darlegungs und beweispflichtige Kläger nicht durch geeigneten
Vortrag entkräftet. Vielmehr ergibt sich aus dem von ihm selbst eingeholten Gutachten des SachverständigenBüros
G. vom 12. April 2002 (Bl. 6 ff. d. A.), dass die die Bauarbeiten ausführende ... Spezialtiefbau GmbH vor Beginn
ihrer Tätigkeit Kontakt mit dem Stadtentwässerungsamt H. aufgenommen hat und dort gemeinsam mit dem
zuständigen Mitarbeiter die Pläne und die Lage der Kanäle überprüft hat, wobei der schadensursächliche Kanal nicht
verzeichnet gewesen sei (Seite 5 oben des Gutachtens, Bl. 10 d. A.).
Den ihm entstandenen Schaden kann der Kläger mithin gegen die Beklagte nicht geltend machen, weshalb - in
teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers -
die Klage insgesamt abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen folgen §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
Den Wert der Beschwer hat der Senat mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen (angesichts der zitierten gefestigten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs) nicht vor, § 543 ZPO.
... ... ...