Urteil des OLG Celle vom 20.11.2003

OLG Celle: treu und glauben, versicherungsnehmer, versicherer, unterversicherung, culpa in contrahendo, eintritt des versicherungsfalles, vgb, umrechnung, beratung, gefahr

Gericht:
OLG Celle, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 6/03
Datum:
20.11.2003
Sachgebiet:
Normen:
VVG § 56, VGB 88 § 16
Leitsatz:
1. Beim Abschluss eines (Folge)Vertrages bei einer Wohngebäudeversicherung trifft den Versicherer
nach Treu und Glauben die Verpflichtung, den Versicherungsnehmer auf die Schwierigkeiten bei der
Bestimmung des Versicherungswertes auf der Basis des Neuwertes 1914 sowie die Gefahren einer
falschen Festsetzung (Unterversicherung) hinzuweisen. Dieser Verpflichtung kann der Versicherer u.
a. dadurch genügen, dass er dem Versicherungsnehmer empfiehlt, zur Bestimmung des
Versicherungswertes einen Sachverständigen hinzuzuziehen, oder er ihm seine eigene sachkundige
Beratung anbietet.
2. Dieser Verpflichtung genügt ein Versicherer nicht, wenn er bei Abschluss eines Folgevertrages
einen vom Versicherungsnehmer genannten Wert des Hauses ungeprüft in den Versicherungsvertrag
übernimmt, obwohl der Versicherungsnehmer ausdrücklich erklärt hat, er wünsche eine „100%ige
Absicherung“, und ohne nachzufragen, ob sich seit Abschluss des Ursprungsvertrages wertsteigernde
Veränderungen an dem Objekt ergeben haben, sowie einen Hinweis auf eine sachverständige
Beratung zur Vermeidung einer drohenden Unterversicherung unterlässt.
3. In einem solchen Fall fällt dem Versicherungsnehmer kein Mitverschulden gem. § 254 BGB zur
Last.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
8 U 6/03
7 O 169/02 Landgericht Verden Verkündet am
20. November 2003
Groß,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
#######
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2003 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht #######und die Richterin
am Oberlandesgericht ####### für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden in
Anspruch.
Im Jahre 1985 errichtete der Kläger das von ihm bewohnte Wohnhaus #######in #######. Ausweislich des
Versicherungsscheins vom 10. Oktober 1985 versicherte er es bei der Beklagten u.a. gegen Feuer zum gleitenden
Neuwert unter Zugrundelegung einer Versicherungssumme von 16.000 Mark 1914 (Bl. 46 d.A.). Nach endgültiger
Fertigstellung des Hauses wurde mit Vertrag vom 6. Februar 1986 die Versicherungssumme zum gleitenden Neuwert
auf
„18.800 Mark 1914 errechnet mit dem Bauindex 1400 aus der für 1986 angegebenen Summe von 263.000 DM“
angepaßt (Bl. 45 d.A.). Die Versicherung lief zum 12. Januar 1996 aus, wobei die Vertragsdauer sich stillschweigend
um jeweils ein Jahr verlängert, wenn die schriftliche Kündigungserklärung nicht spätestens drei Monate vor Ablauf
dem anderen Vertragspartner zugegangen ist (Bl. 45 R d.A.).
Im Jahr 1995 suchte der für die Beklagte tätige Zeuge #######den Kläger wegen einer Aktualisierung des Vertrages
auf und nahm am 15. Dezember 1995 einen Versicherungsantrag auf, der eine Wohngebäudeversicherung zum
gleitenden Neuwert ohne Unterversicherungsverzicht vorsieht (Bl. 35f. d.A.). Bei der Angabe der
Versicherungssumme setzte der Zeuge ####### die Versicherungssumme in
M 1914 mit 18.800 und die Versicherungssumme in DM (Vers. zum Neuwert/ Zeitwert) mit 375.000 DM ein. Ferner
ergänzte er die Rubrik „Die Versicherungssumme in M 1914 wurde ermittelt“ durch den handschriftlichen Zusatz
„Angaben VN“.
Dem Vertrag liegen u.a .die Allgemeinen WohngebäudeVersicherungsbedingungen (VGB 88) als Teil der
Versicherungsbedingungen WG 94 zugrunde
(Bl. 61 - 78 d.A.), die in § 16 zu „Unterversicherung; Unterversicherungsverzicht“ u.a. bestimmen (Bl. 64f. d.A.):
1. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
(Unterversicherung), so wird nur der Teil des nach § 15 Nr. 1 bis 3 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem
ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
2. ...
3. In der Gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914 als richtig ermittelt, wenn
a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird;
b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der
Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet;
c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend
beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme 1914 auf seine Verantwortung berechnet.
4. Wird die nach Nr. 3 ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer abweichend von Nr. 1
und Nr. 2 sowie von § 56 VVG keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).“
Am 14. Juni 2001 wurde das Wohnhaus durch ein Feuer stark beschädigt. Der Schaden beträgt ausweislich der
Feststellungen des von der Beklagten eingeschalteten Gutachters ####### 399.693, DM (Bl. 9 d.A.). Die Beklagte
leistete Abschlagszahlungen von insgesamt 292.948, DM (Bl. 3, 13, 32 d.A.). Die Zahlung der Restsumme von
116.746, DM = 59.690,77 EUR lehnte sie mit Schreiben vom 4. Februar 2002 (Bl. 13f. d.A.) ab, da nach den
Feststellungen des Gutachters #######eine Unterversicherung vorgelegen habe (S. 50 des Gutachtens vom
28.11.2001, Bl. 50 d.A.).
Der Kläger hat behauptet, nach Einzug in das Haus im Jahr 1986 seien umfangreiche Um und Anbauarbeiten durch
Eigenleistungen sowie Eigen und Fremdkapital erbracht worden, z.B. Ausbau des Kellers, Einbau einer neuen
Heizungsanlage, Isolierung Geschossdecke, Ausbau und Isolierung des Dachgeschosses (Bl. 40f. d.A.). Die
Beklagte, die bereits in der Bauphase ein Darlehen über 150.000 DM zur Verfügung gestellt habe, habe ihm 1987
deshalb u.a. ein weiteres Darlehen von 20.000 DM gewährt. Bei der 1995 erfolgten Vertragsanpassung sei es ihm
darum gegangen, dass er vollumfänglich abgesichert sein wollte (Bl. 41,
84 R d.A.). Die Neubaukosten von 375.000 DM habe er gegenüber dem Zeugen #######bezogen auf das Jahr 1985
angegeben, was dieser unrichtig in den Antrag übernommen habe. Ferner habe der Regulierungsbeauftragte #######
der Beklagte ihm nach dem Brand mehrfach eine vollständige Zahlung zugesagt, so dass er den kompletten
Wiederaufbau des Hauses bei dem Bauunternehmer #######in Auftrag gegeben habe (Bl. 3, 5 d.A.). Erst nach
Erledigung der Arbeiten habe die Beklagte sich Ende 2001 erstmals auf die Unterversicherung berufen
(Bl. 42 d.A.).
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 59.690,77 EUR nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 14.12.2001 zu zahlen (Bl. 2, 84 R d.A.).
Die Beklagte, die Klagabweisung beantragt hat (Bl. 23, 84 R d.A.), hat behauptet, der Kläger habe 1995 dem Zeugen
#######gegenüber die Neubaukosten für das Jahr 1995 mit 375.000 DM angegeben (Bl. 33, 59 d.A.). Beim Bau des
Hauses 1985 habe er noch eine Summe von 225.000 DM angegeben (Bl. 33 d.A.). Da der Bauindex 1995 bei 20,46
gelegen habe, habe der Zeuge #######entsprechend den Wert für 1914 errechnet und in den Antrag eingetragen (Bl.
34 d.A.). Tatsächlich hätten die Baukosten indessen nach den Berechnungen des Sachverständigen bereits 1985
bei 370.000 DM gelegen, so dass sich auf der Basis des damaligen Umrechnungsfaktors von 14,03 ein Wert 1914
von 26.366 ergebe
(Bl. 33 f., 58 f. d.A.). Der Zeuge ####### habe auch von nachträglichen Umbauarbeiten nichts gewußt (Bl. 83 d.A.).
Der Kläger sei vielmehr für seine Angaben zum Neuwert selbst verantwortlich, zumal die Beklagte auf den
Unterversicherungseinwand ausdrücklich nicht verzichtet habe (Bl. 34 d.A.). Schließlich habe der
Regulierungsbeauftragte ####### auch keine uneingeschränkte Zahlung zugesagt (Bl. 32, 59 d.A.).
Das Landgericht hat den Kläger angehört und den Zeugen ####### vernommen (Bl. 84 R, 85 d.A.).
Mit Urteil vom 19. November 2002 hat das Landgericht die Beklagte unter Klagabweisung i.ü. verurteilt, an den
Kläger 59.690,77 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2002 zu zahlen (Bl. 99 – 104 d.A.).
Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe zwar objektiv eine Unterversicherung vorgelegen, weil die
Versicherungssumme von 18.800 MK 1914 nicht ausreichend gewesen, sondern eine solche von 26.366 MK 1914
erforderlich gewesen sei. Die Beklagte könne sich jedoch gem. § 16 Nr. 3 b) und c) WG 1994 hierauf nicht berufen,
weil die Parteien einen Unterversicherungsverzicht vereinbart hätten. Die Beklagte sei für die Festlegung der
Versicherungssumme bei Vertragsschluss im Dezember 1995 verantwortlich gewesen. Sie habe ihre
Beratungspflichten verletzt. Dem Zeugen #######habe auffallen müssen, dass die jeweils für 1914 angegebene
Versicherungssumme von 18.800 M sowohl in dem Vertrag von 1986 als auch dem von 1995 nicht hätten identisch
sein können. Die vom Kläger genannte
Summe von 375.000 DM habe sich offensichtlich nur auf den Neubauwert von 1995 beziehen können. Diese Summe
sei indessen nicht ausreichend gewesen, was auch der Zeuge #######habe erkennen können, zumal der Kläger ihm
auch nach seinen Angaben erklärt habe, er wünsche, dass sein Haus 100%ig gegen Schäden versichert sein solle.
Dem Kläger sei auch kein Mitverschulden zur Last zu legen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Diese behauptet, der Kläger selber habe für 1995 einen
Neubauwert von 375.000 DM angegeben, der zu niedrig gewesen sei (Bl. 137 d.A.). Für diese allein von ihm
stammende Angabe der Versicherungssumme sei er auch selbst verantwortlich. Ein Unterversicherungsverzicht
gem. § 16 Nr. 3b) und c) WG 94 sei gerade nicht vereinbart worden (Bl. 137f. d.A.). Auch ein Beratungsverschulden
des Zeugen #######liege nicht vor. Ihm sei insbesondere nicht vorzuwerfen, dass auch bei dem Vertrag von 1995
wie schon bei dem aus dem Jahre 1986 die Versicherungssumme M 1914 jeweils mit 18.800 bewertet worden sei,
da er von zusätzlichen Arbeiten des Kläger nichts gewußt habe (Bl. 139f., 168 d.A.). Ihm sei deshalb die Gefahr
einer Unterversicherung überhaupt nicht bewußt gewesen (Bl. 140 d.A.).
Die Beklagte beantragt (Bl. 136 d.A.),
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Verden vom
19. November 2002 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt (Bl. 124 d.A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, die Beklagte könne sich nicht auf Unterversicherung berufen, weil nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme feststehe, dass der Kläger bei Vertragsschluss 1995 eine 100%ige Versicherung gegen Schäden
gewünscht habe. Dem Zeugen #######, der den Kläger elf Jahre betreut habe, seien auch die wirtschaftlichen
Verhältnisse einschließlich der seit 1985 erfolgten Maßnahmen be
kannt gewesen (Bl. 149f., 169 d.A.). Es habe gerade eine Vertragsanpassung erfolgen sollen. Anderenfalls hätte
man den alten Vertrag unverändert fortlaufen lassen können. Die angegebene Versicherungssumme von 375.000 DM
habe sich auf das Jahr 1986 bezogen, so dass ein Fall von § 16 Nr. 3b) WG 94 vorliege
(Bl. 150 d.A.). Jedenfalls liege in Beratungsverschulden des Zeugen ####### vor (Bl. 150, 169f. d.A.).
II.
Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546, § 561 analog
ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.
1,
2. Alt. ZPO).
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung restlicher 59.690,77 EUR aus der Feuerversicherung gem. § 1 Abs. 1 S.
1, §§ 49, 82 VVG i.V.m. § 4 Nr. 1a), § 13 Nr. 1,
§ 15 Nr. 1b) VGB 88 zu. Zwar lag im Ergebnis eine Unterversicherung vor. Die in dem Vertrag von 1995
zugrundegelegte Versicherungssumme von 18.800 Mark Wert 1914 war nicht ausreichend, um den entstandenen
Schaden der Höhe nach abzudecken. Wie der von der Beklagte eingeschaltete Sachverständige #######ausgeführt
hat, hätte bei tatsächlichen Baukosten von 370.000 DM im Jahre 1985 eine Versicherungssumme von 26.366 Mark
Wert 1914 vereinbart werden müssen (vgl. Bl. 10 d.A.). Tatsächlich ist demgegenüber der Neubauwert von 375.000
DM für das Jahr 1995 zugrundegelegt worden, was unter Berücksichtigung des Bauindexes von 20,46 zu der
vertraglich vereinbarten Versicherungssumme von 18.800 M Wert 1914 führte.
1.
Zu Unrecht ist das Landgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, die Beklagte könne sich bereits nach § 16
Nr. 3 b) und c) VGB 88 nicht auf die Unterversicherung berufen.
a)
Gem. § 16 Nr. 3b) VGB 88 gilt in der gleitenden Neuwertversicherung die Versicherungssumme 1914 als richtig
ermittelt - mit der Folge des Unterversicherungsverzichtes gem. § 16 Nr. 4 VGB 88 , wenn der Versicherungsnehmer
im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderes Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf
seine Verantwortung umrechnet. Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Vielmehr ist im Versicherungsantrag
bei der Rubrik „Die Versicherungssumme in M 1914 wurde ermittelt“ das Feld „aus dem Neubauwert von ... des
Jahres“ gerade nicht angekreuzt, sondern von dem Zeugen #######handschriftlich das Feld „Angaben VN“ hinzu
gefügt worden. Auch die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Kläger dem Zeugen ####### den Neubauwert
von 375.000 DM gerade bezogen auf das Jahr 1985 mitgeteilt hat. Der Zeuge #######hat vielmehr angegeben, die
Eintragung in dem Antrag habe den Wert wiedergegeben, den das Objekt zu diesem Zeitpunkt nach den Angaben
des Kläger gehabt haben soll. Entsprechend erkläre sich die Differenz der im Versicherungsschein von 1986
angegebenen Summe von 263.000 DM und der im Antrag vom 15. Dezember 1995 angegebenen Summe von
375.000 DM aus dem veränderten Baukostenindex. Auch der Kläger selbst hat in seiner Anhörung lediglich erklärt,
er habe eine 100%ige Absicherung seines Hauses gegen Schäden gewünscht. Wie es zu der Eintragung der
375.000 DM gekommen sei, könne er nicht sagen.
b)
Auch ein Fall des § 16 Nr. 3c) VGB 88 liegt nicht vor. Dieser setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer
Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer
hiernach die Versicherungssumme 1914 auf seine Verantwortung berechnet. Das hierfür vorgesehene Feld „nach
Gebäudetyp, Ausstattung, Fläche ... qm“ in der Rubrik „Die Versicherungssumme in M 1914 wurde ermittelt“ ist
indessen ebenfalls im Antrag nicht angekreuzt. Auch der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass eine derartige
Abklärung stattgefunden hat.
Insoweit zutreffend ist deshalb auch auf dem ersten Blatt des Versicherungsantrages angegeben, dass ein
gleitender Neuwert ohne Unterversicherungsverzicht vereinbart wurde.
2.
Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich jedoch aus einem anderen Grunde als richtig (§ 561 ZPO analog).
Dem Kläger steht gegen die Beklagte nämlich ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener bzw. fehlerhafter
Beratung anläßlich des Abschlusses des (Folge)Vertrages vom 20. Dezember 1995 und der damit verbundenen
Angabe des Neubauwertes aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) zu, den sie der Beklagten
dergestalt entgegenhalten kann, dass dieser die Berufung auf die Unterversicherung verwehrt ist.
a)
Zwar ist es grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers, den Wert der zu versichernden Sache anzugeben und
für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen (OLG Frankfurt/M. VersR 2002, 1022f.; OLG Koblenz r+s 1997,
93, 94; OLG Köln r+s 1997, 30, 31; OLG Hamm VersR 1996, 93, 94;1992, 49, 50). Der Versicherungsnehmer, der in
aller Regel besser über die zu versichernden Sachen informiert ist als der Versicherer, hat daher selbst gegenüber
dem Versicherer anzugeben, in welchem Umfang und mit welcher Versicherungssumme er ein bestimmtes Risiko
abzudecken wünscht.
Allerdings unterliegt das Versicherungsvertragsverhältnis in besonderem Maß den Geboten von Treu und Glauben.
Voraussetzung für die dem Versicherungsnehmer obliegende Verantwortung hinsichtlich der Angabe des
Neubauwertes und der danach zu berechnenden Versicherungssumme in der Feuerversicherung ist indessen, dass
der Versicherungsnehmer weiss, welche Werte für die Versicherung maßgebend sind (Neuwert/gleitender
Neuwert/Zeitwert/gemeiner Wert), wie die Versicherungssumme zeitlich bestimmt wird (Umrechnung des
Neubauwertes
entsprechend dem Baukostenindex auf das Jahr 1914) und welche Gefahren bei einer vom Versicherungsnehmer
lediglich abgegebenen Schätzung eines bestimmten Betrages bestehen (OLG Koblenz, a.a.O.). Hierbei spielt es
auch eine Rolle, ob und inwieweit der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Vorbildung und beruflichen Stellung
überhaupt selbst in der Lage ist, sachgerechte Angaben zum Neuwert zu machen. Hieraus folgt, dass der
Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Bestimmung des Versicherungswertes auf der Basis des Neuwertes
1914 auf die Schwierigkeiten der richtigen Festsetzung und die Gefahren einer falschen Festsetzung hinzuweisen
hat (BGH VersR 1989, 472, 473; Urteil des Senats vom 3. März 1994 - 8 U 58/93 , in: VersR 1995, 333; OLG
Koblenz, OLG Köln, OLG Hamm a.a.O.).
Zu einer ordnungsgemäßen Belehrung gehört deshalb grundsätzlich auch der Hinweis, dass ein im Bauwesen nicht
sachverständiger Versicherungsnehmer mit der Bestimmung des Versicherungswertes 1914 in aller Regel
überfordert sein wird und es sich deshalb empfehlen kann, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser
Hinweispflicht kann der Versicherer auch dadurch genügen, dass er dem Versicherungsnehmer seine eigene
sachkundige Beratung anbietet (BGH, OLG Celle, a.a.O.).
b)
Diesen Verpflichtungen ist die Beklagte, die sich das Verhalten ihres Versicherungsagenten ####### gem. § 278
BGB zurechnen lassen muss, nicht nachgekommen. Der Kläger hat in seiner Anhörung angegeben, er habe
gegenüber dem Zeugen ####### bei der Antragsaufnahme erklärt, dass er eine volle Absicherung des Hauses
wünsche. Dies sei auch der Grund für den von ihm gewünschten Besuch des Versicherungsvertreters gewesen. Er
habe gegenüber dem Zeugen #######klargemacht, dass sein Haus zu 100% gegen Schäden abgesichert sein solle.
Der Zeuge #######habe ihm dann erklärt, es könne nichts passieren. Im Kern werden diese Angaben des Klägers
durch die Aussage des Zeugen #######bestätigt. Hiernach hat der Kläger ihm gegenüber erklärt, er wolle das Haus
100%ig gegen Schäden abgesichert haben. Der Kläger habe ihm dann wohl die Summe von 375.000 DM genannt,
die den Wert des Objekts zum Zeitpunkt
der Eintragung in den Antrag darstellen sollte. Diese Summe habe er dann anhand des Baukostenindexes auf das
Jahr 1914 umgerechnet.
Der Zeuge #######hat damit die Angaben des Kläger zum Neubauwert des Hauses im Jahr 1995 ungeprüft und
ohne weiteren Hinweis gegenüber dem Kläger in den Versicherungsantrag aufgenommen. Dieser enthielt indessen –
wie oben dargelegt – gerade keinen Unterversicherungsverzicht. In dieser Situation hätte der Zeuge #######den
Kläger indessen ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Eintragung der Versicherungssumme auf sein
Risiko erfolgt und die Gefahr der Unterversicherung in sich birgt, wenn sie sich als zu niedrig herausstellen sollte.
Der Zeuge #######hätte den Kläger deshalb darauf hinweisen müssen, dass eine korrekte Festlegung der
Versicherungssumme etwa durch die Schätzung eines Sachverständigen oder eigene sachkundige Hilfe der
Beklagten erfolgen kann.
Zumindest hätte der Zeuge #######den Kläger aber danach befragen müssen, wie er denn überhaupt auf die
Versicherungssumme von 375.000 DM gekommen ist und ob diese sich auf den aktuellen Neubauwert des Hauses
1995 oder nicht bereits auf den Wert im Zeitpunkt der Errichtung 1985 bezog. Hierzu bestand um so mehr Anlass,
als in dem Versicherungsvertrag vom 6. Februar 1986 noch eine Versicherungssumme von 263.000 DM angegeben
war. Der Zeuge #######hat hierzu bekundet, diese Differenz zu der Angabe der 375.000 DM in dem Antrag vom 15.
Dezember 1995 ergebe sich aus dem unterschiedlichen Baukostenindex. Tatsächlich ist der Zeuge #######, der
nach seinen Angaben die Umrechnung der vom Kläger angegebenen Summe von 375.000 DM in die
Versicherungssumme
M 1914 vorgenommen hat, hier zu einer Versicherungssumme von 18.800 M 1914 gelangt. Genau dieselbe
Versicherungssumme M 1914 ergab sich indessen bereits für den Vertrag vom 6. Februar 1986.
Diese identische Versicherungssumme M 1914 hätte dem Zeugen #######, der auch schon den ursprünglichen
Vertrag vermittelt hatte, indessen auffallen müssen. Sie bedeutete in der Sache nämlich eine schlichte
Fortschreibung des Vertrages von 1986 unter Anpassung an die höheren Baukosten entsprechend der
gleitenden Neuwertversicherung. Hierzu wäre indessen der Abschluss eines neuen Vertrages überhaupt nicht
erforderlich gewesen. Der Vertrag vom 6. Februar 1986 lief zwar zum 12. Januar 1996 aus, verlängerte sich nach
den Vertragsbestimmungen jedoch stillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor
Vertragsablauf eine schriftliche Kündigung erfolgt. In dieser Hinsicht wäre also eine Aktualisierung des Vertrages
überhaupt nicht erforderlich gewesen. Entgegen der Behauptung der Beklagten wurde auch keineswegs erstmals im
Vertrag aus dem Jahre 1995 eine Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart. Vielmehr ergibt sich aus den
Versicherungsscheinen vom 6. Februar 1986 und vom 10. Oktober 1985, dass bereits damals eine Versicherung
zum gleitenden Neuwert auf der Basis des Jahres 1914 vereinbart worden war.
Unter diesen Umständen machte deshalb der Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages für den Kläger
überhaupt keinen Sinn, was auch dem Zeugen #######hätte auffallen müssen. Er hätte deshalb beim Kläger
nachfragen müssen, ob sich seit Abschluss des Vertrages im Jahre 1985/86 Änderungen am Haus durch bauliche
Maßnahmen etc. ergeben hatten, die den Neuabschluss eines Vertrages erforderlich machten. Hierfür bestand
insbesondere angesichts des vom Kläger geäußerten Wunsches einer 100%igen Absicherung Veranlassung.
Angesichts dieser Nachfragepflicht kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob die durchgeführten Baumaßnahmen
dem Zeugen #######ohnehin bekannt waren. Hierfür spricht immerhin seine Aussage, er habe mit der Familie des
Klägers ständig in Kontakt gestanden, weil noch weitere Verträge bei der Beklagten liefen. Tatsächlich hatte die
Beklagte zum Teil die Finanzierung des Objektes des Klägers übernommen, so durch zwei durch Grundschulden
abgesicherte Darlehensgewährungen 1985 über 150.000 DM und 1987 über 20.000 DM.
Die Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, der Kläger werde schon selbst erkennen, dass sich in dem Vertrag
von 1995 die Versicherungssumme gegenüber dem Vertrag aus dem Jahr 1986 in Wahrheit gar nicht geändert hatte,
sondern für das Basisjahr 1914 jeweils übereinstimmend 18.800 M angegeben
waren. Zwar ergibt sich aus dem Antragsformular, dass die Ermittlung der Versicherungssumme 1914 auf Angaben
des Versicherungsnehmers beruht. Das ist indessen unzutreffend. Wie sich aus den übereinstimmenden Angaben
des Klägers und des Zeugen #######ergibt hat der Zeuge #######jedenfalls die Umrechnung des ihm angegebenen
Wertes von 375.000 DM auf das Jahr 1914 selbst vorgenommen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger die
Bedeutung dieser Angabe des Versicherungswertes 1914 bekannt gewesen wäre. Der Kläger, von Beruf Arbeiter, ist
bau und versicherungstechnischer Laie. Von ihm kann ohne weitere Aufklärung nicht erwartet werden, dass ihm die
Bedeutung der Angabe von Versicherungssummen zu bestimmten Zeitpunkten sowie die Umrechnung anhand des
Baukostenidices auf das Jahr 1914 geläufig waren. Vielmehr treffen in den Fällen, in denen der Versicherer
Versicherungsbedingungen verwendet, nach denen die Bestimmung des Versicherungswertes selbst für einen
Fachmann schwierig ist, den Versicherer gesteigerte Hinweis und Beratungspflichten, wenn er gleichwohl die
Bestimmung des Versicherungswertes
wie hier - dem Versicherungsnehmer überläßt (BGH VersR 1989, 472, 473).
Dieser Hinweispflicht hat die Beklagte - wie oben dargelegt - nicht genügt.
c)
Rechtsfolge dieser Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte ist, dass sie den Kläger so zu stellen hat,
wie wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre. Dabei kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen
werden, dass ein Versicherungsnehmer einem entsprechenden Hinweis gefolgt und die Versicherungssumme
dementsprechend höher festgesetzt worden wäre. Dies kann
dann dazu führen, dass der Versicherer gehindert ist, sich auf die Unterversicherung zu berufen (BGH, a.a.O.). So
liegt es hier. Dem Kläger ging es ersichtlich darum, eine vollständige Absicherung seines Hauses zu erreichen und
nicht etwa darum, aus Kostengründen eine möglichst günstige Versicherung mit der Gefahr der Unterversicherung
abzuschließen.
d)
Dem Kläger ist auch kein Mitverschulden gem. § 254 BGB anzulasten. Er hat aus seiner Sicht dem Versicherer alle
erforderlichen Informationen zutreffend mitgeteilt und im übrigen erklärt, er wünsche eine vollständige Absicherung
seines Hauses. Wenn der Versicherungsagent diese Angaben dann kommentarlos in den Antrag übernimmt und
nicht auf die Gefahr einer Unterversicherung bei unzutreffendem Neuwert des Gebäudes hinweist, kann dies
jedenfalls einem bau und versicherungstechnischen Laien wie dem Kläger nicht angelastet werden (vgl. auch Urteil
des Senats vom 3.3.1994 – 8 U 58/93 , in: VersR 1995, 333, 334; ferner OLG Koblenz r+s 1997, 93, 95). Wegen der
Schwierigkeit der Berechnung des Versicherungswertes M 1914 kann es dem Kläger deshalb auch nicht zum
Nachteil gereichen, dass er den identischen Wert von 18.800 M 1914 in den Verträgen vom
6. Februar 1986 und vom 20. Dezember 1995 hätte erkennen müssen.
e)
Der Kläger muss sich auf seinen somit dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf Zahlung der restlichen
59.690,77 EUR grundsätzlich zwar im Wege der Vorteilsausgleichung die ersparten höheren Versicherungsprämien
anrechnen lassen, die er bei einer Versicherung mit der richtigen Versicherungssumme von Anfang an hätte
zusätzlich bezahlen müssen (vgl. OLG Koblenz VersR 2001, 51, 53; r+s 1997, 93, 95). Die Beklage hat jedoch nicht
dargelegt, welche Prämien für eine derartige Versicherung zu zahlen gewesen wären, so dass dem Senat insoweit
eine Berechnung – auch unter Berücksichtigung des § 287 ZPO – nicht möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich
nach § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
####### ####### Frau Ri’in OLG
#######
ist ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
#######