Urteil des OLG Celle vom 18.02.2000
OLG Celle: treu und glauben, unterhalt, erwerbstätigkeit, hausmann, arbeitsmarkt, lebensgemeinschaft, kritik, vollstreckbarkeit, widerklage, eherecht
Gericht:
OLG Celle, 15. Familiensenat
Typ, AZ:
Urteil, 15 UF 144/99
Datum:
18.02.2000
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 242, ZPO § 323, BGB § 1579 Nr. 7
Leitsatz:
Zur Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Ehegattenunterhalt wegen wesentlicher
Veränderung der Verhältnisse
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
15 UF 144/99
19 F 119/99 AG Verkündet am
18.Februar 2000
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
In der Familiensache
pp.
wegen Unterhaltsabänderung
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom
26. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandes-gericht ####### sowie die Richter am
Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Mai 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
####### geändert.
Der am 8. September 1993 vor dem Amtsgericht - Familien-gericht - ####### (2 F 120/93) geschlossene, durch wei-
teren Prozessvergleich vom 28. Juni 1994 (10 F 57/94 Amtsgericht #######) abgeänderte Prozessvergleich der Par-
teien wird nunmehr dahin abgeändert, dass der Kläger ab August 1998 keinen Ehegattenunterhalt mehr schuldet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung des Klägers ist begründet.
I.
Der Beklagten ist für die streitgegenständliche Zeit seit dem 1. August 1998 ein Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt (§ 1570 BGB) zu versagen, § 1579 Nr. 7 BGB. Gegenüber den bei Abschluss des abändernden Vergleichs
vom 28. Juni 1994 (10 F 57/94 AG #######) zugrunde gelegten Verhältnissen ist gemäß §§ 242 BGB, 323, 794 Abs.
1 Nr. 1 ZPO eine wesentliche Verände-rung in der Weise eingetreten, dass sich die min-destens seit April 1994
bestehende nichteheliche Lebens-gemeinschaft der Beklagten mit Herrn ####### zu einer festen, auf Dauer
angelegten sozialen und wirtschaftlichen Gemeinschaft (d.h. zu einer sog. sozioökonomischen Gemein-schaft)
verfestigt hat. Das ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Beklag-ten, die mit ihrem Lebenspartner wie in
einer Ehe zusammen-lebt und ersichtlich sowohl eine Haushalts- wie eine Wirt-schaftsgemeinschaft bildet. Ein
gegen-über den berechtigten Belangen des Klägers durch-greifender Grund, weshalb die Beklagte von einer mit der
Rechtsfolge des § 1586 Abs. 1 BGB verbundenen Eheschließung mit ihrem Partner absieht, ist nicht dargetan. Der
Wunsch der Beklagten, eine Lebensgemein-schaft ohne die verpflichtenden Bindungen einer Ehe zu führen und sich
beim Aufkommen von Streitigkeiten ‘einfach’ von ihrem Lebensgefährten zu trennen, betrifft die persönliche
Lebenseinstellung und Lebensplanung der Beklagten und recht-fertigt die Fortdauer der Unterhaltsbelastung des
Klägers sowie den damit ver-bundenen Eingriff in seine Handlungsfrei-heit und Lebensge-staltung nicht. Deshalb liegt
hier ein Härtegrund im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB vor.
Grobe Unbilligkeit als zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 1579 BGB ist ebenfalls gegeben, weil die Wahrung
der Belange der beiden gemeinschaftlichen Kinder #######(geboren am 5. Juli 1985) und ####### (geboren am 7.
Juli 1988) einer Versagung des Unterhaltsanspruchs nicht entgegenstehen. Eine Anwendung der Härteklausel des §
1579 BGB kommt zwar grund-sätzlich nur in Betracht, soweit die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes trotzdem gesichert bleibt. Das ist aber unter anderem dann der Fall, wenn sie in anderer Weise als durch die
unmittelbare Betreuung des Elternteils sichergestellt werden kann (vgl. BGH FamRZ 1998, 1309; 1989, 1279, 1280).
Davon ist hier auszugehen. Nach dem Alter der beiden Kinder kommt für die Zeit seit August 1998 ein Erfor-dernis
beson-derer Betreuung allenfalls noch für ####### in Betracht, die heute die vierte Grundschulklasse besucht. Ein
Grund dafür, dass diese Betreuung nicht vom Lebenspartner der Beklagten - der, wie sich aus seiner am 28. Juni
1994 vom Amtsgericht ####### (10 F 57/94) protokollierten Zeugenaussage und aus dem Vortrag der Beklagten
ergibt, seit mehreren Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und deshalb über die notwendige Zeit verfügt -
geleistet werden konnte und kann, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schrift-satz vom 25. Januar
2000 nicht dargetan. Soweit die Beklagte geltend macht, ihr Lebensgefährte wolle - insbesondere wegen gewisser
Probleme im Umgang mit der älteren Tochter ####### - die Kinder nicht betreuen und achte nicht auf die Erledigung
der Hausaufgaben durch #######, ergibt sich daraus nicht, dass er objektiv nicht in der Lage ist, der Be-klagten im
Fall berufsbedingter Abwesenheit bei der Versorgung der Kinder, vor allem derjenigen #######, zur Seite zu stehen.
Darauf aber kommt es an (vgl. auch BGH FamRZ 1989, 487). Deshalb ist die erforderliche Betreuung der Kinder bei
einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit der Beklagten auf ein ihren Mindestbe-darf sicherstellendes Maß als
gewährleistet anzusehen. Dass sich die Beklagte bislang vergeblich um eine solche Erwerbs-tätigkeit bemüht hat,
ist nicht vorgetragen. Ihr bloßer Hinweis auf eine fehlende Berufsausbildung reicht für den Rückschluss, eine solche
Tätigkeit sei für die Beklagte auf dem Arbeitsmarkt nicht zu erlangen, nicht aus.
Auf den Umstand, dass der Lebenspartner gegenüber der Beklag-ten wegen Unanwendbarkeit des § 1356 Abs. 2 S.
2 BGB keine recht-liche Verpflichtung zur Betreuung der Kinder hat, kann sich die Beklagte bei der hier gebotenen
Billigkeitsabwägung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. An dieser Stelle kann dahinstehen, ob die
Grundsätze der Rechtsprechung des Bun-des-gerichtshofs zu den sog. Hausmann-Fällen angesichts der recht-lichen
Unverbindlichkeit der nichtehelichen Lebens-gemeinschaft nicht heranzuziehen sind, wenn es um den Unter-
haltsanspruch (§ 1601 BGB) eines ehelichen Kindes gegen seine in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
lebende und wegen der Betreuung eines aus dieser Verbindung stammenden Kindes trotz der tat-sächlichen
Möglichkeit einer Betreuung durch den Kindesvater nicht erwerbstätige und insoweit leistungsunfä-hige Mutter geht
(so BGH FamRZ 1995, 598 = NJW-RR 1995, 451; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 979, 980; OLG Düsseldorf, FamRZ
1991, 592, 593; vgl. die gegen diese Rechtsprechung gerich-tete Kritik bei Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 3.
Aufl., Rdnr. 25 zu § 1603 BGB). Jedenfalls wenn es, wie hier, um den allein aus der Betreuung eines
gemeinschaftlichen Kindes noch zu rechtfertigenden An-spruch auf nachehelichen Unterhalt (§ 1570 BGB) geht, ist
zur Vermeidung einer Schlechter-stellung von Verheirateten auf die tatsächlichen Verhältnisse abzu-stellen und beim
Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft des geschiedenen Ehegatten mit dem Lebenspartner die Möglich-keit der
Mithilfe des Partners zu berücksichtigen (vgl. Johannsen/Henrich/Büttner, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 1581 BGB). Eine
andere Sichtweise erscheint in der heutigen Zeit, in der nichteheliche Gemeinschaften von großen Teilen der
Bevölke-rung und zahlreichen gesell-schaft-lichen Institutionen jeden-falls in ihrer sozialen Bewertung der Ehe
gleichgestellt werden, nicht gerechtfertigt. Das gilt um so mehr dann, wenn der geschiedene Ehegatte seinem
Partner Betreuungsleistungen erbringt, wie dies hier der Fall ist (vgl. dazu, allerdings wie die oben zitierte
Rechtsprechung den Verwandtenunterhalt betreffend, OLG Oldenburg FamRZ 1991, 1090, 1091).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, hin-sichtlich der in erster Instanz konkludent erklärten
Rück-nahme der Widerklage aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.