Urteil des OLG Celle vom 20.03.2006

OLG Celle: hof, auszug, wohnung, verwirkung, grundstück, heizung, grundbuch, eltern, rente, ausschuss

Gericht:
OLG Celle, 07. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 7 W 135/05 (L)
Datum:
20.03.2006
Sachgebiet:
Normen:
NdsAGBGB § 16, NdsAGBGB § 15
Leitsatz:
§ 16 NdsAGBGB mit seinem Verweis auf § 15 Abs. 2 NdsAGBGB und der damit verbundenen Pflicht
des Schuldners, die durch den Auszug des Gläubigers bedingten Ersparnisse und Vorteile
auszugleichen, erfasst auch die Fälle, in denen der Altenteilsberechtigte die Altenteilerwohnung aus
eigenem Antrieb für dauernd verlässt, ohne dafür irgendeinen bestimmten Grund (wie etwa
Pflegebedürftigkeit) zu haben.
Volltext:
7 W 135/05 (L)
31 Lw 45/05 Amtsgericht Celle
B e s c h l u s s
In der Landwirtschaftssache
betreffend Altenteilsleistungen aus der im Grundbuch von ####### Blatt #######
eingetragenen Besitzung
Beteiligte
pp.
hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und die Richterin am
Oberlandesgericht ####### als Berufsrichter sowie den Landwirt ####### und die Landwirtin ####### als
ehrenamtliche Richter am 20. März 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts -
Celle vom 11. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Antragsteller.
Der Geschäftswert beträgt bis zu 7.000 EUR.
Gründe
I. Der am 28. August 1910 geborene Antragsteller zu 1 und die am 16. März 1916 geborene Antragstellerin zu 2 sind
miteinander verheiratet und die Eltern des Antragsgegners. Der Antragsteller zu 1 war Eigentümer des im Grundbuch
von ####### Blatt ####### (heute Blatt #######) mit einem Hofvermerk eingetragenen Hofes zur Größe von
14,2365 ha, den er dem Antragsgegner aufgrund des notariellen Übergabe, Altenteils und Abfindungsvertrages vom
25. April 1979 (URNR. ####### des Notars ####### in #######) im Wege der verfrühten Erbfolge - bis auf eine
1,2077 ha große Fläche - übertrug. Unter § 3 dieses Vertrages wurde zugunsten der Antragsteller folgendes vom
Antragsgegner zu erfüllendes Altenteil vereinbart:
„ a) freie Wohnung an der Wohnung im alten Wohnhaus, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Gästezimmer,
Küche, Speisekammer, Bad, Waschküche, Mitbenutzung aller gemeinschaftlichen Einrichtungen, freien Umgang in
Haus, Hof und Garten,
b) frei von allen Abgaben, die sonst auf Mieter umgelegt werden können,
c) freie Instand und Sauberhaltung der Altenteilerräume, sowie von Wäsche, Kleidung und Schuhwerk, sobald die
Altenteiler das nicht mehr selbst besorgen können,
d) frei Licht, Strom und Heizung,
e) angemessene Betreuung (ausgenommen der ständige Pflegefall).“
In der Folgezeit wohnten die Antragsteller in den Altenteilerräumen, bis sie am 1. August 1987 auszogen und das
Anwesen verließen. Im Jahre 1988 wurde der Hofvermerk gelöscht, nachdem der Wirtschaftswert des Hofes auf
3.187 DM gesunken war. Der Antragsgegner hatte die Größe des Grundbesitzes verringert, der heute lediglich 2.253
qm umfasst.
Im Oktober 2003 zogen die beiden Antragsteller, die pflegebedürftig wurden, in die Seniorenresidenz #######. Das
Sozialamt des Landkreises ####### übernahm aus Mitteln der Sozialhilfe einen Teil der Kosten für Unterkunft,
Verpflegung und Pflege, verwies aber mit Bescheid vom 19.04.2004 (Bl. 4 d.A.) die Antragsteller in Höhe von jeweils
95,85 EUR = insgesamt 191,70 EUR auf ihre Ansprüche aus § 3 des notariellen Vertrages vom 25. April 1979 gegen
den Antragsgegner.
Durch das Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2. November 2004 forderten die Antragsteller den
Antragsgegner auf, ihnen wegen der ersparten Unterkunftsgewährung monatlich 191,70 EUR zu zahlen.
Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller den Antragsgegner auf Zahlung von einer monatlichen Geldrente
von 191,70 EUR gemäß §§ 16, 15 Abs. 2 Nds. AGBGB in Anspruch genommen.
Der Antragsgegner hat eingewandt, die Antragsteller seien ohne Absprache und ohne Angabe einer Begründung 1987
aus den Altenteilerräumen ausgezogen. Die Voraussetzungen für eine Umwandlung ihres Altenteilsanspruchs in eine
Geldrente nach § 16 Nds. AGBGB lägen nicht vor. Diese Vorschrift verlange nämlich, dass Altenteilsgläubiger durch
Umstände gezwungen oder genötigt würden, den Hof zu verlassen. § 16 Nds. AGBGB greife nur in Fällen ein, in
denen das Wohnrecht nicht mehr realisierbar sei, so wenn der Altenteiler aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft in
ein Pflegeheim gehe, oder wenn der Hof verkauft werde. Eine solche Situation habe im Jahre 1987 aber nicht
bestanden. Die Antragssteller hätten ihre Altenteilsrechte freiwillig aufgegeben, ohne dazu genötigt gewesen zu sein,
und könnten diese nach einem Ablauf von 18 Jahren nicht mehr geltend machen, da es zur Verwirkung gekommen
sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antragsgegner durch den Beschluss vom 11. Oktober 2005, auf den verwiesen
wird, antragsgemäß verurteilt, den Antragstellern zu 1 und 2 2.300,40 EUR (12 x 191,70 EUR für November 2004 bis
Oktober 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2005 zu zahlen
sowie ihnen ab November 2005 monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats jeweils 191,70 EUR zu
entrichten.
Dagegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Zurückweisung des
Zahlungsbegehrens der Antragsteller erreichen will.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens erster Instanz trägt er vor, die Antragsteller könnten den
geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Geldrente nicht aus § 16 Nds. AGBGB herleiten, da sie den Hof
grundlos verlassen hätten. § 16 Nds. AGBGB verlange jedoch für einen Geldrentenanspruch das Vorliegen eines
anderen Grundes als in den §§ 14, 15 Nds. AGBGB, der regelmäßig gegeben sei, wenn eine Altenteilerwohnung
wegen des Eintritts in ein Pflegeheim aufgegeben werde. In der entsprechenden Vorschrift des Artikel 18 Bay.
AGBGB sei das klar geregelt, indem es dort heiße, der Berechtigte müsse aus besonderen Gründen das Grundstück
auf Dauer verlassen haben. Solche Gründe hätten aber beim Auszug der Antragsteller nicht vorgelegen. Die
Antragsteller begehrten eine Geldrente auch nicht aus eigenem Antrieb sondern auf Veranlassung bzw. Druck des
Sozialamtes. Da sie bis zum Anwaltsschreiben vom 2. 11. 2004 zu keiner Zeit Ansprüche seit ihrem Auszug im
Jahre 1987 erhoben hätten, sei Verwirkung und Verjährung eingetreten, worauf er sich berufe. Eine eventuelle
altersbedingte Verarmung eines Altenteilsberechtigten könnte, wenn die Voraussetzungen des § 16 Nds. AGBGB
beim Auszug nicht vorgelegen hätten, nicht wieder zum Aufleben von Ansprüchen führen. Ein Altenteiler, der
grundlos eine Altenteilerwohnung verlasse, könne sich nicht auf die §§ 14 bis 16 Nds. AGB berufen, er habe den
Altenteilsanspruch und zwar auch das Stammrecht endgültig verloren.
Die Antragsteller verteidigen den angefochtenen Beschluss durch ihren Antrag auf Zurückweisung der sofortigen
Beschwerde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Grundakten von ####### Blatt ####### sind informationshalber beigezogen worden.
II. Der Antragsgegner hat mit seiner sofortigen Beschwerde keinen Erfolg. Denn er ist gemäß §§ 16, 15 Abs. 2 Nds.
AGBGB verpflichtet, den Antragstellern ab November 2004 eine monatliche Geldrente von 191,70 EUR zu
entrichten, und zwar rückständige 2.300,40 EUR für die Monate November 2004 bis Oktober 2005 und laufende
191,70 EUR pro Monat für die Monate ab November 2005.
1. Der Antragsgegner hat den Antragstellern im Zusammenhang mit der Übergabe des Hofes unter § 3 des
Übergabevertrages vom 24. April 1979 Altenteilsleistungen in Form des freien Wohnens ohne Nebenkosten in einer
Altenteilerwohnung einschließlich freier Heizung und freien Stroms eingeräumt. Die Antragsteller haben den Hof im
August 1987 verlassen. Ihr Wegzug ist endgültig und auf Dauer erfolgt. Eine Rückkehr ist insbesondere nicht mehr
in Betracht zu ziehen, nachdem sie pflegebedürftig wurden und im Oktober 2003 in die Seniorenresidenz #######
gezogen sind.
2. Danach hat sich der Naturalaltenteilsanspruch der Antragsteller gemäß §§ 16, 15 Abs. 2 Nds. AGBGB in einen
Anspruch auf eine Geldrente umgewandelt. Die Antragsteller haben nämlich den Hof aus anderen als in den §§ 14
und 15 Nds. AGBGB genannten Gründen für dauernd verlassen, weshalb zu ihren Gunsten die Ausgleichsregelung
des § 15 Abs. 2 Nds. AGBGB anzuwenden ist. Der Antragsgegner hat eine Geldrente zu zahlen, die sich nach dem
geschätzten Wert der Vorteile bestimmt, die er durch die Befreiung seiner Verpflichtung erlangt hat, seinen Eltern
eine kostenfreie Altenteilerwohnung einschließlich freiem Strom und freier Heizung zur Verfügung zu stellen. Dieser
Vorteil beträgt allemal 191,70 EUR pro Monat. Die Ansprüche auf diese monatliche Geldrente, die ab November
2004 begehrt wird, sind weder verjährt noch verwirkt.
a) Die Vorschrift des § 16 Nds. AGBGB enthält einen Auffangtatbestand für diejenigen Fälle, die nicht von §§ 14, 15
Nds. AGBGB erfasst werden (BGH in NJWRR 1989, 451), nämlich wenn ein Altenteilsberechtigter das
Altenteilsgrundstück für dauernd verlässt, ohne dass dieser Umstand auf eine Störung des Zusammenlebens durch
den Verpflichteten (§ 14 Nds. AGBGB) zurückzuführen ist. Sie verlangt nicht, dass der Auszug auf die Störung
eines Zusammenlebens auf dem Grundstück zurückgehen muss. Auch erfordert der andere Grund nicht, dass für
den Altenteiler eine Notwendigkeit oder Zwangslage bestanden hat, vom Hof wegzuziehen, um eine Geldrente nach
§ 15 Abs. 2 Nds. AGBGB zu erlangen. Für diese Auslegung sprechen bereits die Motive zu dem Gesetzeswerk. In
der Regierungsvorlage Nr. 68 (Nieders.Landtag. 7. Wahlperiode, Drucksache 7/340) heißt es unter § 16 „Aufgabe der
Wohnung aus anderen Gründen“ zwar noch u.a., „wird der Gläubiger ohne Verschulden einer Vertragspartei genötigt,
das Grundstück für dauernd zu verlassen“. Das könnte für eine dahingehende Einschränkung in § 16 Nds. AGBGB
sprechen. Der Gesetzesentwurf wurde aber an den Ausschuss für Rechts und Verfassungsfragen zur Beratung und
Berichterstattung überwiesen, wo die Fassung so geändert wurde, wie sie dann Gesetzeskraft erlangte, nämlich
dass der Schuldner dem Gläubiger eine Geldrente nach § 15 Abs. 2 zu zahlen hat, wenn dieser das Grundstück aus
anderen als in den §§ 14 und 15 genannten Gründen für dauernd verlässt. Dazu hat der Berichterstatter in der 12.
Sitzung des Landtages am 9. Februar 1971 ausweislich der stenografischen Berichte (Siebente Wahlperiode - 7.
Tagungsabschnitt) erläutert, sie hätten im Ausschuss darüber beraten, welche Konsequenzen es haben soll, wenn
der Altenteiler „ohne daß einer von beiden einen Grund dafür gegeben hat, freiwillig ausziehen will“ (Spalte 1101
oben). Das Ergebnis der Beratung ist Gesetz geworden. Der Gesetzgeber wollte danach dem Altenteiler, der freiwillig
auszieht und dafür keinen Grund gegeben hat, auch dann eine Rente nach § 15 Abs. 2 Nds. AGBGB zukommen
lassen, wenn die andere Seite ebenfalls keine Veranlassung für den Wegzug vom Grundstück gibt. Eine solche
Reglung für die Geldrente ist auch praktikabel. Der Altenteiler, der einen Hof verlässt, hat stets einen Beweggrund
dafür, und es wäre zu befürchten, dass eine Überprüfung des Beweggrundes auf ein ausreichendes Gewicht, zu
Schwierigkeiten führen würde. Es kommt hinzu, dass die Geldrente nach § 15 Abs. 2 Nds. AGBGB auf
Bereicherungsgründsätzen beruht, und der Altenteiler sie nach der gesetzlichen Reglung selbst dann beanspruchen
kann, wenn er eine Störung des Zusammenlebens verschuldet hat.
b) Die Vorteile, die der Antragsgegner dadurch erlangt, dass er von der Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung
befreit worden ist, betragen zumindest 191,70 EUR. So erspart er Aufwendungen an Strom und Heizung für die
Antragsteller. Die Wohnung im alten Wohnhaus, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Gästezimmer, Küche,
Speisekammer, Bad und Waschküche, wird von seinem Sohn genutzt, der dafür Miete in Höhe von 179 EUR
monatlich zahlt. Die ausgeurteilten 191,70 EUR werden vom Antragsgegner der Höhe nach auch nicht beanstandet.
Da der Antragsgegner keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr auf dem restlichen Anwesen betreibt, stellt sich nicht
die Frage, ob der Hof leistungsfähig wäre, die 191,70 EUR jeden Monat zu erwirtschaften. Es bestehen auch keine
Anhaltspunkte für eine Besorgnis, dass die Geldrente eine Opfergrenze des Antragsgegners überschreiten und
dessen wirtschaftliche Existenz gefährden würde, zumal er seinerseits von seinem Sohn 179 EUR pro Monat für die
frühere Altenteilerwohnung erhält.
c) Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsgegner nach ihrem Auszug im August 1987 ihre Geldrente ca. 18 Jahre
lang nicht verlangt haben. Ein Verzicht auf dieses Recht, an den strenge Anforderungen zu stellen sind, kann daraus
nicht hergeleitet werden. Es ist aber auch nicht zur Verwirkung des Stammrechts auf die Geldrente gekommen,
weshalb die Antragsteller die monatlichen Beträge von 191,70 EUR für die Zeit nach der Zahlungsaufforderung ab
November 2004 noch geltend machen können.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, und wenn der
Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat,
dass das Recht auch nicht in Zukunft geltend gemacht werde. Bei wiederkehrenden Zahlungsansprüchen, die wie
diejenigen aus § 15 Abs. 2 Nds. AGBGB Versorgungscharakter haben, ist für eine Verwirkung zwischen den
laufenden Einzelbeträgen und dem sog. Stammrecht zu unterscheiden. Dabei tritt eine Verwirkung des Stammrechts
in aller Regel nicht ein, dazu kommt es nur bei eng begrenzten und besonders gelagerten Ausnahmefällen.
Das sog. Zeitmoment wäre zwar nach 18 Jahren zu bejahen. Der Antragsgegner konnte aber trotz der langen Zeit, in
der die Antragstellerin an ihn nicht wegen der Geldrente herangetreten sind, nicht darauf vertrauen, dass sie das für
alle Zeiten tun würden. Die Eltern waren betagt und befanden sich als frühere Landwirte nicht in solchen finanziellen
Verhältnissen, dass sie im Alter selbst die Kosten eines Heimes tragen konnten. Er musste damit rechnen, für
diesen Fall eines Tages zur Zahlung der Rente aufgefordert zu werden, wie es dann auch geschehen ist. Zu
berücksichtigen ist in dem Zusammenhang noch, dass das Altenteilsrecht nach wie vor im Grundbuch eingetragen
ist, wie es aus den beigezogenen Grundakten von ####### Blatt ####### hervorgeht. Die 2.253 qm Gebäude und
Freiflächen mit den Gebäuden sind nach den Abverkäufen, für die dem Antragssteller Pfandentlassung erteilt wurde,
als Sicherheit verblieben.
Mit der Einrede der Verjährung hat der Beklagte ebenfalls keinen Erfolg. Die Verjährungszeit beträgt nach § 195 BGB
3 Jahre und gilt für die jeweiligen Monatsbeträge, die hier ab November 2004 verlangt werden, und ist und durch die
gerichtliche Geltendmachung im Jahre 2005 rechtzeitig gemäß § 204 BGB gehemmt worden.
3. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antragstellern zu Recht rückständige 2.300,40 EUR bis einschließlich Oktober
2005 und - entsprechend § 257 ZPO - laufende 191,70 EUR pro Monat für die Folgezeit zuerkannt.
4. Die zugebilligten Zinsen rechtfertigen sich aus § 288 BGB.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG. Die Festsetzung des Geschäftswerts
beruht auf § 19 d HöfeVfO und §§ 30, 24 KostO.
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