Urteil des OLG Celle vom 01.10.2002
OLG Celle: erfüllung, unterhalt, einzelrichter, datum
Gericht:
OLG Celle, 10. Familiensachen
Typ, AZ:
Beschluss, 10 WF 251/02
Datum:
01.10.2002
Sachgebiet:
Normen:
GKG § 17, GKG § 18
Leitsatz:
Zum Streitwert bei Unterhaltsrückständen
Volltext:
10 WF 251/02
621 F 1626/99 Amtsgericht Hannover
B e s c h l u s s
In der Familiensache
E. Sch. in A.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen FB. und R.G. in H.,
Beschwerdeführer,
gegen
Prof. Dr. H. E. in H.,
Beklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B., H. R., S. und R. in H.,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. August 2002 gegen den Beschluss (Streitwertfestsetzung) des
Amtsgerichts – Familiengericht – Hannover vom Juli 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht Borchers als
Einzelrichter gemäß § 568 ZPO am 1. Oktober 2002 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 40.296,73 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht geht zwar zu Recht mit zutreffender Begründung davon aus, dass
sich der Streitwert gemäß §§ 17 I 1, IV, 18 GKG aus den Unterhaltsrückständen bis Mai 1999 und den laufenden
Unterhalt von Juni 1999 bis Mai 2000 zusammen setzt. Ein Titulierungsinteresse der Klägerin bestand jedoch nicht
nur an dem Spitzenbetrag über die freiwilligen Zahlungen des Beklagten hinaus, sondern an dem insgesamt geltend
gemachten Unterhalt einschließlich freiwilliger Zahlungen, so dass die gesamte Forderung der Streitwertberechnung
zugrunde zu legen ist. Denn die Klägerin hat den Beklagten ausdrücklich auf Erfüllung der gesamten Forderung in
Anspruch genommen und nicht nur auf Erfüllung des bestrittenen Teils de Forderung. Unerheblich für die
Wertberechnung ist, dass der Beklagte bereit war, einen Teil der geforderten Leistungen zu erbringen. Der Streitwert
errechnet sich allein aus den Anträgen der Klägerin (vgl. Madert/MüllerRabe, Kostenhandbuch Familiensachen, B V
Rdn. 52 mit weiteren Nachweisen).
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