Urteil des OLG Celle vom 05.09.2007
OLG Celle: vorzeitige pensionierung, ruhegehalt, dienstzeit, versorgung, auskunft, versetzung, rente, altersgrenze, beitragssatz, bestandteil
Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 UF 25/07
Datum:
05.09.2007
Sachgebiet:
Normen:
VAHRG § 10 a, BGB § 1587 a Abs 2 Nr 1
Leitsatz:
1. Zur Berücksichtigung der - temporär abgesenkten und um einen fiktiven Pflegeversicherungsbeitrag
gekürzten - Sonderzahlung nach dem BSZG im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG.
2. Zur vorzeitigen Pensionierung als Härtegrund im Sinne des § 10 a Abs. 3 VAHRG.
3. Die Wirkungen der Abänderungsentscheidung treten nach § 10 a Abs. 7 S. 1 VAHRG mit dem
Zeitpunkt des Eingangs des ersten Abänderungsantrags ein, auch wenn dieser zurückgenommen
worden ist, nachdem der Abänderungsantrag eines anderen Beteiligten eingegangen war.
Volltext:
10 UF 25/07
3b F 1140/06 Amtsgericht Uelzen
B e s c h l u s s
In der Familiensache
W. M., ... ,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte W. & P., ... ,
Geschäftszeichen: ...
gegen
B. M., ... ,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin R. K., ... ,
Beteiligte:
1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die D. T. AG, ... ,
2. Deutsche Rentenversicherung B., ... ,
Geschäftszeichen: ...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht ..., den Richter am
Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am
5. September 2007 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 10.
Januar 2007 zu I seines Tenors unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie
folgt neu gefasst:
Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 29. September 1995 (3 b F 363/94) wird im Ausspruch
zum Versorgungsausgleich (III des Tenors) wie folgt abgeändert:
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
die D. T. AG, werden mit Wirkung vom 1. Juli 2006 auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der
Deutschen Rentenversicherung B. Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich
352,72 EUR und mit Wirkung vom 1. Januar 2011 weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung von monatlich 9,89 EUR, jeweils bezogen auf den 31. August 1994, begründet. Der
Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000, EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 17. November 1972 miteinander die Ehe geschlossen und wurden auf einen am 28.
September 1994 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 29. September 1995
geschieden. Mit diesem Urteil wurden zugleich im Wege des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Lasten
der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) bei der D. P. AG für die
Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 484,74 DM (= 247,84
EUR), bezogen auf den 31. August 1994, begründet. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass der Ehemann in
der Ehezeit Anwartschaften auf Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 1.368,22 DM und gesetzliche
Rentenanwartschaften von monatlich 91,52 DM erworben hatte, während sich die von der Ehefrau in der Ehezeit
erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften auf monatlich 490,26 DM beliefen.
Mit einem am 27. Juni 2006 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat zunächst der Ehemann, der zum 1.
April 1998 im Alter von 47 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist und seitdem
Ruhegehalt bezieht, die Abänderung der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich
beantragt, und zwar vor dem Hintergrund der mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vorgenommenen
Absenkung des Ruhegehaltssatzes. Nachdem das Amtsgericht aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt
hatte, hat auch die Ehefrau mit einem am 11. September 2006 eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf
Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 10 a VAHRG gestellt. Der Ehemann hat seinen Antrag mit einem
am 12. September 2006 eingegangenen Schriftsatz wieder zurückgenommen.
Das Amtsgericht hat die frühere Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem angefochtenen Beschluss
dahin abgeändert, dass zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau gesetzliche
Rentenanwartschaften von monatlich 370,55 EUR - wiederum bezogen auf den 31. August 1994 als Ende der
Ehezeit - begründet werden. Dabei ist es davon ausgegangen, dass nach heutigem Stand die in der Ehezeit
erworbenen Versorgungsanrechte auf Seiten des Ehemannes monatlich 1.005,49 EUR (Beamtenversorgung 958,70
EUR und gesetzliche Rentenversicherung 46,79 EUR) und auf Seiten der Ehefrau monatlich 264,39 EUR
(gesetzliche Rentenversicherung) betragen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Ehemannes. Er ist der Auffassung, eine Abänderung des
Versorgungsausgleichs zu seinen Ungunsten sei grob unbillig, weil ihm das Pensionärsprivileg des § 57 Abs. 1 S. 2
BeamtVG nicht zugute komme, obwohl er schon zum Zeitpunkt der Scheidung arbeitsunfähig gewesen sei. Infolge
des vorzeitigen Ruhestandes habe er seine Altersversorgung nicht weiter ausbauen können und sei gegenüber der
Ehefrau benachteiligt, die durch Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit weitere Rentenanwartschaften habe erwerben
können. Außerdem sei seine Versorgung aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 noch weiter gekürzt
worden.
II.
Die zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte und begründete, Beschwerde des Antragsgegners hat
nur teilweise Erfolg. Das Amtsgericht ist von einem zu hohen ehezeitlichen Anspruch des Ehemannes auf
Beamtenversorgung ausgegangen. Zu Recht hat es jedoch die Voraussetzungen für einen Ausschluss der
Abänderung nach § 10 a Abs. 3 VAHRG verneint.
1. Gemäß § 10 a Abs. 1 und 2 VAHRG ist eine rechtskräftige Entscheidung über den öffentlichrechtlichen
Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich im Rahmen einer späteren Überprüfung des ehezeitlichen Wertes der
von beiden Eheleuten erworbenen Versorgungsanwartschaften ergibt, dass die sich im Abänderungsverfahren
ergebende hälftige Wertdifferenz von der in der früheren Entscheidung zugrunde gelegten hälftigen Wertdifferenz
wesentlich, d. h. um mehr als 10 %, abweicht. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
a) Zwar hat das Amtsgericht unzutreffend ausgeführt, dass der Ehemann den für die Abänderungsentscheidung
erforderlichen Verfahrensantrag gestellt habe. Er hat das Verfahren zwar mit seinem Antrag vom 23. Juni 2006
eingeleitet, hat diesen Antrag aber mit seinem Schriftsatz vom 11. September 2006 wirksam wieder
zurückgenommen. Damit kann auf seinen Antrag hin keine Abänderung des öffentlichrechtlichen
Versorgungsausgleichs ausgesprochen werden.
Die Ehefrau hat indes ihrerseits die Abänderung des Urteils vom 29. September 1995 beantragt. Sie war auch
gemäß § 10 a Abs. 4 und 5 VAHRG antragsberechtigt, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 55.
Lebensjahr vollendet hatte.
b) Im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG findet eine sog. Totalrevision statt, d. h. dass die von beiden
Eheleuten in der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften (§§ 1587 Abs. 1 und 1, 1587 a Abs. 2
BGB) unter Berücksichtigung der seit der Erstentscheidung wirksam gewordenen Rechtsänderungen und der
tatsächlichen Veränderungen, die sich rückwirkend betrachtet auf die Höhe des Ehezeitanteils der
Versorgungsanwartschaften auswirken, neu zu berechnen sind.
aa) In Bezug auf die vom Ehemann erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften haben sich seit der
Erstentscheidung vom 29. September 1995 keine Veränderungen ergeben. Diese Anrechte haben nach der Auskunft
der Deutschen Rentenversicherung B.H. vom 7. August 2006 - bezogen auf die Ehezeit vom 1. November 1972 bis
zum 31. August 1994 - nach wie vor einen Wert von monatlich (91,52 DM =) 46,79 EUR.
bb) Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau hat sich demgegenüber von (490,26 DM =)
250,67 EUR auf 264,39 EUR erhöht. Dies beruht, wie ein Vergleich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung
B. vom 11. August 2006 mit der im Erstverfahren erteilten Auskunft zeigt, auf der seit 1997 wirksam gewordenen
Höherbewertung der Kindererziehungszeiten, der allerdings andererseits eine niedrigere Bewertung der ersten
Versicherungsjahre gegenübersteht.
cc) Die vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte haben ebenfalls aus
heutiger Sicht einen höheren Wert als zum Zeitpunkt der Erstentscheidung. Zwar ist das Ruhegehalt des
Ehemannes - bezogen auf das Ehezeitende - geringer als in der Erstentscheidung angenommen. Der auf die Ehezeit
entfallende Anteil der Versorgung ist jedoch wesentlich höher als in der Erstentscheidung zugrunde gelegt. Dies
beruht auf der Verkürzung der ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit des Ehemannes, die durch seine vorzeitige
Pensionierung verursacht worden ist.
(1) Das Ruhegehalt eines Beamten ergibt sich aus dem Produkt der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des
maßgebenden Ruhegehaltssatzes (§ 14 BeamtVG). Der Ruhegehaltssatz ist dabei ein von der Dauer der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängiger Prozentsatz. Im Versorgungsausgleich ist gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 S.
1 und 2 BGB grundsätzlich von dem Ruhegehalt auszugehen, das sich bei Ehezeitende ergäbe, wenn die Fortdauer
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zur Altersgrenze unterstellt wird. Der Ruhegehaltssatz ist daher, solange der
Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, nach der bis zur Altersgrenze erreichbaren Dienstzeit zu bemessen.
Deshalb ist für den Ehemann im Erstverfahren auf der Grundlage der bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres
erreichbaren (fiktiven) Dienstzeit und des damals geltenden Rechts ein Ruhegehaltssatz von 75 % zugrunde gelegt
worden. Unter Berücksichtigung der bei Ehezeitende maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge von 3.799,21
DM ergab sich daraus ein erreichbares volles Ruhegehalt - bezogen auf den Stichtag des Ehezeitendes - von
(3.799,21 DM x 75 % =) 2.849,41 DM.
Sobald der Versorgungsfall eingetreten ist und das tatsächlich erreichte Ruhegehalt feststeht, ist jedoch keine fiktive
Berechnung mehr vorzunehmen, sondern im Versorgungsausgleich von der realen Versorgung und der dieser
zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen (vgl. BGH FamRZ 1982, 33, 40. 1989, 727, 728. 2007,
994, 995). Infolge der vorzeitigen Pensionierung hat sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Ehemannes gegenüber
der im Erstverfahren angestellten Prognose verringert. Zwar wird die Zeit ab der Versetzung des Ehemannes in den
Ruhestand teilweise als Zurechnungszeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet, und außerdem kommt
dem Ehemann die für ihn günstigere Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 S. 1 und 3 BeamtVG zugute. Dennoch
ergibt sich durch die vorzeitige Pensionierung gegenüber der im Erstverfahren vorgenommenen Prognose eine
Verringerung des nach altem Recht maßgebenden Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,70 % (vgl. die Auskünfte der
D. T. AG vom 25. Juli und 22. August 2006). Da die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als persönliche
Bemessungsgrundlage auch für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG weiterhin auf das Ehezeitende als
den maßgebenden Bewertungsstichtag festgeschrieben bleiben, ergibt sich nunmehr ein nach altem Recht für den
Versorgungsausgleich maßgebendes Ruhegehalt von (3.799,21 DM x 71,70 % =) 2.724,03 DM.
Im Abänderungsverfahren sind indes auch die durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingetretenen
Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die eine Abschmelzung bereits laufender Beamtenversorgungen zur Folge
haben. Gemäß § 69 e Abs. 1, 3 und 4 BeamtVG wird der Ruhegehaltssatz ab der ersten auf den 31. Dezember 2002
folgenden bis zur achten Anpassung der Versorgungsbezüge durch einen (absinkenden) Anpassungsfaktor
allmählich verringert. Im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist von dem Ruhegehaltssatz auszugehen, der
sich nach Abschluss der gesamten Abschmelzungsphase endgültig ergibt (BGH FamRZ 2007, 994). Daher ist nicht
der derzeit maßgebende Anpassungsfaktor zu berücksichtigen, wie er der Auskunft der D. T. AG vom 22. August
2006 zugrunde lag, die das Amtsgericht übernommen hat. Der nach der Abschmelzungsphase maßgebende
Ruhegehaltssatz errechnet sich vielmehr durch Multiplikation des nach altem Recht erreichten Ruhegehaltssatzes
mit dem Anpassungsfaktor 0,95667 (§ 69 e Abs. 4 BeamtVG) und beträgt daher im vorliegenden Fall (71,70 x
0,95667 =) 86,59324 % (vgl. die Auskunft der D. T. AG vom 3. Juli 2007). Damit ergibt sich ein auf das Ehezeitende
bezogenes Ruhegehalt des Ehemannes von monatlich (3.799,21 DM x 86,59324 % =) 2.606,00 DM.
(2) Diesem Ruhegehalt hinzuzurechnen ist noch die anteilige Sonderzahlung. Auch insoweit ist seit der
Erstentscheidung eine sich auf die Höhe dieses Versorgungsteiles auswirkende Rechtsänderung eingetreten, die im
Abänderungsverfahren zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Erstentscheidung ist noch von einer
Sonderzuwendung in Höhe eines vollen monatlichen Ruhegehalts ausgegangen und 1/12 hiervon mit monatlich
237,46 DM dem Ruhegehalt hinzugerechnet worden. Nunmehr folgt der Anspruch auf die Sonderzahlung für den
Ehemann aus dem Bundessonderzahlungsgesetz vom 28. Februar 2005 (BSZG. BGBl. I S. 464). Gemäß § 4 Abs. 1
S. 1, Abs. 4 BSZG beträgt die Sonderzahlung 4,17 %, in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur 2,085 %, der
Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr. sie ist - wie früher - mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat
Dezember zu zahlen.
Im Versorgungsausgleich ist grundsätzlich der Bemessungsfaktor heranzuziehen, der zur Zeit der gerichtlichen
Entscheidung gilt (BGH FamRZ 2000, 748, 749. 2005, 1529. 2007, 994, 995). Diese Rechtsprechung ist allerdings
zu Rechtsänderungen mit Dauerwirkung ergangen. Ob eine lediglich temporäre Absenkung der Sonderzahlung, wie
sie § 4 Abs. 1 S. 1 BSZG (i. d. F. des Gesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402) für Versorgungsempfänger
des Bundes in dem Zeitraum von 2006 bis 2010 vorsieht, im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich zu
berücksichtigen ist, ist zweifelhaft. Nach Auffassung des Senats kann die vorübergehende Kürzung der
Sonderzahlung indes nicht außer Betracht gelassen werden. Anders als bei degressiven Zuschlägen, wie sie hier
etwa der Ehemann während der Anpassungsphase bis zur 8. Besoldungsanpassung bezieht, stehen sowohl der
Zeitraum, in dem die Sonderzahlung (als Bestandteil der Versorgungsbezüge) in verringerter Höhe gezahlt wird, als
auch die jeweilige Höhe der Sonderzahlung fest. Zunächst ist von der derzeit maßgebenden Sonderzahlung
auszugehen. Diese beträgt auf den Monat umgelegt (2.606,00 DM x 2,085 % =) 54,34 DM. Allerdings kann im
vorliegenden Abänderungsverfahren auch bereits die Erhöhung der Sonderzahlung ab 2011 mit einem anteiligen
Monatsbetrag von (2.606,00 DM x 4,17 % =) 108,67 DM berücksichtigt werden. Ebenso wie in einem Erstverfahren
bereits nachehezeitliche Veränderungen berücksichtigt werden können, die sich auf den Wertunterschied der
beiderseitigen Versorgungsanrechte auswirken (vgl. BGH FamRZ 1988, 1148, 1150. 1994, 232, 234), müssen in
einem Abänderungsverfahren Umstände Berücksichtigung finden, deren künftige Auswirkungen auf den
Wertunterschied bereits feststehen. Dass der Ehemann ab 2011 eine doppelt so hohe Sonderzahlung erhalten wird
wie in den Jahren 2006 bis 2010, lässt sich bereits jetzt der Bestimmung des § 4 Abs. 1 S. 1 BSZG entnehmen.
Dem gemäß ist für die Zeit ab 1. Januar 2011 eine entsprechend höhere Sonderzahlung zugrunde zu legen.
Zwar handelt es sich bei der Sonderzahlung um einen statischen Teil der Versorgungsbezüge, der nicht an den
allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG
teilnimmt (§ 4 Abs. 1 S. 3 BSZG). Da sie aber ein Bestandteil der als volldynamisch geltenden Beamtenversorgung
(vgl. § 1587 a Abs. 3 BGB) ist, ist sie nicht in einen dynamischen Betrag umzurechnen (vgl. BGH FamRZ 1999,
713. 2003, 435, 437).
Gemäß § 4 a BSZG vermindert sich die Sonderzahlung noch um einen „Abzug für Pflegeleistungen“. Der
Minderungsbetrag ergibt sich aus dem hälftigen Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 S. 1
SGB XI (0,85 %), bezogen auf die für das Kalenderjahr gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich der
Sonderzahlung, höchstens auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Zwar sind dem
öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich die Bruttoversorgungsbeträge zugrunde zu legen und gesetzliche Abzüge
daher außer Betracht zu lassen (vgl. BGH FamRZ 1988, 709, 710. 2007, 627, 629). Da Ruhestandsbeamte keine
Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung sind, handelt es sich aber bei dem Minderungsbetrag nicht um einen auf
die Bruttoversorgung erhobenen Sozialversicherungsbeitrag. § 4 a BSZG bezweckt vielmehr eine allgemeine
Kürzung der Versorgungsbezüge, um die den Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. April 2004
auferlegte volle Beitragslast in der gesetzlichen Pflegeversicherung „wirkungsgleich“ auf Ruhestandsbeamte zu
übertragen. Es handelt sich daher um eine politisch motivierte Minderung der Beamtenversorgung, deren Umfang an
den halben Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung anknüpft (vgl. BTDrucks. 15/3444). Im
Versorgungsausgleich ist die Kürzung deshalb zu berücksichtigen (ebenso OLG Schleswig OLGR 2005, 782. OLG
Oldenburg OLGR 2006, 53. OLG Koblenz FamRZ 2006, 708. Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1587 a Rn. 24.
a.A. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1749). Damit verringert sich die anteilige Sonderzahlung, wie der Auskunft der D.
T. AG vom 3. Juli 2007 zu entnehmen ist, während der Anwendung des hälftigen Bemessungsfaktors nach § 4 Abs.
1 S. 1 BSZG (2,085 %) auf 33,33 DM und ab Anwendung des vollen Bemessungsfaktors (4,17 %) auf 87,19 DM.
(3) Das volle Ruhegehalt des Ehemannes einschließlich der anteiligen Sonderzahlung, bezogen auf das
Ehezeitende, beträgt danach bis 2010 monatlich
2.639,33 DM (2.606,00 DM + 33,33 DM) und ab 2011 monatlich 2.693,19 DM (2.606,00 DM + 87,19 DM).
(4) Der in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Ehezeitanteil der Versorgung ist grundsätzlich aus dem
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der gesamten bis zur Altersgrenze
erreichbaren ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu ermitteln (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 S. 3 BGB). Wird jedoch - wie hier vom
Ehemann - bereits Ruhegehalt bezogen, wird die Gesamtzeit durch den Zeitpunkt der tatsächlichen Versetzung in
den Ruhestand begrenzt. Da sich die Gesamtdienstzeit des Ehemannes nicht - wie in der Erstentscheidung
zunächst prognostiziert - bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres erstreckt, sondern bereits mit dem 31. März
1998 endete, während die auf die Ehezeit entfallende ruhegehaltfähige Dienstzeit unverändert bleibt, ergibt sich
nunmehr als Ehezeitanteil ein höherer prozentualer Anteil des vom Ehemann erdienten Ruhegehalts. Diese sich
infolge der vorzeitigen Pensionierung bei rückwirkender Betrachtung ergebende Veränderung des Ehezeitanteils der
auszugleichenden Versorgung ist im Abänderungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1987, 918. 1988,
940. 1988, 1148). Da die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit des Ehemannes bis zur Versetzung in den Ruhestand
nach Auskunft der D. T. AG 30 Jahre und 268 Tage betrug (das sind gerundet 30,73 Jahre und nicht - wie die D. T.
AG in ihre Berechnung aufgenommen hat - 30,74 Jahre) und davon eine Dienstzeit von 21 Jahren und 304 Tagen (=
21,83 Jahre) in die Ehezeit fiel, berechnet sich der Ehezeitanteil des vollen Ruhegehalts wie folgt:
bis 2010: 2.639,33 DM x 21,83 : 30,73 = 1.874,93 DM.
ab 2011: 2.693,19 DM x 21,83 : 30,73 = 1.913,19 DM.
(5) Hiervon ist gemäß § 1587 a Abs. 6 Hs. 2 BGB noch der ehezeitanteilige Ruhensbetrag nach § 55 BeamtVG in
Abzug zu bringen, den die D. T. AG für die Zeit bis 2010 mit 69,64 DM und ab 2011 mit 69,20 DM errechnet hat. Die
Kürzung der Sonderzahlung gemäß § 4 a BSZG wirkt sich nach Mitteilung der D. T. AG nicht auf die Höhe des
Ruhensbetrages nach § 55 BeamtVG aus.
Es verbleibt somit ein auszugleichender Wert der Versorgung von monatlich 1.805,29 DM (= 923,03 EUR) bis 2010
und von monatlich 1.843,99 DM (= 942,82 EUR) ab 2011.
c) Auf der Grundlage der ermittelten Versorgungswerte ergibt sich folgende aktuelle Gesamtausgleichsbilanz:
bis 2010:
Anwartschaften des Ehemannes:
Gesetzliche Rentenversicherung 46,79 EUR
Beamtenversorgung 923,03 EUR
969,82 EUR
Anwartschaften der Ehefrau:
Gesetzliche Rentenversicherung 264,39 EUR
Differenz: 705,43 EUR
Ausgleichsanspruch (: 2 =) 352,72 EUR
ab 2011:
Anwartschaften des Ehemannes:
Gesetzliche Rentenversicherung 46,79 EUR
Beamtenversorgung 942,82 EUR
989,61 EUR
Anwartschaften der Ehefrau:
Gesetzliche Rentenversicherung 264,39 EUR
Differenz: 725,22 EUR
Ausgleichsanspruch: (: 2 =) 362,61 EUR.
d) Der neue Gesamtausgleichsanspruch der Ehefrau von 352,72 EUR bzw. 362,61 EUR übersteigt den in der
Erstentscheidung ausgeglichenen Betrag von 247,84 EUR um mehr als 10 %. Damit sind die materiellen
Voraussetzungen des § 10 a Abs. 2 S. 2 VAHRG für eine Abänderung der früheren
VersorgungsausgleichsEntscheidung erfüllt.
2. Nach § 10a Abs. 3 VAHRG ist eine Abänderung ausgeschlossen, soweit sie unter Berücksichtigung der
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse grob unbillig wäre. Die gesetzliche Regelung beschränkt die
Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse. Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2007, 360, 362)
sollen jedoch darüber hinaus zugunsten des Ehegatten, der im Abänderungsverfahren zusätzliche
Versorgungsanrechte abgeben müsste, auch Härtegründe i.S. des § 1587 c BGB berücksichtigt werden können.
a) In erster Linie können die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eheleute einer weiteren Inanspruchnahme des
Ausgleichspflichtigen entgegenstehen. Für die Annahme eines Härtefalles reicht es indes nicht aus, wenn der
Berechtigte aufgrund des Versorgungsausgleichs besser dasteht als der Verpflichtete. Die Durchführung des
gesetzlichen Ausgleichs ist vielmehr nur dann grob unbillig, wenn der Berechtigte bereits in ausreichender Weise für
Alter und Invalidität versorgt ist, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte
dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 1982, 258, 259. 2005, 696, 699. 2005, 1238, 1239).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die jetzt knapp 57 Jahre alte Antragstellerin hat ausweislich der
Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B. vom 11. August 2006 bis einschließlich Juli 2006
Versorgungsanwartschaften in Höhe von knapp 29,0575 Entgeltpunkten erworben. Mit dem Scheidungsurteil sind für
sie Rentenanwartschaften von - bezogen auf den 31. August 1994 - monatlich 484,74 DM begründet worden, die (:
46,00 [aktueller Rentenwert bei Ehezeitende] =) 10,5378 Entgeltpunkten entsprechen. Insgesamt weist ihr
Versicherungskonto daher bisher 39,5953 Entgeltpunkte auf. Diese entsprechen derzeit einer monatlichen
Rentenanwartschaft von (x 26,27 [aktueller Rentenwert seit 1. Juli 2007] =) rund 1.040 EUR (brutto). Der Ehemann
erhält unter Berücksichtigung des bisherigen Versorgungsausgleichs derzeit ein Ruhegehalt in Höhe von monatlich
rund 1.386 EUR (brutto). Daneben hat er Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von
monatlich (5,3922 Entgeltpunkte x 26,27 =) 141,65 EUR (brutto). Die Versorgungsanrechte des Ehemannes
übersteigen diejenigen der Ehefrau somit derzeit um rund 488 EUR. Bei der nach § 10 a Abs. 1 und 2 VAHRG
rechnerisch ermittelten Abänderung des Versorgungsausgleich von monatlich 247,84 EUR auf (maximal) 362,61
EUR - jeweils bezogen auf das Ehezeitende - wären weitere Rentenanwartschaften von monatlich 114,77 EUR -
bezogen auf den 31. August 1994 - für die Ehefrau zu begründen. Dies entspricht nach heutigem Stand einer
Rentenanwartschaft von (114,77 EUR : 23,51943 [aktueller Rentenwert am 31. August 1994 46,00 DM, umgerechnet
in EUR] x 26,27 [derzeitiger aktueller Rentenwert] =) rund 128 EUR. Die Rentenanwartschaften der Ehefrau werden
sich daher auf monatlich rund 1.168 EUR erhöhen. Auf Seiten des Ehemannes wird eine weitere Kürzung seiner
Versorgungsanwartschaften um monatlich rund 135 EUR eintreten (vgl. die Tabelle der Anpassungsraten in der
Beamtenversorgung von Gutdeutsch FamRZ 2007, 522). Demnach werden sich seine Versorgungsanrechte auf
monatlich rund 1.393 EUR verringern. Seine Altersversorgung wird daher auch nach der rechnerisch gebotenen
Abänderung des Versorgungsausgleichs diejenige der Ehefrau noch deutlich übersteigen und zu einer
angemessenen Lebensführung im Alter ausreichen.
Zwar kann die noch im Erwerbsleben stehende Ehefrau im Gegensatz zum Ehemann ihre Rentenanwartschaften
künftig noch ausbauen. Auch dies wird jedoch nicht zu einer späteren Versorgung führen, die diejenige des
Ehemannes bei weitem übersteigen wird. Selbst wenn man unterstellt, dass die Ehefrau bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres erwerbstätig ist und weiter einen Verdienst wie in den letzten Jahren erzielt, der zum Erwerb von
jährlich etwa 1,5 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hat, wird ihre spätere Rente um
nicht mehr als weitere monatlich rund (9 Jahre x 1,5 Entgeltpunkte x 26,27 =) 355 EUR steigen. Sie wird dann zwar
höher sein als diejenige des Ehemannes. Dies begründet aber für sich allein keine grobe Unbilligkeit, da der
Ehemann mit der ihm verbleibenden Versorgung ausreichend für sein Alter versorgt ist.
b) Der Ehemann hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Vermögensverhältnisse der Ehegatten
die Annahme eines besonderen Härtefalles nahe legen würden.
c) Der Versorgungsausgleich ist auch nicht deshalb grob unbillig, weil dem Ehemann das sog. Pensionärsprivileg
des § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG nicht zugute kommt. Nach dieser Vorschrift wird das Ruhegehalt, das der
verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erhält, erst
gekürzt, wenn aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente zu zahlen ist. Diese Bestimmung fand auf den
Ehemann bei Beginn seines Ruhestandes keine Anwendung, weil er zum Zeitpunkt der Rechtskraft und Wirksamkeit
des Urteils vom 29. September 1995 noch kein Ruhegehaltsempfänger war. Selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt
bereits arbeitsunfähig gewesen sein sollte, ist doch seine Dienstunfähigkeit, die zur Versetzung in den Ruhestand
geführt hat, erst wesentlich später festgestellt worden. Da seine ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum 31. März 1998
und damit (deutlich) über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs hinaus andauerte, war sein mit
Eintritt in den Ruhestand einsetzendes Ruhegehalt gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 BeamtVG sofort zu kürzen. Diese
regelmäßige Folge eines zum Nachteil eines Ruhestandsbeamten durchgeführten gesetzlichen
Versorgungsausgleichs begründet keinen besonderen Härtefall. Im Übrigen kommt dem Ehemann nunmehr
hinsichtlich der mit der dieser Entscheidung begründeten weiteren Rentenanwartschaften das Pensionärsprivileg
zugute, denn eine weitere Kürzung seines derzeitigen Ruhegehalts aufgrund dieser Abänderungsentscheidung wird
gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG erst dann eintreten, wenn der Ehefrau Rente zu gewähren ist (vgl. OLG Köln
FamRZ 1994, 907. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rn. 50). Damit ist der Ehemann
vorerst vor einer weitergehenden Verminderung seines Ruhegehalts aufgrund des Versorgungsausgleichs geschützt.
3. Der Senat hat ausdrücklich ausgesprochen, dass diese Abänderungsentscheidung ab dem 1. Juli 2006 wirkt. Dies
dient der Klarstellung und zur Vermeidung eines möglichen Streits um den Wirkungszeitpunkt.
Gemäß § 10 a Abs. 7 S. 1 VAHRG wirkt die Abänderung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden
Monatsersten zurück. Unter Antragstellung im Sinne dieser Vorschrift ist der Eingang des Abänderungsantrags beim
Familiengericht zu verstehen. auf eine Zustellung kommt es insoweit nicht an, da diese im FGGVerfahren nicht
vorgesehen ist (BGH FamRZ 1998, 1504, 1505).
Im vorliegenden Verfahren besteht die Besonderheit, dass beide Parteien - zeitlich um mehrere Monate
auseinanderfallende - Abänderungsanträge gestellt haben und der zuerst gestellte Antrag des Ehemannes
zurückgenommen worden ist. Dies wirft die Frage auf, ob es für den Wirkungszeitpunkt des § 10 a Abs. 7 S. 1
VAHRG trotz der Rücknahme auf den Antrag des Ehemannes oder auf den später gestellten Antrag der Ehefrau
ankommt.
Nach Auffassung des Senats ist im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Antrag des
Ehemannes beim Amtsgericht eingegangen ist, also auf den 23. Juni 2006. Hätte der Ehemann diesen Antrag
zurückgenommen, bevor die Ehefrau einen Antrag gestellt hätte, so wäre das durch den Antrag des Ehemannes
eingeleitete Verfahren beendet gewesen und sein Verfahrensantrag hätte keine Wirkungen mehr entfalten können.
Der Antrag der Ehefrau hätte dann ein neues Verfahren eingeleitet. Die Rücknahmeerklärung des Ehemannes ist
aber erst einen Tag nach dem Eingang des Antrags der Ehefrau beim Familiengericht eingegangen. Daher führte die
Antragsrücknahme nicht zur Beendigung des Verfahrens. dieses war vielmehr aufgrund des zwischenzeitlich
eingegangenen Antrags der Ehefrau fortzusetzen. Da der Antrag nach § 10 a VAHRG nur verfahrensrechtliche
Bedeutung hat (BGH FamRZ 1989, 264. 2003, 1738, 1739), ist seine Rücknahme für den Zeitpunkt der Wirksamkeit
einer Entscheidung, die in dem aufgrund eines weiteren Antrags fortzusetzenden (einheitlichen) Verfahren erlassen
wird, ohne Auswirkung (ebenso Anwaltskommentar/Friederici Familienrecht § 10 a VAHRG Anm. C I). Insoweit kann
nichts anderes gelten als für die Wirkung der Zustellung eines später wieder zurückgenommenen Scheidungsantrags
auf das Ende der Ehezeit i. S. des § 1587 Abs. 2 BGB, wenn das Scheidungsverfahren aufgrund eines Antrags des
anderen Ehegatten fortgesetzt wird (vgl. dazu BGH FamRZ 2006, 260).
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 13a Abs. 1 S. 1 FGG, 99 Abs. 3 S. 1 KostO. Der Senat lässt
insbesondere mit Rücksicht auf die noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Fragen, inwieweit die temporäre
Absenkung der Sonderzahlung und der Abzug nach § 4 a BSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind,
die Rechtsbeschwerde zu (§ 621 e Abs. 2 i. V. mit § 543 Abs. 2 ZPO).
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