Urteil des OLG Celle vom 18.11.2011

OLG Celle: mitgliederversammlung, tageszeitung, satzung, anzeige, bekanntgabe, form, zwischenverfügung, einberufung, konkretisierung, sportverein

Gericht:
OLG Celle, 20. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 20 W 21/11
Datum:
18.11.2011
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 58 Nr 4
Leitsatz:
Die Satzungsbestimmung eines Sportvereins, wonach ordentliche Mitgliederversammlungen durch
Anzeige in der öffentlichen Tagespresse für öffentliche Bekanntmachungen anzukündigen sind, ist
ausreichend bestimmt, wenn am Vereinssitz lediglich eine einzige Tageszeitung diese Kriterien erfüllt
und der Verein einen ganz überwiegend örtlich ausgerichteten Tätigkeitsschwerpunkt hat.
Volltext:
20 W 21/11
VR 140065 Amtsgericht L.
Beschluss
In der Vereinsregistersache
Sportverein H. von 19.. e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden,
Herrn J. A., S., U.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro K., D., W., D.,
V. S., U.,
Geschäftszeichen:
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts C. durch den Richter am Oberlandesgericht W. sowie die Richterinnen
am Oberlandesgericht R. und O. am 18. November 2011 beschlossen:
Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts L.
– Registergericht – vom 2. August 2011 aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.000, festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Sportverein.
Die zum 19. Mai 2011 einberufene ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins beschloss Änderungen der
bisherigen Vereinssatzung. hierbei wurde die Satzung insgesamt neu gefasst.
§ 12 der Satzung behandelt die Mitgliederversammlung und soll in Abs. 2 nunmehr lauten
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch
Anzeige in der örtlichen Tagespresse für öffentliche Bekanntmachungen einzuberufen. […]
Der Beschwerdeführer meldete die Satzungsänderung am 20. Juni 2011 zur Eintragung in das Vereinsregister an.
Mit Zwischenverfügung vom 02. August 2011 beanstandete das Amtsgericht L. – Registergericht – die oben zitierte
Satzungsbestimmung und gab dem Beschwerdeführer auf, sie durch erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung
abzuändern. Zur Begründung führte es aus, die vorgesehene Einladung zur Mitgliederversammlung durch „Anzeige in
der örtlichen Tagespresse für öffentliche Bekanntmachungen“ sei zu ungenau und entspreche daher nicht den
Anforderungen des § 58 Ziff. 4 BGB. Es sei den Mitgliedern nicht zuzumuten, mehrere in Betracht kommende
Tageszeitungen nach anberaumten Mitgliederversammlungen durchzusehen. Die Tageszeitung, in der die
Bekanntgabe erfolgen solle, müsse daher konkret benannt werden.
Mit seiner am 01. September 2011 eingelegten Beschwerde gegen die am 4. August 2011 zugestellte
Zwischenverfügung vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, eine genaue Bezeichnung der Zeitung sei nicht
erforderlich, da es am Sitz des Vereins nur eine einzige Tageszeitung gebe.
Der Beschwerde half das Registergericht nicht ab.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft gemäß den §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 ff. FamFG und auch im Übrigen zulässig,
insbesondere form und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache ist das Rechtsmittel begründet.
Die geänderte Satzungsbestimmung in § 12 (Mitgliederversammlung) n.F., wonach die Einladung zur
Mitgliederversammlung durch „Anzeige in der örtlichen Tagespresse für öffentliche Bekanntmachungen“
bekanntgegeben werden soll, begegnet im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken und steht der beantragen
Eintragung daher nicht entgegen.
Die Regelung entspricht mit der gebotenen Klarheit den gesetzlichen Voraussetzungen. Das Vereinsrecht enthält
keine Vorschrift, in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Die Form soll in der Satzung
festgelegt werden (§ 58 Nr. 4 BGB). Der Satzungsgeber kann dabei unter den vielen in Betracht kommenden Formen
der „Berufung“, d.h. der Einladung zur Mitgliederversammlung, grundsätzlich frei wählen. Die Einladungsform muss
dabei so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne wesentliche Erschwernisse Kenntnis von der Anberaumung einer
Mitgliederversammlung erlangen kann. Hierbei ist eine strenge Auslegung geboten, damit alle Mitglieder die
Möglichkeit haben, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, um in diesem höchsten und wichtigsten Organ des
eingetragenen Vereins mitwirken zu können (so bereits OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.07.1984, 3 W 87/84,
MDR 1985, 230). Nicht zuletzt entspricht es auch dem ureigenen Interesse des Vereins und seiner Organe an der
Verwirklichung der Vereinszwecke, allen seinen Mitgliedern in einwandfreier Weise die Teilnahme an den
Mitgliederversammlungen zu gewährleisten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.1965 – 15 W 54/65, OLGZ
1965, 65).
Grundsätzlich zulässig sind danach auch solche Einladungsformen, mit denen den Mitgliedern nur die Möglichkeit
geboten wird, sich selbst die Kenntnis von der Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verschaffen
(Waldner/WörleHimmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rn. 171. OLG Celle,
Beschluss vom 09.07.2010, 20 W 9/10, Rpfleger 2010, 670). Erforderlich ist in diesem Fall eine eindeutige und
genaue Regelung in der Satzung, aus der die Mitglieder entnehmen können, wie sie von der Einberufung der
Mitgliederversammlung Kenntnis erlangen (Waldner/WörleHimmel a.a.O.. Krafka/Kühn in Krafka/Willer/ Kühn,
Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 2146. Ellenberger in Palandt, 69. Aufl. 2010, § 32 BGB Rn. 3). Unbestimmte
Satzungsvorschriften wie beispielsweise „durch ortsübliche Bekanntmachung“, „durch Aushang“ oder „durch die
Tagespresse“ sind hierfür ungeeignet und daher unzulässig (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.07.1984, 3 W
87/84 a.a.O.. LG Bremen, Beschluss vom 22.01.1992, 2 T 833/91, Rpfleger 1992, 304).
Unter Berücksichtigung des örtlich ausgerichteten Tätigkeitsschwerpunkts des Vereins und der Gegebenheiten der
lokalen Medienlandschaft am Vereinssitz genügt die vom Beschwerdeführer formulierte Satzungsbestimmung diesen
Anforderungen.
Zwar hat das Registergericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Einberufungsformen wie „durch die Tagespresse“
nicht bestimmt genug sind (vgl. LG Bremen, Beschluss vom 22.01.1992 – 2 T 833/91, Rpfleger 1992, 304). Der
Beschwerdeführer hat jedoch in § 12 n.F. der Satzung in zweifacher Hinsicht eine Konkretisierung vorgenommen.
Zum einen wird hier auf die örtliche Tagespresse abgestellt, so dass überregionale Tageszeitungen für eine
Veröffentlichung erkennbar nicht in Betracht kommen. Eine weitere Konkretisierung erfolgt durch den Zusatz „für
öffentliche Bekanntmachungen“.
Anhand dieser Formulierung kann ein durchschnittliches Vereinsmitglied des Beschwerdeführers eindeutig erkennen,
in welcher Zeitung Einladungen zur Mitgliederversammlung veröffentlicht werden, und hiervon ohne wesentliche
Erschwernisse Kenntnis nehmen.
Dies gilt vor der Hintergrund, dass die Tätigkeit des Sportvereins in örtlicher Hinsicht ganz überwiegend auf den
Ortsteil H. beschränkt ist und es in der Region lediglich eine örtliche Tageszeitung für öffentliche
Bekanntmachungen gibt, nämlich die U. A. Tageszeitung. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 09. Juli
2010 (20 W 9/10, Rpfleger 2010, 670) ausgeführt hat, ist hinsichtlich der Frage, welche Bekanntgabeform gemäß §
58 Nr. 4 BGB zulässig ist, auch zu berücksichtigen, ob der betroffene Verein ortsbezogen tätig ist und deshalb auch
die Mitglieder ganz überwiegend am Vereinssitz ansässig und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sind.
Dem steht auch nicht der vom Registergericht zitierte Beschluss des LG Bremen
vom 22. Januar 1992 (2 T 833/91, a.a.O.) entgegen. Das Landgericht hat dort zutreffend ausgeführt, es sei den
Vereinsmitgliedern nicht zuzumuten, mehrere in Betracht kommende Tageszeitungen nach anberaumten
ordentlichen Mitgliederversammlungen durchzusehen. Der betroffene Verein hatte dort zwar ebenfalls vorgetragen,
es gebe an seinem Sitz nur eine bestimmte Tageszeitung. Diese erschien jedoch offenbar als Beilage in zwei
anderen Tageszeitungen, so dass bereits aus diesem Grund eine eindeutige Feststellung, welche Tageszeitung
gemeint war, für die Vereinsmitglieder nicht ohne weiteres möglich war.
Im vorliegenden Fall ist hingegen die Schwelle zur Unzumutbarkeit nicht überschritten. Die gewählte Bekanntgabe
erfordert zwar eine Durchsicht der einzigen in Betracht kommenden Tageszeitung. Zu beachten ist hierbei jedoch,
dass die Bekanntgabe durch Anzeige in der örtlichen Tagespresse für öffentliche Bekanntmachungen nur für die
gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung stets im ersten Quartal einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung erfolgen
darf und muss. Mit Rücksicht hierauf wird den interessierten Vereinsmitgliedern nicht zu viel abverlangt, wenn sie in
diesem beschränkten Zeitraum einen Blick in den Bekanntmachungsteil ihrer örtlichen Tageszeitung werfen müssen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des
Gegenstandswertes auf § 131 Abs. 4, 29, 30 KostO.
W. R. O.