Urteil des OLG Celle vom 14.09.2011

OLG Celle: treu und glauben, gemeinschaftspraxis, rückzahlung, versicherungsvertrag, vorschuss, anwaltshonorar, gesellschafter, verjährungsfrist, partnerschaftsgesetz, mitverschulden

Gericht:
OLG Celle, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 3 U 32/11
Datum:
14.09.2011
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 812 Abs 1 Satz 2 Fall 1, BGB § 242, RVG § 32 Abs 1, VVG a F § 12
Leitsatz:
Setzt ein Gericht den Gegenstandswert abweichend von dem bei Erhebung der Klage durch den
Kläger geleisteten Vorschuss fest, ist diese Festsetzung auch dann für die Höhe des anwaltlichen
Honorars in diesem Verfahren bindend, wenn der Wert unzutreffend festgesetzt, jedoch nicht
rechtzeitig innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 GKG angegriffen wurde.
§ 12 VVG a.F. kommt nur bei Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis zur Anwendung, nicht bei
vom Versicherungsnehmer abgeleiteten Ansprüchen des Versicherers wie dem gegen einen
Rechtsanwalt gerichteten Anspruch auf Rückzahlung von Honorar.
Ein von der Versicherung erhobener Anspruch auf Rückzahlung von Anwaltshonorar ist auch in
Ansehung einer zu geringen gerichtlichen Streitwertfestsetzung jedenfalls dann nicht gem. § 242 BGB
rechtmissbräuchlich, wenn es der Rechtsanwalt zuvor unterlassen hat, ein gebotenes und
erfolgversprechendes Rechtsmittel einzulegen.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
3 U 32/11
20 O 129/10 Landgericht Hannover
Verkündet am
14. September 2011
…,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt Dr. W… K…, …,
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro …,
gegen
R… RechtsschutzVersicherungsAG, …,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2011 unter
Mitwirkung des Richters am Oberlandesgericht … sowie der Richterinnen am Oberlandesgericht … und … für Recht
erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. Januar 2011 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover teilweise geändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.246,30 € zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1. Januar 2010 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von Rechtsanwaltshonorar.
Die Rechtsanwälte Dr. K… und Partner haben, beginnend im Jahr 2000, eine kardiologische Ärztepraxis in einer
Abrechnungssache gegenüber der Kassenärzt
lichen Vereinigung … vor dem Sozialgericht … vertreten. Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war die
Aufhebung eines Bescheides, mit dem gegenüber der kardiologischen Praxis eine Honorarüberzahlung in Höhe von
5.763.406,99 DM festgestellt worden war. darüber hinaus machten die Kardiologen ihrerseits Zahlungsansprüche in
Höhe von 1.221.636,95 € geltend. Auf eine nach einem Streitwert von 6 Mio. DM berechnete
Kostenvorschussrechnung des Beklagten hat die Klägerin als Rechtsschutzversicherer der ärztlichen
Gemeinschaftspraxis Anwaltshonorar in Höhe von 12.154,12 € gezahlt. Das sozialgerichtliche Verfahren ist im
weiteren Verlauf (außergerichtlich) verglichen worden. Auf Antrag des Beklagten hat das Sozialgericht … den
Streitwert durch Beschluss vom 16. Mai 2006 antragsgemäß auf 5.000,00 € festgesetzt. Rechtsmittel gegen diesen
Beschluss sind nicht eingelegt worden. Einen am 6. November 2007 gestellten Antrag des Beklagten auf
Berichtigung der Streitwertfestsetzung hat das Sozialgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde
blieb beim Landessozialgericht erfolglos, da, so das Landessozialgericht, keine offensichtliche Unrichtigkeit des
Streitwertbeschlusses vorliege.
Mit vorliegender Klage hat die Klägerin daraufhin den Beklagten auf Rückzahlung der Differenz zwischen dem
gezahlten Vorschuss und der nach einem Gegen
standswert von 5.000,00 € berechneten Gebührenforderung (unstreitig: 907,82 €) in Höhe von 11.246,30 € in
Anspruch genommen. Zudem hat sie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 837,52 € begehrt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.246,30 € zzgl.
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
ab dem 1. Januar 2010 zu zahlen,
sowie
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren
Betrag in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
1. Januar 2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die vom Landessozialgericht bestätigte Wertfestsetzung des Sozialgerichts …, die
offenkundig unrichtig sei, könne der Abrechnung des Anwaltshonorars nicht zugrunde gelegt werden. Die Berufung
der Klägerin auf diese Streitwertfestsetzung sei treuwidrig und verstoße gegen
§ 242 BGB. Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch sei zudem verjährt, da maßgeblich auf die zweijährige
Verjährungsregelung des § 12 VVG abzustellen sei und im Übrigen zwischenzeitlich gegenüber der
Partnerschaftsgesellschaft Verjährung eingetreten sei, worauf er, der Beklagte selbst, sich ebenfalls berufen könne.
Die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten seien nicht erstattungsfähig, da der Beklagte -
unstreitig - vor der Beauftragung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigen der Klägerin gegenüber deutlich
gemacht habe, dass er zu einer Zahlung nicht bereit sei.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Berufung, mit der er sein
erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und seinen Sach und Rechtsvortrag wiederholt und vertieft.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch nur in geringem Umfang Erfolg. Der Beklagte schuldet der
Klägerin die Erstattung des von der Klägerin als Vorschuss gezahlten Honorarbetrages, soweit dieser den nach
einem Wert von 5.000 € berechneten Gebührenanspruch des Beklagten übersteigt. Lediglich zur Erstattung der der
Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Kosten ist der Beklagte nicht verpflichtet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung eines
Betrages in Höhe von 11.246,30 €. Insoweit ist der Beklagte durch die als Leistung seiner Mandantin, der
kardiologischen Gemeinschaftspraxis, zu bewertende Zahlung der Klägerin ungerechtfertigt bereichert, § 812 Abs. 1
Satz 2, 1. Variante BGB.
a) Die Klägerin hat dem Beklagten auf dessen Kostenvorschussrechnung aus dem Jahr 2000 einen Betrag in Höhe
von 12.154,12 € gezahlt. Dieser Kostenrechnung des Beklagten lag ein Gegenstandswert in Höhe von 6 Mio. DM
zugrunde.
Um den den tatsächlich bestehenden Gebührenanspruch in Höhe von 907,82 € übersteigenden Betrag ist der
Beklagte durch diese Zahlung ungerechtfertigt bereichert, da ihm lediglich ein Honoraranspruch nach einem
Gegenstandswert von 5.000,00 € zusteht. Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens ist - in Abweichung von dem
der Vorschussrechnung des Beklagten zugrunde gelegten Gegenstandswert, aber entsprechend seinem Antrag auf
gerichtliche Streitwertfestsetzung - durch Beschluss des Sozialgerichts … vom 16. Mai 2006 auf lediglich 5.000,00 €
festgesetzt worden. Von diesem Streitwert ausgehend errechnet sich lediglich ein Honoraranspruch des Beklagten in
Höhe von 907,82 €.
Der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts … ist auch für die Bestimmung der anwaltlichen Gebührenhöhe gem. §
32 Abs. 1 RVG bindend. Der Beschluss des Sozialgerichts … ist nicht innerhalb der Fristen der §§ 68 Abs. 1 Satz 3,
63 Abs. 3 GKG angefochten worden. Den Berichtigungsantrag des Beklagten vom 6. November 2007 hat das
Sozialgericht … zurückgewiesen, die sich hiergegen richtende Beschwerde des Beklagten vor dem
Landessozialgericht SachsenAnhalt und auch dessen Gegenvorstellung blieben erfolglos (Beschlüsse vom 8. Juli
sowie 8. Oktober 2009).
b) Soweit der Beklagte eine Bindung seines Gebührenanspruchs an die gerichtliche Streitwertentscheidung unter
Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2007 (AZB 53/06) in Zweifel zieht, überzeugt
seine Argumentation nicht. Der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegende Sachverhalt ist mit
dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine
offensichtlich unrichtige Streitwertfestsetzung das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines
Rechtsmittels bindet.
2. Die Ansprüche der Klägerin richten sich - jedenfalls auch - gegen den Beklagten. Dieser haftet als Partner der
Gesellschaft neben dieser mit seinem eigenen Vermögen, § 8 Abs. 1 Satz 1 Partnerschaftsgesetz.
3. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs aktivlegitimiert. Die von der Klägerin erbrachte
Zahlung stellt im Verhältnis zum Beklagten eine Leistung seiner Mandantin dar. Deren Verbindlichkeiten gegenüber
dem Beklagten sind auf der Grundlage des zwischen der Klägerin und der ärztlichen Gemeinschaftspraxis
bestehenden Versicherungsvertrages durch die Zahlung der Klägerin erfüllt worden. Der sich aus dem
Leistungsverhältnis zwischen der ärztlichen Gemeinschaftspraxis und dem Beklagten ergebende
Rückforderungsanspruch ist auf die Klägerin gem. § 20 Abs. 2 ARB übergegangen.
4. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Grundsätzlich gilt für Rückforderungsansprüche aus
Bereicherungsrecht die dreijährige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB. Danach ist Verjährung erst nach
gerichtlicher Geltendmachung Ende des Jahres 2010 eingetreten.
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt § 12 VVG a. F., der eine zweijährige Frist für die
Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Versicherungsverhältnis vorsah, nicht zur Anwendung. Bei dem von
der Klägerin geltend gemachten Anspruch handelt es sich um keinen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag,
sondern um die Ansprüche der Versicherungsnehmerin (der kardiologischen Gemeinschaftspraxis) gegen den
beklagten Rechtsanwalt auf Rückforderung von Honorar. Dies ist kein Anspruch aus einem Versicherungsverhältnis.
Ein Versicherungsvertrag zwischen der ärztlichen Gemeinschaftspraxis und dem Beklagten besteht und bestand
nicht. der Versicherungsvertrag ist lediglich im Verhältnis zwischen der Klägerin und der ärztlichen
Gemeinschaftspraxis Grundlage dafür, dass die Klägerin die Zahlungsverpflichtungen der ärztlichen
Gemeinschaftspraxis aus dem anwaltlichen Mandatsverhältnis zwischen dieser und dem Beklagten übernimmt.
b) Der Beklagte ist im Übrigen auch daran gehindert, sich auf eine mögliche Verjährung der Ansprüche der Klägerin
gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft zu berufen. Zum einen führt die erfolgte Streitverkündung gegenüber der
Partnerschaftsgesellschaft zur Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB). Zum anderen kann sich ein
Gesellschafter, wenn ihm gegenüber die Verjährung unterbrochen ist, nicht auf die Verjährung der Ansprüche
gegenüber der Gesellschaft berufen (vgl. BGH X ZR 64/87). Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2010 (XI ZR 37/09), die - anders als hier - die Frage betrifft, ob ein
Gesellschafter auch dann haftet, wenn (nur) der Anspruch gegen die Gesellschaft nicht verjährt ist.
c) Auf die Frage einer möglichen Hemmung der klägerischen Ansprüche durch die Aufnahme von Verhandlungen
gem. § 203 BGB kommt es hiernach nicht mehr an.
5. Die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs durch die Klägerin verstößt nicht gegen Treu und Glauben, § 242
BGB. Grundsätzlich kann die Ausübung
eines Rechts dann missbräuchlich sein, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren, schlechthin
untragbaren Ergebnis führt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 242 Rn. 40 m. w. N.). Diese Voraussetzungen
sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Die Streitwertfestsetzung, die dem Rückforderungsanspruch der Klägerin
zugrunde liegt, beruht auf dem eigenen Antrag des Beklagten auf Streitwertfestsetzung. Die antragsgemäß erfolgte
Festsetzung hat der Beklagte unbeanstandet gelassen, die ihm zustehenden Rechtsbehelfe hat er nicht geltend
gemacht. Die sich hieraus ergebende Folge eines geringeren Gebührenanspruchs des Beklagten ist nicht
schlechterdings untragbar.
6. Begründet ist das Rechtsmittel des Beklagten allerdings, soweit sich dieser gegen die Pflicht zur Erstattung der
der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wendet. Zwar sind die Aufwendungen einer
Partei, die durch die Beauftragung eines Anwalts zur außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen
entstehen, grundsätzlich als Verzugsschaden erstattungsfähig, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber über
eine eigene Rechtsabteilung verfügt
(vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 286 Rn. 45). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine erkennbare
Zahlungsunwilligkeit vorliegt. In diesem Fall verstößt die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts gegen §
254 BGB (Mitverschulden), weshalb in diesem Fall die sich aus der Beauftragung des Anwalts zur vorgerichtlichen
Geltendmachung von Zahlungsansprüchen ergebenden Kosten nicht zu ersetzen sind. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend gegeben. Der Beklagte hat, von der Klägerin außergerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen,
schriftlich geäußert, er werde nicht zahlen und ausgeführt, dass er einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit
Interesse entgegensehe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einer solchen Äußerung, wenn sie - wie hier
- durch einen Rechtsanwalt erfolgt, besondere Bedeutung beizumessen ist, war mit einem Erfolg eines
außergerichtlichen, durch einen Rechtsanwalt verfassten Aufforderungsschreibens nicht zu rechnen. Die hierdurch
entstandenen Kosten waren nutzlos, vermeidbar und sind damit nicht zu erstatten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Beklagte im Hinblick auf die außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten obsiegt, liegen die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO vor. Die Zuvielforderung der
Klägerin, die zudem keine streitwertmäßigen Auswirkungen hat (§ 4 ZPO) ist verhältnismäßig geringfügig (unter 10
%) und hat auch keine besonderen Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen wäre (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.
… … …