Urteil des OLG Celle vom 30.08.2011

OLG Celle: verfall, strafrecht, genehmigung, härte, ordnungswidrigkeit, datum, vermögensvorteil, geschäftsführer, kontrolle, sonntagsfahrverbot

Gericht:
OLG Celle, 02. Senat für Bußgeldsachen
Typ, AZ:
Beschluss, 322 SsBs 175/11
Datum:
30.08.2011
Sachgebiet:
Normen:
OWiG § 29 a Abs 2, StVO § 30 Abs 3 S 1, StVO § 49 Abs 1 Nr 25, STVG § 24
Leitsatz:
1. Die Verfallanordnung gemäß § 29 a OWiG setzt eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der
Tat und dem aus dieser oder für diese erlangten Etwas, dem Vorteil, voraus.
2. Die Feststellung des Vorliegens einer solchen Kausalbeziehung erfordert zunächst die Ermittlung
des konkret Erlangten und erst anschließend die Bestimmung von dessen Wert.
3. Bei der Ermittlung und Bestimmung des Wertes des durch oder aus der Tat Erlangten können im
Rahmen bei dem Verfall nach § 29 Abs. 1 und 2 OWiG sogenannte rechtmäßige hypothetische
Kausalverläufe nicht berücksichtigt werde.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
322 SsBs 175/11
3201 Js 29047/10 StA Lüneburg
B e s c h l u s s
In dem selbständigen Verfallsverfahren
gegen B. K. GmbH,
geschäftsansässig A.M.Straße, H.,
vertreten durch den Geschäftsführer H. W. B.
Verteidiger: Rechtsanwalt H., B. S.
wegen Verfall eines Geldbetrages bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx und
den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxxxxxx am 30. August 2011 - zu Ziff. 1 durch die Einzelrichterin allein
einstimmig beschlossen:
1. Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur
Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).
2. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als Verfallsbeteiligte wird das Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe)
vom 23. Februar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Winsen (Luhe)
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
1. Der Landkreis H. hatte mit Datum vom 8. Juli 2010 gegen die betroffene GmbH als Verfallsbeteiligte aufgrund
eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 3 StVO einen Verfallbescheid über einen Geldbetrag in Höhe von 1.500 Euro
erlassen. Die Behörde hatte den Bescheid darauf gestützt, dass die Betroffene als Halterin eines Lastzuges
gegenüber dem Fahrer dieses Lkw nicht für die Einhaltung des Sonntagsfahrverbotes gesorgt habe. Der Fahrer habe
deswegen am Tattag, dem 31. Januar 2010, ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung einen Transport von
18.153 kg Körperpflegemittel von B. nach M. durchgeführt. Zu der Höhe des für verfallen erklärten Betrages hatte der
Landkreis H. ausgeführt, die Transportkosten für die genannte Strecke von 550 km auf der Grundlage der Tabelle
„Kostensätze Gütertransport Straße“ geschätzt zu haben.
Auf den Einspruch der Betroffenen hin hat das Amtsgericht durch das jetzt angefochtene Urteil wegen des
Verstoßes gegen § 30 Abs. 3 S. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO i.V.m. § 24 StVG den Verfall eines Geldbetrages i.H.v.
660, Euro angeordnet. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist die Betroffene Halterin eines näher
bezeichneten Lastzuges, mit dem am Tattag 33 Paletten Körperpflegemittel von B. aus transportiert wurden, die in
M. abzuliefern waren. Der Lastzug wurde auf der BAB 1 in der Gemeinde S. kontrolliert und dabei das Fehlen einer
Ausnahmegenehmigung für die Fahrt an Sonn und Feiertagen festgestellt. Der Fahrer des Lastzuges war seitens der
Halterin bzw. durch für diese handelnde Personen angewiesen worden, die Fahrt ungeachtet der fehlenden Erlaubnis
bereits um die Mittagszeit des Tattages anzutreten. Seine Feststellungen hat das Amtsgericht auf die
Einsichtnahme in den Auslieferungsschein und die Angaben der Betroffenen gestützt. Deren Verhalten wertet das
Amtsgericht als fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach den o.g. Bestimmungen. Bei dem für verfallen erklärten Betrag
hat der Bußgeldrichter den Erlös für die Frachtbeförderung ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und eines
zusätzlichen Auftrages zugrunde gelegt.
2. Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene als Verfallsbeteiligte mit der Rechtsbeschwerde. Sie rügt die
Verletzung materiellen Rechts und vertritt die Auffassung, es komme ein entschuldigender Notstand in Betracht. Die
Anweisung der Halterin an den Fahrer, die Fahrt bereits mittags statt erst zur Nachtzeit anzutreten, habe
Gefährdungen vermieden, die wegen des starken Schneefalls in den Gefällstrecken des Harzes und in den Kasseler
Bergen bei der nächtlich geringeren Räumfrequenz hätten eintreten können. Darüber hinaus wendet sich die
Rechtsbeschwerde gegen die Höhe des für verfallen erklärten Betrages. Unter Verweis auf eine Entscheidung des
OLG Koblenz vertritt sie die Rechtsauffassung, angesichts des für die Höhe des Verfalls geltenden Bruttoprinzips
könne lediglich das abgeschöpft werden, was spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entspreche, den der
Drittbegünstigte aus der Tat gezogen habe. Auf dieser Grundlage liege ein bei der Betroffenen als Verfallsbeteiligter
erzielter Vorteil lediglich dann vor, wenn der fragliche Transport schlechterdings nicht genehmigungsfähig gewesen
wäre. Hier hätte allerdings bei der zuständigen Behörde eine Einzelgenehmigung für die unternommene Fahrt
eingeholt werden können. Für die Genehmigung wären Kosten in Höhe von etwa 50,00 – 70,00 Euro entstanden.
Zudem sei bis zu der Polizeikontrolle im Raum S. lediglich rund 1/7 der gesamten vorgesehenen Strecke zurück
gelegt worden, so dass auch höchstens 1/7 des vereinbarten Beförderungsentgeltes hätte für verfallen erklärt werden
können.
II.
Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge hin - zumindest vorübergehend - Erfolg. Die getroffenen Feststellungen
tragen die Entscheidung über die Höhe des für verfallen erklärten Betrages nicht in ausreichender Weise.
1. a) Der rechtliche Ausgangspunkt des Bußgeldrichters, die Höhe des Verfallsbetrages gegen die Drittbegünstigte
im Sinne von § 29 a Abs. 2 OWiG auf das Entgelt zu beziehen, das die Betroffene für die Durchführung des
fraglichen Transportes von B. nach M. ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer erzielt hat, ist allerdings entgegen
der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Vielmehr entspricht dieser Ausgangspunkt den
gesetzlichen Voraussetzungen der Verfallsanordnung in § 29 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 OWiG. Diese stellen nach der
Änderung des Wortlautes der genannten Vorschrift durch das 5. AWStGBÄndG (BGBl. 1992 I, S. 372) auf das durch
oder für die Tat erlangte „Etwas“ ab und legen damit für die Bestimmung der Höhe des Erlangten das sog.
Bruttoprinzip zugrunde (BayObLG wistra 2000, 395, 397. BayObLG NStZRR 1997, 339, 340. Senat vom 16.5.1997 –
2 Ss (OWi) 385/96, NStZ 1997, 554, 556. OLG Koblenz ZfSch 2007, 108 ff.. OLG Zweibrücken NStZRR 2010, 256
f.. Drathjer, Die Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vorteile im Ordnungswidrigkeitenrecht, 1997, S.36 ff.. Rönnau,
Vermögensabschöpfung im Strafrecht, 2003, Rn. 30. Mitsch, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., 2006, §
29a Rn. 27. Gürtler, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl., 2009, § 29a Rn. 6. siehe auch Franzheim, FS für Gaul, 1992, S.
133 ff.). Unter die gesetzliche Formulierung „für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt“
lassen sich sämtliche wirtschaftlichen Werte fassen, die in irgendeiner Phase des Tatablaufs durch den Täter oder
den Drittbegünstigten erlangt wurden (Senat a.a.O.). Wie der Senat bereits entschieden hat, soll nach dem im
Gesetzeswortlaut „etwas erlangt“ hinreichend zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers über den Verfall
in § 29a Abs. 1 und 2 OWiG alles das, was der Täter oder der von ihm vertretene Dritter für die mit Geldbuße
bedrohte Handlung oder aus ihr erlangt hat, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten abgeschöpft werden können
(Senat a.a.O.).
Die Verfallanordnung nach § 29 a OWiG setzt allerdings – wie die strafrechtliche Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 1
S. 1 StGB – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der mit
Geldbuße bewehrten Tat und dem aus dieser oder für diese erlangten Etwas, dem Vorteil, voraus (siehe nur Gürtner,
in: Göhler, OWiG, § 29 a Rn. 10 m.w.N.). Aus dem Erfordernis der unmittelbaren Kausalbeziehung zwischen der
Ordnungswidrigkeit und dem Erlangten folgt, dass das über die Verfallsanordnung Abgeschöpfte spiegelbildlich dem
erzielten Vermögensvorteil entsprechen muss (OLG Koblenz ZfSch 2007, 108, 111. OLG Zweibrücken NStZRR
2010, 256, 257. Gürtner, in: Göhler, OWiG, § 29a Rn. 10. siehe auch Rönnau, Vermögensabschöpfung, Rn. 176181).
Um das Vorliegen einer solchen unmittelbaren Kausalbeziehung feststellen zu können, muss der Tatrichter zunächst
das aus der Tat oder für die Tat Erlangte genau bestimmen (vgl. BGH NJW 2002, 2557 ff.. Rönnau a.a.O. Rn. 178).
Erst in einem zweiten Schritt kann dann – ggf. unter Rückgriff auf die in § 29 a Abs. 3 OWiG gestattete Schätzung –
der wertmäßige Umfang des Erlangten bestimmt werden.
Bei der Ermittlung und Bestimmung des Wertes des durch oder aus der Tat erlangten Etwas können im Rahmen von
§ 29 a Abs. 1 und 2 OWiG sog. rechtmäßige hypothetische Kausalverläufe nicht berücksichtigt werden (in der Sache
ebenso OLG Zweibrücken NStZRR 2010, 256, 257. Drathjer a.a.O. S. 99 f.. Gürtler, in: Göhler, OWiG, § 29a Rn. 12).
Eine solche Berücksichtigung, auf die auch die Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis auf die grundsätzliche
Genehmigungsfähigkeit des durchgeführten Transports an einem Sonntag abhebt, wird gelegentlich unter Berufung
auf die Grundsätze der objektiven Zurechnung im Strafrecht und entsprechend im Ordnungswidrigkeitenrecht
gefordert (siehe Rönnau, Vermögensabschöpfung, Rn. 195197). Als aus der Tat bzw. durch diese „erlangt“ könne
lediglich das angesehen, was aus dem durch den Täter geschaffenen unerlaubten Risiko hervorgegangen sei
(Rönnau a.a.O. Rn. 196). Bestehe dagegen ein „legaler Sockel“ oder ein „legaler Tatanteil“, müsse dieser bei der
Wertberechnung des für verfallen zu erklärenden Geldbetrages beachtet und die Abschöpfung dementsprechend auf
den Teil des Erlangten beschränkt werden, der zurechenbar aus der rechtswidrigen Tat herrühre (Rönnau a.a.O. Rn.
196. für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße nach § 17 Abs. 4 OWiG ebenso Drathjer a.a.O. S. 73 f.). Eine
solche Berücksichtigung rechtmäßiger hypothetischer Kausalverläufe steht jedoch weder mit der Entscheidung des
Gesetzgeber für die Bestimmung der Höhe des Verfallsbetrages auf der Grundlage des Bruttoprinzips noch mit dem
hinter dieser Entscheidung auch stehenden gesetzgeberischen Zweck, mit dem früheren Nettoprinzip verbundene
Beweisschwierigkeiten zu vermeiden (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 23), in Einklang. Wie von Rönnau selbst eingeräumt
wird, führt die Einbeziehung von rechtmäßigen hypothetischen Kausalverläufen zumindest in einzelnen Fällen, wenn
auch nicht durchgängig, zu einer Bestimmung der Höhe des Erlangten, die mit der auf der Grundlage des
Nettoprinzips identisch ist (a.a.O. Rn. 200). Der Übergang vom Nettoprinzip zum Bruttoprinzip als Maßstab für die
Ermittlung bzw. Bewertung der Höhe der erlangten Tatvorteile sollte jedoch gerade die Berücksichtigung mit dem
Nettoprinzip verbundener Abzugsmöglichkeiten vom Bruttoerlös ausschließen. Vor allem aber führte die
Berücksichtigung von hypothetischen rechtmäßigen Kausalverläufen dazu, den Bußgeldbehörden und Strafgerichten
stets aufzugeben, solche Kausalverläufe unter Inkaufnahme sämtlicher damit verbundener Nachweisschwierigkeiten
zum Gegenstand der von Amts wegen vorzunehmenden Sachaufklärung und der notwendigen Feststellungen zu
machen. Die Beweisschwierigkeiten in Bezug auf hypothetische Kausalverläufe dürften dabei regelmäßig sogar über
die von im Rahmen des Nettoprinzips abzugsfähigen Positionen hinausgehen, weil es sich um Hypothesen handelt.
Da der Gesetzgeber mit dem Übergang zum Bruttoprinzip gerade auch derartige Nachweis bzw.
Beweisschwierigkeiten ausschließen, zumindest aber in ihrer Bedeutung reduzieren wollte, lässt sich die Forderung
nach der Berücksichtigung von hypothetischen rechtmäßigen Kausalverläufen nicht mit der Grundentscheidung für
das Bruttoprinzip als relevantem Maßstab vereinbaren.
Darüber hinaus wäre eine Berücksichtigung von hypothetischen rechtmäßigen Kausalverläufen bei der Bestimmung
des Wertes des Erlangten nach Maßgabe des Bruttoprinzips kaum mit dem Rechtscharakter des Verfalls und den
mit diesem Instrument der Vermögensabschöpfung verfolgten Zwecken zu vereinbaren. Das
Bundesverfassungsgericht hat - unter Bezugnahme auf die Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks.
11/6623 S. 4 und 6 f. sowie BTDrucks. 12/989 S. 23) jeweils in Bezug auf den erweiterten Verfall im allgemeinen
Strafrecht (§ 73d StGB) - den strafrechtlichen Verfall und den dortigen erweiterten Verfall (§ 73, § 73 d StGB) nicht
als staatliche Maßnahme mit strafendem oder strafähnlichem Charakter eingeordnet, sondern als eine solche
eigener Art, die einen kondiktionsähnlichen Charakter trage (BVerfGE 110, 1, 15 und 16). An diesem Charakter hat
sich durch den Übergang vom Netto zum Bruttoprinzip nichts geändert (BVerfGE 110, 1, 20 f.). Vielmehr habe der
Gesetzgeber mit dem am Bruttoprinzip orientierten Verfall lediglich grundlegende Wertungen des
Bereicherungsrechts der §§ 812 ff. BGB übernommen. Bei dem Kondiktionsrecht handele es sich um ein
zivilrechtliches Instrument zur ´Korrektur irregulärer Vermögenszuordnungen, das allein den gutgläubigen
Bereicherungsschuldner vor Vermögenseinbußen schützt´, dem Bösgläubigen aber wirtschaftliche Verlustrisiken
zuweist (BVerfGE 110, 1, 21). Insgesamt habe der Gesetzgeber mit den Vorschriften über den (strafrechtlichen)
Verfall dem von einer Verfallanordnung Betroffenen eine rechtliche Begünstigung versagen und die im
zivilrechtlichen Bereicherungsrecht vorgefundenen Risikozuweisungen in das strafrechtliche Instrument des Verfalls
übernehmen wollen (BVerfGE 110, 1, 22). Auf der Grundlage dieser Einordnung des strafrechtlichen Verfalls, die für
den Verfall im Ordnungswidrigkeitenrecht in gleicher Weise gelten, und der der Senat folgt, kann für die
Berücksichtigungsfähigkeit hypothetischer rechtmäßiger Kausalverläufe nicht auf Wertungskriterien aus der
strafrechtlichen Lehre von der objektiven Zurechnung (siehe Rönnau, a.a.O. Rn. 195 f.) zurückgegriffen werden.
Liegen dem Verfall kondiktionsrechtliche Wertungen zugrunde, können auf dieses Instrument der
Vermögensabschöpfung, das eben keinen Strafcharakter trägt, nicht ohne Weiteres strafrechtliche Wertungen
übertragen werden, die aus einem völlig anderen Kontext stammen, nämlich der Abgrenzung von
Verantwortungsbereichen bei der Herbeiführung von straftatbestandsrelevanten Rechtsgutsbeeinträchtigungen.
Jedenfalls darf vor dem Hintergrund des kondiktionellen Charakters des Verfalls die Handhabung des Bruttoprinzips
nicht dazu führen, die Risikozuweisungen des Bereicherungsrechts völlig zu überspielen. Gerade diese Gefahr
besteht aber, wenn im Rahmen der Bestimmung des Wertes des aus der oder für die Tat Erlangten die
hypothetische Möglichkeit der rechtmäßigen Erlangung eines Teils des tatsächlich erreichten Vermögensvorteils
beachtet werden müsste.
b) Der Senat weicht mit diesem für die Bestimmung des Wertes des Erlangten im Rahmen von § 29 a Abs. 1 und 2
OWiG entwickelten Maßstab nicht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsprechung anderer
Oberlandesgerichte ab. Zwar hat das Oberlandesgericht Koblenz für eine Anwendung des Bruttoprinzips bei § 29 a
OWiG die Auffassung vertreten, bei der Durchführung eines unter Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche
Vorschriften über die Gesamtbreite erfolgten LkwTransports könne der dafür erzielte Erlös lediglich dann der dem
Verfall unterliegende Vorteil sein, wenn der fragliche Transport ´schlechterdings nicht genehmigungs bzw.
erlaubnisfähig gewesen wäre.´ Ansonsten könnten lediglich ersparte Aufwendungen, die etwa für die Einholung einer
Genehmigung angefallen wären, abgeschöpft werden (OLG Koblenz ZfSch 2007, 108, 111). Allerdings hatte das
Oberlandesgericht Koblenz (a.a.O.) über eine tatsächliche Konstellation zu entscheiden, in der vom Tatrichter keine
Feststellungen zu dem tatsächlich Erlangten und dessen Wert hatten getroffen werden können, so dass es lediglich
auf die Angabe von Kalkulations bzw. Schätzgrundlagen (§ 29 a Abs. 3 S. 1 OWiG) ankam (vgl. OLG Zweibrücken
NStZRR 2010, 256, 257). Der Senat hat dagegen zu überprüfen, ob der Tatrichter das tatsächlich von der
Verfallsbeteiligten aus dem Transport Erlangte und dessen Wert anhand des Maßstabs von § 29a Abs. 2 i.V.m. Abs.
1 OWiG zutreffend bestimmt hat.
c) Nach den vorstehenden Maßstäben ist es rechtlich im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter
das für den durchgeführten Transport der Verfallsbeteiligten zugeflossene Entgelt als „erlangt“ im Sinne von § 29 a
Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 OWiG angenommen und bei der Bestimmung von dessen Wert lediglich die für dieses
Transportgeschäft angefallene Mehrwertsteuer unberücksichtigt gelassen hat. Zwischen der unter Verstoß gegen
das Sonntagsfahrverbot durchgeführten Fahrt (der Tat) und der für diese erzielten Transportvergütung bestünde auch
die erforderliche unmittelbare Kausalbeziehung. Das Entgelt wäre gerade der Vorteil, der der Betroffenen als
Verfallsbeteiligten aufgrund der Anordnung ihres Geschäftsführer an den Fahrer, den Transport ungeachtet der
fehlenden Genehmigung bereits am Sonntagmittag zu beginnen, zugeflossen ist. Dabei käme es nicht darauf an, ob
der Fahrer den Transport nach der Kontrolle auf der BAB 1 in der Gemarkung S. unmittelbar oder erst nach dem
zeitlichen Ablauf des Sonntagsfahrverbotes fortgesetzt und damit teilweise rechtmäßig durchgeführt hat. Für die
Bestimmung des aus der Ordnungswidrigkeit Erlangten lässt sich der Transport nicht in einen verbotenen und einen
erlaubten Teil aufspalten. Das Entgelt wird für den Transport als solchen gezahlt. Die (denkbare) Aufspaltung stellte
sich zudem als Anerkennung von Kriterien wie die des ´legalen Sockels´ oder des ´legalen Tatanteils´ (dazu Rönnau,
a.a.O., Rn. 196) dar. Solche Kriterien sind aber mit dem Bruttoprinzip aus den zu dem Aspekt des ´hypothetischen
rechtmäßigen Kausalverlaufs´ dargelegten Gründen (II.1.a) nicht zu vereinbaren.
2. Allerdings reichen die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen nicht aus, um die Annahme eines
Transportentgeltes in Höhe von 660, Euro und damit auch die Höhe des entsprechenden Verfallbetrages zu belegen.
So ist selbst dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, ob es sich bei dem
genannten Betrag lediglich um das vereinbarte Entgelt handelt und ob es der Betroffenen auch tatsächlich als
Entgelt für die Durchführung des Transportes zugeflossen ist. Auf Letzteres kommt es jedoch an. Der finanzielle
Vorteil aus der Tat, der durch die Verfallanordnung abgeschöpft werden soll, muss die Betroffene tatsächlich erlangt
haben (Fromm/Schmuck SVR 2007, 405, 406). Dazu verhält sich das Urteil aber nicht.
3. Darüber hinaus lässt das Urteil nicht in ausreichender Weise die Ausübung des dem Tatrichter bei der
Entscheidung nach § 29 a Abs. 2 OWiG eingeräumten Ermessens hinsichtlich des Ob der Anordnung des Verfalls
gegen den Drittbegünstigten und hinsichtlich der Höhe des für verfallen zu erklärenden Betrages erkennen. Das
tatrichterliche Urteil muss ergeben, dass sich das Gericht der Notwendigkeit seiner eigenen Ermessensentscheidung
bewusst war und sich nicht ausschließlich auf eine Überprüfung der Ermessensentscheidung der
Verwaltungsbehörde beschränkt hat (OLG Koblenz ZfSch 2007, 108, 109. OLG Zweibrücken NStZRR 2010, 256 f..
OLG Zweibrücken SVR 2011, 73 f.. Gürtler, in: Göhler, OWiG, § 29a Rn. 19 i.V.m. Rn. 26. Fromm/Schmuck SVR
2007, 405, 407. Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung im Straf und Ordnungswidrigkeitenverfahren, 4. Aufl.,
2010, S. 198). In die nach § 29a Abs. 2 StPO gebotene Ermessensentscheidung ist nicht ausschließlich
einzubeziehen, ob sich die Anordnung des Verfalls als unbillige Härte erweist, sondern auch, ob sonstige Gründe
vorliegen, die dazu führen können, den Entzug des gesamten Vorteils der Tat als besondere wirtschaftliche Härte
anzusehen. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, dass der Transport zunächst bereits auf der
BAB 1 in der Gemarkung S. gestoppt worden ist. Sollte eine Fortsetzung erst nach dem zeitlichen Ende des
Sonntagsfahrverbotes erfolgt sein, wozu bislang keine Feststellungen getroffen worden sind, könnten sich
Belastungen für die Betroffenen ergeben haben, die in die Ermessensentscheidung grundsätzlich einzubeziehen
wären (OLG Zweibrücken SVR 2007, 73, 74), mag auch die Berücksichtigung nicht zu einem Absehen von der
Anordnung des Verfalls führen.
Diesen Anforderungen an die Ermessensausübung wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es beschränkt sich
insoweit auf eine knappe Erwägung dahin gehend, eine unbillige Härte sei von der Betroffenen nicht vorgetragen
worden.
Angesichts dessen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an denselben Bußgeldrichter
zurückzuverweisen.
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