Urteil des OLG Celle vom 30.08.2011

OLG Celle: wesentliche veränderung, teilung, wertausgleich, versicherungsträger, altersgrenze, lebensversicherung, anwartschaft, übereinstimmung, auskunft, kapitalwert

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 UF 127/11
Datum:
30.08.2011
Sachgebiet:
Normen:
VersAusglG § 18 Abs 2, VersAusglG § 27, VersAusglG § 46
Leitsatz:
1. Die Aussicht auf Schlussüberschüsse und Beteiligung an Bewertungsreserven ist beim
Ausgleichswert einer privaten Rentenversicherung, auf die § 176 Abs. 3 VVG a.F. anzuwenden ist,
nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch bei der Prüfung der Geringwertigkeit des Anrechts nach § 18
Abs. 2 VersAusglG.
2. Die interne Teilung des Anrechts aus einer privaten Rentenversicherung bezieht sich jedoch auch
auf den durch den Schlussüberschuss und die Beteiligung an den Bewertungsreserven eintretenden
Wertzuwachs des Anrechts. Dies kann im Entscheidungstenor klarstellend zum Ausdruck gebracht
werden.
3. Ein geringwertiges Anrecht ist in den Wertausgleich einzubeziehen, wenn der ausgleichsberechtigte
Ehegatte für seinen notwendigen Unterhalt auf das Anrecht angewiesen ist.
Volltext:
10 UF 127/11
604 F 1197/10 Amtsgericht Hannover
B e s c h l u s s
In der Familiensache
E.A. G. A. S., …,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin E. G., …,
Geschäftszeichen: …,
gegen
U. S., …,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin M. Z.A., …,
Geschäftszeichen: …,
weitere Beteiligte:
1. Deutsche Rentenversicherung Bund, …,
Geschäftszeichen: … + …,
2. … Lebensversicherung AG, …,
Geschäftszeichen: …
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht G. und die Richterin am Amtsgericht R. am 30. August
2011 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 23.
Februar 2011 im dritten Absatz der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt
gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der … Lebensversicherung AG
(Rentenversicherung Nr. …) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht im Wert von 1.613,03 €, bezogen auf den 31.
Mai 2010, übertragen. Des Weiteren kommen im Leistungsfall die auf die Ehezeit entfallenden Schlussüberschüsse
(Ausgleichswert der Bemessungsgröße am Ende der Ehezeit: 33,98 €) und Bewertungsreserven (Ausgleichswert der
Bemessungsgröße am Ende der Ehezeit: 4.139,72 €) zum Ausgleich.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Eheleuten gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.674 €.
Gründe:
I.
Die beteiligten Eheleute heirateten am 1. Februar 1985 und wurden auf den am 14. Juni 2010 zugestellten Antrag der
Ehefrau durch den angefochtenen Beschluss geschieden. Zugleich hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich
durchgeführt. Dabei hat es beiderseitige gesetzliche Rentenanwartschaften bei der weiteren Beteiligten zu 1
ausgeglichen und den Ausgleich einer privaten Rentenanwartschaft der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 2
wegen Geringfügigkeit gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen.
Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich richtet sich die form und fristgerecht eingelegte
Beschwerde des jetzt 74 Jahre alten Ehemannes, der bereits eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bezieht. Er ist der Auffassung, ein Ausgleich der beiderseitigen gesetzlichen
Rentenanwartschaften wäre grob unbillig, da er höhere Rentenanwartschaften an die Ehefrau abgeben müsste als er
von ihr erhielte und ihm dann nur noch eine Rente von monatlich 660,75 € verbleiben würde. Die jetzt 61 Jahre alte
Ehefrau könne bei Erreichen der Altersgrenze eine deutlich höhere Rente erwarten. Außerdem verfüge sie noch über
ihre private Rentenanwartschaft („RiesterRente“), deren Ausgleich das Amtsgericht ausgeschlossen habe. Hilfsweise
beantragt der Ehemann, dieses Anrecht der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 2 auszugleichen.
Die Ehefrau tritt der Beschwerde entgegen.
II.
Die Beschwerde des Ehemannes ist nur insoweit begründet, als er hilfsweise eine Einbeziehung des Anrechts der
Ehefrau aus der privaten Rentenversicherung in den Wertausgleich begehrt.
1. Zu Recht hat das Amtsgericht die von beiden Ehegatten in der Ehezeit (1. Februar 1985 bis 31. Mai 2010. § 3
Abs. 1 VersAusglG) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften jeweils gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG intern
geteilt.
Gegen die Berechnung der Ehezeitanteile durch die Versicherungsträger bestehen keine Bedenken. Danach hat der
Ehemann in der Ehezeit ein Anrecht im Wert von 20,2220 Entgeltpunkten erworben, die Ehefrau ein solches im Wert
von 10,6617 Entgeltpunkten. Auf Seiten des Ehemannes sind die Entgeltpunkte zutreffend aus der bereits
bezogenen Altersrente berechnet worden. Die Ehefrau bezieht noch keine Rente. Bei Berechnung einer
Rentenanwartschaft sind zwar nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur die bis Ende der Ehezeit
zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen (Senat FamRZ 2011, 723). Im vorliegenden Fall hat die
DRV Bund zwar auch den Monat Juni 2010 in die Berechnung einbezogen. Dennoch kann die Berechnung hier
ausnahmsweise übernommen werden. Denn zum einen kann sich durch die Einbeziehung dieses einen Monats
keine ins Gewicht fallende Abweichung ergeben, weil die Ehefrau fast die gesamte Ehezeit und auch den Monat Juni
2010 mit Pflichtbeitragszeiten belegt hat. Zum anderen steht der Renteneintritt der Ehefrau bereits kurz bevor, so
dass sich bis zum Rentenbeginn keine wesentliche Veränderung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte
mehr ergeben wird.
Den hälftigen Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG) der gesetzlichen Rentenanwartschaften haben die
Versicherungsträger mathematisch korrekt auf Seiten des Ehemannes mit 10,1110 Entgeltpunkten (die bezogen auf
das Ende der Ehezeit einer Monatsrente von 275,02 € entsprechen) und auf Seiten der Ehefrau mit 5,3309
Entgeltpunkten (bezogen auf das Ende der Ehezeit monatlich 145,00 €) errechnet.
2. Der Ausgleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften ist nicht grob unbillig.
Eine grobe Unbilligkeit setzt voraus, dass die gesamten Umstände des Falles es rechtfertigen, von der im Gesetz
vorgesehenen starren Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte abzusehen (§ 27 VersAusglG).
Das Gericht hat dabei insbesondere die gegenwärtige und zukünftige wirtschaftliche Situation der Eheleute zu
berücksichtigen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nur dann grob unbillig, wenn er zu einem
erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten eines Ehegatten führen und dem Zweck des
Versorgungsausgleichs, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beizutragen, grob
zuwiderlaufen würde. Dazu reicht es nicht aus, wenn ein Ehegatte aufgrund des Versorgungsausgleichs besser
dastehen würde als der andere. Selbst eine bei ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs drohende
Unterschreitung des unterhaltsrechtlich erheblichen Selbstbehalts auf Seiten des Verpflichteten stellt keinen
Härtegrund dar, wenn der Berechtigte ebenfalls in engen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (vgl. BGH FamRZ 1986,
563. 1993, 682, 684. 2006, 769, 771. 2007, 366, 368. 2007, 996, 1000. Wick in Fachanwaltskommentar
Familienrecht, 4. Aufl., § 27 VersAusglG Rn. 9).
Die interne Teilung der gesetzlichen Rentenanwartschaften beider Ehegatten wird dergestalt vollzogen, dass die
jeweils übertragenen Entgeltpunkte von den beteiligten Versicherungsträgern miteinander verrechnet werden (§ 10
Abs. 2 VersAusglG). Daraus folgt, dass der Ehemann auf seinem Versicherungskonto eine Lastschrift in Höhe der
Differenz der beiden Ausgleichswerte von 4,7801 Entgeltpunkten erhält und die Ehefrau eine entsprechende
Gutschrift bekommt. Der Rente des Ehemannes liegen bisher 32,3563 Entgeltpunkte zugrunde. Ihm verbleiben daher
nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch 27,5762 Entgeltpunkte. Diese entsprechen seit dem 1. Juli
2011 unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts von 27,47 € einer BruttoMonatsrente von 757,52 €. Nach
Abzug von 9,85 % Beitrag zur Kranken und Pflegeversicherung wird eine NettoRente von monatlich 682,90 €
verbleiben. Die Rente der Ehefrau wird jedoch nicht wesentlich höher sein. Sie hat bisher 25,3232 Entgeltpunkte
erworben. Mit der Gutschrift aus dem Versorgungsausgleich wird sie daher über insgesamt 30,1033 Entgeltpunkte
verfügen, was einer Bruttorente von derzeit monatlich 826,94 € entspricht. Nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge könnte sie derzeit mit einer Nettorente von monatlich rund 745 € rechnen. Selbst wenn
man davon ausgeht, dass sie ihre Rentenanwartschaft bis zum Erreichen der Altersgrenze noch etwas steigern
kann, und ferner berücksichtigt, dass sie noch ein Anrecht auf ´RiesterRente´ besitzt, werden ihre Renten zur
Sicherung ihres notwendigen Lebensunterhalts nur knapp ausreichen.
3. Der Senat hält das Hilfsbegehren des Ehemannes auf Ausgleich auch der von der Ehefrau in der Ehezeit
erworbenen privaten Rentenanwartschaft bei der weiteren Beteiligten zu 2 für begründet. Das Anrecht ist zwar
geringwertig i. S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Es liegen jedoch gewichtige Gründe dafür vor, dieses Anrecht
entgegen der Regel des § 18 Abs. 2 VersAusglG in den Wertausgleich einzubeziehen.
Die Versicherung hat den Ehezeitanteil der bei ihr erworbenen Rentenanwartschaft auf der Grundlage des
Rückkaufswerts ohne Stornokosten (§ 46 VersAusglG) unter Berücksichtigung des bereits zugeteilten
Ansammlungsguthabens mit 3.376,06 € errechnet. Die Versicherung hat im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf
hingewiesen, dass bei Versicherungsverträgen, die wie der hier in Rede stehende vor dem 01.01.2008
abgeschlossen worden sind, gemäß § 176 Abs. 3 VVG a. F. der Rückkaufswert mit dem Zeitwert anzusetzen sind,
d.h., dem Betrag, der am Ende der Ehezeit ausgezahlt worden wäre. Soweit die Versicherung in ihrer Auskunft vom
24.06.2010 auch Ehezeitanteile der Bemessungsgrößen für den Schlussüberschuss und für die Bewertungsreserven
mitgeteilt hat, bleiben diese für die Berechnung des Ausgleichswerts im Versorgungsausgleich außer Betracht. Die
Werte für den Schlussüberschuss und die Bewertungsreserven sind nämlich nur Verteilungsschlüssel für den
Leistungsfall. Auf sie besteht derzeit noch keine gesicherte Anwartschaft, die abschließend bewertet und hälftig auf
den anderen Ehegatten übertragen werden kann (vgl. OLG München Beschluss vom 29.12.2010 – 12 UF 1235/10 –
juris).
Der Ehezeitanteil des Anrechts ist daher nur mit einem Kapitalwert von 3.376,06 € zugrunde zu legen. Der
Versicherungsträger hat die mit einer internen Teilung dieses Anrechts verbundenen Kosten auf 150 € veranschlagt.
Dagegen bestehen keine Bedenken. Gemäß § 13 VersAusglG sind die Teilungskosten hälftig mit den Anrechten
beider Ehegatten zu verrechnen, nicht – wie dies das Amtsgericht in seiner Entscheidung vorgenommen hat – in
voller Höhe vom Ausgleichswert – d. h. der auf die ausgleichsberechtigte Person zu übertragenden Hälfte des
Ehezeitanteils – in Abzug zu bringen. Nach der Teilungsordnung der Versicherung wird eine Hälfte der
Teilungskosten vom Ausgleichswert – d. h. der Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils bezogen auf das Ehezeitende –
abgezogen, die andere Hälfte der Teilungskosten wird dem der ausgleichspflichtigen Person verbleibenden Anrecht
entnommen. Danach errechnet sich der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ausgleichswert wie folgt:
3.376,06 € : 2 = 1.688,03 € ./. (150 € : 2 =) 75 € = 1.613,03 €.
Auch für die Prüfung der Geringwertigkeit nach § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG bleiben die noch nicht gesicherten
Beteiligungen an dem Schlussüberschuss und den Bewertungsreserven außer Betracht (vgl. KG Beschluss vom
25.03.2011 – 13 UF 229/10 – juris). Der maßgebliche Ausgleichswert von 1.613,03 € ist zwar höher als der vom
Amtsgericht zugrunde gelegte Betrag von 1.538,03 €, liegt aber immer noch deutlich unter dem nach § 18 Abs. 3
VersAusglG im vorliegenden Fall maßgeblichen Grenzbetrag von 3.066 €, bis zu dem Ausgleichswerte von
Anrechten nach § 18 Abs. 2 VersAusglG in der Regel vom Wertausgleich ausgenommen werden sollen.
Hier liegen jedoch besondere Gründe vor, die eine Einbeziehung des Anrechts der Ehefrau aus der privaten
Rentenversicherung in den Wertausgleich erfordern. Wie bereits ausgeführt, wird die Teilung der gesetzlichen
Rentenanwartschaften beider Ehegatten dazu führen, dass die Ehefrau eine höhere Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung beziehen wird als der Ehemann und dass die Rente des Ehemannes kaum zur Deckung seines
notwendigen Unterhalts ausreichen wird. Unter diesen Umständen entspricht es nicht der Billigkeit, der Ehefrau das
Anrecht auf ergänzende Altersversorgung, das sie während der Ehezeit erworben hat, allein zu belassen. Außerdem
ist zu berücksichtigen, dass der Ausgleichswert des Anrechts zwar unter der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3
VersAusglG liegt, dass dieser Wert aber aller Voraussicht nach bis zum Ablauf der Versicherung am 01.01.2016
durch die zu erwartenden Schlussüberschüsse und Beteiligung an den Bewertungsreserven noch deutlich steigen
wird. An diesen Wertsteigerungen wird der Ehemann aufgrund der internen Teilung des gesamten Anrechts
teilnehmen, die im Leistungsfall mit zum Ausgleich kommen. In Übereinstimmung mit dem OLG München (a.a.O.)
bringt der Senat im Tenor klarstellend zum Ausdruck, dass sich die interne Teilung auch auf die Beteiligung am
Schlussüberschuss und an den Bewertungsreserven bezieht, dass die entsprechenden Werte aber erst im
Leistungsfall bestimmt werden können.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 S.
1 FamGKG.
W. G. R.