Urteil des OLG Celle vom 24.02.1999

OLG Celle: unterlassen, aufwendungen für die anschaffung, markt, abstimmung, haftpflichtversicherer, behandlung, preisliste, geschädigter, abrechnung, anbieter

Gericht:
OLG Celle, Kartellsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U (Kart.) 162/98
Datum:
24.02.1999
Sachgebiet:
Normen:
UWG § 1, GWB § 26 Abs 2, BGB § 823
Leitsatz:
Zur Kartellrechtswidrigkeit von Preistableaus im Verhältnis von KfzVermieter und KfzVersicherer
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
13 U (Kart.) 162/98
21 O 146/96 Kart. LG Hannover
Verkündet am
24. Februar 1999
Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung der Richter #####, ##### und ##### auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1999 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover -
Kartellkammer - vom 23. April 1998 - 21 O 146/96 (Kart) - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abwenden,
wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte,
unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer Deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks oder
Raiffeisenbank zu erbringen.
Streitwert und Beschwer: 350.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das im Norden und Westen Deutschlands Kraftfahrzeuge an
Selbstfahrer vermietet. Der Beklagte ist einer der größeren Versicherer Deutschlands im
Kraftfahrzeughaftpflichtbereich.
Die Klägerin verlangt Änderungen des Regulierungsverhaltens des Beklagten bei der Erstattung von
Unfallersatzwagenkosten an Geschädigte, die vom Beklagten grundsätzlich auf der Basis eines von ihm erstellten
Preistableaus bezahlt werden.
Bis zum Ende des Jahres 1992 bestand zwischen der Autovermietungsbranche und der Versicherungswirtschaft
Einvernehmen, dass Unfallersatzwagenkosten auf der Basis ausgehandelter sogenannter HUKEmpfehlungen von
den Versicherungsunternehmen reguliert wurden. 1992 wurde über eine Verlängerung des Abkommens keine
Einigung erzielt, so dass die HUKEmpfehlungen im November 1992 ausliefen. Eine vom HUKVerband 1992
herausgegebene einseitige Empfehlung über die Höhe angemessener Unfallersatzwagenkosten wurde vom
Bundeskartellamt im Juni 1993 untersagt. Eine Vielzahl deutscher Haftpflichtversicherer reguliert seitdem auf der
Basis sogenannter Preistableaus, die sich in Aufbau und Höhe an der zunächst einvernehmlichen und später
einseitigen HUKEmpfehlung orientieren.
Die Klägerin hält das Verhalten des Beklagten für kartellrechtswidrig. Sie hat vorgetragen, der Beklagte missachte
dauerhaft seine Verpflichtung, Unfallersatzwagenkosten im Rahmen der Schadensregulierung nach Sach und
Rechtslage abzurechnen. Gegenüber den Geschädigten berufe er sich grundsätzlich auf das von ihm willkürlich
erstellte Preistableau (Stand 11/93) und zahle nur die darin ausgewiesenen Beträge, die deutlich unter den vom
Geschädigten an die Klägerin zu zahlenden Mietwagenkosten lägen. Die Tarife der Klägerin entsprächen dem
allgemeinen Mietpreisniveau für Unfallersatzwagen. Die Kostenerstattung des Beklagten entspreche nicht diesem
Niveau, welches die EuroTaxSchwacke in einer Automietpreisspiegelliste für 1997 bundesweit ermittelt habe.
Wenn der Beklagte grundsätzlich entsprechend seinem Preistableau reguliere und sich pauschal auf Verletzung von
Schadensminderungspflichten gegenüber dem Geschädigten berufe, entspreche er nicht seiner Verpflichtung,
grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen und nach Sach und Rechtslage abzurechnen. Da der Beklagte dem
Geschädigten die Unfallersatzwagenkosten kürze, erhalte die Klägerin von ihren Kunden regelmäßig nicht das
vereinbarte vertragliche Entgelt, weil die Kunden auf dem Standpunkt stünden, der Haftpflichtversicherer des
Schädiger habe die Ersatzwagenkosten vollständig auszugleichen, an ihnen dürfe keine Miete hängen bleiben.
Faktisch sei die Klägerin nicht in der Lage, ihre Ansprüche gegenüber den Geschädigten durchzusetzen, weil dies
einen von ihr nicht zu leistenden wirtschaftlichen und personellen Aufwand erfordere. Dies nutze der Beklagte durch
die willkürliche Kürzung auf das Preisniveau seines Tableaus aus.
Wie auch andere Autoversicherer versuche der Beklagte durch diese Praxis, die Klägerin (und andere Autovermieter)
zu veranlassen, mit ihm sogenannte Regulierungsabkommen zu schließen, innerhalb derer der Beklagte 2 oder 2,5
% Aufschlag auf das Preisniveau des Tableaus vornehme. Auch gegenüber der Klägerin habe der Beklagte
mehrfach im Zusammenhang mit der Kürzung von Unfallersatzwagenkosten erklärt, mit ihr Regulierungsabkommen
abschließen zu wollen.
Mit der Kürzung der Unfallersatzwagenkosten entziehe der Beklagte dem Autovermieter Liquidität, so dass ein
Autovermieter allein durch Kürzung genötigt werde, Regulierungsabkommen mit dem Beklagten oder mit anderen
deutschen Autoversicherern, die sich gleich dem Beklagten bei der Regulierung verhielten, abzuschließen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch aus § 26 Abs. 2 GWB auf Unterlassung der
Regulierungspraxis des Beklagten zu, weil sie als kleines oder mittleres Unternehmen von dem zumindest
marktstarken Beklagten abhängig sei und ihr zumutbare und auch ausreichende Ausweichmöglichkeiten nicht zur
Verfügung ständen. Sie habe sich weitgehend auf den Unfallersatzwagenmarkt spezialisiert und tätige dort 85 %
ihrer Umsätze. Es sei ihr nicht zumutbar, auf von dem Beklagten zu entschädigende Kunden zu verzichten und auf
andere Autoversicherer auszuweichen. Häufig stehe bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht einmal fest,
welcher Versicherer eintrittspflichtig sei. Im Übrigen stehe ihr ein Anspruch aus § 25 GWB zu. Der Beklagte bemühe
sich gemeinsam mit den übrigen deutschen Versicherern, durch abgestimmtes Parallelverhalten die Preise im
Unfallersatzwagengeschäft nach unten zu nivellieren. Durch willkürliche Kürzung auf die Preise des jeweils
verwendeten Tableaus wollten die Versicherer und auch der Beklagte Druck auf die Klägerin ausüben und erreichen,
dass ein Regulierungsabkommen abgeschlossen werde.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, Mietwagenkosten bzw. Mietwagenrechnungen bei der Regulierung von
Kraftfahrthaftpflichtschadensfällen nach einer von ihr selbst aufgestellten Preisliste bzw. einem von ihr selbst
aufgestellten Preistableau abzurechnen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ein selbst erstelltes Preistableau zur Regelgrundlage von
Mietwagenkostenabrechnungen bzw. Regulierungen in Kraftfahrthaftpflichtschadensfällen ohne Vorlage einer
konkreten Sach und Rechtslageprüfung unter Beachtung der konkreten Marktgegebenheiten zu machen, soweit der
Beklagte nicht im Rahmen eines bestehenden bilateralen Abkommens mit der im jeweiligen Regulierungsfall
betroffenen Autovermietung reguliert,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Mietwagenkosten bzw. Mietwagenrechnungen bei der Regulierung
von Kraftfahrthaftpflichtschadensfällen nach einem selbst erstellten Preistableau, das nicht den Rahmenmarkt
üblicher Preise widerspiegelt, abzurechnen bzw. zu regulieren, soweit der Beklagte nicht im Rahmen eines
bestehenden bilateralen Abkommens mit der im jeweiligen Regulierungsfall getroffenen Autovermietung reguliert,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Mietwagenrechnungen bzw. Mietwagenkosten bei der Regulierung
von Kraftfahrthaftpflichtschadensfällen nach dem sogenannten H####Tableau vom bzw. ab 1. November 1993, wie
in Anlage KL 4 zur Klageschrift abzurechnen bzw. zu regulieren,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ein selbsterstelltes Preistableau zur Regulierungsgrundlage der
Abrechnungen bzw. Regulierungen ohne Vornahme einer konkreten Sach und Rechtslageprüfung unter Beachtung
der konkreten Marktgegebenheiten gegenüber der Klägerin zu machen,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Mietwagenrechnungen der Klägerin bei der Regulierung in
Kraftfahrthaftpflichtschadensfällen nach dem sogenannten H####Tableau vom bzw. ab 1. November 1993 wie in
Anlage KL 4 zur Klageschrift abzurechnen bzw. zu regulieren,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, ein selbsterstelltes Preistableau bzw. Werte aus einem solchen Tableau im
geschäftlichen Verkehr zu verbreiten und als marktüblichen Preis darzustellen, so lange dies nicht den
marktüblichen Preisrahmen tatsächlich widerspiegelt.
2. es zu unterlassen, es zu unternehmen, die Klägerin unter Androhung von Abrechnungsnachteilen bei der
Mietwagenkostenregulierung zu veranlassen, eine Vereinbarung über Mietwagenkosten mit der Beklagten zu treffen,
3. es zu unterlassen, es zu unternehmen, die Klägerin zu zwingen, sich im Markt gleichförmig mit anderen
Autovermietern zu verhalten,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, es zu unternehmen, die Klägerin zu zwingen, ihre Preisgestaltung
im Unfallersatzwagenmarkt dem sogenannten H####Tableau vom bzw. ab 1. November 1993 anzupassen und sich
insoweit im Markt gleichförmig mit anderen Autovermietern zu verhalten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat erwidert: Er sei nicht Normadressat des § 26 Abs. 2.GWB, weil er weder marktbeherrschend noch
marktstark sei. Im übrigen sei er nicht Nachfrager der Mietfahrzeuge, sondern habe nur die Kosten dem
Geschädigten zu erstatten. Die bei ihr eingehenden Mietwagenrechnungen würden nach Sach und Rechtslage
überprüft und gekürzt, wenn diese überhöht seien. Der von ihm selbst erstellte Mietpreisspiegel gebe das
Preisniveau für Unfallersatzwagen bundesweit grundsätzlich zutreffend wieder, so dass eine Kürzung
überschießender Beträge berechtigt sei. Verlange ein Geschädigter nur geringfügig über diesem Niveau liegende
Kosten, werde ihm der Betrag unproblematisch ausgezahlt.
Ein abgestimmtes Verhalten mit anderen Versicherern zur Höhe des verwendeten Preistableaus liege nicht vor. Im
übrigen beabsichtige er nicht, die Klägerin durch Zwang zum Abschluss von Regulierungsabkommen zu bewegen,
auch wenn er zwecks Vereinfachung der Regulierung durchaus Interesse am Abschluss von bilateralen Abkommen
habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nicht
Normadressat der kartellrechtlichen Vorschriften, weil er nicht auf dem relevanten Markt, dem
Unfallersatzwagengeschäft, tätig sei. Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, weil der Beklagte
nicht Nachfrager von Mietwagen, sondern nur von Regulierungsabkommen mit Mietwagenunternehmen sei, was aber
nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sei.
Wenn der Beklagte in Übereinstimmung mit anderen Haftpflichtversicherern Preistableaus verwende, die nur
geringfügig voneinander abweichen, liege darin nur ein Parallelverhalten aber kein abgestimmtes Verhalten. Das
Regulierungsverhalten des Beklagten sei nicht als rechtswidrige Zwangsausübung zum Zwecke des Abschlusses
bilateraler Regulierungsabkommen anzusehen.
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält den
Beklagten für einen Normadressaten gemäß § 26 GWB, weil er entsprechend der Stellungnahme des
Bundeskartellamtes als Nachfrager auf dem Markt für Unfallersatzwagen auftrete. Der Beklagte sei jedenfalls
marktstark i. S. d. § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB, so dass die Klägerin als mittleres Unternehmen von ihm abhängig sei.
Angesichts ihrer Schwerpunkttätigkeit im Unfallersatzwagengeschäft stünden ihr keine zumutbaren und
ausreichenden Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung. Der Beklagte behindere sie unbillig, weil er ihr durch die
regelmäßige Kürzung der Mietwagenrechnungen der Geschädigten Liquidität entziehe. Die Kürzung sei nicht
gerechtfertigt, weil keine Einzelfallprüfung und keine Differenzierung nach Regionen erfolge und insbesondere
unterhalb des allgemeinen Preisniveaus reguliert werde. Dass das Preisniveau zu gering sei, ergebe sich
insbesondere auch daraus, dass das Tableau seit dem 1. November 1993 unverändert angewendet werde, ohne
dass Preissteigerungen berücksichtigt würden. Der Beklagte bevorzuge Unternehmen, die Regulierungsabkommen
mit ihm abgeschlossen hätten. Er zahle diesen einen Aufschlag von 2,5 % auf die Preise des Tableaus.
Der Beklagte habe sich mit anderen Versicherern über die Modalitäten der Regulierung im
Unfallersatzwagengeschäft abgestimmt. Dies ergebe sich daraus, dass die Preistableaus der Versicherer nur
geringfügig voneinander abweichen, die Haftpflichtversicherer regelmäßige Schadensleitertreffen durchführen, im
Rechtsstreit der Versicherung vor dem Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen 505 C 3150/97) ausdrücklich eine
Abstimmung eingeräumt worden sei und die Autoversicherer schließlich in dem Kartellrechtsverfahren „C###Partner“
in kartellrechtswidriger Weise zusammen gearbeitet hätten. Schließlich wolle der Beklagte mit seiner
Regulierungspraxis rechtswidrigen Zwang auf die Klägerin zum Abschluss eines Regulierungsabkommens bzw. zur
Senkung der Unfallersatzwagentarife auf das Preistableauniveau erreichen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, Mietwagenkosten bzw. Mietwagenrechnungen bei der Regulierung von
Kraftfahrthaftpflichtschadensfällen nach einer von ihr selbst aufgestellten Preisliste bzw. einem von ihr selbst
aufgestellten Preistableau abzurechnen,
hilfsweise,
1.1 den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ein selbst erstelltes Preistableau zur Regelgrundlage von
Mietwagenkostenabrechnungen bzw. Regulierungen in Kraftfahrthaftpflichtschadensfällen ohne Vorlage einer
konkreten Sach und Rechtslageprüfung unter Beachtung der konkreten Marktgegebenheiten zu machen, soweit der
Beklagte nicht im Rahmen eines bestehenden bilateralen Abkommens mit der im jeweiligen Regulierungsfall
betroffenen Autovermietung reguliert,
weiter hilfsweise,
1.2 den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Mietwagenkosten bzw. Mietwagenrechnungen bei der
Regulierung von Kraftfahrthaftpflichtschadensfällen nach einem selbst erstellten Preistableau, das nicht den
Rahmenmarkt üblicher Preise widerspiegelt, abzurechnen bzw. zu regulieren, soweit der Beklagte nicht im Rahmen
eines bestehenden bilateralen Abkommens mit der im jeweiligen Regulierungsfall getroffenen Autovermietung
reguliert,
weiter hilfsweise,
1.3 den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen Mietwagenrechnungen bzw. Mietwagenkosten bei der
Regulierung von Kraftfahrthaftpflichtschadensfällen nach dem sogenannten H####Tableau vom bzw. ab 1.
November 1993, wie in Anlage KL 4 zur Klageschrift abzurechnen bzw. zu regulieren,
weiter hilfsweise,
1.4 den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ein selbsterstelltes Preistableau zur Regulierungsgrundlage der
Abrechnungen bzw. Regulierungen ohne Vornahme einer konkreten Sach und Rechtslageprüfung unter Beachtung
der konkreten Marktgegebenheiten gegenüber der Klägerin zu machen,
weiter hilfsweise,
1.5 den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Mietwagenrechnungen der Klägerin bei der Regulierung in
Kraftfahrthaftpflichtschadensfällen nach dem sogenannten H####Tableau vom bzw. ab 1. November 1993 wie in der
Anlage KL 4.zur Klageschrift abzurechnen bzw. zu regulieren,
weiter hilfsweise,
1.6 den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, ein selbsterstelltes Preistableau bzw. Werte aus einem solchen
Tableau im geschäftlichen Verkehr zu verbreiten und als marktüblichen Preis darzustellen, solange dies nicht den
marktüblichen Preisrahmen tatsächlich widerspiegelt,
2. es zu unterlassen, es zu unternehmen, die Klägerin unter Androhung von Abrechnungsnachteilen bei der
Mietwagenkostenregulierung zu veranlassen, eine Vereinbarung über Mietwagenkosten mit der Beklagten zu treffen,
3. es zu unterlassen, es zu unternehmen, die Klägerin zu zwingen, sich im Markt gleichförmig mit anderen
Autovermietern zu verhalten,
hilfsweise,
3.1 den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, es zu unternehmen, die Klägerin zu zwingen, ihre
Preisgestaltung im Unfallersatzwagenmarkt dem sogenannten H####Tableau vom bzw. ab 1. November 1993
anzupassen und sich insoweit im Markt gleichförmig mit anderen Autovermietern zu verhalten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
im Falle der Revisiblität anzuordnen, dass eine zur Ermöglichung oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
erforderliche Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unbedingten, unbefristeten,
unwiderruflichen Bürgschaft einer europäischen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden
darf.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt im übrigen aus, dass der Klagantrag Nr. 1 und die dazu
gestellten ersten drei Hilfsanträge als Popularklage unzulässig seien. Die Hilfsanträge Nr. 4 und 5 seien mangels
hinreichender Bestimmtheit und Bestimmbarkeit unzulässig. Der Hilfsantrag Nr. 6 sei unbegründet, weil der Beklagte
das Preistableau nur intern verwende und sich darauf nicht im geschäftlichen Verkehr berufe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen,
das landgerichtliche Urteil und die Stellungnahme des Bundeskartellamtes vom 8. September 1997 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Landgericht der Klägerin Ansprüche auf Unterlassung der Regulierungspraxis des Beklagten
gemäß §§ 1, 3 UWG, §§ 25 Abs. 1, Abs. 3, 26 Abs. 2, 35 Abs. 1 GWB, Art. 85
EGVertrag oder § 823 BGB i. V. m. § 240 StGB versagt.
A.
1. Ungeachtet materieller Unbegründetheit scheitern die Klageanträge Nr. 1 und die dazu gestellten Hilfsanträge Nr.
1.1 bis 1.3 schon an der Unzulässigkeit des Klagebegehrens.
Die Klägerin will nach dem Inhalt der Anträge generell für die Abrechnung jedes Schadenfalles, in dem ein
Geschädigter einen Unfallersatzwagen bei irgendeinem Autovermieter in der Bundesrepublik gemietet hat, erreichen,
dass der Beklagte kein sogenanntes H####Tableau oder eine derartige Preisliste - sei es eine mit marktgerechten
Preisen oder eine mit darüber bzw. darunter liegenden – verwendet. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass
der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis an dieser Popularklage fehlt. Die Klägerin ist nicht berechtigt, dem
Beklagten ein Verhalten gegenüber allen Autovermietern der Bundesrepublik untersagen zu lassen und sich
gleichsam zu deren Anwalt aufzuwerten. Auf der Grundlage wettbewerblicher oder kartellrechtlicher
Anspruchsnormen kann die Klägerin nur erreichen, dass der Beklagte sich im Verhältnis zu ihr gesetzeskonform
verhält.
2. Der Hilfsantrag Nr. 4 ist – worauf der Beklagte ebenfalls hingewiesen hat – mangels Bestimmbarkeit unzulässig.
Die Klägerin will dem Beklagten untersagen, Unfallersatzwagenkosten zu regulieren, ohne zuvor eine „konkrete
Sachverhaltsprüfung“ unter „Beachtung der konkreten Marktgegebenheiten“ durchzuführen. Bei diesem Antrag ist
nicht bestimmbar, welche Ermittlungen und Prüfungen Mitarbeiter des Beklagten vor der Auszahlung der
Unfallersatzwagenkosten vorzunehmen haben. Unklar ist, welche konkreten Parameter in dem jeweiligen
Sachverhalt berücksichtigt werden sollen. Haben die Sachbearbeiter unter Beachtung welcher Rechtsprechung zum
Schadensersatzrecht? - Schädiger, Geschädigte, Autovermieter - wonach? - zu befragen? An welchen
Sachverhaltsmerkmalen haben sie ihre Entscheidung auszurichten? Weiter ist nicht eingrenzbar, welche konkreten
Marktgegebenheiten (was ist der relevante räumliche oder sachliche Markt?) mit welcher Konsequenz zu beachten
sind.
Im übrigen gilt, dass die Klägerin keinen Anspruch hat, dem Beklagten einen irgendwie gearteten internen
Entscheidungsprozess vorzugeben, der einzuhalten ist, wenn die Abrechnung von Unfallersatzwagenkosten der
Kunden der Klägerin vorgenommen werden. Nicht die internen Entscheidungsstrukturen können die Klägerin
belasten, sondern allenfalls das Ergebnis, vermeintlich nicht korrekter, weil nicht marktgerechter Regulierung
gegenüber den Geschädigten.
Unterstellt, es gäbe einen Anspruch der Klägerin auf Veränderung rechtswidriger Praxis und Zahlung marktgerechter
Mietwagenkosten; ist es letztlich dem Beklagten freigestellt, wie er eine korrekte Regulierungspraxis intern
organisiert und sicherstellt.
3. Wenn die Klägerin mit dem Hilfsantrag Nr. 1.5 das Verbot der Abrechnung bzw. der Regulierung entsprechend
dem vom Beklagten verwendeten Preistableau verlangt, ist diesem Antrag aus oben genannten Gründen nicht
stattzugeben, soweit dem Beklagten damit die betriebsinterne Verwendung des Preistableaus untersagt werden soll.
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des Handelns des Beklagten kann nur das Ergebnis seiner Beurteilung, die
tatsächliche Zahlung, sein.
Will die Klägerin dem Beklagten die Regulierung auf der Basis des Preistableaus verbieten lassen, d. h. ihm im
Ergebnis die Kürzung auf erstattungsfähige Mietwagenkosten entsprechend Tableau verbieten, kann die Klägerin mit
diesem Begehren ebenfalls nicht durchdringen. Dies gilt ungeachtet, ob der Klägerin grundsätzlich überhaupt ein
Anspruch auf Auszahlung oberhalb der Tabellenpreise liegender marktkonformer Mietwagenkosten zusteht. Einen
immer für jeden Schadensfall geltenden Anspruch, Kürzungen auf das Tableauniveau nicht vorzunehmen und höhere
Mietwagenkosten auszuzahlen, hat die Klägerin bereits nach eigenem Vortrag nicht. Denn sie kann als Zessionarin
allenfalls verlangen, dass der Beklagte dem Geschädigten die im Einzelfall erforderlichen Kosten erstattet.
Demgemäß ist nicht ausgeschlossen, dass einem Geschädigten vorgehalten werden kann, er habe die Möglichkeit
gehabt, einen Unfallersatzwagen zu Tableauwerten oder zu unter den Tableauwerten liegenden Preisen anzumieten
und habe deshalb gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Dieser berechtigte Einwand wäre dem
Beklagten immer abgeschnitten, wenn er Zahlungen leisten muss, die dem Tableau entsprechen, er aber nicht bis
auf den Tableauwert kürzen darf.
4. Der Hilfsantrag Nr. 1.6. ist ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch aus §§ 1, 3 UWG auf Unterlassen der
Verwendung des Preistableaus im geschäftlichen Verkehr scheitert daran, dass der Beklagte bei der Verwendung
des Tableaus im Rahmen der Zahlung von Unfallersatzwagenkosten nicht zu Zwecken des Wettbewerbes handelt.
Zwischen den Parteien besteht kein Wettbewerbsverhältnis.
B.
1. Mit den Hilfsanträgen zu 1.4 bis 1.6 will die Klägerin materiell erreichen, dem Beklagten eine Abrechnungsweise
im Unfallersatzwagengeschäft zu untersagen, die ihr angeblich mittelbar zum Nachteil gereicht. Angeblich zahlt der
Beklagte auf die Ansprüche der Geschädigten immer unangemessen niedrig, weil die Werte seines Tableaus unter
den üblicherweise von Autovermietern geforderten Unfallersatzwagentarifen liegen. Diese Praxis habe zur Folge,
dass der Klägerin Liquidität entzogen werde, weil die vom Beklagten erstatteten Kosten nicht auskömmlich seien. Im
Kern geht das Begehren der Klägerin also dahin, dem Beklagten nicht die Regulierung auf der Grundlage eines
Tableaus (eines internen Marktspiegels) untersagen zu lassen; vielmehr möchte sie entweder die Erhöhung der
Tableaupreise auf ein Niveau entsprechend ihren geforderten Tarifen oder den Verlust der Tableauregulierung mit der
Folge, dass der Beklagte in jedem Einzelfall einen Marktspiegel zum Zwecke der Berufung auf die Verletzung der
Schadensminderungspflicht erstellen müsste und damit, weil dieses Verhalten völlig unwirtschaftlich wäre, mittelbar
zur Akzeptanz der von der Klägerin jeweils verlangten Unfallersatzwagenpreise gezwungen wäre.
2. Mit diesem Verlangen kann die Klägerin nicht über §§ 26 Abs. 2, 35 GWB durchdringen.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin trotz Kooperation mit der A####Autovermietung, die mit dem
Beklagtenein Regulierungsabkommen abgeschlossen hat, und trotz der sich für die Klägerin daraus ergebenen
Vorteile des Verbundes noch als kleines oder mittleres Unternehmen i. S. d. Norm anzusehen ist.
b) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte nicht Normadressat des § 26 Abs. 2 GWB ist. Die
Parteien stehen sich auf dem Markt der Vermietung von Fahrzeugen oder dem Teilsegment der Vermietung von
Unfallersatzwagen nicht als Anbieter und Nachfrager dieser Leistungen gegenüber. Anbieter der Vermietleistungen
ist die Klägerin. Nachfrager sind ihre Kunden, die sich nach einem Verkehrsunfall entschieden haben, ein
Ersatzfahrzeug zu nutzen. Der Beklagte wird nicht dadurch zum Nachfrager der Vermietleistung, dass er den
Kunden der Klägerin und seinen Versicherungsnehmern gegenüber verpflichtet ist, den entstandenen Schaden
auszugleichen. Ein Schädiger und seine Versicherung haben keine Möglichkeit, auf die Entscheidung des
Geschädigten, ein Ersatzfahrzeug anzumieten, Einfluss zu nehmen, ihm Vermieter vorzugeben, oder statt seiner
einen Mietvertrag mit einem Autovermieter abzuschließen. Sie sind, wie bei allen weiteren
Schadensersatzpositionen des Geschädigten, lediglich nach dem Schadensersatzrecht verpflichtet, die
Aufwendungen dem Geschädigten zu ersetzen. Aus dieser reinen Ersatzverpflichtung hinsichtlich aller
Schadenspositionen folgt nicht, dass der letztendlich Zahlende zum Nachfrager der Aufwendungen wird, sei es dass
sie sich auf Unfallersatzwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Reparaturkosten des Fahrzeuges oder gar.
Krankenbehandlungskosten des Geschädigten beziehen. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass der
Geschädigte einen Teil seines Ersatzanspruches an den Autovermieter abtritt. Die Abtretung erfolgt erst nach der
Entscheidung des die Leistung des Vermieters nachfragenden Kunden; der Versicherer hat darauf keinen Einfluss.
c) Es kann im übrigen dahingestellt bleiben, ob der Beklagte als Normadressat des §§ 26 Abs. 2 Satz 2 GWB
angesehen werden kann, weil er auf einem Markt für Regulierungsabkommen zwischen Versicherern und
Autovermietern tätig wird, weil der Abschluss von Regulierungsabkommen zum Sinken von Unfallersatzwagentarifen
und mittelbar dazu führen kann, dass Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aufgrund des
Abschlusses eines zu teuren Unfallersatzwagenvertrages entgegen gehalten werden kann, und weil der Beklagte
trotz eines Marktanteiles von nur ca. 4 % infolge gleichförmigen Verhaltens auch weiterer Versicherer als marktstark
zu behandeln ist.
Ein Anspruch aus § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB scheitert daran, dass nach den Darlegungen der Klägerin nicht
festgestellt werden kann, dass für sie keine Ausweichmöglichkeiten bestehen. Selbst wenn für die Klägerin auf dem
Teilsegment des Unfallersatzwagenmarktes keine Ausweichmöglichkeiten bestehen, weil sich die Versicherer
gleichförmig verhalten (näher dazu unten), ist ihr aber bei nicht auskömmlichem Geschäft im
Unfallersatzwagenmarkt grundsätzlich ein Anbieten ihrer Vermietleistungen in dem Teilbereich des „normalen“
Mietfahrzeugmarktes möglich. Besondere Kostennachteile außer der Umstrukturierung Ihres Akquisitionsverhaltens
hat die Klägerin nicht zu befürchten. Ein Kraftfahrzeug kann sowohl im normalen als auch im
Unfallersatzwagensegment vermietet werden und Geld einbringen. Für die Zumutbarkeit ist es ohne Belang, dass die
Klägerin nach ihrer Darstellung aufgrund eigener Entscheidung 85 % ihres Geschäfts im Unfallersatzwagenmarkt
außerhalb von Regulierungsabkommen abwickelt. Eine eigene unternehmerische Fehlentscheidung und dadurch
geschaffene Abhängigkeit spielt keine Rolle (vgl. LangenBunte, Kommentar zum Kartellrecht, 8. Aufl., § 11 Rdnr. 97;
BGH WuW, 2855, 2856, Flaschenkästen). Die Klägerin darf nicht erwarten, dass ihr Dienstleistungen innerhalb eines
speziellen Tarifs dauerhaft so vergütet werden; dass sie mit Gewinn arbeiten kann. Vielmehr ist sie gehalten, sich
den Anforderungen des Marktes, der im Bereich der Unfallersatzwagen auch durch Regulierungsabkommen der
Versicherer mit den großen Autovermietfirmen geprägt wird, zu stellen und bei nicht auskömmlichen Geschäften ggf.
durch Umstrukturierung zu reagieren.
3. Schließlich ist das für einen Anspruch aus § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB weiter erforderliche Tatbestandsmerkmal
unbilliger Behinderung oder unterschiedlicher Behandlung nicht dargestellt.
a) Eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu anderen Autovermietern scheidet bereits nach dem eigenen
Vortrag der Klägerin aus. Der Beklagte reguliert gegenüber den Autovermietern auf der Grundlage seines Tableaus
und behandelt damit alle Vermieter gleich.
Soweit der Beklagte Autovermieter aufgrund eines Regulierungsabkommens mit einem Aufschlag von 2 % oder 2, 5
% über seine Tableauwerte hinaus bezahlt, liegt darin keine entscheidungserhebliche unterschiedliche Behandlung
oder Diskriminierung der Klägerin. Zum einen steht es auch der Klägerin sowie anderen Autovermietern frei,
gleichartige vertragliche Verbindungen mit dem Beklagten einzugehen und insoweit gleichwertige Behandlung zu
erfahren. Zum anderen ist die geringfügig erhöhte Zahlung sachlich gerechtfertigt. Der Beklagte erzielt bei der
Abwicklung von Unfallersatzwagenschäden Kostenvorteile. Er hat nicht nach Sach und Rechtslage im Einzelfall zu
regulieren, sondern zahlt ein vorher vereinbartes vertragliches Entgelt. Dieses reduziert seinen Prüfungs und
Verwaltungsaufwand. Diese Kostenvorteile an den Vertragspartner weiterzugeben, ist keine Form der
Diskriminierung, sondern Ausfluss unternehmerischer Freiheit, aufgrund unterschiedlicher Gegebenheiten besondere
Konditionen zu gewähren (vgl. LangenBunte, § 26 Rdnr. 196).
c) Wird entgegen diesen Überlegungen unterstellt, dass der Beklagte Normadressat des § 26 Abs. 2 GWB und die
Klägerin ein von ihm abhängiges Unternehmen ohne Ausweichmöglichkeiten ist, kann die Klägerin aus dem
Behinderungsverbot dieser Vorschrift nicht die Zahlung eines angemessenen Entgeltes verlangen.
§ 26 Abs. 2 GWB soll grundsätzlich nur wettbewerbsrelevante Behandlungen nicht aber Ausbeutungsmissbrauch,
das Diktat zu geringer Vergütungen, verhindern. Dementsprechend lässt sich ein Zahlungsanspruch auf
angemessenes Entgelt aus dieser Norm nur dann herleiten, wenn dieser zur Verwirklichung anderer vom
Gesetzgeber vorgegebener Zielvorstellungen geboten ist (vgl. BGH WuW 2805, 2810, Stromeinspeisung I, WuW
3079, 3084, Stromeinspeisung II). Bereits daran fehlt es im Verhältnis der Klägerin als Autovermieterin zu dem
Beklagten als Haftpflichtversicherer, selbst wenn vernachlässigt wild, dass nicht der Klägerin sondern den
Geschädigten ein eigener Anspruch auf Erstattung angemessenen Entgeltes zusteht. Anders als in den vom BGH
entschiedenen Fällen zur Ermittlung der angemessenen Einspeisungsvergütung, in denen energiepolitische Ziele der
Ressourcenschonung die zur krisensicheren Versorgung geschaffenen Gebietsmonopolunternehmen zur Abnahme
des fremdproduzierten Stromes verpflichteten, gibt es keine gleichartigen aus dem Schadensersatzrecht
herrührenden Zielsetzungen, die eine ausnahmsweise Begünstigung des Autovermieters gegenüber dem nicht
monopolistisch agierenden Autoversicherer nahelegen könnten. Wenn eine politische Grundentscheidung und
Zielsetzung deutlich wird; dann zugunsten des Versicherungsunternehmens und nicht zugunsten eines
Autovermieters, der anders als ein Haftpflichtversicherer keinerlei soziale Aufgaben erfüllt. Denn der Gesetzgeber
hat durch das Schaffen der Haftpflichtversicherung und des Direktanspruches in § 3 Pflichtversicherungsgesetz zu
erkennen gegeben, dass er es aus sozialen Gründen für das gesellschaftliche Leben für unerlässlich hält; dem
Geschädigten vollständigen Ersatz erlittener Nachteile zur Verfügung zu stellen. Diese sozialpolitische Zielsetzung
setzt solvente Versicherungsunternehmen voraus, die im Interesse der Versichertengemeinschaft die dafür
anfallenden Prämien möglichst kostengünstig und bezahlbar zu kalkulieren haben. Die Solvenz der
Versicherungsunternehmen und damit das System der Haftpflichtversicherung kann aber gefährdet werden, wenn sie
mit Mitteln des Kartellrechts gezwungen werden, alle vom Geschädigten veranlassten Kosten zu tragen, die auf
einem Markt entstehen, auf dem mangels Interesse des (ersatzberechtigten) Nachfragers an dem Erhalt
kostengünstiger Leistungen tatsächlich kein Wettbewerb mehr besteht.
Im übrigen kann eine unbillige Behinderung nur dann vorliegen, wenn bei einem Vergleich der Vergütung des
Diskriminierten mit den ersparten Aufwendungen für die Anschaffung gleichwertiger Leistungen die gezahlte
Vergütung geringer ist (vgl. BGH a. a. O.). Daran fehlt es. Der Beklagte ist grundsätzlich auf der Basis von
Regulierungsabkommen in der Lage, Mietwagenkosten bei den großen Autovermietfirmen wie H#### A#### etc. zu
den der Klägerin gezahlten Vergütung zu regulieren.
C.
Ein Anspruch der Klägerin aus § 25 Abs. 1 GWB, Art. 85 EGVertrag, bei der Regulierung von
Unfallersatzwagenkosten gegenüber Geschädigten kein Preistableau zu verwenden, das in weiten Teilen den
Preistableaus anderer Versicherer entspricht, weil darin ein abgestimmtes Verhalten der Versicherer liegt, welches
wettbewerbsbeschränkend wirkt und die Klägerin zwingen kann, mit dem Beklagten gegen ihren Willen
Regulierungsabkommen abzuschließen, besteht nicht.
1. Voraussetzung des Anspruchs aus § 25 Abs. 1 GWB ist immer, dass Unternehmer ihr Verhalten bewusst und
gewollt voneinander abhängig machen, dass sie sich mit der Zielsetzung der Koordination verständigen. Nicht
erfasst wird hingegen das bewusste oder unbewusste gleichförmige Verhalten.
Es ist nicht zu verkennen, dass die Klägerin als Außenstehende erhebliche Schwierigkeiten hat, Interna der
Beklagten und anderer Versicherer darzulegen und zu beweisen, aus denen die Überzeugung abgestimmten
Verhaltens gewonnen werden kann. Dementsprechend ist die Klägerin darauf angewiesen, Indizien vorzutragen, aus
denen auf eine Abstimmung geschlossen werden kann (vgl. LangenBunte, § 25 Rdnr. 24 m. w. N.).
2. Indes sind die von der Klägerin dargelegten Hilfstatsachen nicht hinreichend, daraus eine Verständigung der
deutschen Versicherer abzuleiten.
a) Das Verwenden von Preistableaus mit nur unwesentlichen Abweichungen durch eine Vielzahl deutscher
Versicherer ist nicht geeignet, auf eine bewusste Koordination zu schließen. Ebenso erscheint es möglich, bei dieser
Regulierung der Ersatzwagenkosten lediglich ein bewusstes Parallelverhalten anzunehmen, weil aufgrund der
Marktstruktur im Bereich der Versicherungswirtschaft, die in der Nähe zu einem Oligopol liegt, ein gleichrangiges
Verhalten bei der Schadensregulierung denkbar ist. Wettbewerb besteht bei den Versicherern bezüglich der
Sicherung des Kundenstammes und des Gewinnens von Neukunden. Da im Bereich der Haftpflichtversicherung die
Ersatzleistungen der Versicherer im wesentlichen identisch seien müssen, kann Wettbewerb nur im Bereich der
Prämie und der Kundenbetreuung eröffnet werden. Um bei gleichartiger Kundenbetreuung jeweils günstigere Tarife
anbieten zu können, sind die Versicherer gehalten, ihre Kosten (Verwaltungsaufwand und Schadensersatzleistungen)
gering zu halten. Reguliert ein marktbeherrschender oder großer Versicherer (vgl. insoweit die Bezeichnung des
Preistableaus im Fachbereich als; A####Tableau) im Bereich einer Schadensersatzposition nach bestimmten
Regularien und in bestimmter Höhe, können andere Versicherer faktisch gezwungen werden, sich diesem Verhalten
anzupassen, jede Mark, die ein Versicherer bei der Schadensregulierung ausgibt, wirkt sich nachteilig auf eine
wesentliche Kostenstelle bei seiner Prämienkalkulation aus. Da er mit dem Geschädigten auch keinerlei
Geschäftsbeziehungen unterhält, hat er das Interesse, seine Kosten in diesem Verhältnis möglichst gering zu halten
und nicht etwa im Hinblick auf zukünftig wirtschaftlich günstiges Verhalten des Vertragspartners zusätzlichen
Aufwand zu treiben. Ergebnis dieser Ausgangslage ist, dass Versicherer sich bei der Schadensbegleichung
zwangsläufig bemühen müssen, auf dem günstigsten vertretbaren Niveau jedenfalls entsprechend dem Konkurrenten
zu regulieren.
Dementsprechend ist auch aus dem langen Zeitraum der weitgehend unveränderten Verwendung des Preistableaus
nicht auf eine Abstimmung zu schließen. Kein Versicherer wird ohne Not freiwillig mehr bezahlen als erforderlich.
Wenn auf dem Markt Regulierungsabkommen auf der Basis des Preistableaustands: 1993 bis heute durchsetzbar
sind, zeigt dieses, dass eine Vielzahl von Unternehmen zu den Preisen des Tableaus auskömmlich arbeiten kann
und abweichend zu den in den letzten Jahren sowieso geringen Preissteigerungen im Mietwagenbereich eine
Preissteigerung ggf. wegen anfangs überteuerter Preise nicht durchsetzbar war.
b) Der Parteivortrag der I####Versicherung in dem Amtsgerichtsrechtsstreit ist nicht geeignet, ein Indiz für eine
Verständigung i. S. d. § 25 Abs. 1 GWB zu begründen. Wenn ein Prozessbevollmächtigter in einem relativ
unbedeutenden Rechtsstreit eine „Verständigung der Versicherer“ ins Feld führt, kann dieses Berufen auf eine
„Verständigung“ durchaus darin begründet liegen, dem Amtsgericht gleichsam eine nach außen wirkende
Verbindlichkeit zu suggerieren und besondere Überzeugungskraft zu erzielen. Für die Beurteilung einer
kartellrechtlichen Frage ist dieses Verhalten, das zudem noch auf Missverständnissen beruhen kann, grundsätzlich
irrelevant.
c) Auch der Umstand, dass viele, aber nicht alle Versicherer Tableaus mit dem Stand 11.93 verwenden, ist kein
hinreichendes Indiz. Diese zeitliche Übereinstimmung ist ohne weiteres dadurch erklärbar, dass die Versicherer 1993
zur Ermittlung von Vergleichswerten gezwungen waren, nachdem das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 22. Juni
1993 die HUKMietwagenEmpfehlung untersagt hatte (vgl. Bundeskartellamt WuW 2573). Naheliegend war es für die
Versicherer, sodann kurzfristig eigenständige Tableaus zu erstellen, deren Art und Gestaltung sich an der bislang
einvernehmlich praktizierten Übung orientierte und deren Preishöhe sich notwendigerweise nicht signifikant von den
anderen unterscheiden konnte, weil der Beobachtungszeitraum identisch war. Somit ist auch die inhaltliche Identität
in Verbindung mit der zeitlichen Übereinstimmung nicht geeignet, eine taugliche Hilfstatsache zur
Überzeugungsbildung zu begründen.
d) Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass das Verhalten einiger deutscher Versicherer, ein
Gemeinschaftsunternehmen (C###Partner) zu gründen, um damit Wettbewerb auf dem Mietwagenteilsegment des
Unfallersatzwagengeschäftes zu erzeugen, nicht geeignet ist, die Abstimmung bei anderen Verhaltensweisen in
diesem Bereich nahezulegen. C###Partner ist kartellrechtswidrig (vgl. BGH WuW DER 115) ins Werk gesetzt
worden, um bestehende Marktverhältnisse zu verändern. Die Regulierung der Unfallersatzwagenkosten auf der Basis
eines Preistableaus knüpft aber an gewachsene Marktverhältnisse an. Die darin niedergelegten Preise entsprachen
erkennbar 1993 geltenden Marktverhältnissen. Allein das Unterlassen der Anpassung an das angeblich heute
herrschende (andere?) Preisgefüge, muss nicht auf Abstimmung beruhen, sondern, kann aus oben genannten
Gründen veranlasst sein. Im übrigen bestand auch nach dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift kein Anlass,
das Preisgefüge anzupassen, weil nach 1993 keine Preissteigerungen am Markt durchsetzbar gewesen sein sollen.
e) Weiter ist das Abhalten von Schadensleitertreffen etc. deutscher Versicherer nicht als Indiz für eine Abstimmung
geeignet. Erfahrungsaustausch, Abstecken von Rahmenbedingungen etc. ist trotz Wettbewerbes in den jeweiligen
Branchen grundsätzlich geboten und allgemein üblich, wie die Organisation zum Beispiel in Verbänden zur
Durchsetzung gemeinsamer Ziele im politischen Raum zeigt. Daraus, dass Erfahrungsaustausch auf
Sachgebietsebene zur Vorbereitung von Entscheidungen stattfindet, kann keine bewusste Koordination des
Verhaltens gegenüber den Autovermietern abgeleitet werden.
f) Die wenig überzeugungskräftigen Indizien sind auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, ein abgestimmtes
Verhalten nahezulegen. Vielmehr spricht gerade die negative Stellungnahme des Bundeskartellamtes, das in den
vergangenen Jahren den Markt im Unfallersatzwagenbereich genau beobachtet hat und gegen kartellrechtswidriges
Verhalten unverzüglich eingeschritten ist (vgl. Bundeskartellamt; Beschluss vom 27. Juni 1993, WuW 2573 und
Beschluss vom 7. Juli 1995, Bundeskartellamt WuW 2795) gegen ein abgestimmtes Verhalten.
3. Ein Anspruch der Klägerin aus § 26 Abs. 3 Nr. 3 GWB, sie nicht durch die Ausübung von Zwang zum Abschluss
von Regulierungsverträgen zu veranlassen, besteht nicht.
a) Voraussetzung dieser Vorschrift ist zunächst, dass der Beklagte gleichförmiges Verhalten in der Absicht
erzwingen will, Wettbewerb zu beschränken. Daran fehlt es. Die Absicht des Beklagten geht allenfalls dahin,
Wettbewerb im Bereich des mangels eines Gleichgewichts der Kräfte/Interessen auf Anbieter und Nachfragerseite
weitgehend wettbewerbsfreien Unfallersatzwagensegmentes zu erzeugen und die weitere Bildung von
wettbewerbsfrei kalkulierten Preisen zu verhindern. Der Abschluss von Regulierungsabkommen kann lediglich
mittelbar Wettbewerbsdruck im Unfallersatzwagengeschäft schaffen, weil Autovermieter verpflichtet sind, den
unkritischen Geschädigten auf eine evtl. Verletzung seiner Schadensminderungspflicht hinzuweisen, wollen sie sich
gegenüber ihren Kunden nicht schadensersatzpflichtig machen. Primär haben die Regulierungsabkommen aber den
Zweck, Schadensaufwendungen der Versicherer kalkulierbar zu machen und die Schadensabwicklung zu
vereinfachen. Kein Versicherer hat aber ein Interesse daran, einen echten Leistungswettbewerb auf dem
Ersatzwagenmarkt (etwa durch das Angebot besonderer Leistungen, Tarifgestaltungen, Service) zu beeinträchtigen.
b) Ein Anspruch aus § 25 Abs. 3 GWB scheitert im übrigen daran, dass von dem Beklagten kein rechtswidriger
Zwang aus geübt, wird. Auch wenn nach dem Inhalt der Norm die Anwendung von Zwang zur Erzeugung
wettbewerbsfeindlichen Verhaltens die Rechtswidrigkeitsfolge nach sich zieht, stellt doch nicht jede
Willensbeeinflussung bereits die Ausübung von Zwang dar. Allein das Androhen oder Zufügen von Nachteilen reicht
für sich nicht aus, den Tatbestand der Zwangsausübung zu begründen. Erforderlich ist vielmehr eine intensive
Beeinflussung, die eine Willensbetätigung des vom Zwang Betroffenen zwar nicht schlechthin ausschließt, aber
doch so nachhaltig ist, dass ihm allenfalls theoretische Alternativen gegenüber dem verlangten Verhalten verbleiben,
die ein wirtschaftlich vernünftig Handelnder aufgrund der Schwere der angedrohten Nachteile nicht ergreifen wird (vgl.
BGH WuW 1740, 1745, Rote Liste, LangenBunte, § 25 Rdnr. 53 f.). Das Angebot, Regulierungsabkommen mit der
Aussicht 2 % oder 2,5 % Aufschlag auf den tableaumäßig bisher gezahlten Satz für Unfallersatzwagen zu erhalten,
stellt keine Beugung des Willens der Klägerin dar. Sie hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass der Beklagte zur
Beugung ihres Willens nach zunächst erfolgter Ablehnung infolge Schilderung der Sach und Rechtslage im Einzelfall
durch den Kunden nicht bereit ist, die Entscheidung zu überdenken und eine fundiertere Einzelfallentscheidung zu
treffen. Allein das Vorenthalten offensichtlich dem Kunden der Klägerin zustehenden Schadensaufwandes könnte in
Verbindung mit dem bei der Klägerin dadurch bewirkten und bezweckten Liquiditätsentzug eine hinreichende
Zwangsausübung darstellen. Keinesfalls darf ein Geschädigter aber von dem Beklagten erwarten, der Beklagte
akzeptiere ohne weitere Begründung Preise, die über denen seines Tableaus liegen und die er an andere
Autovermieter zu zahlen hat. So wäre die Klägerin gehalten gewesen, nicht nur pauschalen Liquiditätsentzug zu
behaupten, sondern vereinzelt darzulegen, dass sie bzw. ihre Kunden nach grundsätzlich nicht zu beanstandender
Kürzung auf Durchschnittswerte günstigerer Autovermieter konkrete Angaben zu den mit den Tarifen der Klägerin
vergleichbare anderer, teurerer Autovermieter gemacht und die Umstände des Einzelfalles näher aufgeschlüsselt
haben und dass die Klägerin wiederholt trotz danach erkennbar gegebenen weiteren Zahlungsanspruches des
Geschädigten, dessen Forderung nicht erfüllt hat. Näherer Vortrag der Klägerin war insbesondere deshalb
erforderlich, weil der Beklagte in der Berufungserwiderung substantiiert dargestellt hat, dass und wie eine
Schadensprüfung im Einzelfall stattfinde. Will die Klägerin dieses erschüttern, hat sie darzulegen, dass diese
Prüfung häufig zu erkennbar unrichtigen Ergebnissen führt.
4. Aus oben genannten Gründen fehlt es auch an einer rechtswidrigen Nötigung der Klägerin, so dass ein Anspruch
aus (§ 23 Abs. 2 BGB i. V. m. § 240 StGB ausscheidet.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach
§§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer richtet sich nach § 546 Abs. 2 ZPO.
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