Urteil des OLG Celle vom 04.07.2011

OLG Celle: elterliche sorge, scheidung, anhörung, wertausgleich, jugendamt, kindeswohl, eltern, kontrolle, form, ermessensfehler

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 UF 98/11
Datum:
04.07.2011
Sachgebiet:
Normen:
FamFG § 140 Abs 2 Nr 3
Leitsatz:
1. Bei der Abtrennung einer Kindschaftsfolgesache im Kindeswohl gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG
handelt es sich um eine Ermessenentscheidung des Amtsgerichtes, die im Beschwerdeverfahren nur
begrenzter Überprüfung unterliegt.
2. Die Scheidung der Beteiligten unter Abtrennung des Verfahrensgegenstandes Umgang ist nicht zu
beanstanden, wenn sich der antragstellende und nichtbetreuende Elternteil im wesentlichen im
außereuropäischen Ausland aufhält und derzeit Umgangskontakte nicht wünscht, Umgangskontakte
in der jüngeren Vergangenheit vom betreuenden Elternteil selbst nicht gefördert wurden und
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die zwischen den Eltern aufgebauten massiven Spannungen,
unter denen die Kinder erheblich leiden, nach Beendigung der Scheidungsauseinandersetzung
beruhigen könnten.
Volltext:
10 UF 98/11
612 F 1998/08 Amtsgericht Hannover
Beschluß
In der Familiensache
H. A,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro W.W.
gegen
S. A. E.,
Antragsteller und Beschwerdegegner,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt J. Z.,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Amtsgericht R. am 4. Juli 2011
beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 4.800 €
3. Die Beteiligten werden gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtigt,
ohne erneute mündliche Anhörung die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts -
Familiengericht - Hannover vom 31. März 2011 zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit zur etwaigen Stellungnahme
bzw. zur Rücknahme der Beschwerde gegeben bis zum 29. Juli 2011.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 31. März 2011, auf den auch zur weiteren Sachdarstellung Bezug
genommen wird, auf den am 3. Juni 2008 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 10. Juli 1998 geschlossene Ehe
der Beteiligten geschieden und zugleich den Wertausgleich bei der Scheidung vorgenommen. Anhängig gemacht
waren zudem ursprünglich mehrere Folgesachen. die Folgesache Güterrecht ist übereinstimmend für erledigt erklärt
worden. die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder hat das Amtsgericht vorab entsprechend einer
ausdrücklichen Vereinbarung der Beteiligten auf die Kindesmutter allein übertragen. schließlich hatten die Eltern im
Termin vom 30. August 2010 zum Umgang zwischen den Kindern und dem Antragsteller eine Vereinbarung dahin
geschlossen, daß es zu fünf durch das Jugendamt begleiteten Umgangskontakten kommen sollte. Nach dem
Bericht des Jugendamtes bei der Anhörung vom
21. Februar 2011 haben entsprechende Umgangskontakte auch tatsächlich - mit gutem Erfolg - stattgefunden. nach
der Absage des letzten Umgangstermins vom 15. Dezember 2010 durch die Kindesmutter habe sich diese mit dem
Jugendamt nicht mehr in Verbindung gesetzt. der Kindesvater, der sich mittlerweile überwiegend in seiner
pakistanischen Heimat aufhält, hat mitgeteilt, derzeit keinen Umgang mit den Kindern zu wünschen. konkrete
Anträge auf oder Anregungen für eine gerichtliche Regelung des Umgangs sind von keinem Verfahrensbeteiligten
erfolgt. Mit Beschluß vom 21. März 2011 hat das Amtsgericht daraufhin die Folgesache Umgangsrecht gemäß § 140
Abs. 2 Nr. 3 FamFG abgetrennt und dazu vor allem darauf abstellt, daß nach dem Scheidungsausspruch eine
Beruhigung der Situation zwischen den Beteiligten und damit zugleich eine wesentliche Minderung der eingetretenen
extremen Belastung der gemeinsamen Kinder zu erwarten sei. erst nach einer derartigen Entwicklung werde eine
dem Kindeswohl dienende Umgangsregelung möglich sein.
Gegen den ihr am 23. März 2011 zugestellten Scheidungsbeschluß hat die Antragsgegnerin am 20. April 2011
Beschwerde eingelegt. diese hat sie innerhalb der verlängerten Beschwerdefrist dahin konkretisiert, daß sie
Aufhebung des Scheidungsbeschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht begehrt, und im
übrigen ausschließlich damit begründet, daß die Voraussetzungen einer Abtrennung der Folgesache Umgangsrecht
nicht vorgelegen hätten, so daß es sich um eine unzulässige Teilentscheidung handele. Zugleich hat sie - unter
Vorlage einer (wie bereits in einer Mehrzahl von Verfahren durch den Senat ausdrücklich bemängelt) offenkundig
nicht vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - für das
Beschwerdeverfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) nachgesucht.
II.
Auf das vorliegende, am 22. April 2008 eingeleitet Verfahren sind gem. Art. 111 Abs. 5 FGGReformG - da bis zum
31 August 2010 eine erstinstanzliche Entscheidung zum Wertausgleich bei der Scheidung nicht ergangen war - die
seit
1. September 2009 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
III.
Der Antragstellerin kann für das Beschwerdeverfahren die nachgesuchte VKH nicht bewilligt werden. sie hat - erneut
- das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür nicht wie geboten dargetan und ihre Rechtsverfolgung
weist - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu IV. ergibt - keine hinreichende Erfolgsaussicht auf.
IV.
Der Senat beabsichtigt vorliegend, gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne weitere Ermittlungen und ohne Wiederholung
erstinstanzlich erfolgter Verfahrenshandlungen, insbesondere der vor dem Amtsgericht zeitnah durchgeführten
Anhörung der Beteiligten, von der kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, unmittelbar in der Sache zu
entscheiden und hat - da sich die Beschwerde gegen die Entscheidung in einer Ehesache richtet - gemäß § 117
Abs. 3 FamFG darauf zuvor gesondert hinzuweisen.
Die zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde wird nach derzeitigem
Stand in der Sache keinen Erfolg haben. Dies beruht auf folgenden vorläufigen Erwägungen:
Zu Unrecht wendet die Antragsgegnerin bezüglich des amtsgerichtlichen Scheidungsbeschlusses ein, es handele
sich um eine unzulässige Teilentscheidung.
Vielmehr hat das Amtsgericht vorliegend zutreffend gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG das den Umgang zwischen
den Kindern und dem Antragsteller betreffende Verfahren abgetrennt.
Die Antragsgegnerin, die auf vielfältigste Weise (langfristige Nichtmitwirkung am Versorgungsausgleich, wiederholtes
unzureichend entschuldigtes Fernbleiben bei Anhörungsterminen, laufende Terminsverlegungs und
Fristverlängerungsanträge - letzteres insbesondere auch im Beschwerdeverfahren, taktisch verzögerte
Geltendmachung der verschiedenen Folgesachen usw.) versucht, den von ihr grundsätzlich abgelehnten
Scheidungsausspruch zu verhindern oder hinauszuzögern, übersieht bereits im Ansatz, daß die Regelung des
abgetrennten Verfahrensgegenstandes im Scheidungsverbund nicht mehr in vergleichbarer Weise vor einer etwaigen
Abtrennung geschützt ist, wie dies insbesondere hinsichtlich der Regelung des Unterhalts der Fall ist. so kann das
Amtsgericht bereits gem. § 137 Abs. 3 FamFG die begehrte Einbeziehung dieser ´fakultativen´ Folgesachen in den
Verbund aus Gründen des Kindeswohles ablehnen. weiter läßt das Gesetz in § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG die
Abtrennung der Kindschaftsfolgesachen zu, wenn es das Gericht aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht
hält.
Dabei hat das Amtsgericht bei der Abtrennung einer Kindschaftsfolgesache gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG nach
dem Wortlaut dieser Norm (´wenn das Gericht dies … für sachgerecht hält´) auch auf tatbestandlicher Seite ein
Ermessen, so daß insofern dem Beschwerdegericht lediglich eine begrenzte Kontrolle obliegt. Das Amtsgericht hat
jedoch zum einen ausweislich des entsprechenden Abtrennungsbeschlusses ausdrücklich sein Ermessen ausgeübt.
zum anderen ist bei der erfolgten Abtrennung ein Ermessensfehler weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin
dargetan.
Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, das eine Regelung des Umgangs gegenwärtig von keinem Beteiligten
tatsächlich betrieben wird. vielmehr hat der Antragsteller - um dessen Umgang mit den Kindern es angesichts deren
Aufenthalt in der Obhut der Antragsgegnerin allein gehen kann - ausdrücklich betont, derzeit einen Umgang mit den
Kindern nicht wahrnehmen zu wollen, was schon aufgrund des selbst angegebenen und auch von der
Antragsgegnerin ausdrücklich bestätigten regelmäßigen Aufenthaltes im weit entfernten Ausland durchaus plausible
Gründe hat. die Antragsgegnerin hat nach ausdrücklichem Bericht des Jugendamtes ihrerseits die angelaufenen
Umgangskontakte - nachdem sie den letzten Termin sogar abgesagt hatte - einschlafen lassen. Zwar käme
grundsätzlich durchaus auch in Betracht, eine Umgangsregelung im Interesse der Kinder zu treffen - dies ist aber
bislang nicht von irgendeiner Seite angeregt oder betrieben worden, noch wäre - nach ausdrücklicher
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes - eine derartige Regelung gegen den derzeit Umgang ablehnenden
Antragsteller tatsächlich durchsetzbar. Nicht zuletzt deswegen liegt es ganz erheblich im Interesse der betroffenen
Kinder, wenn aktuell von einer gerichtlichen Regelung von Umgangskontakten abgesehen wird, die lediglich auf dem
Papier stünde und keinerlei realistische Durchsetzungsmöglichkeit aufwiese, und statt dessen versucht wird, nach
einer gewissen Beruhigungs und Abstandsphase auf der Paarebene der Beteiligten wieder realisierbare
Umgangskontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater anzubahnen.
W. H. R.