Urteil des OLG Celle vom 15.03.2017

OLG Celle: eltern, beschwerdeschrift, beschwerdefrist, vollmacht, geschäft, bestimmbarkeit, identifizierung, schenkungsvertrag, genehmigung, eigentumswohnung

Gericht:
OLG Celle, 10. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 UF 130/10
Datum:
00.00.0000
Sachgebiet:
Normen:
FamFG § 64
Leitsatz:
Eine Beschwerde gegen den eine Ergänzungspflegschaft anordnenden Beschluß, der als Beteiligte
allein die antragstellenden Großeltern sowie das - durch seine Eltern vertretene - Kind aufführt, die ´in
der Familiensache betreffend X.Y. … namens und in Vollmacht der Beteiligten´ von einem
erstinstanzlich nicht bereits in Erscheinung getretenen Verfahrensbevollmächtigten ohne Beifügung
der Vollmacht eingelegt wird und auch nicht in der bereits erfolgten Begründung oder den beigefügten
Unterlagen weitere Anhaltspunkte auf die Identität der Beschwerdeführer enthält, ist unzulässig, wenn
erst nach Ablauf der Beschwerdefrist auf entsprechende Anfrage mitgeteilt wird, daß
Beschwerdeführer die Kindeseltern sein sollen.
Volltext:
10 UF 130/10
607 F 429/10 Amtsgericht Hannover
Beschluss
In der Familiensache
betreffend
G. K., geb. am ... 2001, …,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern:
Beteiligte:
1. P. K. und
2. A. K., beide wohnhaft …,
Eltern und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter zu 1 und 2:
Rechtsanwalt D. E., …,
3. G. K., …,
4. G. L., …,
Großeltern,
5. Ergänzungspfleger:
Rechtsanwalt U. L., …,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht H. und den Richter am Amtsgericht G. am 24. August
2010 beschlossen:
Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluß des Amtsgerichts Familiengericht - Hannover vom 14. April
2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 2.000 €.
Gründe
I.
Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller als Großeltern des betroffenen Kindes G. K. mit Schriftsatz ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Januar 2010 im Hinblick auf die beabsichtigte Schenkung einer
Eigentumswohnung, auf der Nießbrauchsrechte zugunsten der Großeltern sowie der Kindesmutter lasten, die
vormundschaftliche Genehmigung bzw. die Bestellung eines Ergänzungspflegers, zu dem bereits ein personeller
Vorschlag unterbreitet wurde, beantragt.
Das Amtsgericht hat nach Einholung weiterer Auskünfte mit Beschluß vom 14. April 2010 für die Vertretung des
Kindes bei dem beabsichtigten Schenkungsvertrag einen konkreten Ergänzungspfleger bestellt. Dieser Beschluß, in
dem als Beteiligte die Antragsteller sowie das Kind, vertreten durch seine Eltern bezeichnet sind, ist den
Kindeseltern jeweils am 26. April 2010 durch Übergabe zugestellt worden.
Mit am 21. Mai 2010 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat Rechtsanwalt E. unter
Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens ´In der Familiensache betreffend G. K., geb. am … 2001 … namens
und kraft Vollmacht der Beteiligten´ gegen den Beschluß vom 14. April 2010 Beschwerde mit dem Ziel der
Aufhebung des Beschlusses eingelegt und diese sogleich - mit Hinweis auf eine fehlende Erforderlichkeit einer
Ergänzungspflegschaft hinsichtlich des für das Kind allein als rechtlich vorteilhaft bewertete Geschäft - begründet.
der Beschwerdeschrift war allein eine Ablichtung der Ausfertigung des notariellen Schenkungsvertrages beigefügt.
Auf - nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht am 28. Mai 2010 erfolgte - ausdrückliche Nachfrage des
Berichterstatters bezüglich der - aus der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbaren - Beschwerdeführer hat
Rechtsanwalt E. am 11. Juni 2010 mitgeteilt, daß er die Beschwerde ´namens der Eltern´ eingelegt habe.
II.
Die Beschwerde der - erst auf Grundlage des am 11. Juni 2010 eingegangen Schriftsatzes als Beschwerdeführer
identifizierbaren - Kindeseltern ist unzulässig, da sie nicht formgerecht innerhalb der mit dem 26. Mai 2010
abgelaufenen Beschwerdefrist eingelegt worden ist.
Zu den Formerfordernissen einer Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG gehört es auch, daß der Beschwerdeführer
innerhalb der Beschwerdefrist dem Gericht namhaft gemacht wird, wobei es ausreicht, wenn aus der
Beschwerdeschrift oder aus sonstigen innerhalb der Frist abgegebenen Erklärungen hervorgeht oder sich durch
Auslegung ermitteln läßt, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. etwa Keidel16Sternal, FamFG § 64 Rz.
28 m.w.N.). Dieses Erfordernis einer Bestimmbarkeit der Beschwerdeführer vor Ablauf der Beschwerdefrist ist im
Streitfall jedoch selbst bei großzügigstem Verständnis nicht erfüllt.
Der Beschwerdeschrift ist lediglich zu entnehmen, daß Beschwerdeführer ´die Beteiligten´ seien. Auch den weiteren
Ausführungen in der Begründung der Beschwerde sowie der allein beigefügten Ablichtung des Schenkungsvertrages
sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, um wen es sich dabei handeln soll.
Eine Identifizierung der Beschwerdeführer ist auch nicht durch die Beifügung einer Ablichtung der zugrundeliegenden
Vollmacht ermöglicht worden und kann - da Rechtsanwalt E. erstinstanzlich am Verfahren nicht aktenmäßig
nachvollziehbar beteiligt war - auch nicht etwa aus dessen früherer Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigter eines
Beteiligten erschlossen werden.
Schließlich kann auch die Bezeichnung der Beschwerdeführer als ´die Beteiligten´ nicht zu einer Klärung deren
Identität führen: im angefochtenen Beschluß sind als solche aufgeführt zum einen die Großeltern des betroffenen
Kindes, zum anderen das Kind selbst, gesetzlich vertreten durch seine Eltern. insofern könnte die Bezeichnung als
´die Beteiligten´ im Hinblick auf die verwendete Mehrzahl allenfalls auf die Großeltern des Kindes als die einzige im
Ausgangsbeschluß auftretende Personenmehrheit unter dieser Bezeichnung hindeuten, ein - zudem noch
hinreichend verläßlicher - Schluß auf eine Beschwerdeführerschaft der - im Beschluß gar nicht als ´Beteiligte´
aufgeführten - Kindeseltern kommt dagegen jedenfalls nicht in Betracht.
W. H. G.