Urteil des OLG Celle vom 03.08.2011

OLG Celle: gerichtsstand des erfüllungsortes, adresse, willkür, abgabe, bezirk, bindungswirkung, wahlrecht, anhörung, verfügung, zustellung

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 4 AR 43/11
Datum:
03.08.2011
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 281
Leitsatz:
Setzt sich ein Gericht bei der Verweisung des Rechtsstreits gem. § 281 ZPO inhaltlich nicht mit einer
- möglichen - eigenen Zuständigkeit auseinander, begründet dies grundsätzlich die Annahme
objektiver Willkür und nimmt dem Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung. Eine Ausnahme kann
dann gegeben sein, wenn die Verweisung im Einvernehmen beider Parteien erfolgt und nicht vom
Gericht angestoßen wurde.
Volltext:
4 AR 43/11
24 C 1170/10 AG Syke
1 C 6/11 AG Bremen
Beschluss
In dem Verfahren
über die Bestimmung des zuständigen Gerichts
D. P. AG, vertreten durch den Vorstand … , …,
Klägerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro …,
Geschäftszeichen: …
gegen
D. M., …,
Beklagte,
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter am Oberlandesgericht … und … sowie die
Richterin am Oberlandesgericht … am 3. August 2011 beschlossen:
Das Amtsgericht Bremen ist zuständig.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Postagenturvertrag.
Die Klägerin hat mit der Beklagten unter dem 3./7. April 2008 einen sog. Partnervertrag geschlossen. Als Adresse
der Beklagten ist die V. L.straße … in … S. angegeben. S. liegt im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Syke.
Die Klägerin beantragte einen Mahnbescheid, der am 13. Juli 2009 erlassen und der Beklagten am 15. Juli 2009
durch Niederlegung unter der Adresse S. F. … in … S. zugestellt wurde. Als Prozessgericht war das Amtsgericht
Syke angegeben. Die Beklagte erhob Widerspruch und gab als Adresse die C. Straße … in … B. an. Der am 5.
August 2009 eingegangene Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids konnte wegen des bereits erhobenen
Gesamtwiderspruchs nicht erlassen werden. Am 14. Oktober 2010 ging die Anspruchsbegründung der Klägerin ein.
Mit der Anspruchsbegründung wurde zugleich die Abgabe des Rechtsstreits an das für den Wohnsitz der Beklagten
in B. (C. Str. …) zuständige Amtsgericht Bremen beantragt. Hierzu wurde die Beklagte mit der Verfügung des
Amtsgerichts Syke vom 26. Oktober 2010 angehört. Die Zustellung der Verfügung konnte unter der Adresse N.
Straße … in … B. erfolgen. Die Beklagte erhob unter dem 15. Dezember 2010 ein „Recht des Widerspruchs“ und gab
keine Stellungnahme zur beantragten Abgabe des Verfahrens ab.
Das Amtsgericht Syke hat sich mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 für örtlich unzuständig erklärt und den
Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das für den Wohnsitz der Beklagten zuständige Amtsgericht Bremen
verwiesen. Das Amtsgericht Bremen hat sich seinerseits mit Beschluss vom 15. April 2011 ohne Anhörung der
Parteien für örtlich unzuständig erklärt und die Sache unter Ablehnung der Übernahme an das Amtsgericht Syke
zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Bremen ausgeführt, die Klägerin habe ihr Wahlrecht zur
Gerichtsstandswahl im Mahnbescheidsantrag ausgeübt und könne nun nicht mehr wählen, im allgemeinen
Gerichtsstand zu klagen. Im Übrigen habe das Amtsgericht Syke den Gerichtsstand des Erfüllungsortes verkannt.
Das Amtsgericht Syke hat das Verfahren dem Amtsgericht Bremen unter Hinweis auf eine nicht im Gesetz
vorgesehene „Rückgabe“ des Verfahrens übersandt. Das Amtsgericht Bremen hat sodann die Übernahme der Sache
abgelehnt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 22. Juli 2011 vorgelegt.
II.
1. Das Oberlandesgericht Celle ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über die Bestimmung der
Zuständigkeit berufen. Das Amtsgericht Bremen und das Amtsgericht Syke haben sich jeweils rechtskräftig für
unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Syke als das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört zum Bezirk des
Oberlandesgerichts Celle.
2. Der Senat hat das Amtsgericht Bremen als das zuständige Gericht bestimmt. Die mit Beschluss des
Amtsgerichts Syke vom 20. Dezember 2010 erfolgte Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bremen
erweist sich im Ergebnis jedenfalls nicht als objektiv willkürlich.
Grundsätzlich sind Verweisungsbeschlüsse nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar und gemäß § 281 Abs. 2
Satz 4 ZPO für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht
erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008,
Aktenzeichen: X ARZ 45/08 m. w. N. - aus juris). Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der
Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr
verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist, etwa weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Ausreichend ist nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (z. B. BGH NJW 2003,
3201). Ein Ausnahmefall ist allerdings dann gegeben, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands
unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß §
281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (BGH NJW 1993, 1273. NJW 2002,
3634). Allerdings ist ein Verweisungsbeschluss auch bei gänzlichem Fehlen einer Begründung noch nicht
offensichtlich gesetzwidrig, wenn die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien ergangen ist (BGH NJW 2003,
3201, 3203. s. a. BGH NJW 2002, 3634, 3635 f.. OLG Brandenburg, Beschl. v. 27. Juli 2010, Az.: 1 AR 25/10 - aus
juris).
Zwar hat sich das Amtsgericht Syke fehlerhaft nicht mit der aus § 29 ZPO folgenden eigenen Zuständigkeit
auseinandergesetzt. Der Partnervertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde geschlossen, als die
Beklagte ihren Sitz in S. und damit im Bezirk des Amtsgerichts Syke hatte. Hieraus ergibt sich, dass auch aus dem
Vertrag entstehende Folgeansprüche gemäß § 29 ZPO am Sitz des Vertragsschlusses eingeklagt werden können.
Dies hat das Amtsgericht Syke übersehen und inhaltlich bei der Verweisung nicht berücksichtigt. Dies führt
normalerweise nach ständiger Rechtsprechung des Senats zur Annahme objektiver Willkür, was dem
Verweisungsbeschluss die Bindungswirkung nehmen würde.
Allerdings erweist sich in diesem Einzelfall die Verweisung ausnahmsweise nicht als willkürlich. Die Ausübung eines
Wahlrechts seitens der Klägerin kann nicht angenommen werden, weil sie bei Beantragung des Mahnbescheides
überhaupt kein Wahlrecht hatte. Die Klägerin musste vielmehr davon ausgehen, dass sowohl der Erfüllungsort (Ort
des Vertragsschlusses) als auch der (Wohn )Sitz der Beklagten in S. und damit im Bezirk des Amtsgerichts Syke
lagen. Allerdings ist die Verweisung im Einvernehmen beider Parteien erfolgt und nicht vom Amtsgericht Syke
´angestoßen´ worden. Die Klägerin hat bereits mit dem Abgabeantrag an das im Mahnbescheid genannte
Prozessgericht und mit der Anspruchsbegründung die Verweisung des Rechtsstreits an das Wohnsitzgericht, also
das Amtsgericht Bremen, beantragt. Hierzu hat die Beklagte keine Einwände erhoben. Zwar ist Willkür anzunehmen,
wenn ein unzweifelhaft zuständiges Gericht die Parteien, die sich bislang zur Frage einer Verweisung noch nicht
geäußert haben, von sich aus auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer Verweisung hinweist (BGH NJW 2002,
3634, 3636). Dieser Sachverhalt ist vorliegend aber nicht gegeben. Ein derartiger Hinweis des Amtsgerichts Syke ist
nicht erfolgt. Anlass zur gegenteiligen Annahme bietet der Akteninhalt nicht. Es tritt hinzu, dass das Amtsgericht
Bremen seinen Rückverweisungsbeschluss sowie den Vorlagebeschluss ohne Anhörung der Parteien und damit
ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs getroffen hat. Bereits dies könnte die Annahme objektiver Willkür
begründen.
Der Senat weist, ohne dass es allerdings noch darauf ankommt, darauf hin, dass eine Rechtshängigkeit des
Verfahrens mit Zustellung des Mahnbescheides nicht begründet wurde. Denn eine Abgabe des Verfahrens an das
Prozessgericht ist nicht alsbald i.S.v. § 696 Abs. 3 ZPO nach der Erhebung des Widerspruches erfolgt. Im Übrigen
sollten beide Amtsgerichte zukünftig bedenken, dass Zuständigkeitsstreitigkeiten nicht auf dem Rücken der Parteien
auszutragen sind.
… … …