Urteil des OLG Celle vom 20.07.2011

OLG Celle: sicherungsverwahrung, sperrfrist, vollstreckung, unterbringung, bargeld, tresor, gewalt, fortdauer, gefahr, zwang

Gericht:
OLG Celle, 02. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 Ws 162/11
Datum:
20.07.2011
Sachgebiet:
Normen:
EGStGB Art 316 e Abs 3 S 1, StGB § 66
Leitsatz:
1.
Eine nach § 66 StGB vor dem 01.01.2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung kann in
den Fällen nicht gem. Art. 316e Abs. 3 S. 1 EGStGB für erledigt erklärt werden, bei denen nur ein Teil
der Anlass und Vortaten – aufgrund derer die Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB a.F. angeordnet
worden ist – auch unter den Katalog des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der seit dem 01.01.2011 geltenden
Fassung fällt (sogenannten „Mischfälle´) [obiter dictum].
2.
Art. 316e Abs. 3 S. 1 EGStGB stellt auf sämtliche Fallgestaltungen des § 66 Abs. 1 bis Abs. 3 StGB
ab und nicht lediglich auf solche Sicherungsverwahrungen, die aufgrund des Abs. 1 dieser Vorschrift
angeordnet worden sind.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
2 Ws 161/11
17b StVK 28/11 LG Lüneburg
30 Js 10045/92 StA Landshut
2 Ws 162/11
17b StVK 32/11 LG Lüneburg
8203 Js 6501/09 StA Lüneburg, Zweigstelle Celle
2 Ws 169/11
17b StVK 38/11 LG Lüneburg
30 Js 10045/92 StA Landshut
B e s c h l u s s
In den Straf und Maßregelvollstreckungssachen
gegen D. N. R. L.,
geboren am xxxxxx 1947 in S.,
zurzeit JVA C., T., C.,
Verteidigerin: Rechtsanwältin F., H.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx und den
Richter am Landgericht xxxxxxxx am 20.07.2011 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 24.05.2011 gegen die Entscheidung aus dem Beschluss der
großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 13.05.2011, mit der diese es
abgelehnt hat, die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungserwahrung aus dem Urteil des Landgerichts
Landshut vom 25.09.1997 für erledigt zu erklären oder deren weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, wird
verworfen, allerdings mit der Maßgabe, dass die verhängte Sperrfrist für eine erneute Antragstellung entfällt.
2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 24.05.2011 gegen die Entscheidung aus dem Beschluss der
großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 13.05.2011, mit der diese es
abgelehnt hat, die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom
06.01.2010 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17.11.2010 zur Bewährung auszusetzen,
ist erledigt.
3. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 19.05.2011 gegen den gesonderten Beschluss der großen
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 13.05.2011 auf Einholung eines
psychiatrischen Sachverständigengutachtens wird als unzulässig verworfen.
4. Der Verurteilte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen. Für die Entscheidung zu Ziff. 2. sind Kosten nicht entstanden.
5. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
G r ü n d e :
I.
Gegen den Verurteilten wird derzeit die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt. Diese
hat das Landgerichts Landshut mit Urteil vom 25.09.1997 in Verbindung mit dem Urteil vom 26.10.1998 angeordnet
neben einer zugleich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten wegen Raubes in Tateinheit mit
vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Dem lag zum einen ein Raubüberfall auf eine Lottoannahmestelle am 24.01.1992 zugrunde, bei dem der Verurteilte
das Opfer mit Faustschlägen ins Gesicht und mit Fußtritten in verschiedene Körperregionen schwer misshandelte
und bei der er und ein Mittäter etwa 8.000, DM erbeuteten. Die Kammer hat hierfür eine Einzelfreiheitsstrafe von 3
Jahren verhängt.
Ferner wurde abgeurteilt ein Banküberfall, den der Verurteilte nur wenig später, nämlich am 17.02.1992 gemeinsam
mit zwei Mittätern beging. Der Verurteilte drang maskiert und bewaffnet in die Schalterhalle des Geldinstituts ein und
zwang eine Angestellte mit vorgehaltener – nicht ausschließbar ungeladener – Schusswaffe dazu, den Tresor zu
öffnen und das dort befindliche Bargeld herauszugeben. So erlangten die Täter etwa 50.000, DM. Das Landgericht
hat hierfür auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten erkannt.
Die Gesamtfreiheitsstrafe ist vollständig verbüßt. 10 Jahre der Sicherungsverwahrung werden am 16.09.2014
vollzogen sein.
Die Vollstreckung der Maßregel musste in der Vergangenheit mehrfach unterbrochen werden zum Zwecke der
Verbüßung einer Restersatzfreiheitsstrafe sowie von drei jeweils mehrmonatigen Freiheitsstrafen, die sämtlich
verhängt wurden wegen während der Haft begangener Beleidigungen. Zuletzt wurde in der Zeit vom 08.02 bis zum
07.06.2011 die Freiheitsstrafe von 4 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 06.01.2010 in Verbindung
mit dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17.11.2010 vollstreckt.
Auch vor der Anlassverurteilung durch das Landgericht Landshut war der Untergebrachte bereits zahlreich wegen
Eigentumsdelikten und wegen Verstößen gegen das Waffengesetz strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter
anderen wurde er vom Landgericht Bayreuth am 22.07.1975 wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls mit
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten belegt, die er bis zum 17.10.1980 voll verbüßt hat. Dem lag
ein Raubüberfall vom 13.03.1975 zugrunde. Der Verurteilte war nachts in ein Bankgebäude eingedrungen. Als am
Morgen dort der Zweigstellenleiter zum Dienstantritt erschien, bedrohte der maskierte Verurteilte diesen mit einer
täuschend echt aussehenden Pistolenimitation und zwang ihn, den Tresor zu öffnen. Anschließend fesselte und
knebelte er das Opfer und entwendete Bargeld in Höhe von etwa 10.000, DM aus dem Tresor sowie eine
Aktentasche, die ca. 4.000, DM Bargeld enthielt. Für den Raubüberfall wurde eine Einzelstrafe von 5 Jahren
verhängt.
In der Zeit zwischen dem Raubüberfall vom 13.03.1975 und der letzten der Anlassverurteilung zugrunde liegenden
Tat vom 17.02.1992 hat der Verurteilte sich zusammengerechnet insgesamt nur etwa 1 Jahr und 4 Monate auf
freiem Fuß befunden. Im Übrigen wurde gegen ihn in dieser Zeit Untersuchungs oder Strafhaft vollstreckt.
Mit Beschluss vom 13.05.2011 hat es die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in
Celle abgelehnt, die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären oder deren
weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Zugleich hat sie es abgelehnt, den Rest der – seinerzeit
vollstreckten – Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Celle vom 06.01.2010 zur Bewährung auszusetzen. Ferner
hat die Kammer eine Sperrfrist von einem Jahr verhängt, vor deren Ablauf kein erneuter Antrag auf Überprüfung der
Maßregel zulässig ist.
Mit gesondertem Beschluss vom selben Tag hat die Strafvollstreckungskammer zudem angeordnet, ein
psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ´ob von dem Untergebrachten aufgrund seines
Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt werden.´ Für den Fall, ´dass der Hang (…) noch festgestellt werden´ könne, soll der
Sachverständige ergänzend dazu Stellung nehmen, welche Voraussetzungen vorliegen müssten, damit der
Untergebrachte nicht mehr gefährlich im Sinne des § 67d Abs. 3 StGB ist und ggf. welche konkreten Schritte bzw.
Maßnahmen in welcher Form geeignet seien, die Prognose in Zukunft zu verbessern.
Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Verurteilte jeweils mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.
II.
1.
Das Rechtsmittel ist zulässig, soweit es sich gegen die Versagung der Erledigung der Maßregel, gegen die
Nichtaussetzung ihrer weiteren Vollstreckung sowie gegen die verhängte Sperrfrist richtet. In der Sache führt die
sofortige Beschwerde indes lediglich hinsichtlich der Sperrfrist zum Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Insoweit treffen die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu. Das Beschwerdevorbringen greift ihnen gegenüber
nicht durch. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
a)
Gem. Art. 316e Abs. 3 S. 1 EGStGB erklärt das Gericht eine nach § 66 StGB vor dem 01.01.2011 rechtskräftig
angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66
des StGB in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung [im Folgenden kurz: n.F.] nicht mehr Grundlage für eine
solche Anordnung sein können.
Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 316e Abs. 3 S. 1 EGStGB
verneint.
Zwar fällt im vorliegenden Fall neben den Anlasstaten nur eine der Vortaten – derentwegen die
Sicherungsverwahrung gem. § 66 Abs. 1 StGB a.F. seinerzeit angeordnet worden ist – unter den neuen Katalog des
§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.. Es kann hier jedoch dahinstehen, ob in einem solchen ´Mischfall´ Art. 316e Abs. 3 S. 1
EGStGB Anwendung findet oder nur dann, wenn sämtliche für die Anordnung der Maßregel ursächlichen Anlass und
Vortaten nicht mehr unter den Katalog des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F fallen. Denn der Verurteilte erfüllt jedenfalls
vollständig die formellen Voraussetzungen sowohl des § 66 Abs. 2 als auch die des Abs. 3 StGB n.F.. Art. 316e
Abs. 3 S. 1 EGStGB stellt auf die gesamte Vorschrift des § 66 StGB ab und nicht lediglich auf solche
Sicherungsverwahrungen, die aufgrund des Abs. 1 dieser Norm angeordnet worden sind. Die Tat vom 13.03.1975 ist
– bezogen auf die der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Taten vom 24.01. und 17.02.1992 – nicht
rückfallverjährt im Sinne des § 66 Abs. 4 S. 3 und S. 4 StGB a.F./n.F., weil der Verurteilte sich in der Zwischenzeit
lediglich etwa 1 Jahr und 4 Monate lang nicht in Haft befunden hat.
Was § 66 Abs. 3 StGB a.F./n.F. betrifft, so verkennt der Senat nicht, dass eine Anordnung der
Sicherungsverwahrung nach dieser – erst mit Wirkung zum 31.01.1998 eingeführten – Vorschrift nur in Betracht
kommt, wenn der Täter eine der Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB a.F./n.F bezeichneten Art zeitlich nach dem
31.01.1998 begangen hat (BGH, NStZRR 1999, 294), was vorliegend nicht der Fall ist. Dieses Rückwirkungsverbot
spielt hier jedoch keine Rolle, weil es nicht um die Frage der Anordnung der Maßregel geht, sondern um die ihres
nachträglichen Wegfalls durch Erledigung, also um eine Vergünstigung. Im Übrigen sind jedenfalls die
Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB erfüllt, dessen Fassung seit dem Zeitpunkt der Anlasstaten im
Wesentlichen unverändert geblieben ist.
Nach alledem ist über die Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen des Art. 316e Abs. 3 S. 1 EGStGB bezogen
auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Abs. 1 des § 66 StGB n.F. erfüllt sind, nicht zu entscheiden.
Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass er zu der Auffassung neigt, dass in „Mischfällen“ – wie vorliegend
hinsichtlich § 66 Abs. 1 StGB n.F. – keine Erledigung nach Art. 316e Abs. 3 S. 1 EGStGB eintreten kann (a.M. OLG
Nürnberg, Beschluss vom 01.04.2011, 1 Ws 118/11, jedenfalls dann, wenn es gänzlich an Anlasstaten und nur nicht
an Vortaten fehlt, die unter den Katalog des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. fallen).
Für die Auffassung, zu der der Senat tendiert, sprechen schon die Gesetzesmaterialien. So heißt es im
Gesetzentwurf vom 26.10.2010 (BTDrucksache 17/3403, S. 81, 82): ´Die Vorschrift [Art. 316e Abs. 3 S. 1 EGStGB]
greift allerdings nur, wenn alle Taten, die nach bisherigem Recht die formellen Voraussetzungen für die Anordnung
der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB erfüllen, nicht mehr unter den Katalog des neuen Rechts fallen würden.
(…) Würde ein Teil der Taten aber auch nach neuem Recht unter den Katalog tauglicher Anlass und Vortaten fallen,
spricht der notwendige Symptomcharakter aller Anlass und Vortaten eher dafür, dass sich die hangbedingte
Gefährlichkeit des Täters auch auf die erneute Begehung solcher Taten erstreckt. Daraus folgt allerdings lediglich,
dass sich diese ´Mischfälle´ nicht für eine pauschale, von Gesetzes wegen vorgegebene Erledigung der
Sicherungsverwahrung eignen.´
b)
Obwohl es sich vorliegend um keinen sogenannten „Altfall“ handelt, ist – entsprechend der Vorgaben des BVerfG
(Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2365/09 u. a., dort Rn. 172) – zu berücksichtigen, dass die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung nur noch angeordnet werden darf, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt oder Sexualstraftaten
aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist. Das ist vorliegend
der Fall.
Konkrete Umstände sieht der Senat zunächst in der hohen Rückfallgeschwindigkeit bei den Anlass und den Vortaten
(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.06.2011, 5 StR 52/11, zur hohen Rückfallgeschwindigkeit als konkretem Umstand.
OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2011, 2 Ws 150/11, vom 01.07.2011, 2 Ws 158/11 und vom 05.07.2011, 2 Ws
139/11). Hinzu kommt die außerordentlich hohe Frequenz der Anlasstaten.
• Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – nach Vollverbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6
Monaten u.a. wegen schweren Raubes – am 17.10.1980 vergingen lediglich etwa neun Monate, bis der Verurteilte im
Juli oder August 1981 begann, erneut Eigentumsdelikte zu verüben.
• Zwischen der nächsten Haftentlassung nach Vollverbüßung am 25.10.1991 und den von ihm am 24.01. und
17.02.1992 begangenen Anlasstaten vergingen lediglich drei bzw. vier Monate.
• Die beiden Anlasstaten lagen weniger als einen Monat auseinander.
Zudem hat der Verurteilte – was seine Disposition zur Begehung schwerer gewaltbegleiteter Eigentumsdelikte betrifft
– in der Vergangenheit im Strafvollzug alle therapeutischen Angebote abgelehnt und an keiner der ihm empfohlenen
Behandlungsmaßnahmen teilgenommen.
Hinzu kommt das Fehlen eines sozialen Empfangsraums nach der Entlassung aus der Maßregel.
Schließlich zeigen auch die während des Vollzugs vom Verurteilten begangenen Beleidigungsdelikte (´faschistoide
Richterhure´, ´Justizhure´), die mit Freiheitsstrafen geahndet werden mussten, dass es ihm nicht gelungen ist, sich
den Vollzugsbedingungen anzupassen. Selbst in seinen aktuellen verfahrensgegenständlichen Schreiben an die
Gerichte verwendet er jedenfalls grenzüberschreitende Formulierungen (´Justizverbrecher des Oberlandesgerichts
Celle´).
2.
Die von der Strafvollstreckungskammer auf der Grundlage des § 67e Abs. 3 S. 2 StGB angeordnete Sperrfrist von 1
Jahr war aufzuheben.
Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt Stellung genommen:
´Eine Sperrfrist darf nur verhängt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Änderung der Prognose nicht zu
erwarten ist. Da die Strafvollstreckungskammer jedoch die Einholung eines Prognosegutachtens beschlossen hat,
kann nicht ausgeschlossen werden, dass hierdurch auch schon vor Ablauf der Sperrfrist Umstände bekannt werden,
die sich auf die Prognose positiv auswirken und die damit ein berechtigtes Interesse des Verurteilten zu einer
erneuten Antragstellung begründen könnten.´
Dem tritt der Senat bei.
3.
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Nichtaussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts Celle vom 06.01.2010 richtet, ist es erledigt.
Diese Freiheitsstrafe war mit Ablauf des 07.06.2011 vollständig vollstreckt, so dass der Verurteilte sein Ziel, die
Strafe nicht vollständig verbüßen zu müssen, nicht mehr erreichen kann. Sein Rechtsmittel ist damit prozessual
überholt und gegenstandslos geworden, weil die vollständige Verbüßung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr
ungeschehen gemacht werden kann (vgl. OLG Hamm, NStZ 1998, 638. NStZ 2009, 592). Mithin war die sofortige
Beschwerde insoweit durch Beschluss – ohne Kostenentscheidung – für erledigt zu erklären (vgl. MeyerGoßner,
StPO, 54. Aufl., 2011, Vor § 296, Rdnr. 17).
4.
Soweit der Verurteilte die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch die
Strafvollstreckungskammer anficht, war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Die Strafvollstreckungskammer ist ein erkennendes Gericht im Sinne des § 305 StPO. Bei der Entscheidung, ein
Sachverständigengutachten einzuholen, handelt es sich um eine die Entscheidung nach § 67d StGB vorbereitende
Maßnahme. Diese unterliegt in entsprechender Anwendung des § 305 S. 1 StPO nicht der Beschwerde (vgl.
MeyerGoßner, a.a.A., § 454, Rdnr. 37a und 43. KK–Appl, StPO, 6. Aufl., 2008, § 454, Rdnr. 13 jeweils m.w.N).
In diesem Zusammenhang weist der Senat jedoch darauf hin, dass die von der Strafvollstreckungskammer gewählte
Formulierung der an den Sachverständigen gerichteten Frage nicht zielführend sein dürfte.
§ 67d Abs. 3 StGB in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung knüpft bei der Frage des Fortbestehens der
Gefährlichkeit nicht mehr an das Vorliegen eines ´Hangs´ an. Angesichts dessen sowie vor dem Hintergrund der
Vorgaben des BVerfG zu den Anforderungen an die Fortdauer der Sicherungsverwahrung – bei ´NichtAltfällen´ bzw.
solchen, bei denen 10 Jahre der Maßregel noch nicht vollzogen sind (Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2365/09 u. a.,
dort Rn. 172) – könnte sich folgende Formulierung der gutachterlichen Fragestellung empfehlen:
Geht von dem Verurteilten – noch – eine Gefahr schwerer Gewalt oder Sexualstraftaten aus, die aus konkreten
Umständen, die in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten liegen, abzuleiten ist?
Aus dem gleichen Grund dürfte auch aus der ergänzenden Fragestellung der Kammer (welche Voraussetzungen
vorliegen müssten, damit der Verurteilte nicht mehr gefährlich ist etc.) der Begriff ´Hang´ herauszunehmen sein.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Angesichts des lediglich geringen Umfangs des Teilerfolgs des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig im Sinne
des § 473 Abs. 4 StPO, dem Verurteilten die gesamte Kosten und Auslagenlast aufzuerlegen.
xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxx