Urteil des OLG Celle vom 12.08.2011

OLG Celle: elterliche sorge, übertragung der elterlichen sorge, eltern, kindeswohl, anfechtung, lebensmittelpunkt, aufenthalt, besuch, form, motivirrtum

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 UF 270/10
Datum:
12.08.2011
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1671 Abs 2 Nr 1, BGB § 1696
Leitsatz:
1. Bis zu einer Regelung des Verfahrens durch den Gesetzgeber können auf Antrag des bislang nicht
an der elterlichen Sorge beteiligten nichtehelichen Kindesvaters auch lediglich Teile der elterlichen
Sorge auf beide Elternteile gemeinsam übertragen werden, wenn die Kindeseltern eine dahingehende
Vereinbarung geschlossen haben.
2. Eine Vereinbarung der Eltern, die Grundlage einer derartigen gerichtlichen Entscheidung über die
elterliche Sorge geworden ist, ist einer ´Aufkündigung´ oder ´Anfechtung´ nicht zugänglich.
3. Eine Änderung der auf Grundlage einer einvernehmlichen Erklärung der Eltern getroffenen
gerichtlichen Entscheidung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB in Betracht. dies
gilt insbesondere auch, wenn von Seiten des Kindesvaters erstmals eine über die Vereinbarung
hinausgehende Beteiligung an weiteren Teilen der elterlichen Sorge in Form einer gegen die
erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Beschwerde geltend gemacht wird.
Volltext:
10 UF 270/10
608 F 3827/10 Amtsgericht Hannover
Beschluß
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für das beteiligte Kind O. P., geb. am xx. xx.2005,
weitere Beteiligte:
1. D. B.,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. B. und R.,
2. M. P.,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt M. F.,
3. Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Jugend und Familie,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht W. sowie die Richter am Oberlandesgericht G. und H. am 12. August 2011 beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenkostenhilfe versagt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 10.
September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €.
Gründe:
I.
Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des betroffenen Kindes O., das seit seiner Geburt ausschließlich
in der Obhut der Kindesmutter lebt. Die Kindeseltern waren und sind nicht miteinander verheiratet und haben keine
Sorgerechtserklärung abgegeben, so daß die elterliche Sorge bislang allein durch die Kindesmutter ausgeübt wurde.
O. hat auch zu dem Kindesvater auf der Grundlage intensiver Umgangskontakte ein enges Verhältnis. in der
Vergangenheit ist es allerdings auch wiederholt zu gerichtlichen Verfahren zwischen den Kindeseltern gekommen.
Im vorliegenden, am 5. August 2010 eingeleiteten Verfahren hat der Kindesvater unter Berufung auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. Juli 2010 seine Beteiligung an der elterlichen Sorge
begehrt. In einem alsbald unter Beteiligung auch des Jugendamtes durchgeführten Anhörungstermin vom 10.
September 2010 haben die - jeweils anwaltlich vertretenen - Kindeseltern nach ausführlicher Erörterung der Sach und
Rechtslage eine Vereinbarung geschlossen. danach soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht weiterhin allein von der
Kindesmutter ausgeübt werden, während sie die elterliche Sorge im übrigen gemeinsam ausüben wollen. Ein darüber
hinausgehendes Begehren ist vom Kindesvater nicht geltend gemacht worden.
Mit noch im Anhörungstermin verkündetem Beschluß hat das Amtsgericht entsprechend der Vereinbarung der
Kindeseltern in entsprechender Anwendung des § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB unter Belassung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts für O. allein bei der Kindesmutter die elterliche Sorge im übrigen auf beide Elternteile
zur gemeinsamen Ausübung übertragen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des
Antragstellers, mit der er unter ´Aufkündigung´ der Elternvereinbarung vom 10. September 2010 die ´Aufhebung´ des
amtsgerichtlichen Beschlusses und die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge einschließlich des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf beide Elternteile gemeinsam erstrebt.
Zur Begründung macht er geltend, von seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten dahin beraten worden zu sein,
daß die mit der Kindesmutter getroffene Vereinbarung der Sorgeregelung für eheliche Kinder aus einer geschiedenen
Ehe entsprechen würde. er habe erst später erfahren, daß auch eine Beteiligung an dem in der Vereinbarung
ausgenommenen Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht ausgeschlossen sei, so daß die Vereinbarung ausdrücklich
´widerrufen und angefochten´ werde. Zwar gehe es ihm nicht darum, den Lebensmittelpunkt von O. bei der
Kindesmutter in Hannover in Frage stellen zu wollen, die zwischen den Kindeseltern bereits getroffenen
Vereinbarungen über den Besuch O. in einer konkreten Kindertagesstätte sowie den zukünftigen Besuch einer
konkreten Grundschule könne ohne seine Beteiligung auch am Aufenthaltsbestimmungsrecht ´unschwer dadurch
unterlaufen werden …, daß der Aufenthalt durch die Kindesmutter einseitig und ohne Absprache mit dem
Kindesvater verändert werden könnte´.
Nach Hinweis des Senates auf bestehende Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der - allein auf den erstinstanzlich
vom Kindesvater gar nicht erstrebten Gegenstand ´Aufenthaltsbestimmungsrecht´ gerichteten - Beschwerde hat der
Antragsteller ergänzend vorgetragen.
Der Senat hat der Kindesmutter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ob sie ihre Zustimmung auch auf die vom
Kindesvater weitergehend erstrebte Beteiligung an der elterlichen Sorge ausdehne. eine solche Zustimmung ist
ausdrücklich nicht erfolgt. Die Kindesmutter ist vielmehr der Beschwerde ausdrücklich entgegen getreten und hat
ihrerseits um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) nachgesucht.
II.
Der Antragsgegnerin kann für das Beschwerdeverfahren die nachgesuchte VKH nicht bewilligt werden, weil sie das
Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür nicht dargetan hat.
III.
Der Senat läßt ausdrücklich offen, ob die Beschwerde zulässig ist. daran bestehen insofern Zweifel, als dem - in der
mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht konkretisierten - Begehren des Antragstellers erstinstanzlich in vollem
Umfang entsprochen worden ist und durch den - lediglich die umfassende Vereinbarung der Kindeseltern
umsetzenden - Beschluß des Amtsgerichtes nicht in Rechte des Antragsstellers eingegriffen wird.
IV.
Unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit, über die im vorliegenden Verfahren nicht vorrangig entschieden werden
muß (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. auch BGH - Beschluß vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04 - NJWRR 2006,
1346. OLG Köln, Beschluß vom 27. Juli 2010 - 6 W 79/10 - GRURRR 2011, 86, 87), ist die Beschwerde jedenfalls
unbegründet.
Dabei kann der Senat unmittelbar in der Sache entscheiden, da eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich und
von einer Wiederholung der erstinstanzlich erfolgten Verfahrensschritte, insbesondere der persönlichen Anhörung der
Beteiligten, ein entscheidungserheblicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.
1. Zutreffend hat das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage der zwischen den beteiligten Eltern
genau dahin geschlossenen Vereinbarung die elterliche Sorge mit Ausnahme des einvernehmlich allein bei der
Kindesmutter verbleibenden Aufenthaltsbestimmungsrechtes beiden Kindeseltern zur gemeinsamen Ausübung
übertragen. Zwar enthält der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09 - FamRZ
2010, 1403) lediglich hinsichtlich der Vorschriften der §§ 1626a und § 1672 BGB Anordnungen bezüglich ihrer
Auslegung bis zu einer gesetzlichen Regelung und führen diese Anordnungen lediglich dazu, daß auf Antrag eines
Elternteils die elterliche Sorge oder Teile davon gemäß § 1626a BGB den Eltern gemeinsam oder gemäß § 1672
BGB dem Kindesvater allein übertragen werden können. Dies muß nach den Gründen allerdings dahin verstanden
werden, daß - obwohl § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB nach seinem Wortlaut lediglich die vereinbarungsweise Übertragung
der elterlichen Sorge insgesamt im Rahmen einer Sorgeerklärung vorsieht - aufgrund einer Vereinbarung der Eltern
eine Übertragung auch lediglich von Teilen der elterlichen Sorge erfolgen kann, wie dies insbesondere vergleichbar
etwa § 1671 Abs. 2 BGB vorsieht. Insofern bedurfte es für die erfolgte Übertragung auch keiner zusätzlichen
positiven Feststellungen zu ihrer Kindeswohldienlichkeit.
2. Die somit vergleichbar einer Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB Grundlage der gerichtlichen
Entscheidung gewordene Erklärung des Antragstellers wird - ebenso wie eine solche (vgl. Palandt79–Diederichsen,
BGB § 1626a Rz. 7 a.E.) - durch seine späteren Erklärungen im Beschwerdeverfahren, die er als ´Aufkündigung´,
´Widerruf´ bzw. ´Anfechtung´ bezeichnet hat, nicht berührt. dies gilt um so mehr, als auch sachlich die
Voraussetzungen für eine Anfechtung gar nicht vorlägen, da der Antragsteller inhaltlich lediglich einen rechtlich
unerheblichen Motivirrtum dartut. Im übrigen hätte eine Wirksamkeit der Gegenerklärung des Antragstellers nicht -
wie er offenbar annimmt - zur Folge, daß nunmehr ergänzend allein über die Frage des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes zu befinden wäre - vielmehr entfiele bei einer Beachtlichkeit der ´Aufkündigung´
zunächst einmal die Grundlage für jegliche Beteiligung des Kindesvaters an der elterlichen Sorge insgesamt, so daß
es vollumfänglich der positiven Feststellung bedürfte, daß die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge durch
beide Eltern dem Kindeswohl dient.
3. Eine Abänderung dieser durch die wirksame übereinstimmende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht sowie
dessen darauf fußende Beschlußfassung wirksam getroffenen Regelung zur elterlichen Sorge kommt - auch wenn
man insofern eine Abänderung bereits im Beschwerdeverfahren für möglich erachtet - nunmehr allein unter den
Voraussetzungen des § 1696 BGB in Betracht, also wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden
Gründen im Kindeswohl angezeigt wäre. Diese Voraussetzungen liegen jedoch im Streitfall offenkundig nicht vor.
Seit der amtsgerichtlichen Entscheidung haben sich - abgesehen von der weitergehenden ´Begehrlichkeit´ des
Kindesvaters - keinerlei Änderungen der Situation ergeben.
Vielmehr ist nicht einmal ersichtlich oder vom Antragsteller substantiiert dargetan, daß seine Beteiligung gerade
auch an der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für O. überhaupt dem Kindeswohl dienen könnte. Nach
eigenem Vorbringen steht der ständige Aufenthalt und Lebensmittelpunkt von O. im Haushalt seiner Mutter weder
gegenwärtig noch für die Zukunft in irgendeiner Weise in Frage. Angesichts der Tatsache, daß die Kindesmutter
(allein) insofern nach wie vor und ausdrücklich mit einer rechtlichen Beteiligung des Kindesvaters nicht
einverstanden ist, wird durch eine wie vom Kindesvater intendierte Entscheidung das bislang positive Verhältnis
zwischen den Kindeseltern, das Basis für die gänzlich unproblematische einvernehmliche Beteiligung des
Kindesvaters an allen sonstigen Teilen der elterlichen Sorge war, ernstlich in Frage gestellt. dies wird auch dadurch
deutlich, daß die Kindesmutter - nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung völlig zu Recht - das
Verhältnis zunehmend belastet sieht. Es liegt auf der Hand, daß die Eröffnung bzw. Vertiefung einer derartigen
Auseinandersetzung und die damit einhergehenden Verunsicherungen im - nach früheren erheblichen
Auseinandersetzungen auch gerichtlicher Art gerade erstmals positiv bewährten - Verhältnis zwischen den Eltern
jedenfalls nicht dem Kindeswohl dienen können. Insofern könnte selbst dann, wenn man nicht auf den Maßstab des
§ 1696 Abs. 1 BGB abstellen wollte, sicher nicht einmal die bloße Kindeswohldienlichkeit einer zwangsweisen
Einbeziehung des Kindesvaters in das Aufenthaltsbestimmungsrecht festgestellt werden.
V.
Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 84 FamFG, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
W. G. H.