Urteil des OLG Celle vom 15.11.2011

OLG Celle: ausschluss, beschwerdebefugnis, wertausgleich, teilung, eingriff, kapitalwert, verrechnung, mehrbelastung, auskunft, thüringen

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 UF 256/11
Datum:
15.11.2011
Sachgebiet:
Normen:
FamFG § 59 Abs 1, VersAusglG § 18
Leitsatz:
Ein Versorgungsträger, der sich mit seinem Rechtsmittel gegen einen Ausschluss des Ausgleichs
von Anrechten beider Ehegatten nach § 18 Abs. 1 VersAusglG wendet, ist beschwerdebefugt, wenn
er das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift - Gleichartigkeit und geringfügige
Ausgleichswertdifferenz der gegenüberzustellenden Anrechte - rügt.
Volltext:
10 UF 256/11
620 F 217/11 Amtsgericht Hannover
Beschluss
In der Familiensache
P. M., geb. D., …,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt C. M., …,
Geschäftszeichen: …,
gegen
R. S. M., …,
Antragsgegner,
Beteiligte:
Deutsche Rentenversicherung BraunschweigHannover, …,
Geschäftszeichen: … + …
Beschwerdeführerin,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht G. und die Richterin am Amtsgericht R. am 15. November
2011 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig Hannover wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 25. August 2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des
Tenors) wie folgt geändert:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung
BraunschweigHannover (VersicherungsNr. …) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5,4753
Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover,
bezogen auf den 28. Februar 2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung
BraunschweigHannover (VersicherungsNr. …) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 1,2756
Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. …bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover,
bezogen auf den 28. Februar 2011, übertragen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: 1.000 €.
Gründe:
I.
Die beteiligten Eheleute heirateten am …1999 und wurden auf den am 19. März 2011 zugestellten Antrag der
Ehefrau durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover geschieden. Das
Amtsgericht hat darin zugleich über den Versorgungsausgleich entschieden und angeordnet, dass hinsichtlich der
von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte ein Wertausgleich bei der
Scheidung nicht stattfindet. Hierbei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Anrechte beider Ehegatten
gleichartig seien und zwischen den Ausgleichswerten keine Differenz bestehe. Deshalb hat es beide Anrechte
gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Wertausgleich ausgeschlossen.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV)
BraunschweigHannover als Versicherungsträger beider Eheleute Beschwerde eingelegt und in deren Begründung
darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht für das Anrecht des Ehemannes irrtümlich den gleichen Ehezeitanteil und
den gleichen Ausgleichswert zugrunde gelegt habe, wie er sich für das Anrecht der Ehefrau ergebe. Es bestehe
zwischen den Ausgleichswerten tatsächlich eine nicht geringfügige Differenz, so dass beide Anrechte auszugleichen
seien.
II.
Die Beschwerde der DRV BraunschweigHannover ist frist und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen
zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einer Beschwer.
1.
Allerdings hat das Amtsgericht angeordnet, dass hinsichtlich der von beiden Ehegatten erworbenen Anrechte ein
Wertausgleich nicht stattfindet, so dass durch die angefochtene Entscheidung in die Versicherungskonten beider
Ehegatten nicht rechtsgestaltend eingegriffen wird. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Versorgungsträger auch
dann beschwerdebefugt ist, wenn er sich (nur) gegen eine negative Feststellungsentscheidung nach § 224 Abs. 3
FamFG wendet.
2.
Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer geltend macht, durch die
angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein (§ 59 Abs. 1 FamFG. früher § 20 FGG).
a) Unter der Geltung des früheren Rechts hatte der BGH eine Beschwerdeberechtigung der Versorgungsträger bei
jedem als unrichtig gerügten Eingriff in ihre Rechtsstellung, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform, gesehen.
Unerheblich war, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zulasten des Versorgungsträgers auswirken
würde (vgl. BGH FamRZ 1981, 132, 133: Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. 1982, 36. 1984, 671:
beamtenrechtlicher Versorgungsträger. 2008, 678). Öffentlichrechtlichen Versorgungsträgern wurde eine
Beschwerdeberechtigung auch im Hinblick darauf zugesprochen, dass sie die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu
wahren hatten. Eine Beschwerdebefugnis wurde auch für den Fall angenommen, dass ein Versorgungsträger geltend
machte, der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts sei zu Unrecht nicht gemäß (der früheren
Bagatellklausel des) § 3 c VAHRG ausgeschlossen worden (BGH FamRZ 1989, 41. 1990, 1099, 1100). Den
Versorgungsträgern wurde eine Beschwerdeberechtigung auch für den Fall zugesprochen, dass sie geltend machten,
ein bei ihnen entstandenes Anrecht sei nicht dem schuldrechtlichen Ausgleich zu überlassen, sondern
öffentlichrechtlich auszugleichen (BGH FamRZ 2003, 1738, 1740), oder wenn sie sich darauf beriefen, ein Anrecht
sei zu Unrecht nicht in den Wertausgleich einbezogen worden (BGH FamRZ 2000, 746. 2009, 852). Auch wenn ein
bei dem Beschwerdeführer bestehendes Anrecht überhaupt nicht ausgeglichen worden sei, werde ein unrichtiger
Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers geltend gemacht, und es lasse sich wegen der Ungewissheit
des zukünftigen „Versicherungsverlaufs“ regelmäßig nicht feststellen, ob sich die angegriffene Entscheidung im
konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirken werde. Wenn aber nicht ausgeschlossen werden
könne, dass der vom Versorgungsträger mit der Beschwerde angestrebte Ausgleich für ihn wirtschaftlich günstiger
sei als der vom Gericht angeordnete, sei er grundsätzlich durch die angefochtene Entscheidung in seiner
Rechtsstellung beeinträchtigt. Insoweit korrespondiere die Pflicht des materiell beteiligten Versorgungsträgers, ggf.
auch finanzielle Nachteile durch den Versorgungsausgleich hinzunehmen, mit dem Anspruch auf eine gesetzmäßige
Durchführung des Wertausgleichs (BGH FamRZ 2009, 853, 854).
Andererseits hat der BGH eine Beschwerdebefugnis der Versorgungsträger jedoch verneint, wenn das Gericht den
Versorgungsausgleich nicht durchgeführt hatte, weil es die Voraussetzungen der Härteklauseln (§§ 1587 c, 1587 h
BGB a. F.) bejaht hatte oder weil die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch eine (gerichtlich genehmigte)
Vereinbarung ausgeschlossen hatten (BGH FamRZ 1981, 132, 134. 1984, 990, 992. 1998, 1024).
b) Unter der Geltung des neuen Rechts besteht Einigkeit darüber, dass sich die Versorgungsträger auch weiterhin
nicht gegen einen Ausschluss des Wertausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder aufgrund der
Härteklausel wenden können, ebenso wenig gegen einen Ausschluss wegen kurzer Ehezeit i. S. des § 3 Abs. 3
VersAusglG oder wegen bejahter Voraussetzungen des § 19 VersAusglG (vgl. Keidel/MeyerHolz FamFG 17. Aufl. §
59 Rn. 73. SchulteBunert/Weinreich/Unger FamFG 2. Aufl. § 59 Rn. 16. Johannsen/Henrich/ Althammer
Familienrecht 5. Aufl. § 59 FamFG Rn. 12. Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1108). Zweifelhaft ist die
Beschwerdebefugnis hingegen bei einem Ausschluss des Wertausgleichs einzelner Anrechte nach § 18
VersAusglG.
Das OLG Bamberg (FamRZ 2011, 1232 – obiter dictum) und das OLG Stuttgart (Beschluss vom 13.06.2011 – 15 UF
129/11 – [juris] – obiter dictum) haben eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers für den Fall verneint, dass
er sich gegen den Ausschluss eines einzelnen Anrechts wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG
wendet. Das OLG Stuttgart verneint eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers auch für den Fall, dass der
Versorgungsträger sich gegen den Ausschluss gleichartiger Anrechte beider Ehegatten nach § 18 Abs. 1 VersAusgl
wendet, sofern er sich nur darauf beruft, der Ausgleich verursache keinen unverhältnismäßigen Aufwand (Beschluss
vom 13.06.2011 – 15 UF 129/11 – [juris]).
Demgegenüber hält das OLG Düsseldorf (FamRZ 2011, 1404) einen Rentenversicherungsträger für
beschwerdeberechtigt, der rügt, dass ein bei einem anderen Rentenversicherungsträger bestehendes Anrecht nicht
isoliert nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden dürfe, weil es im Fall
seiner Teilung wegen Gleichartigkeit gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG mit dem beim Beschwerdeführer bestehenden
Anrecht verrechnet werden könne.
Das OLG Stuttgart (Beschlüsse vom 09.06.2011 – 15 UF 74/11 – und vom 13.06.2011 – 15 UF 129/11 – [juris])
bejaht eine Beschwerdebefugnis für den Fall, dass sich der Versorgungsträger mit der Begründung, die
angenommene Gleichartigkeit der Anrechte sei nicht gegeben, gegen den Ausschluss des Ausgleichs des bei ihm
bestehenden Anrechts nach § 18 Abs. 1 VersAusglG wendet.
c) Der Senat ist mit dem OLG Stuttgart (a.a.O.) der Auffassung, dass sich der Versorgungsträger jedenfalls gegen
den hier vorliegenden Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten beider Ehegatten nach § 18 Abs. 1 VersAusglG
wenden kann, wenn er rügt, dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift – nämlich zum einen die
Gleichartigkeit der gegenübergestellten Anrechte und zum anderen eine unter der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3
VersAusglG liegende Ausgleichswertdifferenz – nicht vorliege. In diesen Fällen wird ein Eingriff in die Rechtsstellung
des Versorgungsträgers gerügt. Er ergibt sich daraus, dass aufgrund der gerichtlichen Entscheidung die bei richtiger
Rechtsanwendung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG mögliche Verrechnung der beiden als gleichartig angesehenen
Anrechte unterbleiben müsste. Zwar ist nicht vorhersehbar, wie sich die Verrechnung letztlich auswirken wird. Auf
eine finanzielle Mehrbelastung des Versicherungsträgers kommt es jedoch nicht an. Es genügt für eine
Rechtsbeeinträchtigung, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht den gesetzlichen Vorschriften
entspricht und dass sich dies zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirken kann. Darüber hinaus ist der bereits
früher vom BGH hervorgehobene Aspekt von Bedeutung, dass die öffentlichrechtlichen Versorgungsträger auf die
Gesetzmäßigkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu achten haben.
III.
Die Beschwerde der DRV BraunschweigHannover ist auch begründet.
Das Amtsgericht hat unzutreffend auf Seiten des Ehemannes als Ehezeitanteil denselben Wert zugrunde gelegt wie
auf Seiten der Ehefrau (2,5511 Entgeltpunkte, entsprechend einem Ausgleichswert von 1,2756 Entgeltpunkten), statt
richtigerweise den in der Auskunft der DRV BraunschweigHannover vom 1. Juni 2011 für den Ehemann mitgeteilten
Betrag von 10,9505 Entgeltpunkten heranzuziehen, der einem Ausgleichswert von 5,4753 Entgeltpunkten entspricht.
1.
Beide ehezeitliche Anrechte sind auszugleichen, denn die bestehende Differenz zwischen den Ausgleichswerten der
beiderseits erworbenen gleichartigen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht gering.
Ein Wertunterschied ist i. S. des § 18 Abs. 1 VersAusglG gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem
Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen höchstens 120 % der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt (§ 18 Abs. 3 VersAusglG). Es ist streitig, ob in der
gesetzlichen Rentenversicherung ein Rentenbetrag (so OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1805. Ruland
Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 507 f.) oder eine andere Bezugsgröße (so die h.M., z.B. OLG München FamRZ
2010, 1664. OLG Thüringen FamRZ 2011, 38. OLG Dresden Beschluss vom 09.09.2010 – 23 UF 478/10 – [juris].
OLG Hamm Beschluss vom 26.06.2011 – 2 UF 62/10 – [juris]. Palandt/Brudermüller BGB 70. Aufl. § 18 VersAusglG
Rn. 2. Borth FamRZ 2010, 1210, 1211. Bergner NJW 2009, 1169, 1173) maßgeblich ist. Der Senat hält an seiner
Auffassung (FamRZ 2010, 979, 980) fest, wonach maßgebliche Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung
Entgeltpunkte sind (vgl. auch §§ 39 Abs. 2 Nr. 1, 43 VersAusglG), also eine andere Bezugsgröße als ein
Rentenbetrag. Deshalb kommt es für die Bagatellgrenze auf den Kapitalwert an, den die Ausgleichswertdifferenz der
gleichartigen Anrechte hat. Dieser Kapitalwert berechnet sich nach § 47 Abs. 2 VersAusglG i.V. mit den
Bestimmungen des SGB VI über die Ermittlung des Beitragswerts der Entgeltpunkte.
Die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte der Ausgleichswerte beider Anrechte beträgt (32.979,55 € -
7.683,36 € =) 25.296,19 € und übersteigt daher deutlich die für das Ende der Ehezeit (28. Februar 2011, § 3 Abs. 1
VersAusglG) maßgebliche Bagatellgrenze für Kapitalwerte von 3.066 € (120 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1
SGB IV, die im Jahr 2011 2.555 € beträgt, § 2 Abs. 1 der SozialversicherungsRechengrößenverordnung 2011 vom 3.
Dezember 2010, BGBl. I S. 1761).
Die Bagatellgrenze wäre im Übrigen auch überschritten, wenn man auf die Rentenbeträge abstellen wollte. Die
Ausgleichswertdifferenz betrüge dann monatlich (148,93 € - 34,70 € =) 114,23 €. Die maßgebliche Bagatellgrenze für
Rentenbeträge liegt im Jahr 2011 bei monatlich 25,55 € (1 % von 2.555 €).
2.
Die Ausgleichswerte beider Anrechte liegen auch jeweils für sich genommen über der maßgeblichen Bagatellgrenze.
Auch insoweit ist es unerheblich, ob auf die Renten oder Kapitalwerte abgestellt wird. Es kommt für die
Entscheidung ferner nicht darauf an, ob – was in Rechtsprechung und Schrifttum ebenfalls streitig ist – eine Prüfung
nach § 18 Abs. 2 VersAusglG für gleichartige Anrechte beider Ehegatten, deren Ausgleichswertdifferenz nicht gering
ist, überhaupt noch in Betracht kommt (insoweit bejahend z.B. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1805. 2011, 41. OLG
Dresden FamRZ 2010, 1804. OLG ThüringenFamRZ 2011, 38. OLG München FamRZ 2011, 646. OLG Nürnberg
FamRZ 2011, 899. OLG Frankfurt Beschluss vom17.01.2011 – 5 UF 278/10 – [juris]. MünchKomm/Gräper BGB 5.
Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 11. Palandt/Brudermüller a.a.O. § 18 VersAusglG Rn. 4. Erman/ Norpoth BGB 13. Aufl. §
18 VersAusglG Rn. 6 f.. verneinend OLG München FamRZ 2010, 1664. OLG Hamburg FamRZ 2011, 1403. Senat
Beschluss vom 04.05.2011 – 10 UF 147/10 – [juris]. OLG Brandenburg Beschluss vom 14.06.2011 – 10 UF 249/10 –
[juris]. Ruland a.a.O. Rn. 504 und 514. Breuers in jurisPKBGB § 18 VersAusglG Rn. 44. Götsche FamRB 2010, 344,
346).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des
Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
W. G. R.