Urteil des OLG Celle vom 21.06.2001

OLG Celle: hauptsache, abschlag, abgabe, feststellungsklage, datum

Gericht:
OLG Celle, 12. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 2 W 75/01
Datum:
21.06.2001
Sachgebiet:
Normen:
GKG § 3, GKG § 16
Leitsatz:
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündi-gung des Pachtvertrages
ist trotz des Charakters einer positiven Feststel-lungsklage auf den ungekürzten Jahrespachtzins
festzusetzen.
Volltext:
2 W 75/01 1 O 15/01 LG Lüneburg B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit pp. hat der 2. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den
Streitwertbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg in dem Anerkenntnisurteil vom 26. April 2001
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die Richter am Oberlandesgericht ####### und
####### am 26. Juni 2001 beschlossen: Die Wertfestsetzung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg in dem
Anerkenntnisurteil vom 26. April 2001 wird auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers
dahingehend geändert, dass der Wert des Rechtsstreits auf 34.800 DM bis zum 29. März 2001 und auf 27.840 DM
ab dem 29. März 2001 festgesetzt wird. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung
ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde des
Prozessbevollmächtigten des Klägers, bei der der Senat im Hinblick auf das Ziel der Heraufsetzung des Streitwerts
davon ausgeht, dass es sich um eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht
nach § 9 Abs. 2 BRAGO handelt, ist teilweise begründet. Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der
Beschwerde, soweit sie sich gegen eine Streitwertfestsetzung richtet, die im Anerkenntnisurteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Lüneburg vom 26. April 2001 erfolgt ist. Auch eine Zusammenhang mit einem nicht anfechtbaren
oder nicht angefochtenen Urteil vorgenommene Streitwertfestsetzung ist anfechtbar. Die Beschwerde ist aber nur
teilweise begründet. Sie führt einerseits zur Herabsetzung des vom Landgericht festgesetzten Wertes für den
Klageantrag zu 1, andererseits aber auch zu einer Heraufsetzung des Wertes für den Klageantrag zu 2. Der Wert des
Klageantrags zu 1 auf Feststellung, dass der Kläger den Beklagten für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober 2000
Pachtzinszahlungen in Höhe von insgesamt 13.920 DM nicht schuldet, ist im Hinblick auf die Tatsache, dass es
sich um einen Feststellungsantrag handelt, nicht mit dem vollen Wert zu berücksichtigen, sondern vielmehr nur mit
einem Abschlag von 50 % des Wertes. Der Streitwert beträgt insoweit lediglich 6.960 DM. Diese Herabsetzung des
Wertes ist ungeachtet des Zieles der Beschwerde, eine Heraufsetzung des Wertes zu erreichen, möglich und
zulässig. Das Verbot der Verschlechterung des Rechtsmittelführers gilt im Rahmen der Streitwertbeschwerde nicht.
Ebenfalls anderweitig festzusetzen ist der Wert des Feststellungsantrages zu 2, der unabhängig von der Dauer des
Pachtvertrages mit einer Jahrespacht zu bemessen ist. § 16 Abs. 1 GKG ist insoweit nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats auch für die Erhebung einer positiven Feststellungsklage maßgeblich. Ein Abschlag
wegen des Feststellungscharakters der Klage ist nicht zu machen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 9. Dezember 1998
- 2 W 88/98). Der Wert des Feststellungsantrages zu 2 ist demgemäß mit 27.840 DM zu bemessen. Im Hinblick auf
die beiderseitige übereinstimmende Teilerledigungserklärungen des Klageantrages zu 1 durch die Parteien in der
mündlichen Verhandlung vom 29. März 2001 beträgt der Wert des Verfahrens seit dem 29. März 2001 nur noch
27.840 DM. Der Wert des für erledigt erklärten Feststellungsantrages zu 1 spielt ab der beiderseitig übereinstimmend
abgegebenen Erledigungserklärung keine Rolle mehr. Dies gilt auch hinsichtlich des Kosteninteresses, das die
Parteien nach Abgabe ihrer Erledigungserklärungen bezüglich des erledigten Teils noch haben. Nach teilweiser
übereinstimmender Erledigungserklärung ist der Wert des Streitgegenstandes lediglich der Wert des noch streitig
gebliebenen Teils der Hauptsache (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rz. 16 ´Erledigung der Hauptsache´).