Urteil des OLG Celle vom 30.01.2003

OLG Celle: schmerzensgeld, geschwindigkeit, betriebsgefahr, vollstreckung, vorrecht, parteivertreter, transport, schreibversehen, anwendungsbereich, abgabe

Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 146/02
Datum:
30.01.2003
Sachgebiet:
Normen:
STVG § 7, BGB § 254
Leitsatz:
Warten Erwachsene, die eine Straße überqueren wollen, ordnungsgemäß am Straßenrand, muss ein
Kraftfahrer ohne besondere weitere Umstände seine Geschwindigkeit innerorts nicht auf 40 km/h
herabsetzen. Vielmehr darf der Kraftfahrer darauf vertrauen, dass die Fußgänger sein Vorrecht
beachten werden.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 14 U 146/02 12 O 2680/01 Landgericht Hannover
Verkündet am 30. Januar 2003 #######, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem
Rechtsstreit 1. #######, 2. #######, Beklagte, Widerkläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwälte #######, gegen 1. #######, Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter, 2. #######,
Drittwiderbeklagte und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt #######, hat der 14.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und #######
für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Mai 2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner
auf ihr Anerkenntnis hin auch verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1 sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden
aus dem Verkehrsunfall vom 4. November 2000 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Beklagten zu 1
von 80 % zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die im ersten Rechtszug angefallenen
Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 36 %,
der Beklagte zu 1 allein zu weiteren 62 % und die Beklagte zu 2 allein zu weiteren 2 %. Die außergerichtlichen
Auslagen der Drittwiderbeklagten in erster Instanz tragen der Beklagte zu 1 zu 96 % und die Beklagte zu 2 zu 4 %.
Von den im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen des Klägers tragen
die Beklagten als Gesamtschuldner 18 %, der Beklagte zu 1 allein weitere 78 % und die Beklagte zu 2 allein weitere
4 %. Die außergerichtlichen Auslagen der Drittwiderbeklagten im Berufungsverfahren tragen der Beklagte zu 1 zu
95 % und die Beklagte zu 2 zu 5 %. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Auslagen jeweils
selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers bzw. der
Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger bzw. die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert der Beschwer für den Beklagten zu 1
übersteigt 20.000 €, derjenige für die übrigen Parteien nicht. Gründe (§ 540 ZPO) I. Die Parteien streiten um
wechselseitigen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Anlass eines Verkehrsunfalles, der sich am
4. November 2000 gegen 18:10 Uhr auf der ####### Straße in ####### ereignet hat. Das Landgericht, auf dessen
Urteil zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat die Auffassung gewonnen, dass nach Abwägung der
beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensumstände das Zustandekommen des Verkehrsunfalles zu 80 % den
Beklagten anzulasten sei, den Kläger treffe nur die Betriebsgefahr des von ihm geführten Motorrades. Auf dieser
Grundlage hat es dem Kläger ein Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen, den Beklagten hingegen
lediglich (anteiligen) Schadensersatz. Hiergegen richtet sich die Berufung beider Beklagten, die die Auffassung
vertreten, der Kläger habe die Folgen des Verkehrsunfalles nach einer Quote von 75 % zu tragen. Außerdem habe
das Landgericht die Reichweite eines Anerkenntnisses des Klägers und der Drittwiderbeklagten verkannt, die einen
Feststellungsantrag des Beklagten zu 1 auch hinsichtlich immaterieller Schäden anerkannt hätten. Der Sache nach
habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagten, die mit normaler Gehgeschwindigkeit die Straße zu überqueren
versucht hätten, für den Kläger bereits erhebliche Zeit sichtbar gewesen seien. Das im Ermittlungsverfahren
eingeholte Sachverständigengutachten gehe teilweise von falschen Parametern aus, im Übrigen seien jeweils die
mittleren Werte dieses Gutachtens zu unterstellen, nicht die für den Kläger günstigsten. Schon wegen der
ungünstigen Sichtverhältnisse hätte der Kläger langsamer fahren müssen. Es sei davon auszugehen, dass der
Kläger ohne Beleuchtung gefahren sei. Zudem sei das dem Kläger zuerkannte Schmerzensgeld ohnehin übersetzt,
materielle Schadensersatzpositionen seien teilweise nicht belegt. Vielmehr stehe insbesondere dem Beklagten zu 1
angesichts der von ihm erlittenen Verletzungen ein erhebliches Schmerzensgeld zu. Die Beklagten verteidigen das
erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der
Berufungsanträge wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung
erweist sich als unbegründet, soweit nicht die Kammer ein vom Kläger und der Drittwiderbeklagten abgegebenes
Anerkenntnis hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden des Beklagten zu 1 unberücksichtigt gelassen hat. 1.
Ob die Kammer verfahrensfehlerhaft in anderer Besetzung entschieden hat, als derjenigen der letzten mündlichen
Verhandlung, kann dahinstehen. Zwar hat die Berichterstatterin das nach ihrer dienstlichen Äußerung vom
22. November 2002 inhaltlich falsche Protokoll nicht, was ihr entgegen ihrer Auffassung möglich gewesen wäre (vgl.
Zöller/Stöber, ZPO, 23. Auf. 2002, Rn. 6 zu § 164), berichtigt. Jedoch wäre jedenfalls davon auszugehen, dass
selbst bei Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels deswegen keine umfangreiche oder aufwändige
Beweisaufnahme notwendig geworden ist (vgl. § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO), was der von den Beklagten
beantragten Zurückverweisung im Wege steht. 2. Zu Recht rügt allerdings die Berufung, dass die Kammer ein vom
Kläger und der Drittwiderbeklagten abgegebenes Anerkenntnis auch hinsichtlich immaterieller zukünftiger Schäden
(Schriftsatz vom 22. April 2002, Bl. 149 d. A.) hätte berücksichtigen müssen. Entgegen der Auffassung des
Landgerichtes kann dieses ausdrückliche Anerkenntnis nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die
Widerbeklagten keinen Anspruch des Beklagten zu 1 auf Schmerzensgeld anerkennen wollten. Das Anerkenntnis ist
explizit auf immaterielle zukünftige Schäden bezogen, mithin den ausschließlichen Anwendungsbereich der
zivilrechtlichen Vorschriften betreffend die Zahlung von Schmerzensgeld (§ 847 ff. BGB a. F.). Das von der Kammer
in Betracht gezogene ´Schreibversehen´ ist schon deswegen nicht anzunehmen, weil die Beklagten nach Abgabe
jenes Anerkenntnisses bereits mit Schriftsatz vom 29. April 2002 (Bl. 158 d. A.) darauf hingewiesen haben, dass
sich dieses Anerkenntnis auch auf immaterielle Schäden beziehe, was die Widerbeklagten anschließend
ausdrücklich bestätigt haben (Schriftsatz vom 15. Mai 2002, Bl. 161 d. A.). In der anschließenden erneuten
Verhandlung haben die Parteivertreter sodann unter Bezugnahme auf die vorstehend geschilderten Anträge
hinsichtlich des Anerkenntnisses verhandelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten erstreckt sich dieses
Anerkenntnis seinem insoweit ebenfalls klarem Wortlaut nach allerdings lediglich auf zukünftige immaterielle
Schäden, nicht also auf die vom Beklagten zu 1 bereits geltend gemachte bezifferte Forderung wegen bereits
eingetretener immaterieller Schäden. 3. Soweit das Landgericht dem Kläger hinsichtlich des Zustandekommens des
Verkehrsunfalles lediglich die von dem von ihm geführten Motorrad herrührende Betriebsgefahr in Höhe von 20 %
angelastet hat und bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensmomente eine
entsprechende Haftungsquote zu Lasten der Beklagten von 80 % gefunden hat, geschah dies aufgrund von
zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen
verweist. Lediglich ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist auszuführen, dass es dem Kläger
nicht zum Vorwurf gereicht, angesichts der am Straßenrand wartenden Beklagten seine Geschwindigkeit nicht auf
einen Wert unter 40 km/h (bei diesem wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen der Unfall zu vermeiden
gewesen) herabgesetzt hat. Vielmehr durfte der Kläger angesichts der ordnungsgemäß am Straßenrand wartenden
erwachsenen Beklagten darauf vertrauen, dass diese sein Vorrecht beachten werden und weiterhin warten werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die dem Kläger
jeweils günstigen Werte des Sachverständigengutachtens (auf welches sich die Beklagten in erster Instanz
ausdrücklich bezogen haben) berücksichtigt hat. Als Voraussetzung für die Geltendmachung eigener
Schadensersatzansprüche ebenso wie für den Einwand eines Mitverschuldens des Klägers sind die Beklagten für
ein Fehlverhalten des Klägers beweispflichtig. Etwaige Zweifel oder Ungenauigkeiten bei der
Sachverhaltsfeststellung gehen deshalb in diesem Rahmen zu ihren Lasten. Im Übrigen vermögen die Beklagten
begründete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen durch das
Landgericht nicht durch konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen (§ 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). Dies gilt insbesondere
hinsichtlich der von ihnen in Abweichung zu dem Sachverständigengutachten ohne nähere Belege ins Feld geführten
Zahlen etwa hinsichtlich der Bremsverzögerungswerte eines Leichtkraftrades. Diese Einwendungen (auf das
DEKRA-Sachverständigengutachten haben die Beklagten sich zum Beweise ihres Sachvortrages in erster Instanz
im Übrigen ausdrücklich berufen) hätten in erster Instanz geltend gemacht werden müssen, § 531 ZPO. Ob, worauf
der Senat bereits hingewiesen hat, die vom Sachverständigen angesetzte Vorbremszeit von 1,2 Sekunden
geringfügig zu großzügig bemessen sein könnte, kann im Ergebnis ebenfalls dahinstehen. Auch bei Verkürzung
dieses Wertes um maximal wenige Zehntelsekunden könnte dies nichts daran ändern, dass der Kläger bei der von
ihm gefahrenen Geschwindigkeit die Kollision nicht mehr hätte vermeiden können. Ein gegenüber dem grobem
Verkehrsverstoß der Beklagten berücksichtigungsfähiges Verschulden des Klägers ist nicht feststellbar. Das gilt
auch für die (nicht beweisbare) Behauptung der Beklagten, der Kläger sei trotz Dunkelheit ohne Licht gefahren (was
im Übrigen schon angesichts der Tatsache, dass die vom Kläger befahrene Strecke nur durch gelegentliche
Laternen ausgeleuchtet gewesen ist, schwer vorstellbar erscheint). Die nachträglichen Feststellungen des
Sachverständigen hinsichtlich der Position des Lichtschalters sind schon deswegen nicht aussagekräftig, weil der
Sachverständige das Fahrzeug erst nach dessen Transport hat besichtigen können. Die Tatsache, dass die
Beklagten das Motorrad offensichtlich übersehen haben, spricht nicht beweiskräftig dafür, dass der Kläger ohne
Licht gefahren ist. 4. Das dem Kläger vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld erscheint als Ersatz für die von
ihm erlittenen nicht unerheblichen Verletzungen und wegen der zu gewärtigenden künftigen Beeinträchtigungen
angemessen. Auf die Ausführungen der Kammer im angefochtenen Urteil wird verwiesen. Gleiches gilt hinsichtlich
der dem Kläger vom Landgericht zuerkannten materiellen Schadensersatzpositionen, wobei das Fehlen einzelner
Belege die Kammer nicht daran hindern konnte, den Schaden teilweise im Wege der Schätzung festzustellen, §
287 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung folgt §§ 91, 93, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 analog ZPO. Die Kosten waren auf die
am Rechtsstreit in unterschiedlicher Weise beteiligten Beklagten allerdings (was schon in erster Instanz hätte
geschehen müssen) überwiegend nach § 100 Abs. 1 und nur zum Teil nach § 100 Abs. 4 ZPO zu verteilen. Die
weiteren Nebenentscheidungen folgen §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision
war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. ####### ####### #######