Urteil des OLG Celle vom 05.08.2009
OLG Celle: vergleich, verkehrsunfall, unternehmen, fahrtkosten, geschäftsfähigkeit, unfallfolgen, minderung, täuschung, vertreter, abrechnung
Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 37/09
Datum:
05.08.2009
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 105 Abs 2, BGB § 166, BGB § 779 Abs 1, ZPO § 794 Abs 1 Nr 1
Leitsatz:
Ein vom Prozessbevollmächtigten abgeschlossener Prozessvergleich ist nicht deshalb unwirksam,
weil die im Termin anwesende Partei bei Vergleichsschluss vorübergehend geschäftsunfähig war.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 37/09
16 O 291/07 Landgericht Hannover
Verkündet am
5. August 2009
...,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
K. H. S., ...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
gegen
1. H. K. D., ...,
2. ... Versicherung, vertreten durch den Vorstand, ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:
Rechtsanwälte ...,
Streithelfer der Beklagten:
1. M. H., vertreten durch das Präsidium, ...,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
2. S.Rechtsanwälte (GbR), ...,
3. Rechtsanwalt Dr. U. S., ...,
4. Rechtsanwalt Dr. W. B., ...,
5. Rechtsanwalt D.J. K., ...,
6. Rechtsanwalt F.W. H., ...,
7. Rechtsanwalt S. O., ...,
8. Rechtsanwalt T. G., ...,
9. Rechtsanwalt W. C., ...,
10. Rechtsanwalt H. C. S., ...,
11. Rechtsanwalt W. Z., ...,
12. Rechtsanwalt Dr. N. C., ...,
Prozessbevollmächtigte zu 2 bis 12:
Rechtsanwälte ...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2009 durch die
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am
Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Januar 2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts
Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Er trägt ferner die den Streithelfern zu 1 bis 12 im
Berufungsverfahren und die der Streithelferin zu 1 im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
1,1fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines im ersten Rechtszug zur Gesamtabgeltung aller Schäden des
Klägers aus einem Verkehrsunfall am 28. August 2002 auf der L 352 in der Gemarkung N. geschlossenen
Vergleiches.
Für die Folgen des Unfalls, der sich beim Linksabbiegen des dem Kläger entgegenkommenden, vom Beklagten zu 1
geführten und bei der Beklagten zu 2 versicherten Traktorgespanns mit dem auf seinem Motorrad geradeaus
fahrenden Kläger ereignete, haben die Beklagten unstreitig allein einzustehen. Bei dem Unfall wurde der Kläger
erheblich verletzt. Er erlitt mehrere Frakturen des rechten Oberschenkels und Schienbeines sowie eine Verletzung
des rechten Kniegelenks. Die Frakturen wurden operativ behandelt. Der Kläger wurde im Krankenhaus eine Woche in
ein künstliches Koma versetzt und befand sich vom Unfalltag bis zum 4. Oktober 2002 in stationärer Behandlung in
der M. H.. anschließend nahm er für die Dauer von sechs Wochen an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme
teil. Aufgrund einer Pseudarthrosenbildung mit falscher Gelenkbeweglichkeit musste er sich im Frühjahr 2004 einer
weiteren operativen Nachbehandlung (sog. Spongiosaplastik) unterziehen. Nach einem unfallchirurgischen Gutachten
der M. H. vom 21. Januar 2005 ist unfallbedingt eine geringgradig eingeschränkte Kniegelenksbeweglichkeit rechts
sowie eine geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes rechts zurückgeblieben. Ferner
leidet der Kläger unfallbedingt unter einem Wackelknie rechts mit posteromedialer Kniegelenkinstabilität.
Andeutungsweise zeigte sich zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung eine Peronaeusparese rechts (d. h. eine
unvollständige Lähmung von Nerven im Wadenbeinbereich). Die Frakturen sind mit einer Beinverkürzung rechts von
1,9 cm ausgeheilt.
Ferner erlitt der Kläger bei dem Unfall ein Schädelhirntrauma mindestens ersten Grades, eventuell auch ein
mittelschweres Schädelhirntrauma. Seit dem Unfall leidet er unter Konzentrationsschwierigkeiten und
Gedächtnisstörungen, die er auf das unfallbedingte Schädelhirntrauma zurückführt. In einem neurologischen
Gutachten der H.stiftung H. vom 13. Dezember 2004 heißt es dazu, die vom Kläger geschilderten Beschwerden
seien glaubhaft. insbesondere bestätigten die ärztlichen Verlaufsbefunde in den Behandlungsunterlagen und die
neuropsychologischen Testverfahren das Vorliegen kognitiver Störungen und eine zerebrale Funktionsminderung, die
zwar insgesamt leicht, aber doch testpsychologisch fassbar sei. Namentlich habe eine Belastungserprobung über
einen Arbeitstag in der Tagesklinik am 17. Juni 2004 gezeigt, dass sich nach rd. 3 Stunden eine deutliche Abnahme
der Leistungsfähigkeit im sog. D2Test (Aufmerksamkeit und Belastung) ergeben habe, wobei jedoch der
Intelligenzquotient erhalten geblieben sei. Das korrespondiere mit früheren Testungen. insgesamt seien danach
keine Beeinträchtigungen im Lesen, Schreiben und Rechnen festzustellen, und auch alle sonstigen Werte befänden
sich im Normalbereich. Objektiv feststellbar sei demnach eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und
vermehrte kognitive Ermüdbarkeit mit zunehmendem Nachlassen der Konzentration und der Merkfähigkeit.
Gleichzeitig bestünden leichte Kopfschmerzen und eine depressive Reaktion als posttraumatische
Belastungsstörung. Darüber hinaus bestehe noch eine leichte Einschränkung der Motorik des rechten Beines mit
sensiblen Missempfindungen im rechten Bein und im Bereich des rechten Beckenkammes. Für die Vergangenheit
habe im ausgeübten Beruf des Klägers im ersten Jahr nach dem Unfall eine unfallbedingte Erwerbsminderung von
100 % und im zweiten Jahr eine solche von 70 % bestanden. Zum Begutachtungszeitpunkt bedingten die kognitiven
Einschränkungen und Konzentrationsmängel noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von etwa 40 %. Insgesamt
sei für die Zukunft die unfallbedingte Erwerbsminderung im bisher ausgeübten Beruf durch die traumatische
Hirnschädigung in Kombination mit den leichten motorischen Beeinträchtigungen des rechten Beines auf etwa 50 %
zu bemessen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden ähnliche Einschränkungen.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, tatsächlich sei seine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 60 % zu bemessen. Das
führe dazu, dass er dauerhaft nicht mehr seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als selbständiger Unternehmer
nachgehen könne. In dem von ihm als Einzelfirma betriebenen Unternehmen „S. Datentechnik“ hätten sich wegen
des Verkehrsunfalls nachhaltige Umsatz und Gewinneinbußen ergeben. Der Kläger hat diese für den
streitgegenständlichen Zeitraum von 2002 bis 2006 auf 368.312,46 EUR beziffert und nach Abzug vorgerichtlich
geleisteter Zahlungen der Beklagten, die er mit 166.940 EUR angegeben hat, einen offenen Verdienstausfallschaden
in Höhe von 201.372,46 EUR ermittelt. Er hat dazu vorgetragen, sein mit dem Vertrieb von Hard und Software, der
Netzwerkbetreuung sowie dem Erbringen von Service und Notdiensten befasstes Unternehmen habe sich zum
Unfallzeitpunkt in einer Umstrukturierungsphase befunden. Deren Auswirkungen habe der von der Beklagten zu 2
eingeschaltete Wirtschaftssachverständige unzutreffend bewertet. Infolgedessen gingen die Beklagten fehlerhaft
davon aus, dass die Neuausrichtung des Unternehmens vor dem Unfall durch Anbindung an einen neuen
Vertriebspartner keine substantiellen Impulse für Umsatzsteigerungen ergeben hätte. Aus diesem Grund sei das
Wachstumspotenzial des klägerischen Unternehmens zu gering bemessen worden. Auch die von der fiktiven
Umsatzentwicklung abzusetzenden ersparten Kosten seien unzutreffend ermittelt worden.
Darüber hinaus hat der Kläger Fahrtkosten zu Heilbehandlungen in Höhe restlicher 1.532,90 EUR geltend gemacht
und hierzu die Auffassung vertreten, entgegen der vorgerichtlichen Abrechnung der Beklagten zu 2 seien die zu
erstattenden Fahrtkosten nicht mit einem Kilometersatz von 0,21 bzw. 0,25 EUR zu berechnen, sondern mit 0,30
EUR. Außerdem hat der Kläger Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle
Schäden begehrt und insoweit darauf verwiesen, es könne bislang der Erwerbsschaden für das Jahr 2007 nicht
abschließend beziffert werden, außerdem sei in Anbetracht der erlittenen Verletzungen auch zukünftig mit dem
Auftreten weiterer materieller und immaterieller Schäden zu rechnen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.
Zum einen haben sie bestritten, dass die vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen in körperlicher und
intellektueller Hinsicht ausschließlich Unfallfolge seien. insbesondere die unfallunabhängig bestehende Migräne
könne sich ebenfalls erheblich negativ auswirken und zu Konzentrationsstörungen führen sowie die intellektuelle und
psychische Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit deutlich einschränken.
Zum Verdienstausfall haben die Beklagten das Zahlenwerk des Klägers bestritten. Sie haben unter Hinweis auf das
von ihnen vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten eines Wirtschaftssachverständigen behauptet, für den Zeitraum
2002 bis 2006 errechne sich lediglich ein Schaden in Höhe von 176.100 EUR. Hiervon seien vorgerichtlich erbrachte
Zahlungen der Beklagten zu 2 in Höhe von 178.930 EUR sowie das - unstreitig - vom Kläger bezogene Krankengeld
in Höhe von 16.450 EUR abzusetzen, sodass sich sogar eine Überzahlung des Klägers von 19.280 EUR ergebe. Die
Beklagten haben im Übrigen den vom Kläger behaupteten Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und
den nach dem Unfall eingetretenen Umsatz und Gewinneinbußen in seinem Unternehmen bestritten. Diese seien
vielmehr auf eine grundsätzliche Strukturschwäche des klägerischen Betriebs und die schlechte allgemeine
Marktentwicklung für Kleinbetriebe im ITBereich zurückzuführen.
Hinsichtlich des Fahrtkostenanspruchs haben die Beklagten an ihrer vorgerichtlichen Abrechnung mit 0,21 bzw. 0,25
EUR pro Kilometer festgehalten und ergänzend darauf verwiesen, der Kläger müsse sich ohnehin vorrangig an seine
Krankenversicherung halten, da es lediglich um Fahrten zu notwendigen Heilbehandlungen gehe.
In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5. Juni 2008, an der der Kläger persönlich mit seinem
damaligen Bevollmächtigten, dem Streithelfer zu 5, teilnahm, schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach und
Rechtslage auf dringendes Anraten des Gerichts zur Vermeidung einer eventuellen aufwendigen Beweisaufnahme
einen Vergleich. Darin verpflichteten sich die Beklagten, an den Kläger noch weitere 100.000 EUR zu zahlen. Damit
sollten sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 28. August 2002 erledigt
sein. Den Beklagten wurde ein Widerrufsrecht bis 26. Juni 2008 eingeräumt, von dem sie keinen Gebrauch gemacht
haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5. Juni 2008 (Bl. 143 ff. d. A.)
verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2008, der am gleichen Tag beim Landgericht eingegangen ist (Bl. 147 d. A.), hat der
Kläger Fortsetzung des Rechtsstreits begehrt. Er hat vorgetragen, der geschlossene Vergleich sei unwirksam, weil
er auf einer nichtigen Anweisung seinerseits an seinen ihn im Termin vertretenden Prozessbevollmächtigten beruhe.
Ausweislich des Attestes der Neurologin C. vom 26. Juni 2008 (Bl. 149 d. A.) sei er - der Kläger - geschäftsunfähig
im Sinne des § 105 Abs. 2 BGB gewesen. Denn seine kognitiven Fähigkeiten seien in der Prozesssituation aufgrund
zusätzlicher medikamentöser Beeinflussung soweit eingeschränkt gewesen, dass er keine adäquate Entscheidung
mehr habe treffen können. Da er vor dem Termin nicht nur die ihm zur regelmäßigen Einnahme verordneten
Medikamente „Citalopram 40 mg“ und „Saroten 25 mg“ eingenommen habe, sondern zusätzlich auch noch eine
weitere Tablette des Medikaments „Opipramal 50 mg“, sei er im Termin für alle anderen Beteiligten unerkannt nicht
in der Lage gewesen, der Sitzung zu folgen und die Auswirkungen des Vergleichs zu erfassen. Hierzu beziehe er
sich auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Prozess durch den Vergleich vom 5. Juni 2008 nicht beendet ist.
Die Beklagten haben beantragt,
den Antrag des Klägers auf Feststellung der Vergleichsunwirksamkeit zurückzuweisen,
hilfsweise,
festzustellen, dass das Prozessverfahren der Parteien durch den Vergleich vom 5. Juni 2008 wirksam beendet ist.
Diesen Anträgen hat sich die Streithelferin zu 1 angeschlossen.
Die Beklagten haben bestritten, dass der Kläger im Verhandlungstermin partiell geschäftsunfähig gewesen sei. Sie
haben gemeint, das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest vom 26. Juni 2008 sei in dieser Hinsicht untauglich und
im Übrigen auch inhaltlich unrichtig. Außerdem werde die Einnahme der vom Kläger behaupteten Medikamente
bestritten. Zudem sei nach dem klägerischen Vorbringen völlig unklar geblieben, wann und wie konkret er die
behaupteten Medikamente zu sich genommen habe.
Auch die Streithelferin zu 1 der Beklagten hat ausdrücklich eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers im
Verhandlungstermin am 5. Juni 2008 in Abrede genommen. Sie hat ferner mit Nichtwissen bestritten, dass der
Kläger vor dem Gerichtstermin eine Tablette Opipramal eingenommen habe. Im Übrigen hätten weder die
Medikamente Citalopram und Saroten noch das Medikament Opipramal eine Geschäftsunfähigkeit zur Folge.
Der Kläger hat sich daraufhin zum Beweis für die Einnahme einer weiteren Tablette Opipramal 50 mg auf das
Zeugnis seiner Ehefrau berufen.
Das Landgericht hat mit am 2. Januar 2009 verkündeten Urteil, auf das der Senat zur weiteren Sachdarstellung
Bezug nimmt, festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den am 5. Juni 2008 geschlossenen Vergleich erledigt ist. Es
hat ausgeführt, wegen der unstreitig wirksamen Bevollmächtigung des im Termin für den Kläger aufgetretenen
Prozessbevollmächtigten sei der dort geschlossene Vergleich rechtswirksam, weil es gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf
die Geschäftsfähigkeit des Klägers selbst nicht ankomme. Der gegenteiligen, vom OLG Braunschweig in einem
Obiter Dictum eines Urteils aus dem Jahr 1975 vertretenen Auffassung, sei nicht zu folgen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er weiterhin Feststellung der Unwirksamkeit des vor
dem Landgericht geschlossenen Vergleiches begehrt und im Übrigen seine ursprünglichen Klaganträge
weiterverfolgt. Der Kläger rügt, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Vergleich gemäß § 105 BGB
nichtig. Da er im Moment des Vergleichsabschlusses durch seinen Prozessbevollmächtigten geschäftsunfähig
gewesen sei, habe er diesen nicht wirksam zur Zustimmung zu dem Vergleich bevollmächtigen können. Es habe
sich insoweit im Außenverhältnis eindeutig erkennbar um eine Einzelvollmacht an den im Termin auftretenden
Anwalt auf dessen ausdrückliche Nachfrage gehandelt.
Der Kläger trägt vor, den Mangel seiner Bewusstseinslage habe er erst im Anschluss an den Termin zur mündlichen
Verhandlung nach ausführlicher Rücksprache mit seiner Ehefrau, weiterem Bedenken über das Wochenende hinweg
und anschließender Rücksprache mit verschiedenen Ärzten erkennen können. Aufgrund des durch die tägliche
Einnahme der Medikamente „Citalopram 40 mg“ und „Saroten 25 mg“ sowie der Unfallfolgen mit kognitiven
Störungen, Merkfähigkeitsstörungen und zunehmender Ermüdung bestehenden körperlichen Zustandes sei er - der
Kläger - am Terminstag nicht in der Lage gewesen, dem Prozess zu folgen. Er habe sich durch die Situation
beunruhigt gefühlt. Die Rechtsanwälte hätten untereinander und sodann auch auf ihn eingeredet, sodass er dem
Gespräch in der kurzen Zeitspanne nicht gewachsen gewesen sei. Er habe der komplexen Situation nicht folgen und
die Konsequenzen nicht begreifen können. Seine unfallbedingte Erkrankung und die eingenommenen Medikamente
hätten dazu geführt, dass sein Urteilsvermögen seinerzeit und auch jetzt eingeschränkt sei. In kurzer Zeit sei er
nicht in der Lage, adäquate Entscheidungen zu treffen. Die ihm dazu am 5. Juni 2008 zugebilligte Zeit einer
Rücksprache mit seiner vor dem Gerichtssaal wartenden Ehefrau von lediglich 10 Minuten habe hierzu nicht
ausgereicht. Dann sei auf Drängen des gegnerischen Prozessbevollmächtigten die Verhandlung bereits fortgesetzt
worden. Im Gerichtssaal habe er sich sodann „von der ganzen Meute wieder überfallen“ gefühlt. Sein seinerzeitiger
Prozessbevollmächtigter habe massiv auf ihn eingeredet und ihn zu einer schnellen Entscheidung gedrängt.
Daraufhin habe er - der Kläger - lediglich erklärt, dann müsse er das wohl tun. Deshalb sei für alle Beteiligten im
Gerichtssaal offensichtlich erkennbar gewesen, dass es sich bei dem Kläger um einen unterdrückten und
verunsicherten Menschen gehandelt habe.
Der Kläger macht mit seiner Berufung ferner geltend, der Vergleich erweise sich im Übrigen auch aufgrund Wegfalls
der seinerzeitigen Geschäftsgrundlage als unwirksam. Denn er - der Kläger - habe zwischenzeitlich erkennen
müssen, dass es zukünftig zu weiteren Verschlimmerungen seiner gesundheitlichen Situation kommen werde.
Insoweit sei im rechten Sprunggelenk mit einer Versteifung zu rechnen, das Kniegelenk müsse wegen eines durch
die zahlreichen Operationen entstandenen Knorpelschadens durch ein künstliches ersetzt werden und auch mit einer
Gelenkprothese für die rechte Hüfte sei zu rechnen. Dies sei im Termin vor dem Landgericht Hannover nicht
absehbar gewesen, weshalb ihm ein Festhalten an dem Vergleich nicht länger zuzumuten sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den vor dem Landgericht Hannover am 5. Juni 2008 geschlossenen
Vergleich nicht beendet worden ist,
2. die Beklagten zu verurteilen, ihm als Gesamtschuldner 202.905,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm alle weiteren Schäden materieller
und immaterieller Art aus dem Verkehrsunfall vom 28. August 2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten und die Streithelfer zu 1 bis 12 beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Insbesondere verweisen sie darauf, dass nach den im Verhandlungstermin
am 5. Juni 2008 gewonnenen Erkenntnissen ihrer dort anwesenden Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht in
seiner Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Es sei im allgemein üblichen Umfang über die Klagforderung
diskutiert worden. Der Kläger sei in keiner Weise zum Vergleichsschluss gedrängt worden. Vielmehr habe er selbst
gebeten, den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichsbetrag mit seiner vor dem Gerichtssaal wartenden Frau
besprechen zu können. Diese Besprechung sei auch nicht vorzeitig unterbrochen worden.
Die Beklagten und die Streithelferin zu 1 bestreiten sodann nochmals den klägerischen Vortrag zur
Medikamenteneinnahme. Die Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang darauf, es sei nach wie vor unklar,
welche der Medikamente der Kläger im Einzelnen wann in welcher Dosierung genommen habe. Deshalb fehle es an
der Grundlage für die Einholung eines pharmakologischen Sachverständigengutachtens. Die Beklagten und die
Streitverkündete zu 1 vertreten außerdem die Auffassung, eine Anpassung des Vergleichs nach § 313 BGB wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage könne nicht erfolgen. Insoweit bestreiten sie den in der Berufungsbegründung des
Klägers erstmals gehaltenen Sachvortrag zu den zu erwartenden weiteren gesundheitlichen Folgeschäden. Im
Übrigen verweisen sie darauf, dass der Kläger bereits in der Klagschrift und mit Schriftsatz vom 29. Februar 2008
(Bl. 10 und Bl. 73 d. A.) eine angebliche Ungewissheit über die zukünftige medizinische Entwicklung geltend
gemacht habe. Hierauf sei der ausdrücklich gestellte Feststellungsantrag gestützt gewesen.
Nach Ansicht der Beklagten fehle es außerdem auch an der vom Kläger behaupteten Inadäquanz des Vergleichs, da
die Beklagten ihrerseits durch die Zustimmung zu dem Vergleich in erheblichem Umfang finanzielle Zugeständnisse
gemacht hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Ferner wird auf den Aktenvermerk der Richterin am Landgericht S.
vom 23. Juni 2006 über den Verlauf der Sitzung am 5. Juni 2008 (Bl. 142 d. A.) verwiesen.
B.
I.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Rechtsstreit durch
den in der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2008 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich erledigt ist.
Infolge der Abgeltungswirkung dieses Vergleichs, der sämtliche gegenwärtigen und künftigen Schäden des Klägers
aus dem Verkehrsunfall am 28. August 2002 erfasst, hat der Kläger keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagten
auf Zahlung von Verdienstausfall und Fahrtkosten sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Zukunftsschäden.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Vergleich vom 5. Juni 2008 wirksam und hat zur Beendigung des
über die Klagforderungen anhängig gewesenen Rechtsstreits geführt.
a) Der Vergleich ist nicht wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht am 5. Juni 2008 unwirksam.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit zunächst auf die Ausführungen in seinem
Hinweisbeschluss vom 16. April 2009. Auch nach neuerlicher Überprüfung hält der Senat daran fest, der
Rechtsauffassung des Landgerichts zur Nichtanwendbarkeit von § 166 Abs. 2 BGB zu folgen. Diese Norm ist in
Fällen wie dem vorliegenden nicht einschlägig. Sie bezweckt den Schutz des Geschäftspartners (davor, dass durch
die Bevollmächtigung eines arglosen Dritten die gesetzliche Folge der Mangelhaftigkeit eines Rechtsaktes
umgangen wird) und nicht den Schutz des Vertretenen (so zutreffend OLG Hamm, MDR 2009, 194 und LAG Hessen,
Urteil vom 7. Juli 2006 - 3 Sa 1546/05. ebenso LG Schweinfurt, MDR 1983, 64 m. w. N.). Die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1968 (WM 1969, 471) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil der
jener Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Der
Bundesgerichtshof hat entscheidend darauf abgestellt, es sei unerträglich, wenn im Fall einer arglistigen Täuschung
der bei Vergleichsschluss anwesenden Partei, durch die deren Weisung an ihren anwaltlichen Vertreter zum
Vergleichsschluss beeinflusst worden sei, die gegnerische Partei als Frucht ihrer Täuschungshandlung eine nicht
angreifbare Rechtsposition erwerben und behalten könnte. Dem ist jedoch die vorliegende Konstellation einer von der
Gegenpartei nicht erkannten und auch nicht erkennbaren vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit des anwaltlich
vertretenen Klägers nicht vergleichbar. Dies verkennt auch das Oberlandesgericht Braunschweig in dem Obiter
Dictum zu seinem Urteil vom 4. April 1975 (OLGZ 75, 441). Vielmehr würde - wie insbesondere das Landgericht
Schweinfurt (MDR 1983, 64) zutreffend ausgeführt hat - eine uneingeschränkte Anwendung von § 166 Abs. 2 BGB
zugunsten des Vertretenen in allen Fällen, in denen seine Weisungen an den Vertreter von Willensmängeln
beeinflusst sind, zu einem Leerlauf des vom Gesetzgeber gewollten Trennungs und Repräsentationsprinzips führen.
Deshalb ist der Einwand des Klägers, bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs nicht geschäftsfähig gewesen zu
sein, unerheblich, weil insoweit auf die - zweifelsfrei gegebene - Geschäftsfähigkeit seines Prozessbevollmächtigten
abzustellen ist.
Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, diesem bei der Mandatierung Anfang 2008 wirksam eine umfassende
Prozessvollmacht erteilt zu haben. Diese Vollmacht wird in ihrem Bestand durch eine etwaige spätere
Geschäftsunfähigkeit des Klägers als Vollmachtgeber nicht berührt (vgl. § 86 ZPO). Nach ihrem gesetzlichen
Umfang (§ 81 ZPO) hat die ursprüngliche Prozessvollmacht den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch zur
Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich ermächtigt. Eine - grundsätzlich mögliche - Beschränkung der
Prozessvollmacht gemäß § 83 Abs. 1 ZPO ist hier nicht offengelegt worden. Denn dies hätte eine unzweideutige
Mitteilung erfordert (vgl. dazu ZöllerVollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 83 Rdnr. 1 m. w. N.. BGHZ 16, 167. BSG, Urteil
vom 24. April 1980 - 9 RV 16/79), an der es hier fehlt. Deshalb ist der vom Landgericht protokollierte Vergleich durch
die im Namen des Klägers abgegebene Zustimmungserklärung seines Prozessbevollmächtigten wirksam geworden.
Die Berufung des Klägers hat schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg.
b) Im Übrigen hat der Kläger trotz der Hinweise des Senats im Beschluss vom 16. April 2009 nicht mit Substanz
dargelegt, dass er zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses geschäftsunfähig war. Hierzu wird zunächst auf die
Ausführungen im Senatsbeschluss vom 16. April 2009 verwiesen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die
unfallbedingten Konzentrations, Merk und Aufmerksamkeitsstörungen machen sich nach den Ergebnissen der
medizinischen Testungen erst nach zusammenhängender 3stündiger Anstrengung bemerkbar. so lange hat die
Verhandlung vor dem Landgericht aber bei weitem nicht gedauert. Der Medikamentenkonsum soll nach dem eigenen
Berufungsvorbringen des Klägers nur zu einer „Einschränkung“ seines Urteilsvermögens geführt haben, während eine
Geschäftsunfähigkeit nach § 105 Abs. 2 Fall 2 BGB einen vollständigen Ausschluss der freien Willensbestimmung
erfordert. In dem vorgelegten ärztlichen Attest ist von einer derartigen Wirkung der betreffenden Medikamente
ebenfalls nicht die Rede. Auch ansonsten gibt es - wie schon im Hinweisbeschluss des Senats vom 16. April 2009
näher dargelegt - keine objektivierbaren äußeren Anzeichen, die auf eine die freie Willensbestimmung des Klägers
gänzlich ausschließende Bewusstseinstrübung hindeuten würden. Damit ist eine Geschäftsunfähigkeit schon nicht
schlüssig vorgetragen, weshalb es der Einholung des dazu beantragten Sachverständigengutachtens nicht bedurfte.
Unabhängig davon fehlt es im Übrigen hierfür auch an hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Denn der Kläger hatte
trotz entsprechender Aufforderung seitens der Beklagten und der Streithelferin weder in erster Instanz noch in der
Berufungsbegründung oder in der Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Senats den konkreten Zeitpunkt der
Einnahme der verschiedenen Medikamente mitgeteilt. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
hierzu aufgestellten Behauptungen sind von den Beklagten und den Streithelfern bestritten worden. einen Beweis
dafür hat der Kläger nicht angetreten. Abgesehen davon könnte sein diesbezüglicher Vortrag gemäß § 530 i. V. m. §
296 Abs. 1, 4 ZPO ohnehin keine Berücksichtigung mehr finden.
c) Eine Unwirksamkeit des Vergleichs gemäß § 779 BGB im Hinblick auf die mit der Berufungsbegründung erstmals
vorgetragenen weiteren körperlichen Unfallfolgen (mögliche Folgeoperationen wegen künstlicher Gelenke und Gefahr
einer Versteifung des rechten Sprunggelenks) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn es ist nicht dargelegt, dass beide
Parteien bei Vergleichsschluss übereinstimmend als unstreitig zugrunde gelegt haben, solche Entwicklungen
könnten nicht eintreten. Vielmehr hatte der Kläger gerade im Hinblick auf mögliche weitere gesundheitliche Folgen
seiner unfallbedingten Verletzungen die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige immaterielle
Folgeschäden beantragt.
Im Übrigen ist das zugrundeliegende Tatsachenvorbringen ohnehin gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO im
Berufungsverfahren ausgeschlossen, weil die Beklagten und die Streithelferin zu 1 die Möglichkeit des Eintretens
der behaupteten Unfallfolgen bestritten haben und der Kläger nicht dargelegt hat, weshalb ihm ein entsprechend
vereinzelter Sachvortrag nicht bereits im ersten Rechtszug möglich war.
d) Die Unwirksamkeit des Vergleichs kann auch nicht aus § 142 Abs. 1 BGB hergeleitet werden. Abgesehen davon,
dass es schon an einer dazu erforderlichen Anfechtungserklärung des Klägers fehlt, liegt auch kein beachtlicher
Anfechtungsgrund vor. Eine Täuschung oder Drohung im Sinne des § 123 BGB ist nicht ersichtlich. Eine Anfechtung
gemäß § 119 BGB wegen Inhaltsirrtums ist schon wegen Versäumens der Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)
ausgeschlossen.
e) Der Vergleich ist schließlich auch nicht gemäß § 138 BGB wegen eines Missverhältnisses zwischen
Abfindungssumme und dem Gesamtschaden nichtig. Selbst wenn man ein entsprechendes Missverhältnis hier
unterstellen würde (obwohl der Vortrag des Klägers hierzu ohne Substanz ist), wäre weitere Voraussetzung einer
Nichtigkeit des Vergleichs, dass die Beklagten eine erhebliche Willensschwäche des Klägers ausgenutzt hätten, um
diesen zum Vergleichsschluss zu bewegen. Daran fehlt es, nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, auch den
Beklagten sei seine zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5. Juni 2008 bestehende
Willensbeeinträchtigung nicht bekannt gewesen. Außerdem muss sich der Kläger auch insoweit die Vertretung durch
den in seiner Willensfreiheit nicht beeinträchtigten Prozessbevollmächtigten entgegenhalten lassen.
2. Soweit der Kläger seine Berufung ergänzend auf den Einwand einer Störung der Geschäftsgrundlage des
Vergleiches stützt, bleibt das Rechtsmittel ebenfalls ohne Erfolg. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 16. April
2009 ausgeführt worden ist, könnte dieses Vorbringen - sofern es im Berufungsverfahren überhaupt noch zu
berücksichtigen wäre (was aus den oben unter 1. Buchstabe c) ausgeführten Gründen gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 ZPO allerdings nicht der Fall ist) - gemäß § 313 Abs. 1 BGB allenfalls Ansprüche auf Anpassung des
Vergleichs begründen. Dagegen würde die behauptete Äquivalenzstörung die Wirksamkeit des Vergleichs und seine
den Rechtsstreit beendende Wirkung nicht in Frage stellen. Darüber ist deshalb nicht durch Fortsetzung des durch
den Vergleich erledigten Rechtsstreits zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 1966, 1658 und NJWRR 1986, 677).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO. Der Senat hat hierbei auch die vom
Landgericht übersehene Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin zu 1 nachgeholt. Insoweit
bedurfte es keiner Urteilsergänzung durch das Landgericht nach § 321 ZPO, da aufgrund der Berufung des Klägers
im Berufungsverfahren von Amts wegen über sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden war.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht
vorliegen. Denn der Senat weicht nicht von tragenden Erwägungen in einer Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts ab. die Ausführungen des Oberlandesgerichts Braunschweig in dessen Urteil aus dem Jahre
1975 betrafen lediglich eine für die eigentliche Sachentscheidung nicht erhebliche Vorfrage. Alle anschließend
veröffentlichten neueren Entscheidungen anderer Gerichte decken sich hingegen mit der Rechtsauffassung des
Senats.
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