Urteil des OLG Celle vom 03.03.2003
OLG Celle: wichtiger grund, abgabe, erleichterung, sucht, amtsführung, aufwand, pflegeheim, datum
Gericht:
OLG Celle, 17. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 17 AR 10/03
Datum:
03.03.2003
Sachgebiet:
Normen:
FGG § 65A
Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen für die Abgabe einer Betreuungssache
Volltext:
17 AR 10/03 6 AR 14/03 AG Stolzenau 6 XVIIB 392/02 Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Beschluss In dem
Betreuungsverfahren pp. hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandegericht #######, die Richterin am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Oberlandesgericht
####### am 3. März 2003 beschlossen: Das Amtsgericht Neustadt bleibt die Führung des Betreuungsverfahrens
zuständig. G r ü n d e : I. Die Betroffene, für die seit Juli 2000 eine Betreuung besteht, hatte ihren Wohnsitz
zunächst im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Neustadt. Seit einiger Zeit wohnt sie dauerhaft in einem Alten-
und Pflegeheim in #######, also im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Stolzenau. Das Amtsgericht
Neustadt möchte das Verfahren an das Amtsgerichts Stolzenau abgeben. Es hat die Betreuerin gehört. Dieser hat
der Abgabe widersprochen. Das Amtsgericht Neustadt hat das Verfahren sodann durch Beschluss vom
16. Januar 2003 an das Amtsgericht Stolzenau abgegeben. Das Amtsgericht Stolzenau hat seinerseits durch
Beschluss vom 10. Februar 2003 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das Amtsgericht Neustadt legt die
Akten dem Senat zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vor. II. 1. Der Senat ist im vorliegenden Fall zur
Entscheidung gerufen. Zum einen hat die Betreuerin der Abgabe widersprochen und zum anderen können sich die
beteiligten Amtsgerichte über die weitere Zuständigkeit für das Betreuungsverfahren nicht einigen. Daher ist das
Oberlandesgericht Celle als gemeinschaftliche obere Gericht dieser Amtsgerichte (§§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2
Satz 1 FGG) für die Bestimmung der Zuständigkeit zuständig. 2. Gemäß § 65aAbs.1 FGG kommt die Abgabe
eines Betreuungsverfahrens an ein anderes Gericht nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S. von § 46 Abs.1
Satz 1 FGG in Betracht. Ein solcher liegt dann vor, wenn durch die Abgabe im konkreten Einzelfall eine Situation
entsteht, die unter besonderer Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen eine zweckmäßigere, leichtere
Führung der Angelegenheit ermöglicht (vgl. OLG Celle, FamRZ 1993, 220; Daraum/ Zimmermann, 3.Aufl., § 65a
Rdnr.8; Bienwald, § 65a, Rdnr.10; Engelhardt in Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 46 Rdnr.3 mit zahlreichen
Nachweisen; sowie Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 65a Rdnr.2). Entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts Neustadt kann von einer solchen Konstellation bei einer Abgabe nach Stolzenau nicht ausgegangen
werden. Da das Heim in #######, in das die Betroffene gezogen ist, nahezu gleichweit von Neustadt einerseits und
von Stolzenau andererseits entfernt liegt, und damit der für notwendige Anhörungen verbundene Aufwand für beide
Gerichte auch in etwa gleich hoch ist, ist nicht erkennbar, woraus die vom Amtsgericht Neustadt für den Fall des
erstrebten Zuständigkeitswechsels behauptete eine ´bessere, schnellere und effektivere´ Führung der Betreuung
resultieren soll. Ganz abgesehen davon, dass die Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts allein als wichtiger
Grund in der Regel kaum ausreicht (vgl. OLG Celle FamRZ 1993, 220; Damrau/Zim-mermann, 3.Aufl., § 65a Rdnr.9;
Bienwald, § 65a, Rdnr. 9; Kayser in Keidel(Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 65 Rdnr. 2) ful221; ), ist es allgemein
anerkannt, dass auch die Interessen des Betreuers an der Erleichterung seiner Amtsführung - allerdings nur soweit
dadurch die Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden – zu berücksichtigten sind (vgl. OLG Celle, FamRZ
1993, 220; Damrau/Zimmermann, 3.Aufl., § 65a Rdnr.8; Bienwald, § 65a, Rdnr.10; Kayser in Keidel/Kuntze/ Winkler,
15. Aufl., § 65 Rdnr.3). Die Betreuerin hat, angesichts ihres Wohnortes in Neustadt – sehr wohl nachvollziehbar,
darum gebeten, dass das Betreuungsverfahren weiter vom Amtsgerichts Neustadt geführt wird. Auch wenn Betreuer
vielfach mit dem Vormundschaftsgericht schriftlich oder telephonisch kommunizieren, haben sie in aller Regel ein
nachvollziehbares und auch berücksichtigenswertes Interesse, dass das zuständige Vormundschaftsgericht für sie
auch für persönliche Besprechungen gut zu erreichen ist. Zweifelsfragen und insbesondere die teilweise
komplizierten Abrechnungen über Vermögenswerte des Betreuten können vielfach in direktem persönlichen Kontakt
am besten geklärt werden. So ist es auch in dem vorliegenden Einzelfall. Ausweislich der Vermerke (Bl.41, 86 rück
und Bl.87 rück) der Akten sucht die Betreuerin in der Vergangenheit nämlich durchaus den persönlichen Kontakt und
Rat des Vormundschaftsgerichts gesucht. Nach allem ist festzustellen, dass ein wichtiger Grund für die Abgabe des
Verfahrens vorliegend nicht gegeben ist. Vielmehr dürfte bei der derzeitigen Sachlage die zweckmäßigere, leichtere
Führung der Betreuung beim Amtsgericht Neustadt gegen sein. ####### ####### #######