Urteil des OLG Celle vom 01.11.2001

OLG Celle: firma, niederlassung, absicht, betrug, unternehmen, frachtführer, cmr, vollstreckbarkeit, irrtum, rückzahlung

Gericht:
OLG Celle, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 U 70/01
Datum:
01.11.2001
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823, BGB § 1004, STGB § 186
Leitsatz:
Der im Hinblick auf einen bestimmten Zivilprozess geäußerte Vorwurf des Prozessbetrugs kann als
Tatsachenbehauptung einzustufen sein.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 70/01 6 O 4079/00 LG Hannover Verkündet am
1. November 2001 Theilmann Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit pp. hat
der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht
####### sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
16. Oktober 2001 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom
18. Januar 2001 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer: 12.000 DM. Entscheidungsgründe Die Berufung ist unbegründet. I. Das
Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht
der Klägerin gemäß §§ 823, 1004 BGB, 186 StGB zu. Die beanstandeten Äußerungen sind entgegen der vom
Landgericht vertretenen Ansicht als Tatsachenbehauptungen einzustufen, weil sie nach dem
Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen, einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises
zugänglich gemacht werden können. Zwar kann die Bezeichnung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter
Tatbestand - hier kriminelles Handeln und Betrug - eine Rechtsauffassung und damit ein Werturteil darstellen. Als
Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung jedoch dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße
Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die
Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises
zugänglich sind (vgl. zum Vorwurf der Bestechung: BGH, NJW-RR 1999, 1251). So ist es hier: Der Beklagte stellte
die im Klageantrag unter Ziffern 1 und 2 genannten beanstandeten Äußerungen in dem Schreiben Anlage K1 zur
Klageschrift an den Leiter der Niederlassung der Klägerin in #######, #######, auf. Hintergrund des Schreibens war,
dass der Beklagte die Klägerin in zwei Prozessen vor dem Amtsgericht Hannover (Az.: 535 C 4875/98 und
535 C 18437/99) wegen eines nicht ordnungsgemäß, nämlich zu spät, ausgeführten Transportauftrags auf
Schadensersatz in Anspruch nahm. Kurz vor dem Verhandlungstermin in einem der Prozesse ging das Schreiben
bei dem Niederlassungsleiter ####### ein. In dem Schreiben heißt es: ‘Am 16.03.00 um 9:00 Uhr ist der nächste
Showdown, an dem die Rechtsvertretung der ####### vor dem Amtsgericht Hannover wieder mit einigen
Unwahrheiten den Schaden bei mir belassen will. ... Trotzdem stehen wieder Lügen und alte Lügen in der
Klageerwiderung für den 16.03.00 bei dem Amtsgericht Hannover. Vielleicht wäre es besser für Sie, die Sie
vertretenden Anwälte zu beeinflussen, von Anfang an der Wahrheit die Ehre zu geben. ... Ich habe Ihnen vor einiger
Zeit schon mitgeteilt, dass diese kriminellen Tricks von ####### in Ihr Privatleben einstrahlen werden. ... Wenn erst
im Wohngebiet der Fam. ####### bekannt wird, dass ####### eine kriminell agierende, schlampig arbeitende,
Kunden betrügende Spedition ist, werden sicher auch ####### nicht so froh sein, dass Sie die Kanzlei ... nicht
ermahnt haben, nur mit Wahrheiten zu kämpfen.’ Damit erhob der Beklagte den Vorwurf, die Klägerin habe sich in
der genannten Klageerwiderung mit wahrheitswidrigen Behauptungen verteidigt. Dieser Vorwurf ist einer Überprüfung
mit den Mitteln des Beweises zugänglich. Entsprechendes gilt für die unstreitig anlässlich des Termins vom
16. März 2000 im Gerichtssaal gefallene Äußerung des Beklagten gegenüber dem Rechtsanwalt der Klägerin ‘was
die Firma ####### macht, ist Betrug’. Der Beklagte erläuterte diese Erklärung in seinem Brief vom 24. August 2000
an den Rechtsanwalt der Klägerin dahin, ‘####### mag klassischen Prozessbetrug begangen haben’. Der Beklagte
hat die Betrugsvorwürfe im vorliegenden Verfahren dahin konkretisiert, die Klägerin habe in den
Schadensersatzansprüchen in 3 Punkten falsch vorgetragen. Gemäß der nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB
geltenden Beweisregel hat der Beklagte die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen darzulegen und
nachzuweisen (BGH, NJW 1993, 930, 931). Das hat er nicht getan: Zwar ist es richtig, dass die Klägerin im Prozess
Amtsgericht Hannover 535 C 4875/98 - im Hinblick darauf, dass Frachtführer gemäß CMR nur in Höhe der
Frachtforderung haften würden - vortragen ließ, sie, die Klägerin, habe dem (hiesigen) Beklagten die
Frachtrechnungen bereits storniert. Richtig ist auch, dass die Rechtsanwälte der Klägerin in diesem Punkt falsch
vortrugen. Jedoch ist die Behauptung nicht zu widerlegen, der unrichtige Vortrag habe auf einem Irrtum der
Rechtsanwälte beruht. Beweis für eine Absicht der Klägerin, die für einen Prozessbetrug notwendig wäre, tritt der
Beklagte nicht an. Die Absicht eines Prozessbetrugs erscheint auch unwahrscheinlich angesichts des Umstands,
dass es im fraglichen Punkt nur um einen Betrag von 144,33 DM ging, und dass die Rechtsanwälte wussten, dass
die Klägerin die behauptete Rückzahlung dieser Summe, wenn es darauf ankommen würde, nachzuweisen hatte.
Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe unzutreffend vorgetragen, dass Hauptfrachtführer die Firma
####### in ####### und sie, die Klägerin, nur Unterfrachtführer gewesen sei, liegt ein Prozessbetrug schon deshalb
nicht vor, weil es sich um eine Rechtsauffassung handelt. Ein Prozessbetrug setzt falschen Tatsachenvortrag
voraus. Die Tatsachen ´waren in dem Schadensersatzanspruch insoweit zunächst unstreitig: Der Zeuge
#######erteilte den Speditionsauftrag an die Firma #######, Niederlassung #######. Streitig war nur die
Behauptung der Klägerin, die Niederlassung ####### gehöre nicht zu ihrem Unternehmen sondern zu einer
eigenständigen juristischen Person, der Firma ####### #######. Dass die Beklagte in diesem Zusammenhang
falsche Tatsachenbehauptungen aufstellte, legt der Beklagte weder ausreichend dar, noch stellte er dies unter
Beweis. Da es sich bei der Frage, welches Unternehmen als Hauptfrachtführer beauftragt wurde, um eine rechtliche
Bewertung handelt, kann der Vorwurf des Prozessbetrugs auch nicht darauf gestützt werden, dass die Klägerin
zunächst mit dem Beklagten Regulierungsverhandlungen führte und erst im Lauf der Schadensersatzprozesse ihre
Meinung dahin änderte, Hauptfrachtführer (Vertragspartner) sei die Firma ####### geworden. Ob dieses Verhalten,
wie der Beklagte meint, treuwidrig ist, kann offen bleiben. Den Vorwurf des Prozessbetrugs rechtfertigt es jedenfalls
nicht. Ein Prozessbetrug kann auch nicht im Hinblick darauf festgestellt werden, dass die Klägerin im
Schadensersatzprozess Amtsgericht Hannover 553 C 4875/98 vortrug, der Beklagte habe mit ihr keine Lieferfrist
vereinbart. Die vorstehenden Ausführungen gelten insoweit entsprechend: Ob der Beklagte mit der Klägerin eine
Lieferfrist vereinbarte, ist letztlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Für den Vorwurf eines Prozessbetrugs
kommt es allein darauf an, ob die Klägerin bei den zu Grunde liegenden Tatsachen - Erklärungen der Firma #######
in ####### gegenüber dem Zeugen ####### - absichtlich die Unwahrheit vortrug. Dies zeigt der Beklagte nicht auf.
Dass die Klägerin die Behauptungen des Beklagten zu den in ####### abgegebenen Erklärungen mit Nichtwissen
bestritt, reicht insoweit nicht aus. Dem Unterlassungsanspruch steht nicht der Grundsatz entgegen, dass
ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, in aller
Regel nicht mit Unterlassungsklagen abgewehrt werden können. Denn der Beklagte hat wiederholt, zuletzt durch
Schreiben vom 14. Januar 2001 (Bl. 71 d. A.) damit gedroht, den Vorwurf des Betrugs und der Gerichtstäuschung in
der Öffentlichkeit zu erheben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713, 546 Abs. 1 ZPO. ####### ####### #######