Urteil des OLG Celle vom 28.03.2006

OLG Celle: reparaturkosten, wahlrecht, ersatzbeschaffung, abrechnung, wechsel, unterlassen, vollstreckbarkeit, schranke, bereicherung, verzug

Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 200/05
Datum:
28.03.2006
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 249 Abs 2
Leitsatz:
Der Geschädigte hat sein gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehendes Wahlrecht, entweder
Wiederherstellung oder den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, nicht bindend ausgeübt (und
damit verloren, vgl. Senat, OLGR 1994, 222), wenn er zunächst auf der Basis einer „fiktiven“
Schadensberechnung Ersatz begehrt, ohne damit eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung
auszuschließen. Soweit nach anschließender Durchführung der Reparatur die tatsächlichen
Reparaturkosten höher als die „fiktiven“ sind, kann er auch noch den Differenzbetrag zwischen diesen
und den tatsächlich angefallen Kosten verlangen.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 200/05
2 O 82/05 Landgericht Lüneburg
Verkündet am
28. März 2006
...,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
W. M., ...,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozessstandschaft für die Britischen Streitkräfte, vertreten durch die
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom
18. August 2005 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.512,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.512,07 EUR.
Gründe:
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus § 839 BGB, Art. 34 GG i. V. m. Art. VIII
Abs. 5 des NatoTruppenstatuts zu.
1. Die Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach zu 100 % unstreitig (LGU 2).
a) Dem Klageanspruch steht nicht die Bestandskraft des Bescheids des Landkreises SoltauFallingbostel vom 7.
September 2004 (Anlage K 4, Bl. 22 d. A.) entgegen.
aa) Die in dieser Entschließung getroffene Entscheidung ist zwar grundsätzlich abschließend. Denn das
Verwaltungsverfahren zur Regelung von Truppenschäden ist dazu bestimmt, Schadensfälle möglichst rasch und
abschließend abzuwickeln und damit eine endgültige Befriedigung unter den Beteiligten herbeizuführen. Dieser
Gedanke der Befriedigung soll grundsätzlich auch Vorrang vor der Wahrung der materiellen Gerechtigkeit haben. Die
Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten bzw. wie hier des Landkreises legt den Anspruch des Berechtigten
dem Grunde und der Höhe nach verbindlich fest (vgl. BGH MDR 1977, 124. VersR 1979, 423).
bb) Das gilt aber nicht, wenn die Rechtsbeziehungen der Beteiligten noch nicht endgültig bereinigt worden sind oder
wenn - wie hier - ein neuer Sachverhalt vorliegt, der noch nicht endgültig beschieden worden ist.
Der Entschließung vom 7. September 2004 lag zwar das Anspruchsschreiben des Klägers vom 21. Juni 2004 (Bl. 19
d. A.) zugrunde. Der Kläger hatte den Schaden damals nur „derzeit“ konkretisiert, allerdings hinsichtlich der hier
streitigen Reparaturkosten einen konkret bezifferten Betrag verlangt. Ein Vorbehalt bestand lediglich in Bezug auf
einen Nutzungsausfallschaden und etwaige Ummeldekosten. Mit dem Bescheid vom 7. September 2004 sollte also
der vom Kläger geltend gemachte Anspruch zumindest in Bezug auf die Reparaturkosten abgegolten werden. Daran
ändert auch die Nachtragsentschließung vom 26. Januar 2005 (Anlage K 7, Bl. 26 d. A.) nichts. Dort wurde lediglich
eine weitere Entschädigung wegen der noch nicht abgegoltenen Mietwagenkosten ausgesprochen und im Übrigen
darauf verwiesen, dass durch die vorangehende Entschließung vom 7. September 2004 die dort behandelten
Ansprüche bereits abschließend reguliert wurden.
Der Kläger macht vorliegend aber nicht die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis (vgl. Anlage K 1, Bl. 7 d. A.), wie
sie der Entschließung vom 7. September 2004 zugrunde lag, geltend, sondern begehrt Ersatz der überschießenden
tatsächlich angefallenen Reparaturkosten nach Durchführung der Reparatur (vgl. Bl. 4 d. A. sowie Anlage K 5, Bl. 23
d. A). Die Parteien sind sich dabei einig, dass der Kläger „durchaus“ von der fiktiven Schadensabrechnung auf eine
konkrete Schadensabrechnung wechseln kann (so ausdrücklich im Schriftsatz der Beklagten vom 12. Dezember
2005, Bl. 94 d. A.). Wenn aber ein solcher Wechsel der Abrechnungsart möglich ist, dann kann dem - entgegen der
Ansicht der Beklagten - nicht die Bestandskraft der Entschließung der Schadensregulierungsstelle vom 7.
September 2004 entgegenstehen. Denn über diesen - neuen - Sachverhalt ist noch überhaupt keine Entscheidung
getroffen worden. Die Entschließung vom 7. September 2004 hat sich lediglich mit den „fiktiven“ Reparaturkosten,
nicht aber den tatsächlich angefallenen befasst. Wenn der Kläger - wie von der Beklagten angenommen - die
Abrechnungsart auch noch im Nachhinein wechseln kann, steht ihm auch ein Anspruch auf eine nachträgliche
eigenständige Entscheidung zu.
b) Dem Kläger war ein Wechsel in der Abrechnungsart weiterhin möglich. Der Senat hat zwar mit Urteil vom 17. März
1994 (OLGR 1994, 222) entschieden, dass der Geschädigte an das von ihm einmal ausgeübte Wahlrecht, im Wege
der Naturalrestitution gemäß § 249 Satz 2 BGB Ersatzbeschaffung statt Reparatur der beschädigten Sache zu
begehren, gebunden ist, weil das Wahlrecht dann verbraucht ist, wenn es bindend ausgeübt wurde. Anders als im
vorliegenden Fall hatte der Kläger dort aber sein Wahlrecht bereits - endgültig - verloren, weil er eine
Ersatzbeschaffung vorgenommen hatte, auf deren Grundlage dann der Schaden reguliert wurde. Der Kläger hatte
dort also gezeigt, dass er in jedem Fall eine Ersatzbeschaffung und nicht lediglich eine Abrechnung auf
Reparaturkostenbasis wollte. Vorliegend ist das gerade nicht der Fall. Der Kläger hatte sich hier noch nicht
festgelegt, ob er reparieren oder dies unterlassen will und lediglich „fiktiv“ Ersatz verlangen möchte. Er hatte also
gerade noch die Entscheidungsfreiheit, zu reparieren oder dies zu unterlassen. Entsprechend kann er sein Wahlrecht
auch noch nicht bindend ausgeübt haben.
Im Übrigen findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu
bereichern (vgl. nur BGHZ 162, 161 m. w. N. [II. 1 b), cc) der Entscheidungsgründe]). Eine derartige Bereicherung ist
hier aber nicht feststellbar. der Anspruch ist der Höhe nach nicht zu beanstanden (s. u. 2.).
c) Anders als das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung unter Bezug auf ein Urteil des Oberlandesgerichts
Köln (OLGR 2001, 287) meint, „verquickt“ der Kläger auch nicht die Abrechnung auf fiktiver Basis mit der
Abrechnung auf der Grundlage einer durchgeführten Reparatur. In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall hat der
Kläger auf fiktiver Basis, d. h. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens und nicht nach den tatsächlich
entstandenen Reparaturkosten abgerechnet. Dazu hat er dann einzelne, vom Sachverständigen nicht anerkannte
Schadenspositionen „nachgeschoben“. Vorliegend ist das anders: Hier hat der Kläger letztlich insgesamt einen
Wechsel von der Abrechnung auf Gutachtenbasis zu der auf Reparaturkostenbasis vorgenommen. Er verlangt
demnach allein die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ersetzt (und rechnet konsequent nur die bereits
erhaltene Zahlung von seinem Anspruch ab). Das ist nicht mit dem vom OLG Köln entschiedenen Fall vergleichbar.
Im Übrigen hat der BGH eine „Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung“ - um die es sich wie
erwähnt vorliegend jedoch nicht handelt - nicht an sich für unzulässig gehalten, sondern die Frage noch nicht
abschließend entschieden (vgl. BGH NJW 2003, 3480, 3481).
2. Die Klage ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger hat seinen Anspruch im Einzelnen dargelegt (vgl. S. 4
der Klageschrift, Bl. 4 d. A., mit Anlagen). Danach ergibt sich noch der „offene“ Differenzbetrag von 1.512,07 EUR.
Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.
Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus Verzug (vgl. Anlage K 6,
Bl. 25 d. A.).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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