Urteil des OLG Celle vom 24.07.2001

OLG Celle: unternehmen, markt, erlass, verfügung, einfluss, rechtspersönlichkeit, datum, werbung

Gericht:
OLG Celle, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 13 W 55/01
Datum:
24.07.2001
Sachgebiet:
Normen:
GKG § 12 Abs. 1, ZPO § 3
Leitsatz:
Wird ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung
verklagt, so kann für den Streitwert von Bedeutung sein, dass dieses Unternehmen in einem u.a.
durch gemeinsame Absatzstrategie gekennzeichneten Verbund mit anderen gleichartigen
Unternehmen am Markt auftritt.
Volltext:
26 O 4766/00 LG Hannover B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit ####### Beklagter und Beschwerdeführer, -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ####### - gegen #######, Klägerin und Beschwerdegegnerin, -
Prozessbevollmächtigter: ####### - hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle ohne mündliche
Verhandlung am 24. Juli 2001 durch die Richter #######,####### und ####### beschlossen: Die
Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 23. Mai 2001 gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts
Hannover vom 6. April 2001 - 26 O 4766/2000 - wird zurückgewiesen. G r ü n d e Es kommt für die Bemessung des
Streitwertes nicht darauf an, ob die Beklagte eine selbstständige Rechtspersönlichkeit im Rahmen des Verbundes
der ####### ist. Dem Senat ist gerichtsbekannt, dass die ####### gemeinsam werbend am Markt auftreten und
gemeinsame Absatzstrategien verfolgen. Dies zeigte sich in der Vergangenheit dadurch, dass die Namensträger
####### für dieselben Produkte in derselben Weise warben. Aus einer Vielzahl von Verfahren ist dem Senat
außerdem bekannt, dass die Logistik der Namensträger von ####### gemeinsam geführt wird. Deshalb ist die
Annahme, die der Streitwertfestsetzung zugrunde liegt, naheliegend, dass im Falle des Obsiegens der Beklagten
diese das beanstandete Werbesystem innerhalb des Absatzverbandes der ####### bekannt machen wird und dann
Nachahmer finden wird. Deshalb ist der Einfluss der streitigen Entscheidung von erheblicher höherer Bedeutung als
sie alleine durch den Unterlassungsanspruch durch die Beklagte beschrieben und bemessen werden könnte. Dieser
Umstand, dass die Beklagte ein kritisches Werbesystem zugleich im Interesse der anderen ####### durchsetzen
könnte, hat es bereits gerechtfertigt, den Streitwert im vorangegangenen Verfahren um den Erlass einer einstweiligen
Verfügung - 13 U 235/00 - auf 150.000 DM festzusetzen. Im vorliegenden Verfahren hat der Senat keinen Anlass,
von der eigenen Einschätzung der Bedeutung der Angelegenheit durch die Klägerin abzuweichen. Die dargestellten
Umstände rechtfertigen jedenfalls die Festsetzung des Streitwertes auf 100.000 DM zuzüglich Abmahnkosten. Die
dagegen gerichtete Beschwerde ist deshalb erfolglos.