Urteil des OLG Celle vom 15.10.2004

OLG Celle: dienstbarkeit, eigentümer, grundstück, zitat, ausschluss, nutzungsrecht, beschränkung, wegerecht, hinweispflicht, veröffentlichung

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 4 W 190/04
Datum:
15.10.2004
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1018, BGB § 1090
Leitsatz:
Eine Dienstbarkeit zur Nutzung eines Grundstücks „nach Belieben unter Ausschluss des
Eigentümers“ ist auch dann inhaltlich unzulässig, wenn sie sich auf einen Teil des Grundstücks
beschränkt (Anschluss an BayObLG MDR 2003, 684)
Volltext:
4 W 190/04
5 T 373/04 Landgericht Hildesheim
Grundbuch von I. Bl. 6012 AG P.
B e s c h l u s s
In der Grundbuchsache
betreffend das im Grundbuch von I. Bl. ... eingetragene Grundstück
eingetragene Eigentümer und Beschwerdeführer, auch der weiteren Beschwerde:
1. J. M., ...
2. R. M., ...
Verfahrensbevollmächtigte zu 1, 2:
Notar J. I., ...
Geschäftszeichen: ...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. sowie
die Richter am Oberlandesgericht S. und R. am
15. Oktober 2004 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 29. September 2004 wird
auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 1.000 EUR
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer begehren im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung die Eintragung einer
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Beschwerdeführers zu 1 mit folgendem Inhalt:
„Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gem. § 1090 BGB erhält Herr
J. M. auf Lebenszeit das Recht, miet und pachtfrei, frei von allen denkbaren
Kosten auf dem im Grundstück von I. Blatt ... eingetragenen Grundstück ...
die auf dem anliegenden Lageplan orange schraffierte Fläche nach seinem
Belieben unter Ausschluss des künftigen Eigentümers R. M. zu nutzen, und
zwar einschließlich aller dort etwaig befindlichen Gebäude“.
Das Grundbuchamt hat die Eintragung in einer Zwischenverfügung abgelehnt, weil nach dem Gesetz nur eine
Nutzung „in einzelnen Beziehungen“ zulässig sei, nicht jedoch eine umfassende Nutzungsberechtigung. Die dagegen
gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die
Beschwerdeführer ihren Eintragungsantrag weiter und meinen, nach der Entscheidung BGH NJW 1992, 1101 sei eine
auf eine Teilfläche beschränkte Dienstbarkeit unter Ausschluss eines Nutzungsrechts des Eigentümers zulässig.
Bei dem im angefochtenen Beschluss des Landgerichts enthaltenen Zitat „BGH NJW 92, 208“ müsse es sich um ein
Fehlzitat handeln.
II.
Die nach §§ 78, 79, 80 GBO zulässige und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist nicht begründet. Nach §§
1018, 1090 BGB sind beschränkt persönliche Dienstbarkeiten und Grunddienstbarkeiten - wie schon der
Gesetzeswortlaut ergibt - nur mit dem Ziel der Einräumung eines Rechts, „ das Grundstück in einzelnen
Beziehungen zu nutzen“, zulässig. Deshalb kann zwar jeder Gebrauch in Betracht kommen, der mit einem Vorteil für
das herrschende Grundstück oder die begünstigte Person verbunden ist. Es muss sich aber um eine Benutzung in
einer bestimmten Beziehung, also zu einem bestimmten Zweck handeln, während ein umfassendes Nutzungsrecht
ohne Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten ein Nießbrauchsrecht wäre. Eine Dienstbarkeit, die wie hier das
Recht einräumt, ein Grundstück „nach Belieben“ zu nutzen, ist daher inhaltlich nicht zulässig (BayObLG MDR 2003,
684 = ZflR 2003, 597). Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht in der zitierten Entscheidung, die exakt den
auch hier gegebenen Fall einer auf eine Teilfläche beschränkten Dienstbarkeit zur Nutzung nach Belieben betrifft,
ausdrücklich auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90 -
(veröffentlicht u.a. in NJW 1992, 1101) ausgesprochen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft nämlich
das früher streitige Problem, ob bei einer Dienstbarkeit der Eigentümer von einer eigenen Nutzung ausgeschlossen
werden kann oder ob ihm ein Mitnutzungsrecht verbleiben muss. In dieser Streitfrage hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass bei einem auf eine Teilfläche bezogenen bestimmten Nutzungsrecht (im BGHFall: Überbau über
die Grenze und Gartennutzung an näher bezeichneten Teilflächen) auch eine Dienstbarkeit zulässig ist, die insoweit
den Eigentümer von jeder Nutzung ausschließt. Es sind danach also Dienstbarkeiten mit einem bestimmten
Nutzungszweck zulässig, die in diesem Rahmen den Eigentümer von jeder eigenen gleichgerichteten Nutzung
ausschließen (z.B. Wegerecht an einem Weg, den der Eigentümer selbst nicht nutzen darf, Biervertriebsrecht mit
Ausschließlichkeitsklausel: BGH NJW 1985 2474). Dagegen folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs,
wonach auch Dienstbarkeiten zulässig sind, die den Eigentümer von einer Mitbenutzung im Rahmen des jeweiligen
bestimmten Nutzungsrechts ausschließen, nicht etwa, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut eine Dienstbarkeit
nicht nur zu einer Nutzung „in einzelnen Beziehungen“, sondern zu einer umfassenden beliebigen Nutzung zulässig
sei. All das hat das Bayerische Oberste Landesgericht in der zitierten Entscheidung in einer differenzierenden
Abgrenzung zum vom Bundesgerichtshof in NJW 1992, 1101 entschiedenen Fall im Einzelnen dargelegt. Dem
schließt sich der Senat schon im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut an, sodass es einer Vorlage dieser Sache beim
Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO nicht bedarf, die aber geboten wäre, wenn der erkennende Senat von der
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hätte abweichen wollen.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass mit dem Zitat „BGH NJW 92, 208“ dem Landgericht in
der Tat ein Fehlzitat unterlaufen ist. Offensichtlich hat das Landgericht bei seinem Zitat den Palandt vor sich gehabt,
wo auf eine Entscheidung „NJWRR 90, 208“ verwiesen ist (Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1018, Rdnr. 15). Es
handelt sich bei dieser Entscheidung freilich ebenfalls um eine Entscheidung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts, in der einerseits die auch schon seit langem von ihm vertretene Auffassung bekräftigt wird, dass
eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nur in Bezug auf einzelne Beziehungen und nicht zu beliebiger Nutzung
zulässig ist; es hat aber in jener Entscheidung noch offen gelassen, ob eine Dienstbarkeit nur dann inhaltlich
zulässig ist, wenn dem Eigentümer noch eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung verbleibt. Diese Problematik hat es
aber nun in der Entscheidung BayObLG MDR 2003, 684 entschieden, sodass das dem Landgericht unterlaufene
Fehlzitat unerheblich ist. Da es auf das falsche Zitat nicht ankommt, hat der Senat davon abgesehen, vor seiner
Entscheidung die Beschwerdeführer auf die vermutlich vom Landgericht gemeinte Entscheidung hinzuweisen.
Entscheidend auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs und der richterlichen Hinweispflicht nach § 139
ZPO ist nun einmal die Auseinandersetzung mit der von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidung BGH
NJW 1992,1001, die wie oben erfolgt ist. Auf die Entscheidung BayObLG MDR 2003, 684 hatte aber schon das
Landgericht ausdrücklich und insoweit unter zutreffendem Zitat (wenn auch unter Bezugnahme auf die
Veröffentlichung derselben Entscheidung an anderer Fundstelle, nämlich der ebenfalls im Palandt angegeben
Fundstelle ZflR 2003, 597) verwiesen. Insofern beruht auch die jetzige Entscheidung des Senats ausschließlich auf
rechtlichen Gesichtspunkten und Bezugnahmen auf veröffentlichte Gerichtsentscheidungen, die auch schon
Gegenstand der Vorinstanz waren. Zusätzlicher Hinweise bedurfte es daher nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG, 131 KostO.
H. S. R.