Urteil des OLG Celle vom 21.12.2006
OLG Celle: rechtlich geschütztes interesse, nennwert, beschränkung, rechtsschutzinteresse, hauptsache, beschwerdeschrift, datum
Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 4 W 233/06
Datum:
21.12.2006
Sachgebiet:
Normen:
InsO § 4, InsO § 290, GKG § 68
Leitsatz:
Die Beschwerde des Schuldners gegen die Wertfestsetzung in Verfahren auf Versagung der
Restschuldbefreiung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Schuldner eine
Heraufsetzung des Wertes erstrebt.
Volltext:
4 W 233/06
6 T 72/06 Landgericht Verden
11 IK 13/05 Amtsgericht Walsrode
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
betreffend das Insolvenzverfahren über das Vermögen des G. K., geb. am ... 1950
pp.
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. und die
Richter am Oberlandesgericht S. und P. am 21. Dezember 2006 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 3. November 2006 gegen den Beschluss des Einzelrichters
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. Oktober 2006 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss
vom 10. November 2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die weitere Beschwerde, mit der sich der Schuldner gegen die Festsetzung des Wertes für das
Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung der Restschuldbefreiung auf 321,87 EUR wendet, ist unzulässig. Dem
Beschwerdeführer fehlt schon das Rechtschutzbedürfnis im Hinblick auf eine Heraufsetzung des Wertes des
Versagungs und Beschwerdeverfahrens.
In der Beschwerdeschrift vom 3. November 2006 wird ausgeführt, es sei das Begehren des Schuldners, den Wert
des Verfahrens insgesamt auf 70.298,92 EUR festzusetzen. Damit wird klargestellt, dass es sich bei dem
„Rechtsmittel“ nicht um einen Rechtsbehelf des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aus eigenem Recht,
sondern vielmehr um ein Rechtsmittel des Schuldners selbst handelt. Der Schuldner selbst ist aber durch eine nach
seinem Dafürhalten zu niedrige Festsetzung des Wertes des Restschuldbefreiungsversagungsverfahrens regelmäßig
nicht beschwert. Eine Partei - dies gilt entsprechend auch für den Schuldner im Insolvenzverfahren, sofern er, wie
hier, Antragsteller und Beschwerdeführer ist - kann sich nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren (vgl.
Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 68 GKG, Rdnr. 5), nicht aber über eine zu niedrige. Die Heraufsetzung des
Wertes würde allenfalls dazu führen können, dass der Schuldner im Fall seines Unterliegens mit höheren Kosten
belastet wird. An einer derartigen Rechtsfolge hat der Schuldner kein rechtlich geschütztes Interesse. Das
Rechtsmittel war deshalb schon aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.
Vorsorglich wird noch Folgendes hinzugefügt: Die - auch unter einigen Senaten des Oberlandesgerichts Celle
umstrittene Streitfrage, ob eine gegen die Festsetzung des Kostenstreitwerts durch das Landgericht als
Rechtsmittelgericht gerichtete Beschwerde statthaft ist, obwohl in der Hauptsache nicht das Oberlandesgericht
sondern der Bundesgerichtshof als dritte Instanz zuständig wäre (verneinend 11. Zivilsenat OLGR Celle 2006, 191.
für Zulässigkeit 3. Zivilsenat OLGR Celle 2006, 270. vgl. dazu Deichfuß, MDR 2006, 1264), stellt sich im
vorliegenden Fall letztlich nicht. Der Unzulässigkeitsgrund „fehlendes Rechtsschutzinteresse“ gilt allgemein für
Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung, also auch da, wo eine Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG an sich
statthaft wäre.
Anzumerken ist im Übrigen aber auch, dass die weitere Beschwerde im Fall ihrer Zulässigkeit auch als unbegründet
zurückzuweisen wäre, weil nach der im Verfahren bereits mehrfach zitierten Rechtsprechung des BGH (BGH, ZInsO
2003, 217) der Wert des Verfahrens auf Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig auf die geringste
Gebührenstufe festzusetzen ist, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die verbleibenden Forderungen
werthaltig sein könnten. Auf den Nennwert der Forderungen, von deren Durchsetzbarkeit der Schuldner befreit
werden möchte, kommt es nicht an. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungen gegen den
Schuldner, die seiner Auffassung nach für den Wert des Versagungsverfahrens maßgeblich sein sollen, tatsächlich
einmal realisiert werden können. Für eine Heraufsetzung des Wertes des Verfahrens wäre deshalb auch aus
sachlichen Gründen keine Veranlassung gegeben.
Anzumerken ist im Übrigen weiter, dass es ein Verfahren auf teilweise Erteilung der Restschuldbefreiung bzw.
Versagung der Restschuldbefreiung für eine bestimmte Forderung eines einzelnen Gläubigers - entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers - nicht gibt. Die Restschuldbefreiung kann nur insgesamt oder gar nicht erteilt
oder versagt werden, eine Beschränkung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung auf die Forderung des
Antrag stellenden Gläubigers würde zur Unzulässigkeit des Versagungsantrags führen. Die Herausnahme einer
einzelnen Forderung aus der Restschuldbefreiung wäre mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
H. S. P.