Urteil des OLG Celle vom 20.07.2006
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Gericht:
OLG Celle, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 ARs 58/06 P
Datum:
20.07.2006
Sachgebiet:
Normen:
RVG § 51
Leitsatz:
Berücksichtigungsfähigkeit von Sprachkenntnissen des Verteidigers bei der Bewilligung einer
Pauschvergütung in Auslieferungsverfahren
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
1 ARs 58/06 P
B e s c h l u s s
In dem Auslieferungsverfahren
gegen den ####### Staatsangehörigen
M. M.,
hier: Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag des gerichtlich bestellten Beistandes des
Verfolgten, Rechtsanwältin R. aus B., vom 31. Mai 2006 nach Anhörung der Vertreterin der Landeskasse am 20. Juli
2006 beschlossen:
Der Antragstellerin wird über die nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgehenden gesetzlichen Gebühren für die
Verteidigung des Verfolgten eine Pauschvergütung in Höhe von
132 EUR
bewilligt.
Hinzu treten Auslagen und Mehrwertsteuer, die besonders zu erstatten sind.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin ist dem Verfolgten, um dessen Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung die #######
Justizbehörden ersucht hatten, am 9. November 2005 als Beistand beigeordnet worden. Mit Beschluss vom 15.
Februar 2006 hat der Senat die Auslieferung für unzulässig erklärt und den Auslieferungshaftbefehl vom 20. Oktober
2005 aufgehoben.
Die Antragstellerin begehrt für ihre Tätigkeit eine Pauschgebühr nach § 51 RVG.
II.
Der Antrag ist zulässig und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
Der Antragstellerin war eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bewilligen, weil die gesetzlichen
Gebühren wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache hier nicht mehr zumutbar
sind. Die Tätigkeit stellt sich wegen der erforderlichen Kenntnisse des ausländischen Rechts und der
Sprache als besonders schwierig und umfangreich dar (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 3. Mai 2000, StraFo 2000, 323).
Die Antragstellerin hat im Auslieferungsverfahren mit Schriftsatz vom 17. November 2006 zur Frage der
Vollstreckungsverjährung nach ####### Recht vorgetragen. Dafür hat die Antragstellerin, die über entsprechende
Sprachkenntnisse verfügt, die Regelungen des Strafgesetzbuches der Republik ####### herangezogen. In ihrem
Pauschvergütungsantrag hat die Antragstellerin auf den durch ihre Recherchen im Internet und durch Telefonate mit
Kollegen in S. entstandenen überdurchschnittlichen Einsatz verwiesen.
Für diesen zusätzlichen Aufwand hat der Senat einen zusätzlichen Betrag in Höhe der Hälfte der gesetzlichen
Gebühren nach Nr. 6100 KV für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet.
Die von der Antragstellerin weiter vorgetragenen Gesichtspunkte können bei der erforderlichen Gesamtschau und
Einzelabwägung aller Umstände keine weitere Er
höhung rechtfertigen.
So ist allein der Umstand, dass die Sprachkenntnisse der Antragstellerin die Hinzuziehung eines Dolmetschers für
ihre Gespräche mit dem Verfolgten entbehrlich gemacht haben und entsprechende Kosten erspart worden sind, kein
taugliches Kriterium für die Bewilligung einer Pauschvergütung (s.a. OLG Hamm, Beschl. v. 20. September 1996 - 2
(s) Sbd. 5 - 163/96). Sinn und Zweck der Pauschvergütung ist es zu verhindern, dass der beigeordnete Verteidiger
im Verhältnis zu seiner Vergütung unzumutbar belastet wird, weil die maßgebliche Gebühr augenfällig unzureichend
oder unbillig ist (BVerfGE 68, 255. Hartmann Kostengesetze, 34. Aufl., § 51 RVG Rdn. 2 m.w.N.). Entscheidend ist
danach der zeitliche Mehraufwand des Verteidigers, nicht aber die der Landeskasse möglicherweise ersparten
Kosten, weswegen der Senat der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Beschl. v. 17. März 2006,
RVGreport 2006, 221) insoweit auch nur eingeschränkt folgen kann.
Verständigungsschwierigkeiten, die im Einzelfall zu einem berücksichtigungsfähigen Mehraufwand des Verteidigers
führen können, lagen hier gerade wegen der Sprachkenntnisse der Antragstellerin nicht vor. Vielmehr stellen die
besonderen Sprachkenntnisse einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Rechtsanwälten dar, der nicht gesondert
zu vergüten ist.
Die Ausländereigenschaft des Verfolgten als solche vermag eine Pauschgebühr für das nach dem Gesetz über die
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen geführte Auslieferungsverfahren schon deswegen nicht zu begründen, weil
in Auslieferungsverfahren typischerweise Ausländer beteiligt sind. Dieser Umstand ist mithin bei den gesetzlichen
Gebühren in Nr. 6100 KV bereits berücksichtigt. Gleiches gilt für die schon im unauffälligen Normalfall nicht einfache
Rechtsmaterie.
Im übrigen war das Auslieferungsverfahren von durchschnittlicher Dauer. die Antragstellerin hat lediglich einmal
schriftsätzlich vorgetragen.
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