Urteil des OLG Celle vom 03.01.2008

OLG Celle: einzelrichter, offenkundig, kollegialgericht, datum

Gericht:
OLG Celle, 09. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 9 W 136/07
Datum:
03.01.2008
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 42
Leitsatz:
Ein Ablehnungsgesuch wird unzulässig, wenn der abgelehnte Richter aus dem Spruchkörper
ausscheidet. Eine sofortige Beschwerde, die gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden
Beschluss eingelegt wird, ist damit wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden.
Volltext:
9 W 136/07
6 O 74/06 Landgericht Hildesheim
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
K. K. ... in E.,
Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
1. I. R. ... in E. ... u. a.,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter zu 1, 2, 3, 4, 5, 6:
Rechtsanwalt ...
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht
... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... am 3. Januar 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12. September 2007 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Hildesheim vom 24. August 2007 wird verworfen.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 19.000 EUR.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Senat kann schon jetzt über die sofortige Beschwerde entscheiden. Zwar ist nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO
zunächst eine Abhilfeprüfung erforderlich. Eine solche Prüfung durch das Kollegialgericht (zur Zuständigkeit auch
des Kollegialgerichts über gegen den Einzelrichter gerichtete Ablehnungsgesuche vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 26.
Aufl., § 45 Rdnr. 2) liegt hier nicht vor, da die Abhilfeprüfung seitens der nunmehr zuständigen Einzelrichterin durch
Beschluss vom 14. Dezember 2007 vorgenommen worden ist. Das Beschwerdegericht darf indes auch ohne
ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren entscheiden (Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rdnr. 11).
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist jedenfalls unzulässig geworden, da der von ihm abgelehnte Richter - wie
gerichtsbekannt ist - mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 aus der 6. Zivilkammer ausgeschieden ist. Damit ist die
sofortige Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden (vgl. Zöller/Vollkommer, a.
a. O., § 46 Rdnr. 18. Thomas/Putzo/Hüßtege, a. a. O., § 47 Rdnr. 8), worauf der Kläger bereits durch die
Einzelrichterin durch Schreiben vom 10. Oktober 2007 hingewiesen worden ist.
Auf die - allerdings zu bejahende - Frage, ob der Kläger sein Ablehnungsrecht bereits gemäß § 43 ZPO verloren hat,
da er sich nach dem, von ihm beanstandeten Verhalten des Einzelrichters am 14. August 2007 „in eine Verhandlung
eingelassen“ hat, kommt es daher nicht mehr an. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 24. August 2007
zutreffend darauf hingewiesen, dass die Umstände, auf die sich der Kläger zur Begründung des Ablehnungsgesuchs
gestützt hat, sämtlich vor der Antragstellung lagen. Damit war dem Kläger die rechtliche Beurteilung durch den
Einzelrichter, die allerdings für sich genommen keine Ablehnung rechtfertigen kann, offenkundig, sodass der Kläger
nicht geltend machen kann, er habe sich in die Verhandlung eingelassen, ohne die Tragweite dieser Umstände zu
erkennen.
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