Urteil des OLG Celle vom 17.03.2003

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Gericht:
OLG Celle, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 6 W 23/03
Datum:
17.03.2003
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 91A, ZPO § 98, VOB/B § 16 Nr. 1
Leitsatz:
1. Vergleichen die Parteien sich bezüglich einer eingeklagten Werklohnforderung und bestimmen sie
zugleich, dass eine Kostenentscheidung durch das Gericht erfolgen soll, so ist diese in
entsprechender Anwendung von § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes vorzunehmen. Demgegenüber ist weder auf den sich aus dem
Vergleich ergebenden Grad des Obsiegens und Unterliegens noch auf die Zweifelsregelung des § 98
S. 1 ZPO abzustellen.
2. Macht der Unternehmer seine Werklohnforderung vorbehaltlos geltend und beantragt der
Auftraggeber einschränkungslos Klagabweisung, so sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92
Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn der Auftraggeber zur Zahlung lediglich Zug
um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt wird, und die Mängelbeseitigungskosten einschließlich
des Druckzuschlages die Höhe der Werklohnforderung erreichen.
Volltext:
6 W 23/03
4 O 537/01 Landgericht Verden
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
B. W., in B.,
Beklagter und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte W. & Partner in R.,
gegen
B. K. GmbH in H.,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt G. in H.,
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht
####### als Einzelrichter am 17. März 2003 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 10. März 2003 gegen den Beschluss
der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 18. Februar
2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 5.517,44 €
G r ü n d e
Die gem. § 91 a Abs. 2 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO zulässige
sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die gegenseitige Aufhebung der Kosten ergibt sich hier allerdings noch nicht
daraus, dass die Parteien in dem Vergleich vom 3. Februar 2003 selbst eine
Vereinbarung über den Streitgegenstand getroffen und damit den Grad des Unterliegens
und Obsiegens in dem Rechtsstreit festgelegt hätten. Gem. § 98 S. 1 ZPO sind
die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs nur dann als gegeneinander aufgehoben
anzusehen, wenn die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben. Diese negative
Kostenregelung ergibt sich hier indessen daraus, dass nach Nummer 5 des Vergleichs
eine Kostenentscheidung durch das Gericht erfolgen soll. Anderenfalls hätten
die Parteien die entsprechende Kostenquotelung nach Maßgabe der Hauptsache
selbst in dem Vergleich vornehmen können. Durch den Abschluss des Vergleichs
nur in der Hauptsache und gerade nicht wegen des verbleibenden Kostenstreits
haben die Parteien eine gerichtliche Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung
von § 91 a ZPO erstrebt. In diesem Fall ist die Kostenentscheidung deshalb
- wie auch sonst bei übereinstimmender Erledigungserklärung - unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen vorzunehmen (vgl.
auch OLG München MDR 1990, 344;
Zöller – Herget, ZPO, 23. Aufl., § 98 Rdnr. 3).
2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch, worauf das Landgericht
auch in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 13. März 2003 zutreffend abgestellt
hat, aus einem anderen Grunde als richtig.
Ohne den Abschluss des Vergleichs wäre nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme
weder dem auf uneingeschränkte Zahlung von 17.892,66 €
(= 34.995,- DM) gerichteten Zahlungsantrag der Klägerin (Bl. 4 d. A.) noch
dem vorbehaltlosen Klagabweisungsantrag des Beklagten (Bl. 18 d. A.) zu entsprechen
gewesen. Vielmehr wäre der Beklagte zu verurteilen gewesen, an die Klägerin
17.892,66 € Zug um Zug gegen Beseitigung der in dem Verfahren LG Verden
4 OH 19/01 in den Gutachten des Sachverständigen ####### vom
23. April 2002 und vom 13. August 2002 festgestellten Mängel zu zahlen.
Der Klägerin stand gem. § 16 Nr. 1 Abs.1 VOB/B i. V. m. § 3 des VOB-Bauvertrages
vom 19. Dezember 2000 grundsätzlich ein Anspruch auf Abschlagszahlungen gem.
dem vereinbarten Zahlungsplan zu. Im Rahmen des Erfordernisses einer prüfbaren
Aufstellung gem. § 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 2 VOB/B genügt es hierbei, wenn der Unternehmer
die von ihm erbrachten Bauleistungen so darstellt, dass der Bauherr diese rasch
und sicher nachvollziehen kann. Einer spezifizierten und umfangreichen Aufstellung
bedarf es demgegenüber nicht (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl.,
Rdnr. 1221). Hier ergab sich aus der 2. Abschlagsrechnung vom 4. Juli 2001,
dass mit dieser die Arbeiten bis zur Fertigstellung der Erdgeschossdecke sowie
mit der 4. Abschlagsrechnung vom 18. August 2001 die Arbeiten bis zur Dacheindeckung
abgerechnet wurden.
Des weiteren enthält § 16 Nr. 1 VOB/B zwar keine ausdrückliche Regelung für
den Fall, dass die Leistungen des Auftragnehmers mangelhaft sind und dadurch
ihr wirklicher Wert den in den Abschlagsrechnungen angegebenen Wert nicht erreicht.
In derartigen Fällen wird den berechtigten Interessen beider Parteien indessen
dadurch Rechnung getragen, dass sich einerseits die rechnungsmäßige Höhe des
Abschlags nach dem Wert der Teilleistung ohne Berücksichtigung der Mängel richtet,
andererseits dem Auftraggeber wegen dieser Mängel aber ein Zurückbehaltungsrecht
gem. § 320 BGB zusteht (BGH BauR 1979, 159, 161; 1981, 577, 578; Werner/Pastor,
Rdnr. 1226). In diesen Fällen kann der Besteller gem. § 641 Abs. 3 BGB mindestens
den dreifachen Betrag der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten
zurückbehalten. Ein derartiges Zurückbehaltungsrecht hat der Beklagte auch
ausdrücklich geltend gemacht.
Hier hatte der Sachverständige ####### in seinem Ergänzungsgutachten vom 13. August 2002
Mangelbeseitigungskosten von 6.600 € errechnet. Der dreifache Betrag dieser
Beseitigungskosten übersteigt die Klagforderung.
Rechtsfolge dieses bestehenden Zurückbehaltungsrechts ist auch bei einer Klage
auf Abschlagszahlung nicht die Klagabweisung mangels Fälligkeit, sondern gem.
§ 322 Abs. 1 BGB eine Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung
(BGH, a. a. O.). Diese bloße Zug-um-Zug-Verurteilung stellt bei uneingeschränkten
Anträgen des Werkunternehmers auf Zahlung einerseits und des Auftraggebers
auf Klagabweisung andererseits einen Fall des teilweise Obsiegens und Unterliegens
gem. § 92 Abs. 1 ZPO dar (Zöller – Herget, § 92 Rdnr. 3; Hensen NJW 1999, 395).
Bei einer der Sache nach unstreitigen Forderung auf Abschlagszahlung sowie
einem – wie hier – streitigen Zurückbehaltungsrecht ist die Kostenentscheidung
danach zu beurteilen, inwieweit der Beklagte mit seinem Zurückbehaltungsrecht
durchgedrungen ist (Hensen, a. a. O., 396 f., 398). Erreicht das Zurückbehaltungsrecht
- wie hier - den vollen Wert der Werklohnforderung, hat aber weder der Werkunternehmer
noch der Auftraggeber die Zug-um-Zug-Verurteilung in seinen Antrag aufgenommen,
so führt dies zu einer Aufhebung der Kosten (Hensen, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert richtet sich gem. § 3 ZPO, § 12 Abs. 1 S. 1 GKG bei vollständig
übereinstimmender Erledigungserklärung nach dem Betrag der bislang entstandenen
Kosten des Rechtsstreits, soweit dieser den Wert der Hauptsache nicht übersteigt
(Zöller – Herget, § 3 Rdnr. 16 ´Erledigung der Hauptsache: Übereinstimmende
Erledigungserklärung´). Vorliegend sind einschließlich des Verfahrens LG Verden
4 OH 19/01 gerichtliche und außergerichtliche Kosten von 11.034,88 € angefallen.
Da der Beklage sich gegen die Aufhebung dieser Kosten durch den angefochtenen
Beschluss wendet und eine Auferlegung sämtlicher Kosten auf die Klägerin begehrt,
ist der Beschwerdewert auf die Hälfte der angefallenen Kosten, d. h. auf 5.517,44
€ festzusetzen (§ 14 Abs. 1 S. 1 GKG).
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