Urteil des OLG Celle vom 31.01.2011

OLG Celle: neue tatsächliche vorbringen, verfügung, offenkundig, verfahrenskosten, abfindung, anwaltsbüro, scheidungsverfahren, datum

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 WF 17/11
Datum:
31.01.2011
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 117, ZPO § 127
Leitsatz:
1. Ist über ein Gesuch auf (Prozeß bzw.) Verfahrenskostenhilfe bestandskräftig entschieden, so steht
dies der Zulässigkeit eines erneuten (Prozeß bzw.) VerfahrenskostenhilfeGesuches entgegen, soweit
nicht wesentlich andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden oder
formale Versäumnisse, auf denen die Versagung beruhte, behoben worden sind.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die in einem solchen Fall ausgesprochene erneute Versagung von
(Prozeß bzw.) Verfahrenskostenhilfe ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Volltext:
10 WF 17/11
607 F 2118/09 Amtsgericht Hannover
Beschluß
In der Familiensache
C B,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro L & C,
gegen
O B,
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt J Z,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des
Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -
Hannover vom 3. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W., den Richter am
Oberlandesgericht H. und die Richterin am Amtsgericht C. am 31. Januar 2011 beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, der sich gegen die erneute Zurückweisung seines zum dritten Mal gestellten
Gesuches um (aufgrund Art. 111 Abs. 5 FGG ReformG nunmehr:) Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende, seit 4.
Mai 2009 anhängige Scheidungsverfahren durch Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 3.
November 2010 wendet, ist in Ermangelung eines bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu
verwerfen.
Mit Senatsbeschlüssen vom 2. Dezember 2009 sowie vom 3. März 2010 sind Beschwerden des Antragstellers
gegen inhaltsgleiche Beschlüsse des Amtsgerichtes, mit denen ihm (damals noch) Prozeßkostenhilfe (PKH) versagt
worden war, für den gänzlich unveränderten Sachverhalt zurückgewiesen worden. da der Antragsteller nach dem
endgültigen Scheitern der Ehe eine erhebliche Abfindung (von mindestens 12.000 €) erhalten hat, aus der er
unproblematisch auch die erforderlichen Verfahrenskosten aufbringen konnte, liegen die wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Bewilligung von Kostenhilfe nicht vor. im Senatsbeschluß vom 3. März 2010 ist zudem
bereits - ganz ausdrücklich auch im Hinblick auf etwaige weitere Anträge auf Kostenhilfe - ausgeführt worden, daß
sich der Antragsteller in keinem Fall auf angebliche oder gar fiktive anderweitige Verwendungen des ihm zu
Verfahrensbeginn ausreichend zur Verfügung stehenden Vermögens berufen kann. Soweit der Antragsteller
ungeachtet dessen und ohne jegliches neue tatsächliche Vorbringen (oder auch nur eine irgend geartete
Auseinandersetzung mit der bekannten rechtlichen Beurteilung durch Amtsgericht wie Senat) sein offenkundig nach
wie vor unbegründetes Gesuch wiederholt, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs bzw. der
Bestandskraft der zur identischen Sachlage ergangenen Entscheidung zur PKH/VKH bereits als solches unzulässig
(vgl. BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - FamRZ 2004, 940 f. [Tz. 16]. BFH - Beschluß vom 21.
November 2007 - X S 32/07 (PKH) - juris. OVG Bremen - Beschluß vom 10. Januar 1991 - juris. OLG Frankfurt,
Beschluß vom 27. April 2007 - 5 WF 68/07 - MDR 2007, 1286. Zöller28Geimer, § 117 ZPO Rz. 6 a.E.) - ebenso fehlt
ihm für eine erneute Beschwerde gegen die Versagung das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Bamberg, Beschluß
vom 19. Juli 1996 7 WF 70/96 - FamRZ 1997, 756 f. [selbst für den Fall, daß eine frühere Beschwerde aufgrund
Verfristung unzulässig war]).
W H C