Urteil des OLG Celle vom 21.08.2003

OLG Celle: planwidrige unvollständigkeit, rüge, entstehungsgeschichte, report, vollstreckungsverfahren, zukunft, reform, verfassungsbeschwerde, arbeitskraft, meinung

Gericht:
OLG Celle, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 6 U 194/02
Datum:
21.08.2003
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2, ZPO § 525 Satz 1, ZPO § 321 a
Leitsatz:
Auf jegliche Eingaben gegen Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO braucht keine Entscheidung zu
ergehen (Fortentwicklung vom OLG Celle - 20. ZS. - OLG-Report 2003, 316
Volltext:
6 U 194/02
4 O 163/98 Landgericht Stade
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Rüge des Beklagten vom 8. Juli 2003 gegen den
Beschluss des Senats vom 19. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### und die
Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 21. August 2003 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Senatsbeschlusses vom 19. Juni 2003 aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen,
wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten dieses Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
– I –
Der Antrag, mit dem der Beklagte die Aufhebung des seine Berufung als unbegründet zurückweisenden Beschlusses
(§ 522 Abs. 2 ZPO) erstrebt, ist unstatthaft. Der Senat schließt sich der überzeugend begründeten Auffassung des
20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle in dessen Beschluss vom 30. Mai 2003 (OLG-Report 2003, 316) an.
Das Verfahrensrecht sieht einen solchen Rechtbehelf nicht vor. § 522 Abs. 3 ZPO schreibt vielmehr die
Unanfechtbarkeit des Beschlusses und damit die endgültige Beendigung des Instanzenzuges fest. Die
Selbstkorrektur einer Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, und wie sie der Beklagte mit seiner
Rüge erstrebt, sieht das Gesetz nur in bestimmten Ausnahmefällen vor, etwa die Abhilfemöglichkeit im Verfahren
der sofortigen Beschwerde (§ 572 Abs. 1 ZPO), auf eine Gegenvorstellung hin und im Urteilsverfahren in den Fällen
des § 321 a ZPO. Im Übrigen ist das erkennende Gericht an seine getroffene Entscheidung gebunden und zu einer
Abänderung nicht befugt (§ 318 ZPO).
§ 321 a ZPO ist weder direkt noch über die Verweisungsnorm des § 525 Satz 1 ZPO auf unanfechtbare
Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO anwendbar.
1. Die analoge Anwendung des § 321 a ZPO scheidet aus, weil jede Gesetzesanalogie eine planwidrige
Unvollständigkeit des Gesetzes voraussetzt. Daran fehlt es aber nicht schon dann, wenn für einen Sachverhalt eine
Regelung fehlt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Einl. vor § 1 RN 47), sondern nur, wenn der Gesetzgeber es
übersehen hat, einen regelungsbedürftigen Sachverhalt zu kodifizieren. Dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens
lässt sich dieses nicht entnehmen, im Gegenteil. Denn der Gesetzgeber ist dem Votum des Bundesrates, der eine
Abhilfemöglichkeit zur Beseitigung von Verfahrensgrundrechtsverletzungen für alle unanfechtbaren
Verfahrensentscheidungen einschließlich solcher nach § 522 Abs. 2 ZPO befürwortet hat, nach Stellungnahme der
Bundesregierung ganz bewusst nicht gefolgt (vgl. zu Entstehungsgeschichte OLG Celle, Beschluss v. 30. Mai 2003
– 20 U 76/02).
2. Nach der Entstehungsgeschichte scheidet auch der im Gesetz nicht vorgesehene, jedoch ausnahmsweise für
statthaft gehaltene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung aus. Soweit die Rechtsprechung diesen Rechtsbehelf, der
gesetzlich ohnehin nicht vorgesehen ist, entwickelt hat, (vgl. etwa Schneider, MDR 2001, 845 ff; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 23. Aufl. und 21. Aufl., jeweils Einl. RN 103; Zöller/Gummer, § 567 RN 22 ff), hat der Gesetzgeber diese
Rechtsprechung nur in Bezug auf die wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme nicht anfechtbaren
erstinstanzlichen Urteile aufgegriffen und eine Neuregelung in § 321 a ZPO für diese Fallkonstellation geschaffen.
Wie schon ausgeführt ist er dabei den ausdrücklich vorgetragenen Bedenken des Bundesrates gegen die
Neuregelung des § 321 a ZPO und dessen Ansinnen, die Möglichkeit der Beseitigung von
Verfahrensgrundrechtsverletzungen auf alle mit einem ordentlichen Rechtsbehelf nicht anfechtbare Entscheidungen
einschließlich der Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erstrecken (BT-Drucks. 14/4722, S. 148), nach
Stellungnahme der Bundesregierung, die eine „Überprüfung der Überprüfungsentscheidung“ im Interesse der
Rechtssicherheit und des effektiven Ressourceneinsatzes abgelehnt hat (BT-Drucks. 14/4722, S. 156), gerade nicht
gefolgt. Dass der Gesetzgeber dabei der Meinung war, verfahrensgrundrechtsverletzende
Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO seien – außer mit der Verfassungsbeschwerde – auch noch auf
eine allgemeine Gegenvorstellung hin zu korrigieren, lässt sich dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens nicht
entnehmen. Dies gilt um so mehr, als die Gegenvorstellung gegen verfahrensbeendende Beschlüsse auch früher
schon teilweise abgelehnt wurde (vgl. Baumbach-Albers, ZPO, Grunds. § 567 Rdnr. 4).
Durch den Beschluss des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2002 (BGHZ 150, 133) sieht sich der
Senat nicht gehindert, wie erkannt zu entscheiden, denn die Entscheidung bezieht sich nicht auf
Zurückweisungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO, sondern auf die Beanstandung eines
Beschlusses des Beschwerdegerichts im Vollstreckungsverfahren. Er hat ausgeführt, nach der Neuordnung des
Rechtsmittelrechts gebe es neben der Rechtsbeschwerde keine außerordentliche Beschwerde zum
Bundesgerichtshof. Verfassungsverstöße könnten auf eine Gegenvorstellung hin vom iudex a quo korrigiert werden.
Selbst wenn man diesen Grundsatz – generelle Abhilfemöglichkeit des iudex a quo bei Grundrechtverletzungen trotz
Fehlens einer gesetzlichen Regelung – grundsätzlich auf alle gerichtlichen Entscheidungen erstrecken wollte, so
kann das jedenfalls nach dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens nicht für Beschlüsse des Berufungsgerichts
nach § 522 Abs. 2 ZPO gelten. Der Gesetzgeber hat eine solche Abhilfemöglichkeit offensichtlich nicht gewollt.
– II –
1. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür vorliegen. Denn die erneute Entscheidung des Senats ist außerhalb eines ordentlichen
Rechtsbehelfsverfahrens ergangen, das mit dem Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO bereits beendet
war. Der Senat hätte sich auch darauf beschränken können, dem Beklagten mitzuteilen, für eine weitere
Entscheidung sei kein Raum. Die Entscheidung durch begründeten Beschluss diente nur der Vorbereitung dieser
Verfahrensweise, um in Zukunft bei der vorbezeichneten Mitteilung auf diese Entscheidung Bezug nehmen zu
können. Durch umfangreiche Beschlüsse in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wird das Ziel der Reform des
Zivilprozessrechts, richterliche Arbeitskraft ökonomischer einzusetzen, in sein Gegenteil verkehrt.
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