Urteil des OLG Celle vom 10.07.2000

OLG Celle: wiedereinsetzung in den vorigen stand, unrichtige rechtsmittelbelehrung, säumnis, verschulden, beschwerdefrist, voraussehbarkeit, zustellung, gebühr, könig, verfahrensordnung

Gericht:
OLG Celle, 03. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 3 Ws 122/00
Datum:
10.07.2000
Sachgebiet:
Normen:
STPO § 464B, RPflG § 21 Nr 1, BRAGO § 12
Leitsatz:
1. Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
Rechtspflegers in Strafsachen gilt die Wochenfrist gemäß § 304, 311 Abs. 2 StPO.
2. Die Formulierung „unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 12 BRAGO“ würden die anschließend
genannten Kosten festgesetzt, entspricht nicht den strafprozessualen Anforderungen gemäß § 34
StPO an die Begründung einer Rahmengebühr nach § 12 Abs. 1 BRAGO.
Volltext:
3 Ws 122/00
33 a 33/97 LG #######
441 Js 69275/96 StA #######
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen den früheren Angeklagten ####### geb. #######,
geb. am 29. Februar 1970 in ####### (Jugoslawien), wohnhaft: #######, #######,
Verteidiger: Rechtsanwalt ####### aus #######
hat der 3. Strafsenat auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts ####### vom 25. Januar 2000 durch die Richter
am Oberlandesgericht #######, ####### und ####### am 10. Juli 2000 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des
Landgerichts ####### vom 25. Januar 2000 gewährt.
2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts ####### vom 25. Januar
2000 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin die dem Beschwerdeführer aufgrund des
rechtskräftigen Urteils der 3. großen Strafkammer des Landgerichts ####### vom 20. September 1999 von der
Landeskasse für die Wahrnehmung der Hauptverhandlung gemäß §§ 12, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, die Pauschale
nach § 26 Satz 2 BRAGO sowie für die Anfertigung von Fotokopien gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zu
erstattenden Kosten auf 4.465,77 DM festgesetzt. Sie ist damit um 1.461,60 DM unter der beantragten Summe
geblieben, weil sie die für die Wahrnehmung der sechstägigen Hauptverhandlung begehrten Beträge für drei Tage
gekürzt hat. Dagegen wendet sich der frühere Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.
2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
a) Dem Beschwerdeführer war zunächst von Amts wegen auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren. Für die
Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers in Strafsachen
gilt nach § 464 b Satz 3 StPO, §§ 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21
Nr. 1 RPflG jedenfalls seit der Neufassung des § 11 RPflG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) die Wochenfrist gemäß § 304,
311 Abs. 2 StPO.
Zwar hat der Gesetzgeber bei der Neufassung nicht ausdrücklich eine Entscheidung zu der seit langer Zeit in
Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage herbeigeführt, ob für die sofortige Beschwerde gegen
Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Strafsachen nach § 464 b StPO die Frist für die sofortige Beschwerde nach § 577
Abs. 2 ZPO zwei Wochen oder nach § 311 Abs. 2 StPO eine Woche beträgt (vgl. die amtliche Begründung des
Gesetzes, BTDrucks. 13/10244 S. 7 i. V. m. der Begründung in den Verhandlungsberichten des 61. Deutschen
Juristentages in Karlsruhe 1996, Bd. II/1 Teil I S. 31 und Beschluss zu VI Nr. 3; OLG Karlsruhe, Rpfleger 2000, 124,
125). Die Neufassung hat jedoch das Rechtsmittel der Durchgriffserinnerung abgeschafft und an ihre Stelle die
allgemeinen Rechtsmittel des Verfahrensrechts treten lassen, sodass gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers
das Rechtsmittel gegeben ist, das zulässig wäre, falls der Richter entschieden hätte (vgl. BTDrucks. a. a. O.).
Dadurch ist eine Verlagerung des Gewichts auf die jeweilige Verfahrensordnung erfolgt, die dafür spricht, der sog.
strafprozessualen Lösung - Annahme der Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO - den Vorzug zu geben, zumal nach
§ 464 b Satz 3 StPO die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf das Verfahren der Kostenfestsetzung und auf die
Vollstreckung der Entscheidung ohnehin lediglich entsprechend anzuwenden sind. In einer Reihe von Einzelfragen -
z. B. bei dem Verschlech terungsverbot und dem Anwaltszwang – finden sie nach allge meiner Meinung ohnehin
keine Anwendung und auch die Beteili gung des Bezirksrevisors stellt eine der ZPO fremde Rollen verteilung dar
(vgl. dazu OLG Karlsruhe a. a. O.). Hinzu kommt, dass keine inhaltliche Begründung dafür ersichtlich ist, für die
sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungs beschlüsse des Rechtspflegers eine längere Frist zu gewähren als
für sonstige im Strafprozessrecht - insbesondere auch gegen Kostenentscheidungen - statthafte sofortige Beschwer
den. Der Senat folgt daher der im Vordringen begriffenen Auffassung, dass die Frist für die sofortige Beschwerde
gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers in Strafsa chen eine Woche beträgt (wie hier: Beschluss
des hiesigen 1. Strafsenats vom 17. Februar 2000 - 1 Ws 23/00 ; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1999, 64; 2000, 124; KG
Rpfleger 2000, 38; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 234, 527; 2000, Heft 2 Seite II; 2000, 126; v. König, Rpfleger
2000, 7, 8; Rellermeyer, Rpfleger 1998, 309, 310; Hansens in Arnold/ MeyerStolte/Herrmann/Hansens, RPflG, 5.
Aufl. 1999, § 11 Rn. 48; Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO, 44. Aufl., § 464 b Rn. 6; a. A. in letzter Zeit soweit
ersichtlich nur OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 1999 – 1 Ws 589/99 = Rpfleger 2000, 126).
Bei Eingang der sofortigen Beschwerde am 15. Februar 2000 war die durch die Zustellung des
Kostenfestsetzungsbeschlusses am 1. Februar 2000 in Lauf gesetzte Wochenfrist gemäß § 311 Abs. 2 StPO
bereits verstrichen. Dem Beschwerdeführer war jedoch gemäß §§ 44 Satz 2, 45 StPO von Amts wegen
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren, weil ihn
kein Verschulden an der Säumnis trifft. Die Rechtspflegerin hat ihm mit dem Hinweis auf eine zweiwöchige
Beschwerdefrist eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt. Das ist der Versäumung einer vorgeschriebenen
Rechtsmittelbelehrung nach § 44 Satz 2 StPO in der Wirkung gleichzuachten (vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner, aa0, §
44 Rn. 23).
b) Die Beschwerde hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.
Zwar enthält der angefochtene Beschluss keine ordnungsgemäße Begründung; die Formulierung „unter
Berücksichtigung aller Kriterien des § 12 BRAGO“ würden die anschließend genannten Kosten festgesetzt,
entspricht nicht den strafprozessualen Anforderungen gemäß § 34 StPO an die Begründung einer Rahmengebühr
nach § 12 Abs. 1 BRAGO. Der Senat vermochte jedoch im vorliegenden Fall gleichwohl von einer Aufhebung und
Zurück verweisung der Sache abzusehen und nach § 309 StPO selbst zu entscheiden, weil er aus der Begründung
des Festsetzungsan trages vom 14. Dezember 1999 i. V. m. der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 20.
Dezember 1999 und dem angefochtenen Beschluss eine zutreffende Begründung zu entnehmen ver mochte.
Danach ist die Rechtspflegerin in nicht zu beanstandender Weise dem Beschwerdeführer darin gefolgt, dass die
Bedeutung der Sache, die Einkommensverhältnisse des Freigesprochenen und der Umfang und die Schwierigkeit
der Tätigkeit des Verteidigers die Zubilligung der Höchstgebühr von 820 DM für einen Verhandlungstag von
durchschnittlicher Dauer rechtfertigten, dass jedoch für Fortsetzungstermine von nur 12 Minuten Dauer nur eine
Gebühr von 500 DM und für solche von nur 5 Minuten eine solche von nur 350 DM in Betracht kamen. Angesichts
der Anzahl der Hauptverhandlungstage und der Voraussehbarkeit der Kurztermine ist diese Begründung ausreichend;
hier ist die zeitliche Beanspruchung offenbar das entschei dende Zumessungskriterium.
Die Kostenentscheidung in Bezug auf die sofortige Beschwerde beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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