Urteil des OLG Celle vom 17.12.2002

OLG Celle: zwangsvollstreckung, sicherheitsleistung, einzelrichter, hauptsache, prozessökonomie, datum, ermessensausübung, vollstreckungstitel

Gericht:
OLG Celle, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 6 W 150/02
Datum:
17.12.2002
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 707, ZPO § 769
Leitsatz:
Die außerordentliche sofortige Beschwerde erledigt sich, wenn das Gericht die Ausübung des
Ermessens, die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen, in dem Beschluss,
mit welchem es dem Rechtsbehelf nicht abhilft, nachholt.
Volltext:
6 W 150/02 4 O 488/02 LG Verden B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit pp. hat der 6. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28. November 2002, die als
außerordentliche sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Verden vom 19. November 2002 aufzufassen ist, durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht ####### als Einzelrichter am 17. Dezember 2002 beschlossen: Die außerordentliche sofortige
Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert:
60.151,99 €. G r ü n d e I. Die sofortige Beschwerde war (entsprechend § 133 BGB) als außerordentliche sofortige
Beschwerde aufzufassen. Denn die sofortige Beschwerde ist gegen den Beschluss, durch den das Gericht über den
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem mit Vollstreckungsabwehrklage bekämpften
Vollstreckungstitel entscheidet, entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statthaft (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23.
Aufl., § 769 Rdnr. 13). II. Der außerordentliche Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses aus dem Grunde, dass die Einzelrichterin das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen, die
Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einzustellen, nicht ausgeübt hat, indem sie versehentlich
die Bestimmung des § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Unrecht herangezogen hat, liefe auf hohle Förmelei hinaus. Denn
die Einzelrichterin hat diese Ermessensausübung in dem Beschluss vom 6. Dezember 2002, mit welchem sie dem
Rechtsbehelf der Klägerin nicht abgeholfen hat, bereits nachgeholt, indem sie die richtige Norm (§ 769 Abs. 1 Satz 1
ZPO) angewandt hat, und die Richtigkeit der Ausübung des Ermessens ist im Rahmen der außerordentlichen
sofortigen Beschwerde nicht nachprüfbar, sondern nur, ob das Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist,
überhaupt erkannt hat, dass und in welchen Grenzen, nämlich Einstellung gegen oder ohne Sicherheitsleistung, ihm
Ermessen eingeräumt ist. 2. Die Klägerin wird durch diese Verfahrensweise, die der Prozessökonomie dient, nicht
benachteiligt. Sie hätte, um ihr nachteilige Kostenfolgen zu vermeiden, nachdem ihrem Rechtsbehelf durch den
Beschluss vom 6. Dezember 2002 in der Sache der Boden entzogen war, diesen Rechtsbehelf in der Hauptsache für
erledigt erklären können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. – Der Beschwerdewert ist bestimmt
durch die Hauptforderung, deren Vollstreckung die Klägerin einstweilen verhindern will (vgl. Baumbach-Hartmann,
ZPO, 61. Aufl., Anh. § 3 Rdnr. 145). Er beschränkt sich nicht auf die Kosten, die für die Klägerin damit verbunden
sind, die Sicherheit zu leisten. Die Klägerin stützt ihren Rechtsbehelf (Seite 4 – Bl. 77 d. A.) gerade darauf, dass sie
nicht imstande sei, die Sicherheit zu leisten, sodass die angefochtene Entscheidung wirtschaftlich darauf
hinauslaufe, dass ihr Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, abgelehnt sei. #######