Urteil des OLG Celle vom 13.05.2004

OLG Celle: rücktritt vom vertrag, treu und glauben, haus, aufrechterhaltung des vertrages, arglistige täuschung, kaufvertrag, eigenschaft, verwirkung, minderung, gestaltungsrecht

Gericht:
OLG Celle, 04. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 4 U 220/03
Datum:
13.05.2004
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 434 n.F., BGB § 443 n.F., BGB § 276 n.F.
Leitsatz:
Wird im Grundstückskaufvertrag ein Haus als „massiv gebaut“ beschrieben, handelt es sich -
entsprechend den zur Eigenschaftszusicherung alten Rechts entwickelten Grundsätzen - um eine
garantierte Beschaffenheit i. S. v. §§ 434, 443, 276 BGB n. F., für deren Vorliegen der Verkäufer auch
bei einem im Übrigen vereinbarten Ausschluss der Gewähr haftet.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
4 U 220/03
8 O 13/03 Landgericht Verden Verkündet am
13. Mai 2004
#######,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
1. #######,
2. #######,
3. #######,
4. #######,
5. #######,
Beklagte und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte #######,
gegen
#######,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte #######,
weitere Beteiligte im ersten Rechtszug:
#######,
Streithelferin der Beklagten,
Prozessbevollmächtigte (I. Instanz):
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte #######,
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######
sowie die Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2004 für
Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin hat von der beklagten Erbengemeinschaft ein Haus in ####### für 62.500 EUR unter
Gewährleistungsausschluss gekauft, 12.500 EUR angezahlt und sich wegen des Restes der Vollstreckung
unterworfen. Die Beklagten vollstrecken den Kaufpreisrest. Dagegen richtet sich die anhängige
Vollstreckungsabwehrklage. Sie macht Holzschädlingsbefall geltend, der über das offenbarte Maß hinaus gehe.
Ferner sei das Haus als Massivhaus verkauft worden, während es - unstreitig - in Wahrheit ein Fachwerkhaus mit
Lehmgefächer und Strohmatten sei; dies sei wegen Verkleidung von innen und außen nicht erkennbar. Die Klägerin
hat im ersten Rechtszuge noch offen gelassen, welche Rechte sie im Ergebnis geltend machen wolle und sich die
Entscheidung zwischen Minderung, Schadensersatz und Rücktritt vorbehalten. In jedem Falle habe sie ein
Zurückbehaltungsrecht, welches der Vollstreckung entgegenstehe.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der im ersten Rechtszug
gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat zunächst einen Teil der für streitige Erklärungen bei der Vertragsverhandlung benannten Zeugen
angehört, der Klage aber im Ergebnis mit der Begründung stattgegeben, dass das verkaufte Haus nicht der
vereinbarten Beschaffenheit „Massivhaus“ entspreche. Auf einen Gewährleistungsausschluss könnten sich die
Beklagten nicht berufen, weil die im Vertrag abgegebene Erklärung, das Haus sei „massiv gebaut“ ins Blaue hinein
abgegeben und daher als arglistige Täuschung i. S. v. § 444 BGB zu werten sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Sie machen in erster Linie
unter Bezugnahme auf BGH NJWRR 1997, 1272 geltend, das bei einer auf ein Zurückbehaltungsrecht gestützten
Vollstreckungsabwehrklage lediglich die rechtsgestaltende Erklärung verlangt werden könne, dass die
Zwangsvollstreckung aus dem Titel nur ZugumZug gegen die genau zu bezeichnende Gegenleistung des Gläubigers
zulässig sei. Die Klage habe schon deswegen abgewiesen werden müssen, weil die Klägerin noch offengelassen
habe, welche Rechte sie geltend mache. Soweit nach Schluss der mündlichen Verhandlung die Klägerin nunmehr
am 6. April 2004 den Rücktritt vom Vertrag erklärt habe, könne dieses neue Vorbringen der Klägerin nach §§ 529,
531 ZPO nicht berücksichtigt werden. Für die im Maklerexposé enthaltenen Angaben, insbesondere die Bezeichnung
der Bauweise als „massiv gebaut“ hafteten die Beklagten nicht. Diese seien im Übrigen hinsichtlich der Art der
Bauweise auch gutgläubig gewesen. Sie hätten die Angabe „massiv gebaut“ auch nicht „ins Blaue hinein“ gemacht,
sondern aufgrund der ihnen beim Erbfall bekannt gewordenen Unterlagen für das Haus - insbesondere aus der Art der
Versicherung - auch angenommen, dass es sich um ein Massivhaus gehandelt habe. Schließlich machen die
Beklagten noch geltend, dass die Klägerin wegen zeitlicher Verzögerung den Rücktritt im April 2004 nicht mehr habe
erklären können.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts vom 19. November 2002 aufzuheben und
die Klage abzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzliches Vorbringens. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie noch vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter sei in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht ermächtigt gewesen, sogleich den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Der
Kammervorsitzende habe indessen auf diesbezügliche Frage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin geantwortet,
dass es einer Rücktrittserklärung nicht bedürfe, für einen Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage genüge das
Bestehen eines Rücktrittsrechts.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat durch Verfügungen des Vorsitzenden vom 20. und 26.
April 2004
(Bl. 261, 287) auf seine vorläufige Beurteilung der Rechtslage hingewiesen.
II.
Die Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klägerin hat wirksam den Rücktritt vom Vertrage erklärt, weil das
verkaufte Haus nicht der garantierten Beschaffenheit „massiv gebaut“ entspricht. Wegen des wirksamen Rücktritts
fehlt es bereits an einer vollstreckbaren Kaufpreisforderung der Beklagten, sodass schon deswegen die
Vollstreckung für unzulässig zu erklären war, ohne dass sich das Problem einer ZugumZugVerurteilung gemäß § 322
BGB stellte. Die Klägerin ist auch aus prozessualen Gründen nicht gehindert, sich erstmals im zweiten Rechtszuge
auf den erst nach Schluss der ersten Instanz erklärten Rücktritt zu berufen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Zwar machen die Beklagten mit der Berufungsbegründung an sich mit Recht geltend, dass das Landgericht im
Hinblick auf § 322 BGB der Vollstreckungsabwehrklage nur ZugumZug gegen die zu bezeichnende Gegenleistung,
die dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde lag, hätte stattgeben dürfen (BGH
NJWRR 1997, 1272 = JuS 1998, 458). Da die Klägerin in der ersten Instanz ihre Gegenrechte „in der Schwebe“ hielt,
entsprach das Urteil des Landgerichts nicht der für die erste Instanz maßgeblichen Sach und Rechtslage. Diese
Bedenken an der Schlüssigkeit der Vollstreckungsabwehrklage sind aber gegenstandslos, nachdem die Klägerin
unstreitig mit Schreiben vom 6. April 2004 nunmehr den Rücktritt vom Vertrage erklärt hat. Entgegen der Auffassung
der Berufung der Beklagten ist die Klägerin nicht nach §§ 529, 531 ZPO prozessual gehindert, sich in der
Berufungsinstanz hierauf zu berufen. Da der Rücktritt nun einmal erst mit Schreiben vom 6. April 2004 erklärt ist,
konnte er zu einem früheren Zeitpunkt als Tatsache nicht vorgetragen werden. Unter die Sonderregelung des § 533
ZPO fällt die Rücktrittserklärung nicht. Unbeschadet der unten (2. b) noch zu erörternden Frage, ob der
Rücktrittserklärung materiellrechtlich der Gesichtspunkt einer ungebührlichen Verzögerung entgegensteht, ist die
Klägerin jedenfalls nicht wegen eines Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht (vgl. dazu Zöller/Gummer/
Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 531, Rn. 31) mit der Geltendmachung des Rücktritts ausgeschlossen. Bei ihrer darauf
bezogenen Argumentation übersehen die Beklagten zum einen, dass die Klägerin nicht in der Rolle des
Berufungsklägers ist, der mit seinem Vorbringen in erster Instanz unterlegen wäre und nunmehr einen Prozesserfolg
mit erstmals in der Berufungsinstanz angebrachten Angriffs und Verteidigungsmitteln erreichen will. Vielmehr hat die
Klägerin bereits im ersten Rechtzug obsiegt, weil - wenn auch wohl zu Unrecht - das Landgericht die Klage auch
ohne Rücktrittserklärung allein aufgrund des Bestehens eines Rücktrittsrechts für schlüssig hielt. Auf der Grundlage
dieser Rechtsauffassung des Landgerichts hatte die Klägerin in erster Instanz prozessual keinen Anlass, sich wegen
der Grundlage des Zurückbehaltungsrechts festzulegen. Hätte dagegen das Landgericht die zutreffende
Rechtsauffassung vertreten, wonach die Klägerin die Grundlage eines Zurückbehaltungsrechts hätte spezifizieren
müssen, hätte es nach § 139 ZPO einen Hinweis und so der Klägerin Gelegenheit geben müssen, schon in erster
Instanz zu reagieren. Einen solchen Hinweis hat das Landgericht nach dem Akteninhalt und dem Inhalt des
Protokolls über die letzte mündliche Verhandlung nicht gegeben und dazu bestand auf der Grundlage der
Rechtsauffassung des Landgerichts auch kein Anlass. Es ist deshalb nicht erheblich, ob, wie der Klägervertreter in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, der Kammervorsitzende in der mündlichen Verhandlung
vor dem Landgericht sogar im Gegenteil erklärt hat, für die Entscheidung komme es nicht darauf an, ob die Klägerin
den Rücktritt erkläre; der Senat hat daher auch keinen Anlass gesehen, auf eine Gegenerklärung der Beklagten zu
diesem Vortrag der Klägerin hinzuwirken. Denn bereits wegen des Fehlens eines gerichtlichen Hinweises des
Landgerichts auf die bei der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH NJWRR 1997, 1272) zu § 322 BGB zu beachtende Rechtslage fehlt es mindestens an
prozessualer Nachlässigkeit der Klägerin i. S. v. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, wenn sie nicht schon bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung erster Instanz den Rücktritt vom Vertrag erklärt und die Klage auf diesen Gesichtspunkt
gestützt hat. Dass der gegenteilige Standpunkt der Beklagten nicht richtig sein kann, zeigt folgende
Kontrollüberlegung: Hätte das Landgericht umgekehrt entschieden und ohne vorherigen Hinweis die Klage aus dem
mit der Berufungsbegründung insoweit an sich mit Recht geltend gemachten Gesichtspunkt abgewiesen, und wäre
nunmehr die Klägerin in der Rolle des Berufungsklägers, hätte sie den unterbliebenen jedoch gebotenen Hinweis des
Landgerichts nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als Verfahrensfehler rügen und somit den erst nach Schluss der ersten
Instanz erklärten Rücktritt sogar in der Rolle einer Berufungsklägerin neu in die Berufungsinstanz einführen können.
Umso weniger kann sie damit ausgeschlossen sein, wenn sie in erster Instanz obsiegt hat, weil es nach der
Auffassung des Landgerichts auf diesen Gesichtspunkt für den Erfolg der Klage nicht ankam.
2. Die Klägerin ist auch wirksam nach § 434 Abs. 1 Satz 1, § 437 Nr. 2,
§§ 443, 444, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag der Parteien vom 16. September 2002 zurückgetreten.
a) Mit Recht ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass die Bezeichnung des Kaufobjekts als „massiv
gebaut“ eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung i. S. v. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Zwar sind bloße
Beschreibungen des Kaufobjekts in Zeitungsannoncen oder im Maklerexposé keine Zusicherungen nach § 459 BGB
a. F. und wohl auch nicht verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen i. S. v. § 434 BGB n. F. (OLG Celle -
erkennender Senat - MDR 1997, 926; OLG Hamm NJWRR 2001, 564). Im vorliegenden Fall ist aber in § 5 des
Vertrages die Klausel enthalten:
„Hinsichtlich des vorhandenen Zustandes des Kaufobjektes wird Bezug
genommen auf die als Anlage zu diesem Protokoll genommene Beschreibung aus dem Exposé der ####### GmbH“.
Damit handelte es sich darum, dass die Beschaffenheit des Kaufobjekts nicht lediglich im Rahmen der
Vertragsanbahnung angepriesen wurde. Vielmehr ist die Zustandsbeschreibung Gegenstand des Kaufvertrages
selbst. Die Argumentation der Berufung der Beklagten, die Bezugnahme auf einen vorhandenen Zustand ähnele der
üblichen Gewährleistungsausschlussklausel „gekauft wie besichtigt“, überzeugt nicht. Denn wenn bestimmte
Eigenschaften des Kaufobjekts überhaupt in den Kaufvertrag aufgenommen werden, dient dies in erster Linie dem
Zweck, damit das Kaufobjekt so, wie es verkauft werden soll, zu beschreiben. Wenn es sich um lediglich
unverbindliche Angaben hätte handeln sollen, hätte es keinen Sinn gemacht, die Beschreibung aus dem Exposé als
Anlage zum Protokoll über die Beurkundung des Kaufvertrages zu nehmen.
Wird in einem Kaufvertrag ein Hausgrundstück mit der vertraglich bindenden Erklärung „Massivhaus“ oder - was
rechtlich gleich bedeutend ist - „massiv gebaut“ veräußert, so handelt es sich um einen Sachverhalt, bei dem diese
Angabe nach altem Recht eine Eigenschaftszusicherung i. S. v. § 463 BGB a. F. darstellte, der gegenüber der im
Übrigen vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht durchgriff. Nach dem hier maßgeblichen neuen Recht gilt im
Ergebnis nichts anderes. Denn wenn der Verkäufer das Kaufobjekt vertraglich bindend als „Massivhaus“ oder
„massiv gebaut“ veräußert, übernimmt er damit eine Garantie für die vereinbarte Beschaffenheit i. S. v. §§ 443, 276
BGB n. F.. Zwar hält das neue Kaufrecht besondere Regelungen über die Eigenschaftszusicherung für entbehrlich,
weil die Zusicherung Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 BGB) wird und weil die Integration des
Kaufrechts in das Leistungsstörungsrecht eine allgemeine Haftung des Verkäufers begründet. Der Verzicht auf
besondere kaufvertragliche Regelungen ändert aber nichts daran, dass auf Sachverhalte, die bislang unter die
Eigenschaftszusicherung nach § 463 BGB a. F. subsumiert worden sind, in der Regel die neue Regelung des § 276
Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 443 BGB anzuwenden ist. Wenn nach den Grundsätzen der bisherigen
Rechtsprechung die Zusicherung einer Eigenschaft zu bejahen ist, ergibt sich in aller Regel, jedenfalls aufgrund der
Vereinbarungen im vorliegenden Fall, dass der Verkäufer für das Fehlen der Eigenschaft auch ohne Verschulden
einzustehen hat (Palandt/
Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 276, Rn. 29; Palandt/Putzo, a. a. O., § 443, Rn. 11; Münchener Kommentar,
BGB/Grundmann, § 276, Rn. 175; BambergerRoth/
Grüneberg, BGB, § 276 Rn. 40).
Entgegen der Auffassung der Beklagten betrifft die Bezeichnung des verkauften Hauses als „Massivhaus“ oder
„massiv gebaut“ auch keinen unerheblichen Nebenpunkt. Zwar ist im allgemeinen Sprachgebrauch ein Fachwerkhaus
ebenso wenig ein „mangelhaftes Haus“ wie etwa ein „Fertighaus“ oder sonst ein nicht „massiv“, d. h. „Stein auf Stein“
gebautes Haus. Indessen geht es bei der Beschaffenheitsvereinbarung auch nicht um allgemeine Mängel, sondern
um die Vereinbarung von Eigenschaften, die das konkret veräußerte Objekt haben soll. Und im Rahmen der
allgemeinen Verkehrsanschauung ist es ein durchaus beachtlicher Gesichtspunkt, auf welche Weise ein Haus
gebaut ist. Die Beklagten selbst weisen in der Berufungsbegründung darauf hin, dass in der
Gebäudeversicherung/Feuerversicherung sehr wohl von Bedeutung ist, ob das versicherte Haus „massiv“ gebaut ist.
Aber auch unabhängig davon gibt es zahlreiche Gründe, mögen sie letztlich auch unterschiedlichen individuellen
Geschmack betreffen, aus denen sich Interessenten für oder gegen Fertighäuser, Fachwerkhäuser oder
Massivhäuser entscheiden. So mag mancher wegen der - gerade auch im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich
des Dachstuhls auch konkret aufgetretenen - Anfälligkeit eines Fachwerkhauses gegen Holzschädlinge ein
Massivhaus vorziehen. Ähnliches würde auch gelten mit Rücksicht auf den Umstand, dass sich in einem
Lehmgefächer mit Strohmatten eines Fachwerkhauses Dübel schlecht anbringen lassen und deshalb schwere
Einrichtungsgegenstände nur an den Balken des Fachwerks selbst befestigt werden könnten. Das sind
Gesichtspunkte - weitere könnten hinzugefügt werden , aus denen der Käufer eines Hauses durchaus Wert darauf
legen kann, ein massives Haus und eben nicht ein Fachwerkhaus, Fertighaus oder sonst in nicht massiver Art
errichtetes Haus zu erwerben. Nach alledem betrifft die „garantierte Beschaffenheit“ des Hauses als „Massivhaus“
einen wesentlichen Punkt.
Ebenso wie gegenüber einer zugesicherten Eigenschaft nach altem Recht greift gegenüber einer garantierten
Beschaffenheit nach §§ 434 Abs. 1, 443 BGB n. F. der im Übrigen vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht
durch, § 444 BGB. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagten wegen der unzutreffenden Bezeichnung des
Hauses als „massiv gebaut“ unter dem vom Landgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt der „Angaben ins Blaue
hinein“ der Vorwurf einer Arglist trifft. Nach alledem war die Klägerin zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es noch
weiterer formaler Anforderungen bedurfte. Die Beklagten bestreiten nachhaltig ihre Haftung für die fehlende
Beschaffenheit des verkauften Hauses als „Massivhaus“ und an dieser fehlenden Beschaffenheit lässt sich im
Nachhinein auch ohnehin nichts mehr ändern.
b) Die mit Schreiben der Klägerin vom 6. April 2004 abgegebene Rücktrittserklärung war auch nicht „verspätet“. Die
Ausübung eines Rücktrittsrechts kann zwar nach Zeitablauf verwirkt sein, § 242 („ungebührliche Verzögerung,
allgemein:
Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 323 Rn. 33 und § 242, Rn. 106/107). Die Voraussetzungen für eine Verwirkung liegen
im hier zu entscheidenden Fall aber nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002,
669 = ZIP 2002, 400) gilt für das Gestaltungsrecht des Rücktritts kein allgemeiner Grundsatz, dass eine Verwirkung
bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt (entschieden in einem Fall, in dem der Rücktritt erst nach 2 Jahren
erklärt worden ist). Treu und Glauben können es allerdings verlangen, dass der Berechtigte im Interesse der anderen
Partei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, sein Gestaltungsrecht auszuüben, und damit nicht länger
zögert als notwendig. Insbesondere kann Verwirkung eines Rücktrittsrechts - wie allgemein bei Verwirkung -
eintreten, wenn sich der Gegner aufgrund der Untätigkeit des Rücktrittsberechtigten darauf einrichten durfte und
eingerichtet hat, dass dieser das Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben werde. Mindestens an diesem
Umstandsmoment fehlt es im vorliegenden Falle. Mit der am 10. Januar 2003 - also nur gut 3 Monate nach
Vertragsschluss - erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Vollstreckung der Kaufpreisforderung
aus der Unterwerfungsklausel wegen eines Gegenrechts unzulässig sei; die Klägerin hat dabei offengelegt, dass sie
noch in der Schwebe halten wolle, ob sie Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen oder aber den
Kaufvertrag insgesamt durch Arglistanfechtung oder Rücktritt rückgängig machen wolle. Seitdem wussten die
Beklagten, dass die Klägerin den Restkaufpreis nicht zahlen würde. Jedes der von der Klägerin behaupteten Rechte
hätte für sich genommen der Vollstreckung entgegengehalten werden können. Aus Sicht beider Parteien lag es also
so, dass bis zur Klärung der streitigen Fragen „Täuschung über Mängel“ und „Haftung für die Eigenschaft
Massivhaus“ die Beklagten den Kaufpreis „so oder so“ nicht würden vollstrecken können, wenn die Klägerin in der
Sache selbst recht hätte. Es ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern sich die Beklagten bereits darauf
eingerichtet haben, dass die Klägerin gerade ein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben werde. Denn wenn die
Beklagten „so oder so“ mit der alsbaldigen Zahlung des Kaufpreises bei einem Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage
der Klägerin nicht rechnen konnten, wäre für die Beklagten eine klare Entscheidung der Klägerin zwischen den
Alternativen „Aufrechterhaltung des Vertrages bei Nichtzahlung des Restkaufpreises wegen Minderung oder kleinem
Schadensersatz“ und „Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Arglistanfechtung, Rücktritt oder großen
Schadensersatz“ wirtschaftlich nur dann von Bedeutung, wenn sie z. B. daran interessiert gewesen wären, das
streitige Grundstück ggf. alsbald an einen anderen Interessenten zu veräußern. Denn wenn sie ein solches Interesse
gehabt hätten, wären sie auf Klarheit darüber angewiesen, ob denn das Grundstück nun endgültig bei der Klägerin
verbleiben soll oder nicht. Dass die Beklagten indessen ein solches Interesse gehabt und sich darauf eingerichtet
hätten, behaupten sie nicht, haben jedenfalls dergleichen nicht vorgetragen. Vielmehr machen sie nach wie vor
geltend, dass der Klägerin keinerlei Gegenrechte zustünden. Wenn aber die Klägerin nicht erkennen konnte, dass es
für die Beklagten wegen einer ihnen sonst möglichen anderweitigen Veräußerung interessant sein könnte, aus
welchem Grund sie den Kaufpreis nicht vollstrecken können, kann ihr nicht der Vorwurf einer „ungebührlichen
Verzögerung“ gemacht werden. Wenn dieser Punkt den Beklagten wichtig gewesen wäre, hätte es in entsprechender
Anwendung des § 254 BGB, der auch nur Ausfluss des allgemeinen Gebots von Treu und Glauben ist, oblegen, die
Klägerin darauf hinzuweisen. Auch hier kommt hinzu: Aufgrund der Rechtsauffassung des Landgerichts konnte die
Klägerin jedenfalls noch davon ausgehen, dass es für die Abwehr der Vollstreckung des Kaufpreises nicht geboten
sei, sich zwischen den ihr zustehenden Gegenrechten endgültig zu entscheiden.
c) Ist nach alledem der Rücktritt wirksam erklärt, steht der Vollstreckung aus der Unterwerfungsklausel des
Kaufvertrages nicht etwa nur ein Zurückbehaltungsrecht entgegen. Vielmehr fehlt es bereits an der der
Vollstreckungsklausel zugrunde liegenden Kaufpreisforderung, sodass die Vollstreckungsabwehrklage schon aus
diesem Grund Erfolg haben muss. Auch wenn sich die Klägerin in der notariellen Urkunde wegen „aller
Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag“ der Vollstreckung unterworfen hat, wären wegen des
Bestimmtheitsgebots für Unterwerfungsklauseln nur die Kaufpreisforderung und die auf sie entfallenen Zinsen
erfasst, nicht aber andere Zahlungsverpflichtungen wie etwaige Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, die den
Beklagten selbst bei einem wirksamen Rücktritt zustehen könnten, denn solche anderen Forderungen ließen sich
aus der Urkunde nicht berechnen (Zöller/Stöber, ZPO, a. a. O., § 794, Rn. 26 b). Da es nach einem wirksamen
Rücktritt vom Kaufvertrag bereits an einer Grundlage für die Vollstreckung der Restkaufpreisforderung fehlt, stellt
sich nicht mehr die mit der Berufungsbegründung aufgeworfene Problematik einer ZugumZugVerurteilung nach § 322
BGB bei der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
3. Die Kosten der erfolglosen Berufung haben die Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Daraus, dass die
Klage bei rechtlich zutreffender Betrachtung erst infolge des mit Schreiben vom 6. April 2004 erklärten Rücktritts
schlüssig geworden ist, ergeben sich für die Beklagten auch keine kostenrechtlichen Vorteile. Solche Vorteile hätten
sie sich möglicherweise nach § 93 ZPO verschaffen können, wenn sie auf die erstmals durch die Rücktrittserklärung
schlüssig gewordene Klage mit einem sofortigen Anerkenntnis reagiert und mit diesem Ziel Berufung eingelegt
hätten. Das haben die Beklagten aber nicht getan. Sie haben vielmehr in ihrem Prozessverhalten in beiden
Instanzen nachhaltig bereits das Bestehen eines Rücktrittsgrundes bestritten (und schon im ersten Rechtszug nicht
lediglich eine ZugumZugVerurteilung angestrebt). Kostennachteile zu Lasten der Klägerin rechtfertigen sich auch
nicht nach § 97 Abs. 2 ZPO, denn diese Vorschrift geht davon aus, dass der Rechtsmittelkläger aufgrund neuen
Vorbringens obsiegt. Die Klägerin hat indessen bereits in erster Instanz gewonnen. Die Streitfrage, ob eine
umgekehrt analoge Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO auch im Verhältnis zum obsiegenden Berufungsbeklagten
möglich ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn selbst bei grundsätzlicher Bejahung
dieser Frage können solche kostenrechtlichen Nachteile für den im ersten Rechtzuge obsiegenden
Berufungsbeklagten allenfalls dann eingreifen, wenn ihm hinsichtlich seines erstinstanzlichen Vorbringens der
Vorwurf eines Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht gemacht werden könnte (Zöller/Herget, a. a. O., § 97,
Rn. 14). Ein solcher Vorwurf trifft die Klägerin aus den oben bereits erörterten Gründen nicht: Auf der Grundlage der
vom Landgericht vertretenen Rechtsfassung und wegen des Fehlens eines sonst gebotenen Hinweises nach § 139
ZPO hat die Klägerin in erster Instanz nicht prozessual nachlässig gehandelt, wenn sie die Entscheidung zwischen
den ihr zustehenden Rechten seinerzeit noch in der Schwebe gehalten hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 Abs. 2 ZPO weder grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern.
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