Urteil des OLG Celle vom 12.11.2003
OLG Celle: geschäftsführer, datum
Gericht:
OLG Celle, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 6 W 120/03
Datum:
12.11.2003
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3, ZPO § 263
Leitsatz:
Bei Parteienwechsel auf Klägerseite können der Partei, die ausscheidet, die Kosten nicht wie einem
Kläger auferlegt werden, der die Klage zurückgenommen hat.
Volltext:
6 W 120/03
7 O 304/02 LG Verden
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
#######, vertreten durch die Geschäftsführer ####### und #######, ebenda,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte #######–
g e g e n
1. #######,
2. #######,
#######,
3. #######,
#######,
4. #######,
5. #######,
6. #######,
7. #######,
8. #######,
9. #######,
#######,
frühere Kläger,
– Prozessbevollmächtigter: #######–
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Beklagten vom 21. Oktober 2003, die als
sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 10. Oktober 2003
aufzufassen ist, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ####### sowie die Richter am
Oberlandesgericht ####### und ####### am 12. November 2003 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 1.123 EUR
G r ü n d e
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Bestimmung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, aufgrund deren der Kläger, welcher
die Klage zurücknimmt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, lässt sich auf den Fall, dass anstelle des
ursprünglichen Klägers eine andere Person den Rechtsstreit fortführt, wie das Landgericht zutreffend angenommen
hat, nicht entsprechend anwenden. Anders als im Falle der Klagrücknahme ist nicht auszuschließen, dass das
Ergebnis des Streits zwischen dem neuen Kläger und der Beklagten den Umfang, in welchem die alten Kläger der
Beklagten deren außergerichtliche Kosten zu erstatten haben, beeinflusst. Diese Überlegung trifft auf alle Kosten zu,
welche nur ein Mal anfallen, und wird von den Gerichten, die diese Frage anders beurteilen, fälschlich nicht
angestellt. – Ob die Prozessgebühr des Anwalts der Beklagten doppelt anfällt, ist hier nicht zu entscheiden. Eine
darauf gestützte gesonderte Kostengrundentscheidung griffe der späteren Festsetzung der Kosten in unzulässiger
Weise vor.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. – Der Senat hat den
Beschwerdewert nach dem Betrage der Prozessgebühr festgesetzt, welche die Beklagte von den früheren Klägern
unabhängig vom Ausgang des Prozesses erstattet verlangen zu können meint und welche das Interesse ihres
Rechtsmittels darstellt.
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