Urteil des OLG Celle vom 18.02.2008

OLG Celle: ohne aussicht auf erfolg, treu und glauben, gebühr, fax, berufungskläger, abgabe, rücknahme, materialien, auflage, rechtskraft

Gericht:
OLG Celle, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 W 41/08
Datum:
18.02.2008
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 91, ZPO § 104, ZPO § 522, VVRVG Nr 3200
Leitsatz:
Wird dem Berufungsbeklagten zugleich mit der Berufungsbegründung ein Hinweisbeschluss des
Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Bestimmung einer Berufungserwiderungsfrist
zugestellt, kann der Berufungsbeklagte nach Zurückweisung der Berufung im
Kostenfestsetzungsverfahren nur eine 1,1 Gebühr gem. Nr. 3201 VVRVG als „notwendige Kosten“
erstattet verlangen, wenn er einen Sachabweisungsantrag schon vor Eingang der
Berufungsbegründung bei Gericht sowie seine Berufungserwiderung vor Ablauf der dem
Berufungskläger zu Stellungnahme gesetzten Frist bei Gericht eingereicht und keine weitere Tätigkeit
nach diesem Zeitpunkt entfaltet hat.
Volltext:
2 W 41/08
3 O 305/06 Landgericht Hannover
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
G. B., A. F. Weg, G.,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte R. & S., E., H.,
Gerichtsfach: #######
Geschäftszeichen: #######
gegen
Sparkasse H., vertreten durch den Vorstand, A., H.,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte F. G., B. Straße, H.,
Gerichtsfach: #######
Geschäftszeichen: #######
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. und
den Richter am Amtsgericht Dr. L. am 18. Februar 2008 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 3. Januar 2008, beim Landgericht Hannover per FAX eingegangen
am selben Tage, wird der am 20. Dezember 2007 zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der
3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 2007 teilweise geändert.
Die von der Klägerin aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Oberlandesgerichts in Celle vom 25. Oktober
2007, Az.: 3 U 157/07, an die Beklagte in der 2. Instanz zu erstattenden Kosten werden auf 1.493,80 EUR nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. November 2007
festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 668,18 EUR.
G r ü n d e
I.
Mit Urteil vom 7. Juni 2007 wies das Landgericht die Klage der Berufungskläger auf Rückzahlung zu Unrecht
erfolgter Sollbuchungen auf einem Girokonto zurück. Gegen dieses Urteil legten die Berufungskläger mit Schriftsatz
vom 4. Juli 2007, beim Oberlandesgericht eingegangen am 5. Juli 2007, Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 13. Juli
2007, bei Gericht eingegangen am 16. Juli 2007, zeigte die Berufungsbeklagte ihre Verteidigungsbereitschaft an und
beantragte, die Berufung unter Hinweis auf den Beschluss des Senats in einer Parallelsache zurückzuweisen.
Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. September 2007 verlängert worden war, begründete die
Berufungsklägerin mit FAX vom selben Tage ihre Berufung. Das Original dieser Berufungsbegründung ging am 24.
September 2007 beim Oberlandesgericht ein. Am 27. September 2007 erließ das Oberlandesgericht einen sieben
Seiten umfassenden Hinweisbeschluss, in dem die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2
ZPO angekündigt und nach Erläuterung der Sach und Rechtslage der Berufungsklägerin Gelegenheit zur
Stellungnahme oder Rücknahme des Rechtsmittels aus Kostengründen gegeben wurde. Dieser Beschluss wurde der
Berufungsbeklagten mittels Empfangsbekenntnis am 8. Oktober 2007 zusammen mit der Berufungsbegründung
zugestellt, ohne dass der Berufungsbeklagten zugleich oder danach eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt wurde.
Mit Schriftsatz vom
12. Oktober 2007, also noch vor Ablauf der der Berufungsklägerin gesetzten Stellungnahmefrist, begründete die
Berufungsbeklagte ihren Zurückweisungsantrag wie folgt:
„Die Klage ist aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils - die sich die Beklagte zur Vermeidung
von Wiederholungen zu eigen macht - unbegründet. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Beweis war nicht zu
erheben. Dementsprechend liegt keine Rechtsverletzung gem. §§ 546, 513
Abs. 1 ZPO vor. auch eine nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsache rechtfertigt keine andere Entscheidung,
so dass ein Berufungsgrund nicht besteht.
Dementsprechend ist die Berufung der Klägerin ohne Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt keine
grundsätzliche Bedeutung zu und dient weder der Fortbildung des Rechts noch der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung des Berufungsgerichts. Dementsprechend schließt sich die Beklagte der Ansicht des
Oberlandesgerichts an, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.“
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2007, vorab per FAX beim Oberlandesgericht am selben Tage eingegangen, bat die
Berufungsklägerin, nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und beantragte die Revision ggf. zuzulassen,
wobei sie ihre Rechtsauffassung unter Hinweis auf Rechtsprechung im Einzelnen darlegte. Wegen des genauen
Inhalts wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 22. Oktober 2007 (Bl. 189ff. d. A.) Bezug genommen. Mit
Beschluss vom 25. Oktober 2007, beiden Parteien am 31. Oktober 2007 zugestellt, wies das Oberlandesgericht die
Berufung der Berufungsklägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 1. November 2007, beim Landgericht eingegangen am 5. November 2007, hat die
Berufungsbeklagte die Festsetzung einer
1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VVRVG nach einem Streitwert von
55.140,25 EUR zuzüglich einer Post und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VVRVG sowie USt,
Gesamtbetrag: 2.161,99 EUR beantragt. Dagegen hat sich die Berufungsklägerin mit Schriftsatz vom 8. November
2007 gewandt und geltend gemacht, dass nach einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BGH lediglich
eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,1 erstattungsfähig sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember
2007, der Berufungsklägerin am 20. Dezember 2007 zugestellt, hat die Rechtspflegerin der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Hannover die von der Klägerin an die Beklagte in der 2. Instanz zu erstattenden Kosten auf 2.161,99
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5.11.2007
festgesetzt. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2007
(Bl. 223 f. d. A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat die Berufungsklägerin mit Schriftsatz vom 3.
Januar 2008, vorab per FAX beim Oberlandesgericht am selben Tage eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt,
die sie mit Schriftsatz vom 8. Januar 2008 begründet hat. Die Berufungsklägerin vertritt die Auffassung, dass im
Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 3. Juli 2007, Az.: VI ZB 21/06, im vorliegenden Fall nur eine
1,1Verfahrensgebühr erstattungsfähig sei. Die Berufungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 16. Januar 2008 ihre
gegenteilige Auffassung begründet. Sie ist der Ansicht, dass die Entscheidung des BGH einen anders gelagerten
Sachverhalt betreffe. Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde unter
Hinweis auf die Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 nicht abgeholfen und die
Akten dem Senat zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.
II.
Die gemäß den §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form und
fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, ist begründet.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts Hannover hat im Rahmen der Kostenfestsetzung auf Beklagtenseite zu
Unrecht eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VVRVG in Höhe von 1,6 in Ansatz gebracht. Die Beklagte kann von
der Klägerin lediglich Erstattung einer 1,1 Gebühr nach Nr. 3201 VVRVG verlangen.
Zwar ist richtig, dass eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VVRVG in Höhe von 1,6 entsteht, sobald ein Sachantrag
gestellt worden ist. Die Frage, ob eine Gebühr entstanden ist und daher eine Vergütungspflicht des Auftraggebers
(im Innenverhältnis) besteht, ist jedoch von der Frage zu unterscheiden, ob diese Gebühr zu den von dem Gegner zu
erstattenden Kosten gem. § 91 ZPO gehört und zu Lasten des Gegners festgesetzt werden kann.
Erstattungsfähig sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nur diejenigen Kosten, die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren. Ob eine Maßnahme notwendig war, richtet sich
zunächst grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende
Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf also ihr berechtigtes
Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. BGH
FamRZ 2004, 866f., zitiert nach JURIS Rdz. 27). Dieses Recht der Partei gilt indes nicht schrankenlos. Die Partei
ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei einem Obsiegen vom Gegner erstattet haben will, so
niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH NJW 2007,
2257. BVerfG NJW 1990, 3072, 3073. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rz. 12). § 91 ZPO bringt insoweit das
Gebot einer sparsamen bzw. ökonomischen Prozessführung zum Ausdruck, welches als Ausprägung des die
gesamte Privatrechtsordnung und das Prozessrecht beherrschenden Prinzips von Treu und Glauben wie auch der
Schadensminderungspflicht
i. S. von § 254 BGB verstanden wird (vgl. MüKo/Giebel, ZPO, 3. Auflage, § 91
Rdz. 38). Der prozessuale Erstattungsanspruch besteht daher nur in den Grenzen einer sparsamen, nicht aber der
einer optimalen Prozessführung (vgl. OLG Jena OLGNL 2006, 207, 208. MüKo/Giebel, a. a. O.).
Dies zu Grunde gelegt ist unter Berücksichtigung aller (konkreten) Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG München
NJWRR 1998, 1692, 1693) die Erstattungsfähigkeit einer 1,6 Verfahrensgebühr für die Durchführung der Berufung zu
verneinen. Denn sowohl zum Zeitpunkt des Zurückweisungsantrags vom 13. Juli 2007, als auch zum Zeitpunkt des
Schriftsatzes vom 9. Oktober 2007, mit dem die Beklagte ihren Zurückweisungsantrag begründet hat, bestand mit
Rücksicht auf das Gebot einer sparsamen kostenschonenden Prozessführung keine Veranlassung, entsprechende
anwaltliche Maßnahmen zu ergreifen.
a) Soweit es den Antrag zur Zurückweisung des Antrags vom 13. Juli 2007 betrifft, war dieser nicht notwendig i. S.
von § 91 ZPO, weil er zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Berufungsbegründung der Klägerseite noch gar nicht
vorlag. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine Veranlassung, mit der Verteidigungsanzeige zugleich den Sachantrag auf
Zurückweisung der Berufung anzukündigen, weil eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Inhalt und Umfang des
Berufungsangriffs mangels Begründung noch gar nicht möglich war und schon deshalb eine verfahrensfördernde
Wirkung nicht in Betracht kam (vgl. BGH AGS 2007, 537, 538).
b) Auch die mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 abgegebene Stellungnahme zur Berufungsbegründung begründet
keinen Anspruch auf Erstattung einer 1,6fachen Verfahrensgebühr. Allein der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt
die Berufungsbegründung vorlag und deshalb eine inhaltliche Auseinandersetzung möglich war, besagt noch nichts
darüber, ob die konkrete Maßnahme (Stellungnahmeschriftsatz) den Maximen einer sparsamen Prozessführung
entsprach. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nämlich darin, dass das Gericht nach Eingang des
Originals der Berufungsbegründung am 24. September 2007 mit Verfügung vom 27. September 2007 sogleich beiden
Parteien einen sieben Seiten umfassenden Hinweisbeschluss übersandt hat, in dem die Rechtslage ausführlich
dargelegt und zugleich darauf hingewiesen worden ist, dass der Senat die Berufung durch Beschluss gem. § 522
Abs. 2 ZPO zurück zu weisen beabsichtige. In diesem Beschluss ist ausdrücklich nur der Klägerin und
Berufungsklägerin eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen „oder auch, insbesondere zur Vermeidung weiterer
Kosten“ zur Rücknahme des Rechtsmittels gesetzt worden (Bl. 178 d. A.). Darüber hinaus hatte der Vorsitzende der
Berufungsbeklagten, die zugleich mit dem Hinweisbeschluss die Berufungsbegründung erhalten hatte, auch keine
Frist zur Berufungserwiderung gem. § 521 ZPO gesetzt. In Anbetracht dessen hätte die Berufungsbeklagte zunächst
abwarten können und auch müssen, wie sich die Klägerin zu diesem Hinweisbeschlusses des Senats verhält. Die
Abgabe einer eigenen Stellungnahme durch die Beklagte vor Eingang der Stellungnahme des Berufungsführers wäre
nur dann „notwendig“ gewesen, wenn die Beklagte als Rechtsmittelgegnerin die Abgabe einer Stellungnahme deshalb
für erforderlich halten durfte, weil sie die Situation (zu diesem Zeitpunkt) als risikobehaftet empfinden durfte (vgl.
BGH Beschluss vom 6. Dezember 2007, Az.: IX ZB 223/06). Ein solche Risikosituation ist jedoch zu verneinen. Die
Beklagte hätte ohne Gefährdung ihrer eigenen Interessen den Eingang der Stellungnahme des Berufungsführers
abwarten können. Hätte dieser nicht reagiert oder sogar die Berufung zurückgenommen, wäre jede weitere Tätigkeit
entbehrlich geworden, denn entweder wäre die Berufung sodann durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen worden oder aber es wäre von Amts wegen gem. § 516 ZPO verfahren worden. Eine andere
Betrachtung würde auch dem mit der Regelung des § 522 ZPO verfolgten Zweck, der sich auch in der konkreten
Ausgestaltung des Verfahrens wiederfindet, zuwiderlaufen. § 522 ZPO dient dem Zweck, die unnötige Bindung
richterlicher Arbeitskraft zu verhindern und im Interesse der in erster Instanz obsiegenden Partei rasch eine
Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung zu erzielen (vgl. Hannich/MeyerSeitz, Engers, ZPOReform,
Einführung - Texte Materialien, S. 330. Zöller/
Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auflage, § 522 Rdz. 29). Um aber die notwendige Transparenz zu gewährleisten und die
Parteien vor einer Überraschungsentscheidung zu schützen sieht § 522 Abs. 2 ZPO eine Hinweispflicht des Gerichts
vor, die dem Betroffenen auch die Möglichkeit eröffnet, die Kosten des Berufungsverfahrens durch eine
Berufungsrücknahme möglichst gering zu halten (vgl. Hannich/MeyerSeitz,
Engers, ZPOReform, Einführung - Texte Materialien, S. 332). Wenn aber § 522 Abs. 2 ZPO gerade auch dem
(berechtigten) Kosteninteresse des Berufungsführers gerecht werden will, wäre mit dieser Intention nicht zu
vereinbaren, eine Erstattungspflicht des Berufungsführers auch für solche Kosten anzunehmen, die an sich bei
Einhaltung der Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO z. B. durch eine Berufungsrücknahme hätten vermieden
werden können. Es entspricht daher dem Gebot einer sparsamen Prozessführung, dass der Rechtsmittelgegner
zumindest die Stellungnahme des Berufungsklägers abwartet, ob die Berufung trotz des Hinweises weiter
durchgeführt werden soll. Für diese Bewertung spricht auch die Rechtsprechung mehrerer Obergerichte, die einen
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Berufung für nicht begründet
erachten, sofern das Gericht noch nicht über die Frage entschieden hat, ob nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren
werden soll, weil eine anwaltliche Vertretung in zweiter Instanz jedenfalls auf der Basis von Prozesskostenhilfe nicht
notwendig ist (vgl. OLG Celle - 4. Zivilsenat - OLGR 2007, 923, 924. OLG Dresden MDR 2007, 423). Selbst wenn
zweifelhaft erscheint, ob dieser Rechtsprechung auch für den Bereich der Kostenfestsetzung uneingeschränkt zu
folgen und ob dem Antragsteller stets zuzumuten ist, bis zu der endgültigen Entscheidung des Gerichts gem. § 522
Abs. 2 ZPO abzuwarten, so ist dem Rechtsmittelbeklagten jedenfalls zuzumuten, keine kostenverursachenden
Maßnahmen zu ergreifen, bis die Stellungnahme des Rechtsmittelklägers vorliegt oder feststeht, dass dieser von
seinem Stellungnahmerecht keinen Gebrauch macht. Dies gilt zumindest für den Fall, dass - wie im Streitfall -
Hinweisbeschluss und Berufungsbegründung dem Berufungsbeklagten gleichzeitig zugestellt werden, ohne dass
eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt worden ist.
Eine andere Bewertung kommt auch nicht mit Rücksicht auf die Entscheidung des BGH vom 3. Juli 2007 (AGS
2007, 537 f.) in Betracht. Der BGH hat sich in diesem Beschluss nicht dazu geäußert, ob ein Zurückweisungsantrag
nebst Begründung auch dann notwendig ist, wenn das Gericht gem. § 522 Abs. 2 ZPO verfährt
(vgl. Schneider, Anmerkung zu BGH AGS 2007, 537 f., AGS 2007, 538). Die Entscheidung kann nach Auffassung
des Senats auch nicht in der Weise interpretiert werden, dass allein das Vorliegen einer Berufungsbegründung die
Notwendigkeit
i. S. von § 91 ZPO zu rechtfertigen vermag. Eine solche Betrachtungsweise würde eine unzulässige
Verallgemeinerung bedeuten, die dem Gebot der Einzelfallgerechtigkeit zuwiderlaufen würde.
Es kann daher offen bleiben, ob die Erstattung einer 1,6Verfahrensgebühr zumindest dann in Betracht kommt, wenn
der Rechtsmittelgegner nach Eingang der Stellungnahme des Rechtsmittelführers, aber noch vor der Entscheidung
des Gerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO eine eigene Stellungnahme abgibt. Da die Prozessbevollmächtigten im
vorliegenden Fall nach Eingang der Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 22. Oktober 2007 bis zum Erlass des
Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 25. Oktober 2007 über die Zurückweisung der Berufung nicht mehr tätig
geworden sind, fehlt es an weiteren verfahrensfördernden Maßnahmen, die den geltend gemachten
Erstattungsanspruch rechtfertigen können.
Der Senat brauchte auch nicht zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall die Erstattungsfähigkeit einer 1,6fachen
Verfahrensgebühr schon deshalb zu verneinen ist, weil die Berufungsbeklagte in ihrem Schriftsatz vom 9. Oktober
2007 lediglich mit floskelhafter Begründung pauschal vorgetragen hat, dass keine Verfahrensfehler vorliegen würden
und das Landgericht richtig entschieden habe, und ob deshalb mangels einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit
dem Inhalt der Berufungsbegründung bzw. dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts die Möglichkeit eines
verfahrensfördernden Einflusses aus verständiger Sicht der Partei auszuschließen ist.
Nach alledem stand der Berufungsbeklagten lediglich ein Anspruch auf Erstattung einer 1,1 Verfahrensgebühr gem.
Nr. 3201 VVRVG in Höhe von 1.235,30 EUR zuzüglich 20 EUR Auslagenpauschale sowie 19 % USt, also insgesamt
1.493,80 EUR.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Senat hat die
Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, weil die Frage, ob und wann bei einem
Hinweis des Gerichts gem. § 522 Abs. 2 ZPO für den Berufungsbeklagten ein Anspruch auf Erstattung der vollen
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VVRVG entsteht, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist.
R. Dr. L. Dr. L.