Urteil des OLG Celle vom 15.03.2001

OLG Celle: anrechenbare kosten, fälligkeit, rechtskraft, architektenvertrag, anschlussberufung, erstellung, honorarforderung, abweisung, aufrechnung, bedürfnis

Gericht:
OLG Celle, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 14 U 84/00
Datum:
15.03.2001
Sachgebiet:
Normen:
HOAI § 15, ZPO § 322
Leitsatz:
Der klagende Architekt ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, die Fälligkeit seiner Honorarforderung
durch die nachträgliche Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung herbeizuführen. Er ist jedoch
aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung in Vorprozess, gehindert, ohne jeden neuen
Tatsachenstoff denselben Sachverhalt nochmals dem Gericht zur Entscheidung zu unterbreiten.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
14 U 84/00
2 O 1009/98 LG Bückeburg
Verkündet am
15. März 2001
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
XXXXXXX
XXXXXX
gegen
XXXXX
XXXXX
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #####
und die Richter am Oberlandesgericht ##### und ##### auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2001 für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Februar 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2.
Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: 11.500 DM
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg (I.), die Anschlussberufung des Klägers ist dagegen unbegründet (II.).
I.
Die Klage, mit der der Kläger das vereinbarte Pauschalhonorar für Architektenleistungen am Bauvorhaben der
Beklagten für die Leistungsphasen 5 bis 8 gemäß § 15 HOAI begehrt, ist unzulässig. Der Klage steht das von Amts
wegen zu beachtende Prozesshindernis der Rechtskraft entgegen.
1. Die Streitgegenstände des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Vorprozess vor dem Landgericht
Bückeburg (3 O 2/97) und der des Streitfalls sind identisch. Gegenstand eines Rechtsstreits ist der als
Rechtsschutzbegehren oder. Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird
bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert,
und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Klagegrund geht über die
Tatsachen hinaus, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen. Zu ihm sind alle Tatsachen
zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch
den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung
seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BGH MDR 2001,
83 m. w. N.).
So liegt es hier. Die beiden Honorarklagen betreffen denselben Streitgegenstand. Der Lebenssachverhalt, aus dem
der Kläger seinen Anspruch herleitet, ist jeweils der Architektenvertrag vom 7. September 1990, der bezüglich der
Leistungsphasen 5 bis 8 am 7. Oktober 1993 ergänzt worden ist, über den Umbau des Hauses der Beklagten #####
in #####. Der Honoraranspruch ergibt sich gemäß § 631 Abs. 1 BGB aus der schriftlich getroffenen
Pauschalhonorarvereinbarung.
Das Landgericht Bückeburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Oktober 1997 (3 O 2/97) die Honorarklage des
Klägers, mit der er den restlichen Teil seines Pauschalhonorars (30.000 DM zuzüglich 15 % MwSt. abzüglich
Abschlagszahlungen von 23.000 DM =) von 11.000 DM begehrt hat, abgewiesen. Der Klage lag der abgeänderte
schriftliche Architektenvertrag vom 7. Oktober 1993 nebst Honorarschlussrechnung vom 20 September 1996
zugrunde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Honorar gemäß HOAI nicht fällig sei. Zur Begründung
hat es ausgeführt, dass die Rechnung des Klägers vom 20. September 1996 nicht prüffähig sei, denn es fehlten die
Mindestangaben über das Leistungsbild, die Honorarzone, der Gebührensatz, anrechenbare Kosten und erbrachte
Leistungen. Die mit Schriftsatz vom 1. September 1997 in jedem Rechtsstreit eingereichte Honorarschlussrechnung
vom 17. Juni 1997, die das Landgericht als prüffähige Schlussrechnung angesehen hat, hat es gemäß § 296 Abs. 1
ZPO als verspätetes Angriffsmittel unberücksichtigt gelassen.
Im Streitfall macht der Kläger weiterhin seine Ansprüche auf Zahlung des restlichen Honorars in Höhe von 11.500
DM aus dem abgeänderten schriftlichen Architektenvertrag vom 7. Oktober 1993 geltend. Dabei legt er seiner Klage
im vorliegenden Rechtsstreit die Honorarschlussrechnung vom 18. Oktober 1997 zugrunde, die dieselbe Berechnung
wie die im vorangegangenen Verfahren vorgelegte Honorarschlussrechnung vom 7. Oktober 1993 enthält. Darüber
hinaus enthält weder die Berechnung noch die Klagebegründung einen im Kern vom Vorprozess abweichenden
neuen Tatsachenstoff. Die Streitgegenstände beider Prozesse sind insoweit identisch. Einer erneuten
Geltendmachung des Honoraranspruchs steht die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Bückeburg vom 6.
Oktober 1997 entgegen.
2. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, dass das Landgericht Bückeburg im Vorprozess die
Honorarklage als zurzeit unbegründet abgewiesen hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Honorarklage eines Architekten als zurzeit unbegründet abzuweisen,
wenn die Klageabweisung auf das Fehlen der prüffähigen Schlussrechnung und damit auf fehlende Fälligkeit gestützt
wird. Unschädlich ist, wenn dies nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht wird, sondern sich erst in Auslegung der
Urteilsgründe erschließt (st. Rsp., vgl. zuletzt BGH MDR 2001, 83 m. w. N.).
So liegen die Dinge hier. Zwar enthält der Tenor des Ersturteils keine Einschränkung dahingehend, dass die Klage
als zurzeit unbegründet abgewiesen wird. Die Entscheidungsgründe des Urteils, aus denen sich Tragweite und
Gegenstand des klageabweisenden Urteils ergeben, sind dahingehend zu verstehen, dass die Klage wegen Fehlens
einer prüfbaren Schlussrechnung abgewiesen und deshalb nicht als unbegründet, sondern als derzeit unbegründet
abgewiesen worden ist.
Der Kläger war danach zwar grundsätzlich nicht gehindert, die Fälligkeit durch die nachträgliche Erstellung einer
prüffähigen Schlussrechnung herbeizuführen. Er ist jedoch aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung in Vorprozess,
gehindert, ohne jeden neuen Tatsachenstoff denselben Sachverhalt nochmals dem Gericht zur Entscheidung zu
unterbreiten. Eine neue Klage ohne Änderung der Tatsachengrundlage kann bei vorangegangener rechtskräftiger
Abweisung als zurzeit unbegründet nur ausnahmsweise etwa in solchen Fallgestaltungen in Betracht kommen, in
denen ein Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht fällig ist, die Fälligkeit aber später,
ohne dass es des Hinzutretens neuer Tatsachen bedarf, etwa allein infolge Zeitablaufs eintritt (vgl.
Löffelmann/Fleischmann, BauR 1987, 34, 37 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der
Sachvortrag des KIägers stützt sich weiterhin auf eine unveränderte Tatsachengrundlage. Der Kläger hat in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit klargestellt, dass er – wie im Vorprozess – nicht von einem
vorzeitig beendeten Vertrag ausgehe.
Eine neue Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge ist auch ausgeschlossen,
wenn der Vorprozess unzutreffend entschieden worden ist, wofür einiges spricht, und der Kläger aufgrund einer
wirksamen schriftlichen Pauschalvereinbarung nicht berechtigt sein sollte, seine restliche Forderung anders als im
Vorprozess abzurechnen. Mit der rechtskräftigen Streitentscheidung im Vorprozess ist zwischen den Parteien
Rechtssicherheit geschaffen worden. Der Kläger hat das klagabweisende Urteil im Vorprozess nicht angefochten.
Mit Eintritt der Rechtskraft ist im Hinblick auf die Honorarforderung Rechtsgewissheit geschaffen worden, Raum für
eine erneute richterliche Entscheidung besteht darüber hinaus nicht. Soweit in der Rechtsprechung in
Ausnahmefällen ein schutzwürdiges Bedürfnis anerkannt wird, das zur Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots
einer erneuten Verhandlung und Entscheidung rechtskräftiger Urteile führen kann (vgl. BGH NJW 1985, 1711 ff;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., vor § 322 Rdnr. 20 a), liegen sie im Streitfall ersichtlich nicht vor. Der Gedanke
des schutzwürdigen Bedürfnisses tritt vorliegend auch deshalb zurück, weil der Kläger durch Einlegung eines
Rechtsmittels im Vorprozess den Eintritt der Rechtskraft hätte verhindern können und seinen – unveränderten –
Klagevortrag dem Berufungsgericht zur Entscheidung hätte unterbreiten können.
II.
Die unselbständige Anschlussberufung des Klägers, mit der er sich gegen Grund und Höhe der vom Landgericht
dem Beklagten zugesprochenen Gegenforderungen, mit denen sie hilfsweise die Aufrechnung erklärt haben, wendet,
hat keinen Erfolg, weil bereits seine Klage unzulässig ist und die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht zum Tragen
kommt.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 Satz
1 ZPO.
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