Urteil des OLG Celle vom 21.02.2012

OLG Celle: de lege ferenda, actio libera in causa, schwurgericht, rechtliches gehör, unterbringung, konsum, zustand, rauschtat, erfahrung, bier

Gericht:
OLG Celle, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 59/12
Datum:
21.02.2012
Sachgebiet:
Normen:
STGB § 323 A, GVG § 74
Leitsatz:
Das Schwurgericht ist nach § 74 Abs. 2 GVG auch dann zuständig, wenn anstelle einer nach
Aktenlage in Betracht zu ziehenden Verurteilung wegen Vollrauschs nach vorläufiger Bewertung auch
eine Verurteilung wegen eines Kapitaldelikts oder das Anordnen einer Unterbringung jedenfalls nicht
auszuschließen ist.
Gerade die in derartigen Fällen regelmäßig schwierige Auseinandersetzung mit rechtsmedizinischen,
psychiatrischen und juristischen Grenzfragen erfordert die besondere Erfahrung und Sachkunde des
Schwurgerichts. De lege ferenda sollte daher auch das im Vollrausch begangene Kaptaldelikt in den
Katalog des § 74 Abs. 2 GVG Eingang finden.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
1 Ws 59/12
39 Ks 03/12 LG Hannover
6582 Js 69816/11 StA Hannover
B e s c h l u s s
In der Strafsache
gegen J. A.,
geboren am 1980 in N.,
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt H.,
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. N. aus H.,
wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hannover
gegen den Beschluss der 13. großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Hannover vom 1. Februar
2012 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxx, den
Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxx und den Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxx am 21. Februar
2012 beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 1. Februar 2012 wird unter Verwerfung der weiter gehenden
sofortigen Beschwerde der Staatsanwalt schaft aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 16. Januar 2012 wird zur Hauptverhandlung mit der Maßgabe
zugelassen, dass der Angeklagte hinreichend verdächtig ist, einen anderen Menschen getötet zu haben,
ohne Mörder zu sein (§ 212 StGB).
Das Hauptverfahren wird vor der 13. großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Hannover eröffnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie hierdurch veranlasste notwendige Auslagen des Angeklagten fallen der
Landeskasse zur Last.
G r ü n d e :
I.
Mit ihrer Anklageschrift vom 16. Januar 2012 hat die Staatsanwaltschaft Hannover dem Angeklagten zur Last gelegt,
in der Nacht vom 19. auf den 20. September 2011 in H. nach dem Konsum nicht unerheblicher Mengen Alkohol aus
niedrigen Beweggründen einen Menschen getötet zu haben. Konkret wurde dem Angeklagten hierbei zur Last gelegt,
er habe dem C. L. einen Schlag gegen den Kopf versetzt, habe das hiernach wahrscheinlich bereits
widerstandsunfähige Opfer vollständig entkleidet, habe aus einem dünnen Drahtkleiderbügel oder einem ähnlichen
Gegenstand eine gut zuziehbare Drahtschlinge angefertigt und das Opfer hiermit gedrosselt und dem Opfer sodann
eine 45 cm lange Schnittverletzung am Rücken sowie eine weitere Schnittverletzung am After zugefügt und sodann
einige Meter des Darmes aus der Bauchhöhle des wahrscheinlich bewusstlosen Opfers gezogen und diesen um
dessen Körper verschlungen, woraufhin der C. L. schließlich verstarb. Dem Angeklagten sei es bei der Tötung des
Opfers hauptsächlich darauf angekommen, einen anderen Menschen auszuweiden.
Die 13. große Strafkammer des Landgerichts Hannover - Schwurgericht - hat mit Beschluss vom 1. Februar 2012
diese Anklage mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass der Angeklagte hinreichend verdächtig ist,
sich vorsätzlich durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat
- einen Totschlag - begangen zu haben, für die er nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches
schuldunfähig gewesen oder seine Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist, und hat die Anklage nunmehr wegen
Vollrauschs - vor der großen Strafkammer des Landgerichts Hannover eröffnet. Das Schwurgericht hat seine
Entscheidung im Wesentlichen auf das Ergebnis des vorläufigen schriftlichen Gutachtens des psychiatrischen
Sachverständigen A. T. vom 7. Januar 2012 gestützt, nach welchem aufgrund der bisherigen Anknüpfungs und
Befundtatsachen aufgrund einer erheblichen Alkoholintoxikation des Angeklagten auch eine Aufhebung der
Steuerungsfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließbar sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie eine
Eröffnung des Verfahrens vor dem Schwurgericht erstrebt. Zur Begründung führt sie aus, die Kammer habe sich
unkritisch mit dem vorläufigen Gutachten des Sachverständigen T. auseinander gesetzt. eine abschließende
Bewertung der dem Gutachten zugrunde liegenden Fragen, insbesondere auch der Frage der Schuldfähigkeit, werde
erst im Laufe der Hauptverhandlung möglich sein. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt das Rechtsmittel. Der
Angeklagte hatte rechtliches Gehör.
II.
Das statthafte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zulässig und hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg.
1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover war nach § 74 Abs. 2 GVG vor der 13. großen Strafkammer des
Landgerichts als Schwurgericht zu eröffnen.
a) Die Kammer hat die Entscheidung, die Anklage wegen Vollrauschs vor der allgemeinen großen Strafkammer zu
eröffnen, auf die Erwägung gestützt, dass die Tat des § 323a StGB als Vergehen nicht im Katalog des § 74 Abs. 2
GVG enthalten ist. Dies entspricht der in der Kommentarliteratur hierzu einhellig vertretenen Auffassung (LRSiolek,
26. Aufl., § 74 GVG Rn. 8. Kissel/Mayer, 4. Aufl. § 74 Rn. 9. Radtke/HomannRappert, § 74 GVG Rn. 4. KKDiemer,
6. Aufl., § 74 GVG Rn. 2. MeyerGoßner, 54. Aufl., § 74 GVG Rn. 5), die sich ohne weitere Begründung durchgehend
auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (MDR 1992, 290) stützt, nach der im Verfahren wegen Vollrauschs die
allgemeine Strafkammer auch dann zur Entscheidung berufen ist, wenn die Rauschtat zu den in § 74 Abs. 2 Satz 1
GVG genannten Straftaten gehört. Das OLG Stuttgart hat hierzu ausgeführt, Tatvorwurf des Vollrauschs sei das
schuldhafte Sichberauschen, wobei die im Rausch begangene Tat lediglich als objektive Bedingung der Strafbarkeit
hinzutrete. Ein Vergleich zum - die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden - Sicherungsverfahren scheide
aus, weil Ziel jenes Verfahrens eine Unterbringung sei, während im Verfahren wegen Vollrauschs zu Strafe verurteilt
werde. Diese Abgrenzung kann indessen nur bedingt überzeugen. Denn sie erhellt etwa nicht, warum im Falle einer
actio libera in causa, die trotz gleichfalls alkoholbedingter Schuldunfähigkeit ebenfalls eine Verurteilung zur Folge
hat, wie im Falle des Sicherungsverfahrens die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründet wird. Vielmehr zeigen
gerade Verfahren wie das vorliegende, dass es in derart gelagerten Sachverhalten auf die Erfahrung und besondere
Sachkunde des Schwurgerichts geradezu ankommt, um die zur Anklage gebrachte Tat im Tatsächlichen hinreichend
aufzuklären und rechtlich dahingehend zutreffend einzuordnen, ob eine Verurteilung wegen eines Kapitaldelikts zu
erfolgen hat oder ob eine entsprechende Verurteilung wegen möglicher Schuldunfähigkeit ausscheidet. Vor diesem
Hintergrund ist offenbar auch das OLG Stuttgart zu der Einschätzung gelangt, dass entsprechende Verfahren
zumindest de lege ferenda - nach entsprechender Änderung des Katalogs in § 74 Abs. 2 GVG - sachgerecht vor
dem Schwurgericht zu verhandeln sein sollten. Dem kann der Senat sich nur anschließen. Hierauf kommt es für das
vorliegende Verfahren indessen nicht entscheidend an.
b) Denn die Zuständigkeit des Schwurgerichts ist vorliegend auch nach dem Katalog des § 74 Abs. 2 GVG
begründet.
aa) Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage des Zulassens einer Anklage
bzw. nach der Zuständigkeit des Schwurgerichts danach bemisst, ob nach Aktenlage bei den gegebenen
Beweismöglichkeiten das Gericht am Ende aufgrund eines persönlichen Strafausschließungs oder
Aufhebungsgrundes vom Vorwurf eines Kapitaldelikts wahrscheinlich freisprechen wird. Dass der Angeklagte nach
Aktenlage hinreichend verdächtig ist, den C. L. vorsätzlich und rechtswidrig getötet zu haben, steht hierbei außer
Frage.
bb) Soweit das Landgericht demgegenüber hinreichenden Tatverdacht im Hinblick auf ein schuldhaftes Handeln
verneint, trägt dies auf der Grundlage des derzeitigen Ermittlungs und Erkenntnisstandes die angefochtene
Entscheidung indessen nicht. Soweit die Kammer hierbei ihre Einschätzung auf das Ergebnis des vorläufigen
schriftlichen Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen T. stützt, greift dies nach Auffassung des Senats
zu kurz. Vielmehr bestehen auch vor dem Hintergrund des Gutachtens des Sachverständigen T., dessen Sachkunde
außer Frage steht, nach Aktenlage zureichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Angeklagte nicht in einem
Zustand der allein auf dem Konsum von Alkohol beruhenden Schuldunfähigkeit gehandelt haben könnte. jedenfalls
wird dies im Rahmen der vor dem Schwurgericht durchzuführenden Beweisaufnahme abschließend aufzuklären sein.
(1) Das Gutachten des Sachverständigen T. vom 7. Januar 2012 ist seiner Natur nach ein zunächst vorläufiges. So
stellt auch der Sachverständige sein Gutachten ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass eine abschließende
Bewertung dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben müsse. Zu einer abschließenden Bewertung ist
der Sachverständige derzeit auch gar nicht in der Lage, weil er neben den Erkenntnissen aus seiner Exploration sein
Gutachten nur auf die aus den Akten sich ergebenden Anhaltspunkte stützen kann. Nach Aktenlage sich ergebende
Unwägbarkeiten muss er in sein vorläufiges Gutachten einbeziehen und hat schließlich seiner vorläufigen
Einschätzung den Inhalt der Akten, so wie sie sich ihm darlegen, zugrunde zu legen. Eine eigene oder gar vom
Akteninhalt abweichende Bewertung steht dem Sachverständigen - anders als dem erkennenden Gericht -
regelmäßig nicht zu. Vor diesem Hintergrund ist das erkennende Gericht nach Maßgabe der §§ 78, 238 Abs. 1 StPO
regelmäßig auch gehalten, einem Sachverständigen darzulegen, vom welchen Anknüpfungstatsachen er ausgehen
und auf welche Ergebnisse der Beweisaufnahme er seine Bewertung stützen soll. Solange dieses nicht erfolgt, muss
der Sachverständige daher seinem Gutachten auch die im Zweifelsfall zugunsten des Angeklagten streitenden
Gesichtspunkte zugrunde legen. Indessen steht dem Gericht eine Bewertung auch des Akteninhalts nicht nur zu.
das Gericht hat vielmehr auch die Entscheidung über das Zulassen der Anklage und die Eröffnung des
Hauptverfahrens an einer kritischen Bewertung des Akteninhalts zu bemessen. Unter Berücksichtigung des hiernach
anzulegenden Prüfungs und Beurteilungsmaßstabs kann die Annahme einer allein auf dem Konsum von Alkohol
beruhenden Schuldunfähigkeit indessen keinen Bestand haben. Im Einzelnen:
(2) Der Sachverständige T. geht in seinem Gutachten vom 7. Januar 2012 auf der Grundlage der nicht widerlegten
Angaben des Angeklagten folgerichtig von einem Konsum von etwa 5 Liter Bier und 0,5 Liter Schnaps in der Zeit
zwischen 18 und 24 Uhr aus und errechnet hieraus hypothetisch eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 4,8 g ‰
mit dem vorläufigen Ergebnis eines nicht ausschließbaren schweren Rausches infolge einer erheblichen
Alkoholintoxikation. Nach Auffassung des Senats gibt der Inhalt der Akten aber hinreichend Anlass, bereits die
zugrunde gelegte Trinkmenge richterlich kritisch zu hinterfragen.
(a) So hat der Angeklagte zunächst selbst nur angegeben, er habe am Tattag ´vielleicht´ zehn bis 15 Bier zu je 0,5
Liter sowie gut die Hälfte einer Flasche Korn getrunken. Konkrete Angaben konnte der Angeklagte insoweit jedenfalls
selbst nicht machen. Hierbei wird man indessen nicht außer Acht lassen können, dass nach den Angaben des
Angeklagten eben jene Menge Bier dem üblichen oder zumindest häufigen Konsum an einem üblichen Nachmittag
entspricht, und die Angaben des Angeklagten sich letztlich an diesem Erfahrungswert orientieren könnten. Dies gilt
umso mehr, als der Angeklagte sich den Angaben der Zeugin C. A. (HSH Bd. I Bl. 77) zufolge am Tattag nicht wie
üblich vor dem Marktkauf, sondern von 12.30 bis 21.30 Uhr bei dieser aufgehalten und hierbei nicht nach Alkohol
gestunken und sich auch sonst normal verhalten habe.
(b) Soweit der Zeuge F. (HSH Bd. I Bl. 101) angeben hat, um 00.30 Uhr sei der Angeklagte ´total betrunken´
gewesen, wird auch dies einer kritischen Prüfung zu unterziehen sein. Denn zunächst handelt es sich hierbei
lediglich um eine wertende Einschätzung eines Zeugen, und nicht um die Wiedergabe eines tatsächlichen Zustands.
So zeigt zunächst die gerichtliche Erfahrung, dass entsprechende Angaben von Zeugen bei näherer Nachfrage nicht
selten auf keiner tatsächlichen Grundlage beruhen und die betreffenden Personen sich bei Weitem noch in keinem
Zustand der Volltrunkenheit befunden haben. Auch das vom Zeugen beschriebene Verhalten des Angeklagten,
dieser habe sich über einem Urinal mit beiden Händen abgestützt, spricht für sich genommen noch nicht für die
Annahme einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit. Entsprechendes gilt für die Angabe, der Angeklagte habe hierbei
mit der Erklärung vor sich hingeredet, er werde ´ihn hauen´.
(c) Von nicht unerheblicher Bedeutung für die Annahme bzw. den Ausschluss der Steuerungsfähigkeit wird die
Bewertung des Tatgeschehens selbst sein. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Angeklagte das
Tatopfer vollständig entkleidet, aus einem Draht eine ´gut zuziehbare´ Schlinge hergestellt und das Opfer hiermit
gedrosselt und diesem sodann den Rücken aufgeschnitten, dem Bauchraum einen erheblichen Teil des
Darmgekröses entnommen und hiermit den Körper des Opfers regelrecht verschnürt hat. Auf die in den Akten
befindlichen Lichtbilder (HSH Bildband) kann Bezug genommen werden. All dies deutet darauf hin, dass nicht
unerhebliche motorische Fähigkeiten des Angeklagten zur Tatzeit vorhanden gewesen sein müssen. Zwar kann nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs jedenfalls bei gewohnten Trinkern allein aufgrund erhalten gebliebener
motorischer Fertigkeiten nicht sogleich auf eine erhaltene Steuerungsfähigkeit geschlossen werden (vgl. statt vieler
nur BGH NStZRR 2004, 163 und NStZ 2005, 684).
So liegen die Dinge hier indessen nicht. Zum Einen setzt das Vorgehen des Angeklagten erkennbar Fertigkeiten
voraus, die über das Maß dessen hinaus gehen, was auch alkoholgewohnte Personen nicht auch in einem
Rauschzustand ausführen könnten. Zum Anderen wird ebenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
bei Kapitalverbrechen, die einerseits durch die Überwindung einer besonders hohen Hemmschwelle, andererseits
durch ein komplexeres Täterverhalten gekennzeichnet sind, die Annahme eines Vollrausches eher fernliegen (BGH
NStZRR 1999, 295). Hinzu kommt, dass es sich bei der Frage nach der Erheblichkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB
um eine Rechtsfrage handelt, die der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen zu beantworten
hat (BGH StV 1999, 309). Vor diesem Hintergrund erfährt die Einschätzung des Sachverständigen Tänzer, dass vor
dem Hintergrund der mit der Tathandlung einhergehenden Ekelgefühle von einer sehr ausgeprägten Enthemmung
auszugehen sei, zumindest juristisch eine differenzierte Bewertung.
(d) Ebenfalls als nicht unerheblich erscheinen nach Auffassung des Senats die Angaben des Zeugen M. Dieser hat
zum Einen angegeben (HSH Bd. II Bl. 31), um 02.30 Uhr habe er im Nachbarzimmer das Tatopfer laut schreien
gehört. Dies lässt zunächst Rückschlüsse auf die Tatzeit zu, die im Übrigen mit den Angaben des Zeugen F. nicht
in Widerspruch stehen. Auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten zur Todesursache vom 25. Oktober 2011
(HSH BD IV Bl. 79) ergeben sich keine abweichenden Hinweise zum Todeszeitpunkt resp. zur Tatzeit. Der Zeuge M.
hat aber auch angegeben, er habe am Morgen des 20. September 2011 um 06.30 Uhr - mithin nur etwa vier Stunden
nach dem vermutlichen Tatzeitpunkt - den Angeklagten auf dem Flur gesehen. dieser sei ordentlich gekleidet
gewesen, habe einen schwarzen Rucksack getragen und sei mit seinem Fahrrad unter dem Arm nach unten
gegangen und schließlich hiermit davongefahren. Von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen seitens des
Angeklagten zu dieser Zeit hat der Zeuge nicht berichtet. Unter Annahme der üblichen Abbauwerte wird dieses - im
Zweifel ebenfalls noch näher aufzuklärende - Verhalten des Angeklagten nur vier Stunden nach der Tat unter
Umständen auch Rückschlüsse im Hinblick auf die kognitiven und motorischen Fähigkeiten des Angeklagten zum
Tatzeitpunkt bzw. dessen Alkoholisierung erlauben.
(3) Der Sachverständige T. hat schließlich unter dem 26. Januar 2012 ein ergänzendes vorläufiges Gutachten
erstattet, nachdem ihm Akten des Betreuungsverfahrens den Angeklagten betreffend zur Verfügung gestellt worden
waren. Der Sachverständige T. ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass ergänzend zu der vorläufigen Bewertung
des Gutachtens vom 7. Januar 2012 Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, welche die Verhaltensauffälligkeiten
und kognitiven Defizite etwas ausgeprägter erscheinen lassen. Eine Zuordnung der Störung zu dem Merkmal
´Schwachsinn´ erscheine diskussionswürdig. Hiernach würde die Annahme einer erheblichen Minderung der
Handlungssteuerung aufgrund der kognitiven Einschränkungen und der Störungen der Impulskontrolle auch schon
bei einem geringeren AlkoholIntoxikationsgrad in Betracht kommen, etwa bei der Annahme einer affektiven
Zuspitzung. Auch die Voraussetzungen einer Unterbringung gem. § 63 StGB könnten in Betracht kommen. Die
Frage der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt werde sich indessen erst in Kenntnis der rechtsmedizinischen
Bewertung des Tatgeschehens abschließend bewerten lassen.
Zwar kommt der Sachverständige T. auch im Rahmen des ergänzenden Gutachtens zu der vorläufigen Bewertung,
dass auch im Falle einer nur geringeren AlkoholIntoxikation eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §
20 StGB im Ergebnis nicht auszuschließen sein könnte. In diesem Falle aber wäre zu prüfen, ob der die Schuld
ausschließende Zustand auf einen Rausch infolge der Zufuhr von Alkohol zurückzuführen war - mithin ob eine
Verurteilung wegen einer Rauschtat nach § 323a StGB überhaupt in Betracht kommt (vgl. hierzu indessen Fischer,
59. Aufl., § 323a Rn. 11a ff, 13 m.w.N.). Zu berücksichtigen war schließlich auch, dass eine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nur dann möglich ist, wenn eine krankhafte Rauschmittelabhängigkeit auf einem
dauerhaft psychischen Defekt beruht, der in seinem Schweregrad der krankhaft seelischen Störung entspricht
(SSWStGB/Schöch, § 323a Rn. 37). Der Sachverständige T. hat in seinem ergänzenden Gutachten indessen
ausgeführt, dass eine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht komme. Schließlich wäre auch das unter
Umständen auch isolierte Anordnen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB in
Erwägung zu ziehen, was vor dem Hintergrund eines in Rede stehenden Kapitaldelikts wiederum die Zuständigkeit
des Schwurgerichts nach § 74 Abs. 2 GVG fraglos begründen würde.
Eine Verurteilung wegen Vollrauschs erscheint nach alledem als nur eine von mehreren in Betracht kommenden
Möglichkeiten Auch vor diesem Hintergrund kam nach dem derzeitigem Stand des Ermittlungsergebnisses das
Eröffnen der Hauptverhandlung vor der allgemeinen großen Strafkammer nicht in Betracht. All die in diesem
Zusammenhang erkennbar werdenden Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Frage der Steuerungsfähigkeit zum
Tatzeitpunkt eines Kapitaldelikts zeigen vielmehr, dass eine Eröffnung vor dem Schwurgericht nicht nur
sachgerecht, sondern auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 GVG auch geboten ist.
2. Abweichend von der Anklage hat der Senat dieselbe zur Hauptverhandlung mit der Maßgabe zugelassen, dass
der Angeklagte nicht eines Mordes aus niedrigen Beweggründen, sondern des Totschlags hinreichend verdächtig ist.
Auch das Landgericht hat die angefochtene Entscheidung auf die Annahme gestützt, der Angeklagte habe im
Zustand des alkoholbedingten Rausches einen Totschlag begangen - wobei allein das Vorliegen eines Rausches im
Sinne von § 20 StGB die Annahme eines Mordes als Rauschtat nicht von vornherein ausschließt. Mithin ist auch
das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung abweichend von der Anklage nicht vom Vorliegen einer Tat
nach Maßgabe von § 211 StGB ausgegangen. Die Staatsanwaltschaft hat ihre sofortige Beschwerde hierauf zwar
nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich gestützt. im Zweifel aber gilt ein Rechtsmittel als unbeschränkt eingelegt.
Mit dem Landgericht ist der Senat aber der Auffassung, dass jedenfalls auf der Grundlage des derzeitigen
Ermittlungs und Erkenntnisstandes hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Verurteilung wegen Mordes
aus sonst niedrigen Beweggründen nach § 211 StGB nicht vorliegen. Hierbei erscheint zum Einen bereits
zweifelhaft, ob ein Nachweis gelingen wird, dem Angeklagten sei es hauptsächlich darauf angekommen, einen
anderen Menschen auszuweiden. Zwar könnte das Verhalten des Angeklagten im Sinne eines ´Overkills´ eine
entsprechende Motivation nahelegen. belastbare, tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Annahme
liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand indessen nicht vor. Entsprechendes gilt für die grundsätzlich in Erwägung
zu ziehenden Merkmale der Mordlust oder der Befriedigung des Geschlechtstriebes. Auch für die Annahme von
Grausamkeit im Sinne von § 211 StGB liegen hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte nicht vor - zumal nach dem
rechtsmedizinischen Gutachten davon auszugehen ist, dass das Opfer zum Zeitpunkt der eigentlichen Tat bereits
bewusstlos war und ein bewusstes Zufügen von erheblichen Schmerzen oder Qualen somit nicht in Betracht
kommen dürfte.
Jedenfalls aber müssen Mordmerkmale regelmäßig auch vom Vorsatz des Täters erfasst sein. Gerade bei der
Annahme einer Tötung aus sonst niedrigen Beweggründen muss der Täter die Umstände, die zur Niedrigkeit in
diesem Sinne führen, in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben (vgl. nur BGHSt 6, 121). Dem können
Persönlichkeitsstörungen indessen entgegen stehen (BGH NStZ 2007, 526). An einen entsprechenden Nachweis
sind bei Vorliegen psychiatrisch relevanter Störungen hiernach besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dass ein
derartiger Nachweis gelingen könnte, steht - zumal der Angeklagte angibt, er habe an das Tatgeschehen keine
Erinnerung - auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes indessen nicht zu erwarten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung. Der Senat geht hierbei davon
aus, dass das Rechtsmittel seitens der Staatsanwaltschaft weder zugunsten noch zuungunsten des Angeklagten
eingelegt wurde (vgl. hierzu Meyer Goßner, § 473 Rn. 17), zumal im Falle der Eröffnung vor der allgemeinen großen
Strafkammer deren Strafgewalt nicht begrenzt wäre.
IV.
Ein Rechtsmittel ist gegen die vorliegende Entscheidung nach § 304 Abs. 4 StPO nicht eröffnet.
xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx