Urteil des OLG Celle vom 04.04.2001

OLG Celle: vergütung, bezahlung, meinung, druck, verwalter, verfügungsmacht, verzicht, rechtsschutz, verfügungsbefugnis, verwaltung

Gericht:
OLG Celle, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 W 36/01
Datum:
04.04.2001
Sachgebiet:
Normen:
InsO § 6 Abs. 1, InsO § 21, InsO § 25
Leitsatz:
1. Ein Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht einen Beschluss aufhebt, in dem es zuvor
angeordnete Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren zunächst aufgehoben hatte, ist mangels
gesetzlicher Anordnung nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO und damit auch
nicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO anfechtbar.
2. Die Aufrechterhaltung von im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen
nach Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 InsO unterliegt erheblichen
Zweifeln, wenn kein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis bestellt ist.
3. Eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 InsO kommt allenfalls in besonders begründeten
Ausnahmefällen in Betracht.
4. Das Insolvenzgericht hat einen Antrag des Schuldners auf Aufhebung von Sicherungsmaßnahme
nach Wegfall des Eröffnungsantrags im Hinblick auf die im Gesetz fehlende Beschwerdemöglichkeit
als Gegenvorstellung zu behandeln und sachlich zu bescheiden.
5. Begnügen sich Insolvenzgericht und vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Anordnung einer
vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt, so liegt das Risiko der Einbringlichkeit
der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in erster Linie beim vorläufigen Insolvenzverwalter
selbst; dieses Risiko kann ihm durch Aufrechterhaltung auf Grund des Verfahrensstandes nicht mehr
gerechtfertigter Sicherungsmaßnahmen nicht abgenommen werden.
Volltext:
2 W 36/01
2 T 37/01 LG Verden
15 IN 167/99 AG Syke
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
pp.
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter am Oberlandesgericht #######, ####### und
####### am 4. April 2001 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Verden vom 20. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis zu 9.000 DM.
G r ü n d e
I.
In dem auf Antrag einer Gläubigerin eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahren hatte das Insolvenzgericht mit
Beschluss vom 20. September 1999 einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, dem
es u. a. auch obliegen sollte, über den Kassenbestand, die Barmittel und die Konten der Antragsgegnerin zu
verfügen. Diesen Beschluss über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen hob das Insolvenzgericht mit
Beschluss vom 27. Dezember 2000 zunächst auf, nachdem die antragstellende Gläubigerin auf Grund der
Bezahlung ihrer Forderung mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 ihren Antrag für erledigt erklärt hatte.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2001 hat das Insolvenzgericht den Aufhebungsbeschluss vom 27. Dezember 2000
wiederum aufgehoben, weil eine Aufhebung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen erst in Betracht komme, wenn
die vom vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Verbindlichkeiten und die durch die vorläufige Verwaltung
entstandenen Kosten aus der Masse beglichen seien.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss vom 11. Januar 2001 hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. Januar
2001 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2001 zurückgewiesen hat.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin wende sich inhaltlich gar nicht gegen die
Änderung des Aufhebungsbeschlusses über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, sondern gegen einen
anderen Beschluss vom 27. Dezember 2000 wendet, mit dem der Insolvenzrichter einen nicht an die Geschäftsstelle
herausgegebener Eröffnungsbeschluss wieder aufgehoben wor
den habe (vgl. zu dieser Entscheidung den Senatsbeschluss vom 04.04.2001
2 W 35/01).
II.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist schon deshalb
unzulässig, weil gemäß § 6 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde in Insolvenzsachen nur dann zulässig ist, wenn
ein entsprechendes Rechtsmittel in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Die hier betroffene Vorschrift
des § 25 Abs. 2 InsO enthält jedoch keine Regelung eines Rechts zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung
von Sicherungsmaßnahmen bzw. die Änderung eines solchen Aufhebungsbeschlusses, um die es hier geht.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist deshalb selbst dann unzulässig, wenn man anders als das
Landgericht davon ausgeht, dass die Schuldnerin sich tatsächlich gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts
wenden wollte, mit dem das Insolvenzgericht die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen im Anschluss an die
Erledigungserklärung der antragstellenden Gläubigerin am 27. Dezember 2000 wieder aufgehoben hat. Auf das
Fehlen eines Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO und die gänzlich
fehlende Begründung eines solchen Antrags kommt es deshalb schon nicht mehr an.
III.
Der Senat weist allerdings vorsorglich darauf hin, dass im Hinblick auf den fehlenden Rechtsschutz des Schuldners
im Rahmen des § 25 InsO (s. dazu auch Prütting in: Kübler/Prütting, InsO, § 6 Rz. 14.) das Insolvenzgericht noch
zu prüfen haben wird, ob es in der unzulässigen Beschwerde der Schuldnerin eine Gegenvorstellung sieht, die es
sachlich zu bescheiden hat (dazu auch Schmerbach, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 6
Rz. 29 f.). Diese Prüfung drängt sich hier schon deshalb auf, weil § 25 Abs. 2 InsO vorliegend nicht unmittelbar
anwendbar ist. Die Vorschrift gilt zumindest nach ihrem Wortlaut nur für den vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den
das Verwaltungs und Verfügungsrecht über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, nicht aber für den
vorläufigen Insolvenzverwalter mit bloßem Zustimmungsvorbehalt. In Betracht kommt deshalb allenfalls eine
analoge Anwendung der Vorschrift, mit der sich das Insolvenzgericht näher auseinander zu setzen haben wird (vgl.
dazu Haarmeyer, InsO 2000, 70, 71; Hess, InsO, § 25 Rz. 22; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur
Insolvenzordnung, § 25 Rz. 9; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 25 Rz. 6 b bis e). Da der vorläufige
Insolvenzverwalter ohne Verfügungsmacht grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten begründen kann, wird das
Insolvenzgericht zu entscheiden haben, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - Sicherungsmaßnahmen auch
in einer solchen Fallkonstellation überhaupt aufrecht erhalten werden dürfen.
Die Aufrechterhaltung von Sicherungsmaßnahmen trotz Einstellungsreife des Verfahrens wird zwar u. a. für den Fall
diskutiert, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, dem die Kassenführung übertragen
worden ist, noch Barbestände verwaltet, aus denen er insbesondere auch die durch die vorläufige
Insolvenzverwaltung begründeten Kosten des Verfahrens befriedigen kann
(s. AG Duisburg, DZWiR 2000, 306 m. Anm. Smid). Es wird aber auch die Meinung vertreten, dass bei einer
vorläufigen Insolvenzverwaltung ohne ein allgemeines oder besonderes Verfügungsverbot die Aufhebung von
Sicherungsmaßnahmen sofort zu erfolgen habe (s. Haarmeyer, ZInsO 2000, 70, 71 f.; Pape, in: Kübler/Prütting,
InsO, § 35 Rz. 6 e). Das Insolvenzgericht wird sich im Hinblick auf die fehlende Überprüfbarkeit der Anordnung von
Sicherungsmaßnahmen nach der Insolvenzordnung sehr sorgfältig mit der grundsätzlichen Frage auseinander zu
setzen haben, ob Sicherungsmaßnahmen trotz bloßer Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit
Zustimmungsvorbehalt bei Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen überhaupt aufrecht erhalten werden können.
Sollte es diese Frage bejahen, wird es sich weiter mit dem Problem zu befassen haben, in welchem Umfang
gegebenenfalls eine solche Aufrechterhaltung von Sicherungsmaßnahmen in Betracht kommt. Dass nach einer
solchen Prüfung Sicherungsmaßnahmen nicht aufgehoben werden, deren Zielrichtung und Zweck in keinem
Zusammenhang mit der Begleichung der Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der Befriedigung der vom
vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten Masseverbindlichkeiten stehen, erscheint so gut wie ausgeschlossen.
Eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 InsO darf jedenfalls nicht dazu dienen, durch Festhalten an
solchen Sicherungsmaßnahme, die durch den Zweck des § 25 Abs. 2 InsO, dem vorläufigen Insolvenzverwalter die
Befriedigung der von ihm begründeten Masseansprüche zu ermöglichen, nicht gedeckt sind, Druck auf den
Schuldner auszuüben. Dies gilt etwa auch im Hinblick auf die Bezahlung der Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters. Wenn Insolvenzgericht und vorläufiger Verwalter insoweit durch Verzicht auf die Beantragung
und Anordnung eines Verfügungsverbots das Risiko eingehen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter sich nach
Abbruch des Eröffnungsverfahrens wegen seiner Vergütung mit dem Schuldner auseinander setzen muss,
rechtfertigt dies nicht die Aufrechterhaltung überflüs
siger Sicherungsmaßnahmen im Rahmen einer analogen Anwendung des § 25 Abs. 2 InsO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes in Übereinstimmung mit der nicht angegriffenen Wertfestsetzung des
Beschwerdegerichts erfolgt.
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