Urteil des OLG Celle vom 12.08.2011

OLG Celle: wohl des kindes, rechtliches gehör, persönliche anhörung, elterliche sorge, eltern, haushalt, beschränkung, eng, anfang, offenkundig

Gericht:
OLG Celle, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 10 UF 118/11
Datum:
12.08.2011
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1685, FamFG § 160, FamFG § 158 Abs 2 Nr 5
Leitsatz:
1. In einem Verfahren betreffend den Umgang anderer Umgangspersonen im Sinne von § 1685 BGB
mit einem Kind wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm das Bestehen eines Umgangsrechtes,
nicht dessen Ausschluß oder Beschränkung geprüft. insofern liegt kein Regelfall gemäß § 158 Abs. 1,
2 Nr. 5 FamFG vor - die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist daher allein nach der allgemeinen
Regel aus § 158 Abs. 1 FamFG zu prüfen.
2. Das Gericht kann in einem Verfahren betreffend den Umgang anderer Umgangspersonen im Sinne
von § 1685 BGB mit einem Kind in einem einfach und klar gelagerten Fall von der persönlichen
Anhörung eines Elternteiles nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG absehen, wenn sich dieser bereits
schriftlich geäußert hat, im Anhörungstermin anwaltlich vertreten war und anschließend über seinen
Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich noch einmal seine unveränderte Position bestätigt.
Volltext:
10 UF 118/11
610 F 5828/10 Amtsgericht Hannover
Beschluß
In der Familiensache
betreffend den Umgang mit dem beteiligten Kind K. S. C. S., geb. am ... 2009, …,
weitere Beteiligte:
1. L. S.J., …,
Großmutter, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro D., K. & Kollegen, …,
Geschäftszeichen: …,
2. …
3. N. S., …,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro L. & Coll., …,
Geschäftszeichen: …,
Kindesmutter, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
4. B. C., …,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro L. & Coll., …,
Geschäftszeichen: …,
Kindesvater, Antragsgegner und Beschwerdegegner,
3. Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich 51, …,
Geschäftszeichen: …
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Amtsgericht R. am 12. August
2011 beschlossen:
1. Der Antragstellerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 7.
April 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 3. und 4. sind die - nicht verheirateten und in jeweils eigenen Haushalten lebenden - Eltern der am
… 2009 geborenen K., die die elterliche Sorge aufgrund einer Sorgerechtserklärung gemeinsam ausüben. Die
Antragstellerin ist die Mutter der Beteiligten zu 3. und die Großmutter von K., die im vorliegenden Verfahren -
erstinstanzlich noch gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehegatten, der jedoch selbst mit K. nicht verwandt ist - die
gerichtliche Regelung eines von beiden Kindeseltern nachdrücklich abgelehnten Umganges mit K. begehrt. Kontakte
zwischen K. und den (Stief) Großeltern hatte es im Rahmen von deren Besuchen im Haushalt der Kindesmutter
zunächst bis März 2010 gegeben, sind danach aber aufgrund massiver Streitigkeiten und Auseinandersetzungen
zwischen den Beteiligten (einschließlich des am Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligten Stiefgroßvaters)
gänzlich abgebrochen. Die erheblichen Spannungen zwischen den Großeltern und insbesondere der Kindesmutter
zeigen bereits auch deutliche Auswirkungen auf die Umgangskontakte zwischen den (Stief) Großeltern und älteren
Kindern (allein) der Kindesmutter, die nicht in deren Haushalt leben.
Das Amtsgericht hat unter Einbeziehung des Jugendamtes und nach einem umfassenden Anhörungstermin - zu dem
nach der ausdrücklichen Angabe der Antragsteller in der Antragsschrift, die Beteiligte zu 3. sei alleinige Inhaberin der
elterlichen Sorge für K., der Kindesvater nicht ausdrücklich geladen worden war - mit Beschluß vom 7. April 2011,
auf den auch hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes Bezug genommen wird, den Antrag
der Großmutter und ihres Ehemannes zurückgewiesen und den Umgang zwischen K. und den Antragstellern bis zum
31. Dezember 2012 ausgeschlossen.
Gegen diesen, ihr am 12. April 2011 zugestellten Beschluß richtet sich die form und fristgerecht eingelegte und
innerhalb der gemäß § 65 Abs. 2 FamFG dafür gesetzten Frist begründete Beschwerde der Großmutter, die eine
Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens, hilfsweise die Einholung
eines Sachverständigengutachtens erstrebt und für das Verfahren um ´Prozeßkostenhilfe´ nachsucht.
II.
Der Antragstellerin kann die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) nicht bewilligt
werden, weil ihre Rechtsverfolgung - wie sogleich unter III. aufzuzeigen - keine hinreichende Erfolgsaussicht
aufweist. insofern kommt es nicht einmal mehr entscheidend darauf an, daß sie auch das Vorliegen der
wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür nicht dargetan hat - in der von ihr vorgelegten Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlen jegliche Angaben zu ihrem Ehemann, dem gegenüber ein
grundsätzlich vorrangiger Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuß in Betracht kommt, sowie Angaben zu ´sonstigen
Vermögenswerten´.
III.
Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.
1. Dabei kann der Senat in der Sache unmittelbar entscheiden, da auf der Grundlage des amtsgerichtlichen
Verfahrens auch aus Sicht des Senates keine weiteren Ermittlungen geboten sind und von einer Wiederholung der
erstinstanzlich erfolgten und gut dokumentierten Verfahrenshandlungen kein entscheidungserheblicher weiterer
Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (§ 68 Abs. 3 FamFG).
2. Mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat ausdrücklich beitritt, hat das Amtsgericht im angefochtenen
Beschluß festgestellt, daß auf absehbare Zeit ein Umgang der Antragstellerin mit K. dem Kindeswohl nicht
entspricht. Dies wird auch durch das - vorrangig auf eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und die
Zurückverweisung des Verfahrens gerichtete - Beschwerdevorbringen in keiner Weise substantiiert in Frage gestellt.
Auf der Grundlage dieser zutreffenden amtsgerichtlichen Feststellungen ist im Streitfall auch eine Notwendigkeit der
zusätzlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens weder ersichtlich, noch von der Beschwerde dargelegt.
3. Zu Unrecht geht die Antragstellerin im übrigen davon aus, daß erstinstanzlich wesentliche zwingende
Verfahrensvorschriften verletzt seien und insofern eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und eine
Zurückverweisung der Sache erfolgen müsse. Ohne Erfolg weist die Antragstellerin insoweit - obwohl bereits
erstinstanzlich anwaltlich vertreten, bemerkenswerterweise erstmals in der Beschwerdeinstanz - darauf hin, das
Amtsgericht habe für K. keinen Verfahrensbeistand bestellt und den Kindesvater nicht persönlich angehört.
a. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß es im vorliegenden Verfahren keiner Bestellung eines
Verfahrensbeistands bedurfte.
Nach § 158 Abs. 1 FamFG ist dem minderjährigen Kind in seine Person betreffenden Kindschaftssachen ein
Verfahrensbeistand zu bestellen, ´soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist´. Dabei hat der
Gesetzgeber in § 158 Abs. 2 FamFG Fallgruppen beschrieben, in denen die Bestellung ´in der Regel´ erforderlich ist.
aa. § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG beschreibt als einen Regelfall für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes
Verfahren, in denen ´der Ausschluß oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt´.
dem liegt die Annahme zugrunde, ein solcher Ausschluß käme allein bei einer Kindeswohlgefährdung in Betracht, so
daß die zugrundeliegenden Fälle regelmäßig von einem schweren Grundkonflikt zwischen Kind und
Umgangsberechtigten geprägt sind (vgl. Bumiller/Harders10 FamFG § 158 Rz.. 11. SchulteBunert/Weinreich2–
Tschichoflos, FamFG § 158 Rz. 12).
Weder nach dem Wortlaut noch nach dem wesentlichen Sinn der Regelung ist § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG in
Verfahren einschlägig, die ein Umgangsrecht im Sinne von § 1685 Abs. 1 BGB betreffen.
Während Eltern nach § 1684 Abs. 1 BGB unmittelbar ein Umgangsrecht zusteht, haben andere Bezugspersonen
gemäß § 1685 Abs. 1 BGB ein solches gerade nur dann, wenn ein Umgang dem Wohl des Kindes dient. Insofern
wird im Umgangsverfahren gemäß § 1685 BGB bereits nicht - wie jedoch in § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG beschrieben -
der Ausschluß oder eine wesentliche Beschränkung eines bestehenden Umgangsrechtes geprüft, sondern vielmehr,
ob überhaupt ein solches Umgangsrecht besteht.
Insofern handelt es sich auch um einen wesentlich anderen Ansatz der gerichtlichen Prüfung: während beim
Umgangsrecht der Eltern - nach § 1684 BGB - gerichtlich grundsätzlich nur die konkrete Ausgestaltung des
Umganges zu regeln ist und lediglich unter der engsten Voraussetzung einer sonst konkret drohenden
Kindeswohlgefährdung ausnahmsweise ein - zudem regelmäßig zu befristender - Umgangsausschluß in Betracht
kommt, ist Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung eines Umganges mit anderen Bezugspersonen, daß positiv
die Kindeswohldienlichkeit festgestellt wird. im letzteren Fall ist es daher auch nicht erforderlich, förmlich einen
ausdrücklichen Umgangsausschluß auszusprechen - vielmehr kommt insofern durchaus auch eine bloße
Zurückweisung des Umgangsantrages in Betracht. Eine - für die Prüfung eines Ausschlusses des Umgangsrechtes
eines Elternteiles zumindest als in Betracht kommend erforderliche - Kindeswohlgefährdung und damit ein schwerer
Grundkonflikt zwischen Kind und Umgangsberechtigten spielt in derartigen Verfahren regelmäßig keine Rolle.
Auch die Literatur bezieht - soweit ersichtlich - § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG allein auf Umgangsverfahren gemäß §
1684 BGB (so - wenn auch ohne weitere Auseinandersetzung - jedenfalls die ausschließliche Angabe bei
SchulteBunert/Weinreich2–Tschichoflos, FamFG § 158 Rz. 12. Prütting/Helms–Stöper, FamFG § 158 Rz. 13.
Keidel16 Engelhardt, FamFG § 158 Rz. 18. Zöller28–Philippi, FamFG § 158 Rz. 6).
bb. Somit ist in Verfahren der vorliegenden Art die Bestellung eines Verfahrensbeistandes allein nach der Grundregel
des § 158 Abs. 1 FamFG zu prüfen, also ob eine solche zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich ist.
Im Streitfall, in dem unstreitig ein schweres und verfestigtes Zerwürfnis zwischen den Kindeseltern und den (Stief)
Großeltern vorliegt und die Eltern zum Schutz ihrer gut zwei Jahre alten Tochter gut nachvollziehbar
Umgangskontakte mit der Großmutter strikt ablehnen, ist ein derartiges Erfordernis weder ersichtlich, noch etwa von
der Beschwerdeführerin dargelegt.
b. Nachdem der Kindesvater vom Amtsgericht in Gestalt eines bereits zu Beginn des Verfahrens zum
Verfahrensgegenstand eingereichten persönlichen Schreibens, durch die Teilnahme seiner
Verfahrensbevollmächtigten im Anhörungstermin sowie den weiteren Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten
in mehrfacher Hinsicht angehört worden war, bedurfte es im Streitfall auch nicht zwingend auch noch seiner
persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht.
Die Anhörung der Eltern in die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen gemäß § 160 FamFG sichert
sowohl die Sachaufklärung als auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Eltern. Beiden Gesichtspunkten ist im
Streitfall offenkundig hinreichend entsprochen worden, ohne daß er der zusätzlichen - angesichts der Ausgestaltung
als ´Soll´Vorschrift in § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG in eng begrenztem Umfang auch verzichtbaren (vgl. insofern
SchulteBunert/Weinreich2–Ziegler, FamFG § 160 Rz. 4) - persönlichen Anhörung vorliegend noch bedurft hätte.
Nach der erfolgten persönlichen Anhörung der Kindesmutter, die im Zentrum der heftigen Auseinandersetzungen mit
der Antragstellerin steht und die K. in ihrem Haushalt betreut, stand bereits fest, daß auf absehbare Zeit ein Umgang
mit der Großmutter nicht dem Kindeswohle dienen kann. Der Kindesvater hatte bereits von Anfang an gut
nachvollziehbar und substantiiert dargetan, aus eigenem Erleben der Konfliktsituation Umgangskontakte zwischen
K. und der Antragstellerin ebenfalls abzulehnen und hat dies über seine Verfahrensbevollmächtigte auf Nachfrage
noch einmal ausdrücklich bekräftigt. In dieser gänzlich eindeutigen Ausgangslage war sowohl dem Kindesvater
rechtliches Gehör gewährt als auch ausgeschlossen, daß eine zusätzliche persönliche Anhörung des Kindesvaters
für die verfahrensgegenständliche Frage eines Umganges zwischen K. und ihrer Großmutter noch irgendwelche
entscheidungserhebliche Erkenntnisse erbringen konnte (vgl. zu diesem Kriterium etwa SchulteBunert/ Weinreich2–
Ziegler, FamFG § 160 Rz. 11). allein letzteres schließt - selbst wenn man in der unterlassenen nochmaligen
persönlichen Anhörung entgegen dem Vorgesagten einen Verfahrensfehler sehen wollte - aus, deswegen die
amtsgerichtliche Entscheidung aufheben und das Verfahren zurückverweisen zu müssen (vgl.
SchulteBunert/Weinreich2–Ziegler, FamFG § 160 Rz. 12 m.w.N.).
5. Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 84 FamFG, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
W. H. R.