Urteil des OLG Celle vom 14.06.2011

OLG Celle: einstweilige verfügung, hauptsache, erlass, verbraucherschutz, geschäftsverkehr, abschlag, anbieter, transparenz, erfüllung, wettbewerber

Gericht:
OLG Celle, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 13 U 50/11
Datum:
14.06.2011
Sachgebiet:
Normen:
GKG § 53 Abs 1 Nr 1, ZPO § 3, TMG § 5, UWG § 12 Abs 4
Leitsatz:
Der Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem Verstöße gegen die
Informationspflichten des § 5 Telemediengesetz (TMG) geltend gemacht werden, ist in der Regel mit
2.000 € zu bemessen.
Volltext:
13 U 50/11
8 O 433/10 Landgericht Verden
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Dr. H. Grundstücksentwicklungs und BeteiligungsGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer R. S., T. Straße, W.,
Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt O. F. S., H. Straße, B.,
Geschäftszeichen: #####
gegen
E. Immobilien, R., O. S.,
Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt M. W., R., O. S.,
Geschäftszeichen: #####
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K.,
den Richter am Oberlandesgericht B. und den Richter am Landgericht T. am 14. Juni 2011 beschlossen:
Der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom
1. Dezember 2010 wird von Amts wegen abgeändert.
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens und der Berufung wird einheitlich auf 2.000 € festgesetzt.
G r ü n d e
Der Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem Verstöße gegen die Informationspflichten des § 5
Telemediengesetzes (TMG) geltend gemacht
werden, ist in der Regel mit 2.000 € zu bemessen. Ein weitergehendes Interesse der Verfügungsklägerin (im
Folgenden Klägerin) ist hier nicht erkennbar. Der Beschluss des Landgerichts vom 1. Dezember 2010, mit dem der
Streitwert auf 7.500 € festgesetzt wurde, war dem entsprechend gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen
abzuändern.
1. Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu
bestimmen. In Verfahren, in denen es - wie hier - um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese
Schätzung das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat.
Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit
für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs und
Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft,
Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in
räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht, wobei auch die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen
(Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der
Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschluss vom
14.05.2010 - 13 W 38/10, Tz. 5, zitiert nach juris. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 5.6).
Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet die Angabe des
Streitwerts in der Klage bzw. Antragsschrift. denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom
Ausgang des Rechtsstreits (KG, Beschluss vom 09.04.2010 - 5 W 3/10, Tz. 4, zitiert nach juris). Sie kann daher der
Streitwertfestsetzung regelmäßig zu Grunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die
Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt (KG,
a. a. O.).
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält der Senat im vorliegenden Fall, in dem die Unterlassung eines
Verstoßes gegen die Pflicht des § 5 Abs. 1
Nr. 3 TMG, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde auf der Webseite zu machen, begehrt wird, einen Streitwert
von 3.000 € für das Hauptsacheverfahren für angemessen.
a) Die im Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 29. November 2010 zum Ausdruck gebrachte vorläufige
Schätzung der Klägerin, die für das Eilverfahren einen Wert von 7.500 € vorgeschlagen hat, ist deutlich übersetzt.
Ein Wettbewerbsverstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG beeinträchtigt die geschäftlichen
Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich. An der Erfüllung der entsprechenden
gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse,
weshalb Zuwiderhandlungen regelmäßig die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten. Die Interessenlage des
Mitbewerbers, die die Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
maßgeblich beeinflusst, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur unwesentlich berührt (Senat,
Beschluss vom 19.11.2007 - 13 W 112/07, MMR 2008, 172, Tz. 3 zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung, zitiert nach
juris). Die Gefahr, dass eine Entscheidung des Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner
sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten durch einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß nennenswert
beeinflusst wird, sieht der Senat als gering an. Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen vielmehr dem
Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (vgl. Begr. zum RegE eines
Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer
GeschäftsverkehrGesetzEGG) BTDrucksache 14/6098, S. 21. Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rn. 11.169
m. w. N.). Dabei soll die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde dem Verbraucher die Möglichkeit geben, sich bei
Bedarf über den Anbieter erkundigen zu können bzw. im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine
Anlaufstelle zu haben (BTDrucksache 14/6098, S. 21).
b) Die vorliegende Sache ist nach Art und Umfang zudem auch einfach gelagert, so dass der Streitwert nach § 12
Abs. 4 UWG zu mindern ist. Eine Streitwertminderung kommt immer dann in Betracht, wenn die Sache nach Art und
Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten zu bearbeiten ist und sich damit als
„tägliche Routinearbeit“ darstellt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 UWG Rn. 5.22). Einfach gelagerte
Streitigkeiten sind beispielsweise in serienweise wiederkehrenden Wettbewerbsverletzungen und rechtlich
eindeutigen Verstöße zu sehen (Senat, Beschluss vom 19.11.2007,
a. a. O., Tz. 4, zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall. Die Verstöße sind leicht zu erkennen und nachzuweisen.
Diesbezügliche Abmahnungen sind einfachen Charakters, da sie sich aus verschiedenen Textbausteinen
zusammensetzen lassen. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich
gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden. In Betracht kommende
Rechtsfragen sind gelöst.
3. Im Hinblick darauf, dass es sich hier lediglich um ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes
Verfahren handelt, ist der Streitwert niedriger als derjenige der Hauptsache festzusetzen. Dies folgt bereits daraus,
dass die einstweilige Verfügung nur auf eine vorläufige Sicherung, nicht aber auf die endgültige Durchsetzung des
materiellrechtlichen Anspruchs gerichtet ist und daher für den Antragsteller regelmäßig nicht schon deshalb dieselbe
wirtschaftliche Bedeutung wie ein Titel in der Hauptsache hat (Senat, Beschluss vom 14.05.2010,
a. a. O., Tz. 11, zitiert nach juris. Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12
Rn. 5.12).
Daher ist in den Fällen, in denen keine weiteren besonderen Umstände vorliegen, vom Wert des (etwaigen)
Hauptsacheverfahrens ein Abschlag von einem Drittel vorzunehmen (Senat, Beschluss vom 14.05.2010, a. a. O.).
Demgemäß war vorliegend der Streitwert für das Verfügungsverfahren 2.000 € festzusetzen.
Dr. K. B. T.