Urteil des OLG Celle vom 30.08.2011

OLG Celle: einstellung des verfahrens, zustellung, verlängerung der frist, unterbrechung der verjährung, zugang, verfolgungsverjährung, einspruch, erlass, verfügung, unterrichtung

Gericht:
OLG Celle, 01. Senat für Bußgeldsachen
Typ, AZ:
Beschluss, 311 SsRs 126/11
Datum:
30.08.2011
Sachgebiet:
Normen:
StPO § 41, OWiG § 33, OWiG § 51, OWIG § 77 B
Leitsatz:
1. Übersendet das Amtsgericht vor Absetzen der Urteilsgründe den Vorgang mit dem die Urteilsformel
enthaltenen Protokoll über die Hauptverhandlung der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf § 41
StPO, ist darin eine bewirkte Zustellung des Urteils und nicht eine bloße Bitte um Voraberklärung über
die Absicht, ein Rechtsmittel einzulegen, zu sehen. Eine nachträgliche Ergänzung des Urteils nach §
77b OWiG ist ausgeschlossen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Rechtsbeschwerde durch den
Betroffenen erhoben worden ist.
2. Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger liegt nicht vor, wenn die
Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den
bevollmächtigten Verteidiger erfolgt ist.
3. Ein solcher Zustellungsmangel wird nicht durch die formlose Übersendung des Bußgeldbescheides
an den Betroffenen in Verbindung mit der Unterrichtung über die an den Verteidiger veranlasste
Zustellung geheilt.
Volltext:
Oberlandesgericht Celle
311 SsRs 126/11
7591 Js 22746/11 StA Hannover
B e s c h l u s s
In der Bußgeldsache
gegen R. R.,
geboren am xxxxxxxxxx 1990 in H.,
wohnhaft H.W.Straße, S.,
Verteidiger: Rechtsanwalt F., E.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 9. Juni 2011 nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx, den Richter am
Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxxxxx - zugleich zu 1) und 2) als Einzelrichter - und den Richter am
Oberlandesgericht xxxxxxxxxx am 30. August 2011 beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
3. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
4. Das Verfahren wird eingestellt.
5. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Landeskasse.
G r ü n d e :
I.
Mit Bußgeldbescheid des Landkreises H.P. vom 2. Februar 2011 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 4.
Dezember 2010 um 18:43 Uhr in S. im B. an der Ein/Ausfahrt R. als Führer des Pkw VW, amtliches Kennzeichen
xxxxxxxxx, durch Linksabbiegen in engem Bogen gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und dadurch einen Unfall
verursacht zu haben. Es wurde eine Geldbuße von 110 € festgesetzt. Dieser Bußgeldbescheid wurde mittels
Postzustellungsurkunde an das „Rechtsanwaltsbüro D. R. G. B.“ am 7. Februar 2011 zugestellt. In einem
beiliegenden Schreiben wies der Landkreis darauf hin, dass dem Betroffenen nachrichtlich eine Abschrift des
Bußgeldbescheides übersandt werde. Dem Rechtsanwaltsbüro gehört auch der vom Betroffenen mit der Verteidigung
zuvor beauftragte und sich als Verteidiger zur Akte meldende Rechtsanwalt F. an.
Am 14. Februar 2011 ging beim Landkreis H.P. ein vom Betroffenen persönlich unterschriebener Einspruch gegen
den Bußgeldbescheid ein. Über Vermittlung der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren an das Amtsgericht
abgegeben, wo es am 6. April 2011 einging. Am 9. Juni 2011 verurteilte das Amtsgericht den anwesenden
Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot zu einer Geldbuße von 110 €. Bereits am 10.
Juni 2011 stellte der Betroffene den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011
übersandte das Amtsgericht den Vorgang der Staatsanwaltschaft Hannover „gemäß § 41 StPO“, ohne zuvor die
Gründe des schriftlichen Urteils abzusetzen. Diese gelangten erst nach Rücksendung des Vorgangs am 5. Juli 2011
zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts. Das mit Gründen versehene Urteil wurde dem Verteidiger am 6. Juli 2011
zugestellt. Mit einer am 2. August 2011 bei Gericht eingegangenen Rechtsbeschwerdebegründung rügt der
Betroffene die Verletzung des materiellen Rechts und beruft sich darauf, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf
verjährt sei. Mangels wirksamer Zustellung des Bußgeldbescheides liege ein Verfolgungshindernis vor.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen. Mit Zugang des
Schreibens an den Betroffenen sei der Zustellungsmangel geheilt.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens.
1. Die Rechtsbeschwerde war nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen, weil es geboten war, die Nachprüfung des
Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Es galt, den im Folgenden dargestellten
Rechtsfehlern entgegenzuwirken. § 80 Abs. 5 OWiG stand der Zulassung dabei nicht entgegen, da zum Einen die
Zulassung der Rechtsbeschwerde auch wegen eines Rechtsfehlers außerhalb der Verfolgungsverjährung und es zum
Anderen gerade wegen dieser Frage geboten war, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um eine Klärung
herbeizuführen (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rn. 24).
2. Die sodann nach § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragene
Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
a. Das angefochtene Urteil konnte bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das der Staatsanwaltschaft auf
richterliche Verfügung am 17. Juni 2011 zugestellte, für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht allein
maßgebliche Urteil entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 StPO keine Gründe enthält. Damit war dem Senat
eine Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler von vornherein verwehrt. Die Ergänzung durch die am 5. Juli 2011 zu den
Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründe war unzulässig und konnten damit nicht zum Gegenstand der Prüfung
werden.
aa. Mit der Verfügung vom 15. Juni 2011 hat das Amtsgericht die Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft
veranlasst. Zwar lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht der mit Gründen versehene Urteilstext vor. Gleichwohl ist mit
der Übersendung des Vorgangs „nach § 41 StPO“ bereits ein Urteil an die Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Das
am 9. Juni 2011 fertig gestellte Protokoll über die Hauptverhandlung beinhaltet nämlich alle für den Urteilskopf nach
§ 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben (vgl. auch MeyerGoßner, StPO, 52. Aufl., § 275 Rn. 24), nämlich die
Bezeichnung des Tages der Sitzung, den Namen des Richters und des Verteidigers, Namen und Vornamen der
Betroffenen sowie den vollständigen Tenor und ist von dem erkennenden Richter unterzeichnet (vgl. Beschluss des
hiesigen 2. Bußgeldsenats vom 22. August 2011, 322 SsBs 184/11). Die Formulierung der Übersendung „nach § 41
StPO“ kann vor dem Hintergrund des objektiven Akteninhalts auch nicht als bloße Bitte um Voraberklärung der
Staatsanwaltschaft über die beabsichtigte Einlegung eines Rechtsmittels verstanden werden. Vielmehr ist gerade
durch den Hinweis auf § 41 StPO, der förmliche Zustellungen an die Staatsanwaltschaft regelt, von einem
Zustellungswillen des Amtsgerichts auszugehen. Auch die Staatsanwaltschaft ist ersichtlich von der Zustellung des
Urteils ausgegangen, da sie den Vorgang „nach Zustellung“ zurückgesandt hat.
bb. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise nachträgliche Ergänzung eines Urteils lagen nicht vor.
Insbesondere die im Bußgeldverfahren vorgesehene Regelung des § 77b OWiG kam vorliegend nicht zum Tragen.
Danach kann zwar von einer schriftlichen Begründung abgesehen und eine Fertigung der Urteilsgründe nachgeholt
werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet hätten oder
innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt worden wäre (§ 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder wenn die
Verzichtserklärung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre (§ 77 b Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG). Zum Zeitpunkt
der Zustellung des Urteils lag indessen bereits der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vor.
cc. Dass der Betroffene keine Verfahrensrüge erhoben hat, steht der Beachtlichkeit des aufgezeigten Mangels im
angefochtenen Urteil nicht entgegen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat bereits auf die Sachrüge hin eigenständig zu
prüfen, ob nach der Zustellung eines Urteils ohne Gründe an die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Absetzung der
Urteilsgründe zulässig war. Einer entsprechenden Verfahrensrüge bedurfte es nicht, weil von der Klärung dieser
Frage abhängt, welcher Urteilstext Gegenstand der Sachprüfung auf materiellrechtliche Fehler ist (vgl. OLG Celle, 1.
Senat, Beschl. v. 22 Juli 2010, 311 SsBs 77/10. 2. Senat, Beschluss vom 22. August 2011, 322 SsBs 184/11. OLG
Celle, NdsRPfl 2000, 40. OLG Bamberg ZfS 2009, 648. OLG Naumburg SVR 2008, 356. OLG Köln VRS 63, 460.
BayObLG NStZ 1991, 342. OLG Düsseldorf MDR 1993, 894. OLG Brandenburg NStZRR 2004, 121. KG VRS 108,
278. OLG Karlsruhe, NStZRR 2007, 212).
b. Das angefochtene Urteil unterlag zudem der Aufhebung, weil sein Erlass auf einer weiteren Verletzung des
Gesetzes beruht. Das Verfahren war nämlich wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§§ 46 OWiG i.V.m.
§ 260 Abs. 3 StPO), weil bereits vor Urteilsverkündung Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG)
eingetreten war.
aa. Die Verjährungsfrist betrug für den verfahrensgegenständlichen Verstoß drei Monate (§ 26 Abs. 3 Halbs. 1
StVG). Sie begann am 4. Dezember 2010, dem Tattag (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG), und wurde nur durch die am
selben Tag erfolgte Anordnung der Anhörung des Betroffenen unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Daher ist
Verjährung am 4. März 2011 eingetreten und konnte nicht mehr durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht am
6. April 2011 nach § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG erneut unterbrochen werden.
bb. Die Verjährungsfrist ist hingegen nicht nach § 26 Abs. 3 Halbs. 2 StVG auf sechs Monate verlängert und auch
nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG erneut unterbrochen worden durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 2.
Februar 2011. denn der Bußgeldbescheid ist nicht innerhalb von zwei Wochen ab Erlass wirksam zugestellt worden.
Sowohl für die Verlängerung der Frist auf sechs Monate als auch für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33
Abs. 1 Nr. 9 OWiG ist nicht nur ein wirksamer Bußgeldbescheid, sondern auch dessen wirksame Zustellung
erforderlich (vgl. BGHSt 45, 261, 263. OLG Bamberg NJW 2006, 1078. Göhler, OWiG 15. Aufl. § 33 Rn. 35a
m.w.N.).
(1) Eine wirksame Zustellung ist zunächst nicht in der vom Zustellungswillen des Landkreises getragenen
Übersendung des Bußgeldbescheides an das Rechtsanwaltsbüro D. R. G. B. am 7. Februar 2011 erfolgt. Denn als
Verteidiger, an den neben dem Betroffenen nach § 51 Abs. 3 OWiG der Bußgeldbescheid hätte zugestellt werden
können, hat sich allein Rechtsanwalt F. zur Akte gemeldet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der hiesigen
Bußgeldsenate (Beschluss des 1. Senats für Bußgeldsachen vom 15. Oktober 2004, 211 Ss 106/04 (Owi).
Beschlüsse des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 9. Juni 2005, 222 Ss 116/05 (Owi). vom 16. Oktober 2006, 222
Ss 269/06 (Owi). vom 16. April 2007, 322 Ss 60/07 (Owi). vom 2. April 2009, 322 SsBs 225/08), dass eine wirksame
Zustellung an den Verteidiger jedenfalls voraussetzt, dass der Bußgeldbescheid erkennbar an ihn adressiert ist.
Dieses Erfordernis ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn - wie hier - die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als
solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger als Zustellungsempfänger erfolgt
ist.
(2) Ist mithin ein Zustellungsmangel festzustellen, konnte ein verjährungsunterbrechender Tatbestand nur
angenommen werden, wenn der Mangel nach § 51 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 1 Nds.VwZG i.V.m. § 8 VwZG durch
tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten geheilt worden wäre.
(a) Eine solche wäre dann anzunehmen, wenn der Verteidiger das zuzustellende Schriftstück vorgelegt bekommen
hätte. Auch wenn bereits aufgrund des zutreffend in dem Schriftstück angegebenen Aktenzeichens des Verteidigers
davon auszugehen ist, dass in einer gut strukturierten Rechtsanwaltskanzlei eingehende Post dem zuständigen
Rechtsanwalt vorgelegt wird, lässt sich jedenfalls positiv ein tatsächlicher Zugang des Bußgeldbescheids beim
Verteidiger innerhalb der seit dem 4. Dezember 2010 laufenden 3MonatsFrist nicht feststellen.
(b) Die Heilung des Zustellungsmangels ist aber auch nicht dadurch bewirkt worden, dass von Seiten des
Landkreises eine Kopie des Bußgeldbescheides formlos an den Betroffenen übersendet worden ist. Die Heilung einer
unwirksamen Zustellung setzt nämlich voraus, dass die Behörde den Willen hatte, eine Zustellung vorzunehmen
(BVerwGE 16. 165. BGH NJW 2003, 1192. Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 9. Aufl. § 8 VwZG Rn. 1). Daran fehlt es
hier jedoch in Bezug auf den Betroffenen. An diesen sollte nach dem Schreiben des Landkreises an den Verteidiger
vom 2. Juni 2011 nur eine formlose Zusendung erfolgen. Der Wille, dem Empfänger ein Dokument zur Kenntnis zu
geben, genügt nicht, um einen Zustellungswillen anzunehmen (vgl. MKHäublein, § 189 ZPO, Rn. 3).
(c) Soweit dem gegenüber das OLG Saarbrücken in ZfS 2009, 469 die Rechtsauffassung vertritt, dass der Zugang
des formlos übersendeten Bußgeldbescheids an den Betroffenen in Verbindung mit der Unterrichtung über die an den
Verteidiger veranlasste Zustellung einen Zustellungsmangel beim Verteidiger nach § 8 VwZG heilt und auch vom
hiesigen 2. Senat für Bußgeldsachen im Beschluss vom 2. April 2009 (322 SsBs 225/08) zumindest angedeutet
wird, dass der Zugang des Bußgeldbescheides beim Betroffenen eine Heilung eines solchen Zustellungsmangels
bewirken könnte, schließt sich der Senat dieser Ansicht nicht an. Ist Zustellungsadressat ein Bevollmächtigter, so
muss das betreffende Schriftstück gerade diesem zugegangen sein. Der Zugang an die vertretene Person genügt
nicht (vgl. Roth in Stein/Jonas, 22. Aufl., § 189 ZPO Rn. 8). Letztlich bedurfte es indessen keiner weitergehenden
Auseinandersetzung mit der abweichenden Auffassung. Denn dass der Betroffene tatsächlich den ihm formlos
übersandten Bußgeldbescheid erhalten hat, ist weder vom Verteidiger behauptet worden noch auf andere Weise im
Freibeweisverfahren (vgl. BayObLG DAR 2004, 281) positiv feststellbar. Der Zugang von Briefsendungen kann im
Bestreitensfall nur durch positive Beweiszeichen festgestellt werden (vgl. OLG Köln, VRS 73, 153. KG NZV 2002,
200). Zwar hat der Betroffene persönlich einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid unter Angabe des
zutreffenden Aktenzeichens gefertigt, was dafür sprechen könnte, dass ihm der Bußgeldbescheid zuvor zugegangen
ist. Es konnte letztlich aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene von Seiten des
Rechtsanwaltsbüros D. R. G. B. nach erfolgter Zustellung dort über den Eingang des Bescheids lediglich informiert
wurde und dies bereits zur Veranlassung nahm, den Einspruch selbst zu verfassen. Anhaltspunkte, die darauf
schließen lassen, dass dem Betroffenen bei Abfassung des Einspruchs der Bußgeldbescheid vorgelegen haben
muss, sind nicht ersichtlich.
(d) Da auch nicht davon auszugehen war, dass der Betroffene oder sein Verteidiger auf eine Anfrage des Senats
dazu Stellung nehmen würden, ob und wann der Bußgeldbescheid ihnen tatsächlich zugegangen ist, waren die
Möglichkeiten zur Aufklärung durch den Senat erschöpft.
c. Mangels positiv festgestellten Unterbrechungstatbestands war demnach Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 3.
März 2011 eingetreten. Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO war die Einstellung des
Verfahrens durch den Senat selbst auszusprechen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Nachdem der Verteidiger bereits
frühzeitig auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung hingewiesen hatte, sind keine Gründe ersichtlich, die es unbillig
erscheinen lassen würden, von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Landeskasse
abzusehen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxx